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376_1971 AT

376. Verordnung: 3. Novelle zur KDV 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 376. Verordnung: 3. Novelle zur KDV 1967

Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung der

Kraftfahrgesetz-Novelle 1971, BGBl. Nr. 285,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung verordnet

Artikel I

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

1967, BGBl. 399, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 77/1968 und BGBl. Nr. 204/1968

und der Kundmachungen BGBl. Nr. 256/1970,

257/1970 und 201/1971 wird wie folgt geändert

Nach § 7 ist als § 7 a einzufügen

„§ 7 a. Gehalt an Bleiverbindungen in Kraftstoffen.

(1) Bei den für den Betrieb von Kraftfahrzeugen

und Anhängern oder ihrer Einrichtungen

feilgebotenen Kraftstoffen darf der Gehalt an

Bleiverbindungen, berechnet als Blei, 0,7 g je

Liter nicht überschreiten.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind

Kraftstoffe ausgenommen, die vor dem 1. Oktober

1971 erzeugt oder in das Bundesgebiet eingebracht

worden sind."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1971

in Kraft und verliert mit dem Ablauf des 31. März

1972 ihre Gültigkeit.

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