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376_1968 AT

376. Kundmachung: Aufhebung des letzten Satzes im § 22 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes 1953, in der Fassung der Einkommensteuernovelle 1964, BGBl. Nr. 187, durch den Verfassungsgerichtshof

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BGBlPdf 376. Kundmachung: Aufhebung des letzten Satzes im § 22 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes 1953, in der Fassung der Einkommensteuernovelle 1964, BGBl. Nr. 187, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 21. Juni 1968, G 1/68, den letzten

Satz im § 22 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes

1953, in der Fassung der Einkommensteuernovelle

1964, BGBl. Nr. 187, („Wurde das

Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, so tritt

an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

der Betrag, den der Empfänger für das

Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des unentgeltlichen

Erwerbes hätte aufwenden, müssen.") als Verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember

1968 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten

nicht wieder in Wirksamkeit.

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