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376_1970 AT

376. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 376. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates

Auf Grund des § 5 Abs. 6 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, wird mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung vom

13. Mai 1969, BGBl. Nr. 230, mit der eine Geschäftsordnung

des Landesverteidigungsrates erlassen

wird, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 2. (1) Der Bundeskanzler hat zu den Sitzungen

des Landesverteidigungsrates den Vizekanzler,

den Bundesminister für Landesverteidigung,

den vom Bundesminister für Landesverteidigung

bestimmten Beamten des Bundesministeriums

für Landesverteidigung sowie den Generaltruppeninspektor,

ferner die von den im Hauptausschuß

des Nationalrates vertretenen politischen

Parteien in den Landesverteidigungsrat entsandten

Vertreter zu laden, und zwar diese auch

dann, wenn sie nicht mehr Mitglieder des Nationalrates

oder Bundesrates, aber nach dem vierten

Satz des § 5 Abs. 1 des Wehrgesetzes, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 184/1970,

noch Mitglieder des Landesverteidigungsrates

sind. Sofern es der Gegenstand der Beratung erfordert,

sind außerdem die ansonsten jeweils sachlich

beteiligten Bundesminister (Staatssekretäre)

zu laden."

2. Die Abs. 1 und 2 des § 4 haben zu lauten

„§ 4. (1) Der Bundeskanzler hat die übrigen

Mitglieder des Landesverteidigungsrates vor

ihrem Antritt anzugeloben. Ist in der Person des

Vizekanzlers oder eines Bundesministers (Staatssekretärs)

kein Wechsel eingetreten, so bedarf

es bloß aus dem Grunde der neuerlichen Ernennung

zum Vizekanzler oder Bundesminister

(Staatssekretär) keiner neuerlichen Angelobung

als Mitglied des Landesverteidigungsrates. Gleiches

gilt für die Vertreter der politischen Parteien im

Landesverteidigungsrat im Falle der Erneuerung

ihrer Mitgliedschaft zum Nationalrat oder Bundesrat.

(2) Die Beratungen des Landesverteidigungsrates

sind vertraulich. Der Landesverteidigungsrat

kann die Vertraulichkeit seiner Beratungen

insoweit aufheben, als er dies nach dem Gegenstand

und dem Zweck der Beratungen für notwendig

erachtet."

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