376. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 6 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, wird mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung vom
13. Mai 1969, BGBl. Nr. 230, mit der eine Geschäftsordnung
des Landesverteidigungsrates erlassen
wird, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 2. (1) Der Bundeskanzler hat zu den Sitzungen
des Landesverteidigungsrates den Vizekanzler,
den Bundesminister für Landesverteidigung,
den vom Bundesminister für Landesverteidigung
bestimmten Beamten des Bundesministeriums
für Landesverteidigung sowie den Generaltruppeninspektor,
ferner die von den im Hauptausschuß
des Nationalrates vertretenen politischen
Parteien in den Landesverteidigungsrat entsandten
Vertreter zu laden, und zwar diese auch
dann, wenn sie nicht mehr Mitglieder des Nationalrates
oder Bundesrates, aber nach dem vierten
Satz des § 5 Abs. 1 des Wehrgesetzes, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 184/1970,
noch Mitglieder des Landesverteidigungsrates
sind. Sofern es der Gegenstand der Beratung erfordert,
sind außerdem die ansonsten jeweils sachlich
beteiligten Bundesminister (Staatssekretäre)
zu laden."
2. Die Abs. 1 und 2 des § 4 haben zu lauten
„§ 4. (1) Der Bundeskanzler hat die übrigen
Mitglieder des Landesverteidigungsrates vor
ihrem Antritt anzugeloben. Ist in der Person des
Vizekanzlers oder eines Bundesministers (Staatssekretärs)
kein Wechsel eingetreten, so bedarf
es bloß aus dem Grunde der neuerlichen Ernennung
zum Vizekanzler oder Bundesminister
(Staatssekretär) keiner neuerlichen Angelobung
als Mitglied des Landesverteidigungsrates. Gleiches
gilt für die Vertreter der politischen Parteien im
Landesverteidigungsrat im Falle der Erneuerung
ihrer Mitgliedschaft zum Nationalrat oder Bundesrat.
(2) Die Beratungen des Landesverteidigungsrates
sind vertraulich. Der Landesverteidigungsrat
kann die Vertraulichkeit seiner Beratungen
insoweit aufheben, als er dies nach dem Gegenstand
und dem Zweck der Beratungen für notwendig
erachtet."