376. Bundesgesetz: Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zur Anbahnung eines allgemeinen Familienlastenausgleiches
werden Beihilfen gewährt.
Diese Beihilfen sind
a) die Familienbeihilfe und
b) die Geburtenbeihilfe.
ABSCHNITT I
Familienbeihilfe
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im
Abs. 1 genanntes Kind hat eine Person jedoch
nur dann, wenn das Kind zu ihrem Haushalt
gehört oder, sofern es nicht zu ihrem Haushalt
gehört, überwiegend auf ihre Kosten unterhalten
wird.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder
einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) andere Personen, die von jener Person
dauernd in ihren Haushalt aufgenommen
sind und überwiegend auf ihre Kosten
unterhalten werden, ausgenommen Kostkinder.
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei
minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung
und bei volljährigen Kindern, die für
einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet
werden, auch die Kosten der Berufsausbildung
oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein
Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung
unter Leitung dieser Person deren Wohnung
teilt oder sich zu anderen als Erwerbszwecken
vorübergehend außerhalb dieser Wohnung
aufhält.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch
Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist
bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf
Kosten einer Person unterhalten wird, von dem
um jene Einkünfte geminderten Betrag der
Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen
Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts
jedoch nur dann überwiegend, wenn sie
hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß
beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe
für ein Kind (§ 8 Abs. 2) entspricht.
§ 3. Personen, die im Bundesgebiet weder
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, haben nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn sie bei einem Dienstgeber
im Bundesgebiet in der Binnenschiffahrt, als
Lehrlinge oder auf Grund einer nach den bestehenden
allgemeinen Vorschriften über die Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer erteilten
Arbeitserlaubnis beschäftigt sind oder zufolge
einer solchen Beschäftigung im Bundesgebiet Bezüge
aus der gesetzlichen Krankenversicherung
beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate
dauert.
§ 4. Personen, die Anspruch auf eine gleichartige
ausländische Beihilfe haben, haben keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe.
§ 5. (1) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet
haben und selbst Einkünfte gemäß § 2
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1967 —
ausgenommen die durch Gesetz als einkommensteuerfrei
erklärten Einkünfte und Entschädigungen
aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis
— in einem 1000 S monatlich übersteigenden
Betrag beziehen oder die, sofern es sich um
ein behindertes Kind handelt (§ 2 Abs. 1 lit. c),
über ein Gesamtvermögen im Sinne des Vermögensteuergesetzes
1954, BGBl. Nr. 192/1954, von
mehr als 180.000 S verfügen.
(2) Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
haben Personen für Kinder, die das 15. Lebensjahr
vollendet haben und im Betrieb dieser Person
oder deren Ehegatten hauptberuflich tätig sind,
sofern nicht ein gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis
besteht. Einem gesetzlich anerkannten
Lehrverhältnis ist eine der Ausbildung dienende
Beschäftigung in einem Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft, der kein Lehrbetrieb ist, gleichzuhalten,
solange das Kind das 17. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat.
(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
für Kinder, die verheiratet sind.
§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben
auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) sie nicht verheiratet sind, und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe
zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen, sie das 27. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden,
sofern ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung
ihres Berufes nicht möglich ist.
(3) Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe nach
Abs. 1 oder 2 haben Vollwaisen, die das 15. Lebensjahr
vollendet haben und Einkünfte gemäß
§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1967 —
ausgenommen die durch Gesetz als einkommensteuerfrei
erklärten Einkünfte und Entschädigungen
aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis
— in einem 1000 S monatlich übersteigenden
Betrag beziehen.
(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren
Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt
und deren Mutter verstorben, verschollen
oder unbekannt ist.
§ 7. Für ein Kind wird Familienbeihilfe nur
einer Person gewährt.
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag
an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl
der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt
wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt
für ein Kind monatlich 200 S,
für zwei Kinder monatlich 460 S,
für drei Kinder monatlich 855 S,
für vier Kinder monatlich 1145 S,
für jedes weitere Kind monatlich je 320 S mehr.
(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)
beträgt monatlich 200 S.
§ 9. Personen, denen jeweils für den Monat
Februar, Mai, August oder November Familienbeihilfe
gewährt wird, erhalten jeweils für den
betreffenden Monat eine Sonderzahlung im Ausmaß
der Hälfte des ihnen für diesen Monat
gemäß § 8 zustehenden Betrages.
§ 10. (1) Familienbeihilfe wird nur auf Antrag
gewährt.
(2) Familienbeihilfe wird vom Beginn des
Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen
für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch
erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt. Für einen Monat
gebührt Familienbeihilfe mir einmal.
(3) Für Zeiträume, die weiter als drei Jahre,
gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung,
zurückliegen, ist Familienbeihilfe nicht
zu gewähren.
(4) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben, bedürfen zur Geltendmachung des
Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur
Empfangnahme der Familienbeihilfen nicht der
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Gleiches
gilt für Personen, die beschränkt entmündigt
sind.
§ 11. Begehren für dasselbe Kind zwei oder
mehr Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllen, die Familienbeihilfe, so ist sie der
Person zu gewähren, zu deren Haushalt das
Kind gehört. Eine rückwirkende Gewährung
der Familienbeihilfe (§ 10 Abs. 3) ist nur für
Zeiträume zulässig, für die die Familienbeihilfe
für das Kind noch von keinem Anspruchsberechtigten
bezogen worden ist.
§ 12. (1) Mit Zustimmung des Anspruchsberechtigten,
dem Familienbeihilfe gewährt wird
oder zu gewähren ist, kann die Familienbeihilfe
statt an den Anspruchsberechtigten an die
Mutter des Kindes ausgezahlt werden, wenn sie
mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt
und beantragt, daß die Familienbeihilfe ihr ausgezahlt
wird. Der Anspruchsberechtigte kann
die Zustimmung widerrufen.
(2) Das Vormundschafts- oder das Pflegschaftsgericht
hat auf Antrag der Mutter die nach
Abs. 1 erforderliche Zustimmung des Anspruchs-
berechtigten zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung
der Familienbeihilfe für das nichteigen-
berechtigte Kind nicht gewährleistet ist. Ist die
Verwendung der Familienbeihilfe für das nicht-
eigenberechtigte Kind weder durch die Auszahlung
der Familienbeihilfe an den Anspruchsberechtigten
noch durch die Auszahlung an die
Mutter gewährleistet, so kann das Vormundschafts-
oder das Pflegschaftsgericht eine geeignete
Person ermächtigen, die Familienbeihilfe für
das Kind in Empfang zu nehmen; das Gericht
hat von Amts wegen zu entscheiden, wenn es
Kenntnis dieser Voraussetzungen erlangt.
(3) Auf Antrag einer durch einen Gerichtsbeschluß
nach Abs. 2 zur Empfangnahme der
Familienbeihilfe ermächtigten Person ist die
Familienbeihilfe an sie statt an den Anspruchsberechtigten
auszuzahlen. Der Antrag ist bei
dem nach § 13 Abs. 1 zuständigen Finanzamt
einzubringen.
(4) Erstreckt sich die Auszahlungsverfügung
im Sinne der Abs. 1 und 3 nicht auf die gesamte,
dem Anspruchsberechtigten zustehende Familienbeihilfe,
sondern nur auf die Familienbeihilfe
für einzelne Kinder, so ist der auf ein Kind entfallende
Anteil derart zu ermitteln, daß der dem
Anspruchsberechtigten zustehende Gesamtbetrag
an Familienbeihilfe durch die Anzahl der Kinder,
für die Familienbeihilfe gewährt wird, geteilt
wird. § 204 der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 13. (1) Über Anträge auf Gewährung oder
Auszahlung (§ 12) der Familienbeihilfe hat das
nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen
Aufenthalt des Antragstellers zuständige Finanzamt
zu entscheiden. In den Fällen des § 11 ist zu
einer für alle Parteien des jeweiligen Verwaltungsverfahrens
gemeinsamen Entscheidung das
Wohnsitzfinanzamt jener Person zuständig, zu
deren Haushalt das Kind gehört. Wird der Anspruch
auf § 3 gestützt, entscheidet das Finanzamt
mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 3 des
Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149,
über den Aufbau der Abgabenverwaltung des
Bundes), in dessen Amtsbereich die Betriebsstätte
(§ 69 des Einkommensteuergesetzes 1967) gelegen
ist, bei der der Arbeitnehmer beschäftigt ist.
(2) Der Anspruch auf die Familienbeihilfe ist
durch die Familienbeihilfenkarte zu bescheinigen.
Insoweit einem Antrag nicht stattzugeben ist, ist
ein Bescheid zu erlassen.
(3) Die Familienbeihilfenkarte bildet die
Grundlage für die. Auszahlung der Familienbeihilfe;
sie hat zu enthalten
a) die Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
b) den Vornamen und Familiennamen, die
Geburtsdaten, den Beruf und die Wohnanschrift
des Anspruchsberechtigten,
c) den Vornamen und Familiennamen, die
Geburtsdaten und die Anzahl der Kinder,
für die Familienbeihilfe gewährt wird,
d) den Zeitpunkt, ab welchem die Familienbeihilfe
gewährt wird,
e) das Datum der Ausstellung, die Unterschrift
des genehmigenden Amtsorgans
und das Dienstsiegel der ausstellenden
Behörde.
(4) Den Eintragungen in der Familienbeihilfenkarte
kommt die Wirkung rechtskraftfähiger
Bescheide nicht zu.
(5) Die Familienbeihilfenkarte ist einzuziehen,
wenn kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr
besteht; hievon ist die Person, für die die Familienbeihilfenkarte
ausgestellt worden ist, nachweislich
zu verständigen.
(6) Familienbeihilfenkarten können zu Kontrollzwecken
befristet ausgestellt werden.
§ 14. (1) Bei der Ausstellung der Familienbeihilfenkarten
haben die Gemeinden nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen mitzuwirken.
(2) Die Gemeinden haben Anträge auf Gewährung
der Familienbeihilfe entgegenzunehmen
und bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen
den Anspruch auf Familienbeihilfe durch Ausstellung
einer Familienbeihilfenkarte zu bescheinigen,
wenn
a) es sich bei dem Antragsteller um den ehelichen
Vater des Kindes handelt,
b) der Antragsteller in der Gemeinde seinen
alleinigen Wohnsitz hat,
c) der Anspruch auf Familienbeihilfe für das
erstgeborene Kind erstmalig geltend gemacht
wird, und
d) das Kind zum Haushalt des Antragstellers
gehört.
Von der Ausstellung der Familienbeihilfenkarte
hat die Gemeinde das zuständige Finanzamt
unverzüglich zu verständigen.
(3) Besteht im Einzelfall Zweifel darüber, ob
dem Antragsteller eine Familienbeihilfenkarte
auszustellen ist, hat die Gemeinde den bei ihr
eingebrachten Antrag unverzüglich dem zuständigen
Finanzamt zur Erledigung vorzulegen. Der
Antrag gilt in diesem Falle im Zeitpunkt des
Einlangens bei der Gemeinde als beim Finanzamt
eingebracht.
(4) Anträge, zu deren Erledigung die Gemeinde
offenkundig nicht zuständig ist, sind
dem zuständigen Finanzamt ohne unnötigen
Aufschub, jedoch auf Gefahr des Einschreiters
weiterzuleiten. Die Gemeinde kann aber auch
den Einschreiter an das zuständige Finanzamt
verweisen.
§ 15. Berichtigungen und Ergänzungen von
Eintragungen auf Familienbeihilfenkarten und
die Ausstellung von Ersatzfamilienbeihilfen-
karten für in Verlust geratene Familienbeihilfenkarten
hat ausschließlich das nach § 13 zuständige
Finanzamt vorzunehmen.
§ 16. (1) Die Familienbeihilfenkarte ist dem
Anspruchsberechtigten auszufolgen, wenn dieser
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19
Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1967) bezieht
oder Bezüge erhält
a) aus der gesetzlichen Krankenversicherung
(ausgenommen Sachbezüge), aus der Arbeitslosenversicherung,
aus der Öffentlichen
Fürsorge, ferner aus der gesetzlichen
Unfall- oder Pensionsversicherung, soweit
diese Einkünfte nicht unter § 19 Abs. 1
Einkommensteuergesetz 1967 fallen,
b) aus der Kriegsopferversorgung, aus der
Heeresversorgung, aus der Opferfürsorge
oder als Kleinrentner,
c) nach § 26 des Mutterschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 76/1957,
d) nach dem Bundesgesetz vom 4. Juli 1963
über die Gewährung von Überbrückungshilfen
an ehemalige Bundesbedienstete,
BGBl. Nr. 174, oder nach gleichartigen
landesgesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Familienbeihilfenkarte ist weiters Personen
auszufolgen, die den ordentlichen oder
außerordentlichen Präsenzdienst leisten, wenn
sie im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenzdienstes
dem Personenkreis des Abs. 1 angehört
haben.
(3) Treffen auf den Anspruchsberechtigten die
Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 nicht zu, ist
die Familienbeihilfenkarte dem zuständigen
Finanzamt zu überlassen; das Finanzamt hat dem
Anspruchsberechtigten von dem Inhalt der
Familienbeihilfenkarte Mitteilung zu machen,
sofern der Anspruchsberechtigte hievon nicht
bereits Kenntnis hat.
(4) Ist gemäß § 12 die Familienbeihilfe einer
anderen Person als dem Anspruchsberechtigten
auszuzahlen, ist die Familienbeihilfenkarte dem
Finanzamt zu überlassen, in dessen Amtsbereich
die Person, an die die Familienbeihilfe auszuzahlen
ist, den Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
§ 17. (1) Personen, denen die Familienbeihilfenkarte
ausgefolgt worden ist, haben die
Familienbeihilfenkarte ihren Dienstgebern oder
den ihre Bezüge auszahlenden Stellen zu übergeben.
Die Dienstgeber und die auszahlenden
Stellen sind verpflichtet, die Familienbeihilfe
nach Maßgabe der Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte
gemeinsam mit den Bezügen
auszuzahlen.
(2) Dienstgeber ist, wer Bezüge im Sinne des
§ 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1967 auszahlt.
Auszahlende Stellen sind Einrichtungen,
die Bezüge im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis d
auszahlen und hinsichtlich der im § 16 Abs. 2
genannten Personen die den Familienunterhalt
oder Entschädigungen nach dem Bundesgesetz
vom 15. Dezember 1960, BGBl. Nr. 311, auszahlenden
militärischen Dienststellen.
(3) Die militärischen Dienststellen haben, wenn
ein Anspruch auf Familienunterhalt nach den
Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes,
BGBl. Nr. 152/1956, gegeben ist, die Familienbeihilfe
an die Person auszuzahlen, an die der
Familienunterhalt auszuzahlen ist. Ist für
mehrere Kinder Familienunterhalt zu zahlen, für
die verschiedene Zahlungsempfänger bestimmt
sind, so ist zur Ermittlung des auf ein Kind entfallenden
Anteiles an dem Gesamtbetrag der
Familienbeihilfe § 12 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
§ 18. (1) Dienstgeber sind auf Antrag von der
Auszahlungsverpflichtung zu befreien, wenn sie
keine Möglichkeit haben, die ausgezahlten Beihilfen
mit Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen
oder wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe
für sie mit erheblichen Härten verbunden wäre.
(2) Über Anträge gemäß Abs. 1 entscheidet
das nach § 43 zuständige Finanzamt.
(3) Ist der Dienstgeber von der Auszahlungsverpflichtung
befreit, ist die Familienbeihilfenkarte
dem nach § 43 zuständigen Finanzamt zu
übergeben.
§ 19. Kommt der Dienstgeber seiner Auszahlungsverpflichtung
nicht nach, ohne hievon
befreit zu sein, ist die Familienbeihilfenkarte
zur Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe
dem nach § 43 zuständigen Finanzamt
zur Auszahlung des Rückstandes zu übergeben.
§ 20. (1) Die Dienstgeber und die auszahlenden
Stellen sind verpflichtet, auf der Familienbeihilfenkarte
die von ihnen ausgezahlten Beträge
an Familienbeihilfe und den Zeitraum, für
welchen die Beträge ausgezahlt wurden, einzutragen;
entstehen über die Richtigkeit der
Eintragungen Streitigkeiten, entscheidet das nach
§ 43 zuständige Finanzamt. Die Eintragungen
sind von den Dienstgebern und auszahlenden
Stellen bei jeder Ausfolgung der Familienbeihilfenkarte,
mindestens aber zum Ende eines jeden
Kalenderjahres vorzunehmen.
(2) Die Dienstgeber und die auszahlenden
Stellen sind, sofern sie die ausgezahlten Familienbeihilfen
nicht aus eigenen Mitteln zu tragen
haben, weiters verpflichtet, Aufzeichnungen
über die Auszahlungen an Familienbeihilfen zu
führen, die zu enthalten haben
a) den Namen und die Anschrift des Anspruchsberechtigten,
b) die Behörde, die die Familienbeihilfenkarte
ausgestellt hat,
c) die Nummer der Familienbeihilfenkarte,
d) die Zahl der Kinder, für die nach den Eintragungen
auf der Familienbeihilfenkarte
jeweils Familienbeihilfe auszuzahlen ist,
und
e) fortlaufend den Betrag der ausgezahlten
Familienbeihilfe, den Zeitraum, für den
die Familienbeihilfe ausgezahlt wurde, und
den Tag der Auszahlung.
Die Aufzeichnungen können auf den Lohnkonten
der betreffenden Anspruchsberechtigten geführt
werden.
§ 21. (1) Die Dienstgeber und die auszahlenden
Stellen, denen Familienbeihilfenkarten zur
Auszahlung der Familienbeihilfe übergeben werden,
auf denen Ansprüche auf Familienbeihilfe
für abgelaufene Zeiträume bescheinigt sind,
haben Rückstände an Familienbeihilfe nur für
Zeiträume auszuzahlen, für welche der Berechtigte
von ihnen Bezüge erhalten hat. Rückstände
an Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate
dürfen von Dienstgebern und auszahlenden Stellen,
welche die ausgezahlten Beihilfen aus Mitteln
des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
ersetzt erhalten, nicht ausgezahlt werden.
(2) Soweit Rückstände an Familienbeihilfe
auf Grund bescheinigter Ansprüche für mehr
als sechs Monate bestehen, ist die Auszahlung des
gesamten Rückstandes durch das nach § 13 Abs. 1
zuständige Finanzamt auf Antrag zu veranlassen;
dies gilt nicht, wenn gemäß Abs. 1 der Rückstand
von einem Dienstgeber oder einer auszahlenden
Stelle ohne Anspruch auf Ersatz der
ausgezahlten Beihilfen auszuzahlen ist.
(3) Das Recht auf Auszahlung von Familienbeihilfe
auf Grund bescheinigter Ansprüche
(§ 13 Abs. 2) verjährt in zwei Jahren, gerechnet
vom Ende des Kalendermonats, für den die
Familienbeihilfe gebührt hat, frühestens jedoch
in zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der
Bescheinigung des Anspruches auf die. Familienbeihilfe.
§ 22. (1) Den Dienstgebern und den auszahlenden
Stellen sind die von ihnen ausgezahlten
Familienbeihilfen aus Mitteln des Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen (§ 39) zu ersetzen,
sofern sie die ausgezahlten Familienbeihilfen
nicht gemäß § 46 aus eigenen Mitteln zu tragen
haben. Die Ersatzansprüche sind von den Dienstgebern
und den auszahlenden Stellen ohne abgabenbehördliche
Festsetzung selbst zu berechnen
und bei dem nach § 43 zuständigen Finanzamt
geltend zu machen. Die Ersatzansprüche
sind so zu behandeln, als ob sie Abgaben wären.
(2) Der Ersatzanspruch nach Abs. 1 verjährt
in fünf Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres,
in dem die Familienbeihilfe ausgezahlt
wurde.
(3) Wer gemäß Abs. 1 Ersatz erhalten hat,
ohne im entsprechenden Ausmaß Familienbeihilfe
ausgezahlt zu haben, hat die zu Unrecht
erhaltenen Beträge zurückzuzahlen. Wer Familienbeihilfe
ohne Vorliegen einer Familienbeihilfenkarte
oder über das nach den Eintragungen
auf der Familienbeihilfenkarte gebührende Ausmaß
oder ohne Vorliegen einer Auszahlungsverpflichtung
ausgezahlt und ersetzt erhalten
hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(4) Sofern in den vorstehenden Absätzen nicht
anderes bestimmt ist, finden auf die Ersatzansprüche
der Dienstgeber und auszahlenden Stellen
sowie auf die Rückforderungsansprüche
(Abs. 3) die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung,
BGBL Nr. 194/1961, sinngemäß Anwendung.
§ 23. Wer eine Familienbeihilfenkarte in Gewahrsam
hat, hat die Familienbeihilfenkarte
über Aufforderung eines Finanzamtes diesem
vorzulegen. Sofern einer solchen Aufforderung
nicht nachgekommen wird, hat das Finanzamt
die Übergabe der Familienbeihilfenkarte mit
Bescheid anzuordnen; gegen diesen Bescheid ist
ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 24. (1) Anspruchsberechtigten, die nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Familienbeihilfenkarte
dem Finanzamt zur Auszahlung
der Familienbeihilfe überlassen haben, ist
die Familienbeihilfe im Wege des Österreichischen
Postsparkassenamtes auszuzahlen. Abweichend
hievon ist über Verlangen eines Anspruchsberechtigten
die Familienbeihilfe auf seinem
Abgabenkonto gutzuschreiben.
(2) Die Familienbeihilfe ist in den Fällen des
Abs. 1 vierteljährlich nach Ablauf des Kalendervierteljahres
auszuzahlen. Die Gutschrift auf
dem Abgabenkonto kann schon vor Ablauf des
Kalendervierteljahres zu einem innerhalb dieses
Zeitraumes liegenden Abgabenfälligkeitstermin
erfolgen.
(3) Das Finanzamt hat auf Antrag die monatliche
Auszahlung jeweils auf ein halbes Jahr zu
bewilligen, wenn der Anspruchsberechtigte oder
die zur Empfangnahme der Familienbeihilfe
ermächtigte Person (§ 12) nachweist, daß
ohne die monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe
der notwendige Lebensbedarf des Antragstellers
und des Kindes, für das die Familienbeihilfe
gewährt wird, nicht gesichert ist.
§ 25. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt
oder an Stelle des Anspruchsberechtigten ausgezahlt
(§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen,
die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe
erlischt, sowie Änderungen des
Namens oder der Anschrift ihrer Person oder
der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt
wird, zu melden. Die Meldung hat binnen
vierzehn Tagen, gerechnet vom Tage des Bekanntwerdens
der zu meldenden Tatsache, bei
dem nach § 13 Abs. 1 zuständigen Finanzamt
zu erfolgen.
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen
hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen,
soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung
durch den Dienstgeber oder eine auszahlende
Stelle verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden.
(2) Durch die Bestimmung des Abs. 1 wird das
Recht des Dienstgebers oder der auszahlenden
Stelle auf Rückforderung irrtümlich geleisteter
Beihilfenzahlungen nicht ausgeschlossen.
§ 27. (1) Die Familienbeihilfen sind von der
Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht
zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben
und öffentlich-rechtliche Beiträge.
(2) Die Ansprüche auf Familienbeihilfe sind
nicht pfändbar.
§ 28. Die zur Durchführung von Verfahren
nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen
Eingaben und Amtshandlungen sowie
die Entscheidungen in diesen Verfahren sind von
den Stempelgebühren sowie von den Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren befreit.
§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht
und wird mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S oder
mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft
a) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die
gemäß § 25 vorgesehene Meldung nicht
rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen
Bezug von Familienbeihilfe
bewirkt,
b) wer Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob
fahrlässig zu Unrecht bezieht,
c) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Familienbeihilfe
entgegen den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes auszahlt und hiefür
Ersatzansprüche (§ 22) geltend macht,
d) wer als Dienstgeber zur Auszahlung der
Familienbeihilfe verpflichtet ist und dieser
Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig
nicht nachkommt,
e) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Ersatzansprüche
(§ 22) geltend macht, ohne
Familienbeihilfe im entsprechenden Ausmaß
ausgezahlt zu haben,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften
strenger zu ahnden ist. Bei besonders erschwerenden
Umständen können beide Strafen nebeneinander
verhängt werden,
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Verwaltungsstrafgesetz
1950) beträgt bei den im Abs. 1 angeführten
Verwaltungsübertretungen drei Jahre.
§ 30. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
ist ermächtigt, zu Kontrollzwecken anzuordnen,
daß
a) ausgestellte Familienbeihilfenkarten allgemein
oder einzelner Gruppen von Anspruchsberechtigten
ihre Gültigkeit verlieren,
b) allgemein oder für einzelne Gruppen von
Anspruchsberechtigten neue Familienbeihilfenkarten
ausgestellt werden,
c) die ungültigen Familienbeihilfenkarten einzuziehen
sind.
(2) Die Gemeinden haben bei der Erfassung
der Anspruchsberechtigten und bei der Ausstellung
neuer Familienbeihilfenkarten nach Abs. 1
mitzuwirken.
ABSCHNITT II
Geburtenbeihilfe
§ 31. Anspruch auf Geburtenbeihilfe hat eine
Mutter für jedes von ihr geborene Kind, wenn
sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat oder zu
den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, genannten Personen gehört
oder sich unmittelbar vor der Geburt mindestens
sechs Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat.
§ 32. Das Kind selbst hat Anspruch auf die
Geburtenbeihilfe, wenn die Mutter die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt hat, jedoch noch vor Antragstellung
gestorben ist, und wenn sich das
Kind im Inland aufhält oder zu den im § 26
Abs. 3 der Bundesabgabenordnung aufgezählten
Personen gehört,
§ 33. Die Geburtenbeihilfe beträgt für jedes
Kind 1700 S; im Falle einer Totgeburt jedoch
nur 500 S.
§ 34. (1) Die Geburtenbeihilfe ist nur auf Antrag
zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb einer
nicht erstreckbaren Frist von zwei Jahren, gerechnet
von der Geburt des Kindes, zu stellen.
(2) Anträge auf Geburtenbeihilfe sind bei dem
nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers
oder dem nach § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung
zuständigen Finanzamt einzubringen.
Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich
stattzugeben ist, und in den Fällen des § 35
ist ein Bescheid zu erlassen.
(3) Die Geburt des Kindes ist durch die Geburtsurkunde,
die Totgeburt durch die Sterbeurkunde
nachzuweisen.
(4) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben, bedürfen zur Geltendmachung des
Anspruches auf die Geburtenbeihilfe und zur
Empfangnahme der Geburtenbeihilfe nicht der
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, solange
dem Finanzamt keine gegenteiligen Anordnungen
des gesetzlichen Vertreters bezüglich der Auszahlung
der Geburtenbeihilfe vorliegen. Gleiches gilt
für Personen, die beschränkt entmündigt sind.
§ 35. Die gemäß § 42 von der Leistung des
Dienstgeberbeitrages befreiten Dienstgeber sind
verpflichtet, ihren Empfängern von Dienstbezügen
sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen
die Geburtenbeihilfe auszuzahlen. Über die Zuerkennung
der Geburtenbeihilfe und die Auszahlungsverpflichtung
entscheidet in diesen Fällen
das nach § 34 Abs. 2 zuständige Finanzamt.
§ 36. Zu Unrecht bezogene Geburtenbeihilfe
ist zurückzuzahlen.
§ 37. (1) Der Anspruch auf die Geburtenbeihilfe
ist nicht pfändbar.
(2) Die Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe
sind von den Stempelgebühren befreit.
§ 38. (1) Wer Geburtenbeihilfe vorsätzlich oder
grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht, sofern
die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften
strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis 2000 S
zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Verwaltungsstrafgesetz
1950) beträgt zwei Jahre.
ABSCHNITT III
Aufbringung der Mittel
§ 39. (1) Der Aufwand an Familienbeihilfen
und an Geburtenbeihilfen ist, soweit nicht § 46
etwas anderes bestimmt, von dem Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen zu tragen, der vom
Bundesministerium für Finanzen verwaltet wird.
Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit;
er besteht aus der Sektion A und aus der Sektion
B.
(2) Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
Sektion A, hat den Aufwand an Familienbeihilfen
zu tragen, der gemäß § 22 den Dienstgebern
und auszahlenden Stellen zu ersetzen ist.
(3) Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
Sektion B, hat den übrigen Aufwand an Familienbeihilfen
sowie den Aufwand an Geburtenbeihilfen
zu tragen.
(4) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
Sektion A, werden durch Beiträge
der Dienstgeber (Dienstgeberbeitrag) aufgebracht.
(5) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
Sektion B, werden durch
a) Beiträge vom Einkommen gemäß den Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 7. Juli
1954, BGBl. Nr. 152,
b) Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben,
c) Beiträge der Länder (Länderbeitrag),
d) den Überschuß der Gebarung des Ausgleichsfonds
für. Familienbeihilfen, Sektion
A,
aufgebracht.
(6) Die im Abs. 4 und im Abs. 5 lit. a und b
angeführten Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben
im Sinne des § 6 Z. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes
1948.
(7) Die Eingänge an den im Abs. 4 und im
Abs. 5 lit. a, b und c angeführten Beiträgen und
der im Abs. 5 lit. d angeführte Überschuß des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion A,
sind zweckgebunden für den Aufwand an den
nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Beihilfen.
§ 40. (1) Überschüsse aus der gesamten Gebarung
des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
sind dem Reservefonds für Familienbeihilfen zuzuführen,
der vom Bundesministerium für Finanzen
verwaltet wird. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit
und hat seinen Sitz in Wien; er
wird nach außen vom Bundesminister für Finanzen
vertreten.
(2) Die Mittel des Reservefonds sind zur
Deckung allfälliger Abgänge aus der Gebarung
des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bestimmt.
Die Mittel des Reservefonds sollen jeweils
betragsmäßig der Hälfte des im letztabgelaufenen
Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes
an den nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden
Beihilfen entsprechen.
(3) Der Reservefonds erwirbt
a) mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine
unverzinsliche Forderung gegen den Bund
in der Höhe des sich aus der Gebarung des
Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe in den
Jahren 1952 bis einschließlich 1954 ergebenden
Überschusses und des sich aus der Gebarung
des nach § 30 des Familienlastenausgleichsgesetzes,
BGBl. Nr. 18/1955, errichteten
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ergebenden Überschusses sowie
b) eine gleiche Forderung mit Ende des Jahres
1968 in der Höhe des allfälligen Überschusses
des Jahres 1968 und mit Ende des
Jahres 1969 in der Höhe der Hälfte des
allfälligen Überschusses des Jahres 1969 des
nach § 39 dieses Bundesgesetzes errichteten
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.
Diese Forderungen sind ausschließlich zur Aufrechnung
gegen Abgänge des Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen (§ 39) zu verwenden.
(4) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der
Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
ein Überschuß, ist dieser an den Reservefonds
zu überweisen. Der Bund hat hierauf ab
1. Juli 1969 Vorschüsse in der Höhe eines Viertels
des voraussichtlich zu erwartenden Überschusses,
jeweils nach Ende eines Kalendervierteljahres,
spätestens bis 20. des nachfolgenden Monats,
zu leisten. Bei Bemessung der vierteljährlichen
Vorschüsse ist. auf die Entwicklung der
Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
innerhalb des jeweils laufenden Kalenderjahres
und darauf Bedacht zu nehmen, in welcher
Höhe für ein Kalenderjahr bereits Vorschüsse
geleistet wurden. Die endgültige Abrechnung des
Überschusses hat bis spätestens Ende April des
nachfolgenden Kalenderjahres auf Grund des
Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen.
(5) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der
Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
ein Abgang, ist dieser vom Reservefonds
dem Bund zu ersetzen. Der Reservefonds hat
hierauf Vorschüsse in der Höhe eines Viertels des
voraussichtlich zu erwartenden Abganges, jeweils
nach Ende eines Kalendervierteljahres, spätestens
bis 20. des nachfolgenden Monats, zu leisten. Bei
Bemessung der vierteljährlichen Vorschüsse ist
auf die Entwicklung der Gebarung des Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen innerhalb des
jeweils laufenden Kalenderjahres und darauf Bedacht
zu nehmen, in welcher Höhe für ein Kalenderjahr
bereits Vorschüsse geleistet wurden.
Die endgültige Abrechnung des Abganges hat bis
spätestens Ende April des nachfolgenden Kalenderjahres
auf Grund des Rechnungsabschlusses
des Bundes zu erfolgen.
(6) Der Reservefonds hat, solange eine der
Forderungen gegen den Bund nach Abs. 3 besteht,
an den Bund keine Vorschüsse zu leisten,
sondern in sinngemäßer Anwendung des Abs. 5
entsprechende Beträge gegen die jeweils älteste
Forderung aufzurechnen.
(7) Sind alle Mittel des Reservefonds erschöpft,
hat der Bund die Abgänge aus der Gebarung des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vorläufig
aus allgemeinen Bundesmitteln zu decken; die
von ihm getragenen Abgänge des Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen hat der Bund mit den
Überschüssen des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
in den nachfolgenden Jahren aufzurechnen.
(8) Die Gebarung des Reservefonds für Familienbeihilfen
ist alljährlich abzuschließen. Der
Gebarungsüberschuß ist auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Forderungen an den Bund gemäß
Abs. 3 sind getrennt von den angesammelten
Überschüssen nach Abs. 4 auszuweisen.
(9) Die flüssigen Mittel des Reservefonds für
Familienbeihilfen sind auf Konten beim Österreichischen
Postsparkassenamt zu halten.
(10) Der Reservefonds für Familienbeihilfen ist
von allen Abgaben befreie
§ 41. (1) Den Dienstgeberbeitrag haben alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet
beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann,
wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet
ist.
(2) Als Dienstnehmer ist der Arbeitnehmer im
Sinne des § 36 des Einkommensteuergesetzes 1967
anzusehen; nach dieser Bestimmung ist auch zu
beurteilen, ob ein Dienstverhältnis vorliegt.
(3) Der Beitrag des Dienstgebers ist von der
Summe der Arbeitslöhne (§ 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1967) zu berechnen, die jeweils
in einem Kalendermonat an die im Abs. 1
genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger
der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage).
(4) Zur Beitragsgrundlage gehören nicht
a) Arbeitslöhne im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 2
und 3 des Einkommensteuergesetzes 1967,
b) die Familienbeihilfen,
c) die Wohnungsbeihilfen,
d) die im § 3 Abs. 1 Z. 1, 23 bis 33 und 36
des Einkommensteuergesetzes 1967 genannten
Bezüge,
e) Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt
werden, die im Ausland einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
und sich im Bundesgebiet nur vorübergehend,
nicht länger als einen Monat aufhalten.
Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat
nicht den Betrag von 5000 S, so verringert
sie sich um 3000 S.
(5) Der Beitrag beträgt 6 v. H. der Beitragsgrundlage.
§ 42. Von der Leistung des Dienstgeberbeitrages
sind befreit
a) der Bund mit Ausnahme der von ihm verwalteten
Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,
Stiftungen und Fonds, ferner die
Österreichischen Bundesbahnen und die
Post- und Telegraphenanstalt,
b) die Länder und die Gemeinden mit Ausnahme
der von ihnen verwalteten Betriebe,
Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen
und Fonds; die Gemeinden jedoch nur,
wenn ihre Einwohnerzahl 2000 übersteigt.
Die Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt
sich nach dem Ergebnis der jeweilig
letzten Volkszählung. Dieses Ergebnis wirkt
mit dem Beginn des dem Stichtag der
Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
§ 43. (1) Der Dienstgeberbeitrag ist für jeden
Monat bis spätestens 10. des nachfolgenden Monats
an das Finanzamt zu entrichten. Die sachliche
Zuständigkeit richtet sich nach den für die
Abfuhr der Lohnsteuer maßgebenden Vorschriften.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 57
Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, wobei der
Dienstgeberbeitrag in den Fällen, in denen der
Dienstgeber im Bundesgebiet keine Betriebsstätte
(§ 69 des Einkommensteuergesetzes 1967) hat, an
das Finanzamt zu leisten ist, in dessen Bereich
der Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist.
(2) Die Bestimmungen über den Steuerabzug
vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) finden sinngemäß
Anwendung.
§ 44. (1) Der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben ist
a) von allen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des
Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149,
b) von Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2
Z. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit
es sich um unbebaute Grundstücke handelt,
die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich
genutzt werden,
im Ausmaß von 125 v. H. der Beitragsgrundlage
zu entrichten. Die Beitragsgrundlage hinsichtlich
der in lit. a angeführten Betriebe ist der für
Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag.
Hinsichtlich der in lit. b angeführten Grundstücke
bildet die Beitragsgrundlage ein besonderer Meßbetrag,
der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes
1955 ergeben würde, wenn das
Grundstück als land- und forstwirtschaftliches
Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet
worden wäre.
(2) Für die Erhebung des Beitrages gemäß
Abs. 1 ist das Finanzamt zuständig, das für
Zwecke der Grundsteuer den Meßbetrag festzusetzen
hat; die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes
1955 finden sinngemäß Anwendung. Die
Beiträge sind von dem Grundstückeigentümer
zu entrichten.
§ 45. (1) Der Beitrag der Länder (Länderbeitrag)
beträgt 24 S je Kalenderjahr und Landeseinwohner,
soweit dieser das 18. Lebensjahr vollendet
hat. Der Länderbeitrag wird mit je einem
Zwölftel von den monatlichen Vorschüssen auf
die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben einbehalten.
(2) Die Zahl der im Abs. 1 genannten Einwohner
bestimmt sich nach dem vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt auf Grund der
letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen hat
den Beitrag der Länder durch Verordnung festzustellen.
Die Wirksamkeit einer solchen Verordnung
ist im Falle einer Volkszählung mit Beginn
des Kalenderjahres festzusetzen, in dem die Ergebnisse
der Volkszählung vom Statistischen Zentralamt
veröffentlicht werden; im Falle der Änderung
von Landesgrenzen mit Beginn des der
Änderung folgenden Kalenderjahres.
§ 46. (1) Der Bund mit Ausnahme der von
ihm verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,
Stiftungen und Fonds, ferner die Österreichischen
Bundesbahnen und die Post- und
Telegraphenanstalt haben den Aufwand an Familienbeihilfen
und an Geburtenbeihilfen für
ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von
Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln
zu tragen. Der Bund hat ferner den Aufwand
an Familienbeihilfen aus eigenen Mitteln
zu tragen für die Empfänger von Bezügen aus
der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung,
aus der Opferfürsorge sowie für Personen,
die Kleinrenten beziehen.
(2) Die Länder und die Gemeinden mit Ausnahme
der von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen,
Anstalten, Stiftungen und Fonds
haben den Aufwand an Familienbeihilfen und
an Geburtenbeihilfen für ihre Empfänger von
Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen
aus eigenen Mitteln zu tragen; die
Gemeinden jedoch nur, wenn ihre Einwohnerzahl
2000 übersteigt. Die Einwohnerzahl der Gemeinden
bestimmt sich nach dem Ergebnis der
jeweilig letzten Volkszählung. Dieses Ergebnis
wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der
Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
ABSCHNITT IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 47. (1) Ansprüche auf Kinderbeihilfe nach
den Bestimmungen des Kinderbeihilfengesetzes,
BGBl. Nr. 31/1950, auf Ergänzungsbeträge zur
Kinderbeihilfe, Mütterbeihilfe und auf Familienbeihilfe
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 15. Dezember 1954, BGBL Nr. 18/
1955, für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
sind — sofern sie bei Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes noch nicht befriedigt worden
sind — nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zu liquidieren. Beihilfenkarten, die
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, ausgestellt
wurden, gelten als Familienbeihilfenkarten
nach diesem Bundesgesetz.
(2) Anspruch auf Geburtenbeihilfe nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht
auch für Geburten, die vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes erfolgt sind, sofern die Antragsfrist
gemäß § 34 Abs. 1 noch nicht abgelaufen
ist. Ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/
1955, Geburtenbeihilfe oder Säuglingsbeihilfe
ausgezahlt worden, sind die ausgezahlten Beträge
auf die nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zu gewährende Geburtenbeihilfe
für dieselbe Geburt (für dasselbe Kind) anzurechnen.
(3) Der Dienstgeberbeitrag (§ 41) nach diesem
Bundesgesetz ist erstmals für die nach dem
31. Dezember 1967 ausgezahlten Löhne und Gehälter
zu entrichten. Auf Zeiträume, die vor
dem 1. Jänner 1968 gelegen sind, finden in bezug
auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages
die Bestimmungen des Kinderbeihilfengesetzes,
BGBL Nr. 31/1950, Anwendung.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Ansprüche auf Ersatz ausgezahlter
Familienbeihilfe gelten auch für die nach dem
31. Dezember 1967 nach den Bestimmungen des
Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950, und
des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1954,
BGBl. Nr. 18/1955, ausgezahlten Kinderbeihilfen,
Ergänzungsbeträge und Mütterbeihilfen;
sie gelten ferner für die vor dem 1. Jänner 1968
ausgezahlten Kinderbeihilfen, Ergänzungsbeträge
und Mütterbeihilfen insoweit, als nach den Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 15. Dezember
1954, BGBl. Nr. 18/1955, ein Ersatzanspruch
bestand und dieser noch nicht erfüllt
worden ist.
(5) § 22 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß auch für
die vor dem 1. Jänner 1968 ersetzten (verrechneten)
Kinderbeihilfen, Ergänzungsbeträge zur
Kinderbeihilfe und Mütterbeihilfen.
(6) § 26 gilt sinngemäß auch für die vor dem
1. Jänner 1968 zu Unrecht bezogenen Kinderbeihilfen,
Ergänzungsbeträge zur Kinderbeihilfe,
Familienbeihilfen und Mütterbeihilfen.
§ 48. (1) Personen, die durch das Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes den Anspruch auf
Ernährungsbeihilfe (§ 14 Abs. 2 des Kinderbeihilfengesetzes,
BGBl. Nr. 31/1950) verlieren, erhalten
eine Abfertigung, deren Höhe sich nach
dem Alter des Angehörigen bestimmt, für den
die Beihilfe gewährt wurde. Die Abfertigung
beträgt für Angehörige
der Geburtsjahrgänge 1892 und früher
3.600 S,
der Geburtsjahrgänge 1893 bis einschließlich
1902 5.400 S,
der Geburtsjahrgänge 1903 bis einschließlich
1912 7.920 S,
der Geburtsjahrgänge 1913 und später 10.800 S.
(2) Der Aufwand an den nach Abs. I zu gewährenden
Abfertigungen wird aus allgemeinen
Bundesmitteln getragen.
§ 49. (1) Es treten außer Kraft
a) das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1954,
BGBl. Nr. 18/1955, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 52/1956, BGBl.
Nr. 265/1956, BGBl. Nr. 284/1957, BGBl.
Nr. 97/1959, BGBl. Nr. 175/1959, BGBl.
Nr. 239/1960, BGBl. Nr. 171/1961, BGBl.
Nr. 171/1962, BGBl. Nr. 83/1963, BGBl.
Nr. 251/1963, BGBl. Nr. 88/1965 und
BGBl. Nr. 3/1967,
b) das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949,
BGBl. Nr. 31/1950, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 135/1950, BGBl.
Nr. 215/1950, BGBl. Nr. 161/1951, BGBl.
Nr. 104/1953, BGBL Nr. 18/1955, BGBl.
Nr. 265/1956, BGBL Nr. 239/1960, BGBL
Nr. 251/1963, BGBl. Nr. 190/1964 und
BGBl. Nr. 88/1965,
c) § 27 des Heeresgebührengesetzes, BGBl.
Nr. 152/1956,
d) § 13 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember
1960, BGBl. Nr. 311/1960.
(2) Das Ernährungsbeihilfengesetz, BGBl.
Nr. 217/1948, tritt nicht wieder in Kraft.
§ 50. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1968 in Kraft.
§ 51. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen,
hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 28, soweit
es sich um die Befreiung von den Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren handelt, das Bundesministerium
für Justiz betraut.