376. Kundmachung: Aufhebung des letzten Satzes im § 22 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes 1953, in der Fassung der Einkommensteuernovelle 1964, BGBl. Nr. 187, durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und gemäß
den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 21. Juni 1968, G 1/68, den letzten
Satz im § 22 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes
1953, in der Fassung der Einkommensteuernovelle
1964, BGBl. Nr. 187, („Wurde das
Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, so tritt
an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der Betrag, den der Empfänger für das
Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des unentgeltlichen
Erwerbes hätte aufwenden, müssen.") als Verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1968 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten
nicht wieder in Wirksamkeit.