376. Verordnung: 3. Novelle zur KDV 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung der
Kraftfahrgesetz-Novelle 1971, BGBl. Nr. 285,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung verordnet
Artikel I
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
1967, BGBl. 399, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 77/1968 und BGBl. Nr. 204/1968
und der Kundmachungen BGBl. Nr. 256/1970,
257/1970 und 201/1971 wird wie folgt geändert
Nach § 7 ist als § 7 a einzufügen
„§ 7 a. Gehalt an Bleiverbindungen in Kraftstoffen.
(1) Bei den für den Betrieb von Kraftfahrzeugen
und Anhängern oder ihrer Einrichtungen
feilgebotenen Kraftstoffen darf der Gehalt an
Bleiverbindungen, berechnet als Blei, 0,7 g je
Liter nicht überschreiten.
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind
Kraftstoffe ausgenommen, die vor dem 1. Oktober
1971 erzeugt oder in das Bundesgebiet eingebracht
worden sind."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1971
in Kraft und verliert mit dem Ablauf des 31. März
1972 ihre Gültigkeit.