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376. Bundesgesetz: Familienlastenausgleichsgesetz 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 376. Bundesgesetz: Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zur Anbahnung eines allgemeinen Familienlastenausgleiches

werden Beihilfen gewährt.

Diese Beihilfen sind

a) die Familienbeihilfe und

b) die Geburtenbeihilfe.

ABSCHNITT I

Familienbeihilfe

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben

Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz

oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben und die für

einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten

Beruf in einer Fachschule fortgebildet

werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch

die Ausübung ihres Berufes nicht

möglich ist,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor

Vollendung des 21. Lebensjahres oder während

einer späteren Berufsausbildung, jedoch

spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,

eingetretenen körperlichen oder

geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd

außerstande sind, sich selbst den Unterhalt

zu verschaffen.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im

Abs. 1 genanntes Kind hat eine Person jedoch

nur dann, wenn das Kind zu ihrem Haushalt

gehört oder, sofern es nicht zu ihrem Haushalt

gehört, überwiegend auf ihre Kosten unterhalten

wird.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder

einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) andere Personen, die von jener Person

dauernd in ihren Haushalt aufgenommen

sind und überwiegend auf ihre Kosten

unterhalten werden, ausgenommen Kostkinder.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei

minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung

und bei volljährigen Kindern, die für

einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet

werden, auch die Kosten der Berufsausbildung

oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein

Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung

unter Leitung dieser Person deren Wohnung

teilt oder sich zu anderen als Erwerbszwecken

vorübergehend außerhalb dieser Wohnung

aufhält.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch

Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist

bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf

Kosten einer Person unterhalten wird, von dem

um jene Einkünfte geminderten Betrag der

Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen

Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts

jedoch nur dann überwiegend, wenn sie

hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß

beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe

für ein Kind (§ 8 Abs. 2) entspricht.

§ 3. Personen, die im Bundesgebiet weder

einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt

haben, haben nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Familienbeihilfe,

wenn sie bei einem Dienstgeber

im Bundesgebiet in der Binnenschiffahrt, als

Lehrlinge oder auf Grund einer nach den bestehenden

allgemeinen Vorschriften über die Beschäftigung

ausländischer Arbeitnehmer erteilten

Arbeitserlaubnis beschäftigt sind oder zufolge

einer solchen Beschäftigung im Bundesgebiet Bezüge

aus der gesetzlichen Krankenversicherung

beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn

die Beschäftigung nicht länger als drei Monate

dauert.

§ 4. Personen, die Anspruch auf eine gleichartige

ausländische Beihilfe haben, haben keinen

Anspruch auf Familienbeihilfe.

§ 5. (1) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe

besteht für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet

haben und selbst Einkünfte gemäß § 2

Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1967 —

ausgenommen die durch Gesetz als einkommensteuerfrei

erklärten Einkünfte und Entschädigungen

aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis

— in einem 1000 S monatlich übersteigenden

Betrag beziehen oder die, sofern es sich um

ein behindertes Kind handelt (§ 2 Abs. 1 lit. c),

über ein Gesamtvermögen im Sinne des Vermögensteuergesetzes

1954, BGBl. Nr. 192/1954, von

mehr als 180.000 S verfügen.

(2) Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe

haben Personen für Kinder, die das 15. Lebensjahr

vollendet haben und im Betrieb dieser Person

oder deren Ehegatten hauptberuflich tätig sind,

sofern nicht ein gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis

besteht. Einem gesetzlich anerkannten

Lehrverhältnis ist eine der Ausbildung dienende

Beschäftigung in einem Betrieb der Land- und

Forstwirtschaft, der kein Lehrbetrieb ist, gleichzuhalten,

solange das Kind das 17. Lebensjahr

noch nicht vollendet hat.

(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

für Kinder, die verheiratet sind.

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben

auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren

gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) sie nicht verheiratet sind, und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe

zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf

Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen

des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen, sie das 27. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben und für

einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten

Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden,

sofern ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung

ihres Berufes nicht möglich ist.

(3) Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe nach

Abs. 1 oder 2 haben Vollwaisen, die das 15. Lebensjahr

vollendet haben und Einkünfte gemäß

§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1967 —

ausgenommen die durch Gesetz als einkommensteuerfrei

erklärten Einkünfte und Entschädigungen

aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis

— in einem 1000 S monatlich übersteigenden

Betrag beziehen.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren

Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt

und deren Mutter verstorben, verschollen

oder unbekannt ist.

§ 7. Für ein Kind wird Familienbeihilfe nur

einer Person gewährt.

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag

an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl

der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt

wird.

(2) Die Familienbeihilfe beträgt

für ein Kind monatlich 200 S,

für zwei Kinder monatlich 460 S,

für drei Kinder monatlich 855 S,

für vier Kinder monatlich 1145 S,

für jedes weitere Kind monatlich je 320 S mehr.

(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)

beträgt monatlich 200 S.

§ 9. Personen, denen jeweils für den Monat

Februar, Mai, August oder November Familienbeihilfe

gewährt wird, erhalten jeweils für den

betreffenden Monat eine Sonderzahlung im Ausmaß

der Hälfte des ihnen für diesen Monat

gemäß § 8 zustehenden Betrages.

§ 10. (1) Familienbeihilfe wird nur auf Antrag

gewährt.

(2) Familienbeihilfe wird vom Beginn des

Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen

für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch

erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine

Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund

hinzukommt. Für einen Monat

gebührt Familienbeihilfe mir einmal.

(3) Für Zeiträume, die weiter als drei Jahre,

gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung,

zurückliegen, ist Familienbeihilfe nicht

zu gewähren.

(4) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet

haben, bedürfen zur Geltendmachung des

Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur

Empfangnahme der Familienbeihilfen nicht der

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Gleiches

gilt für Personen, die beschränkt entmündigt

sind.

§ 11. Begehren für dasselbe Kind zwei oder

mehr Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen

erfüllen, die Familienbeihilfe, so ist sie der

Person zu gewähren, zu deren Haushalt das

Kind gehört. Eine rückwirkende Gewährung

der Familienbeihilfe (§ 10 Abs. 3) ist nur für

Zeiträume zulässig, für die die Familienbeihilfe

für das Kind noch von keinem Anspruchsberechtigten

bezogen worden ist.

§ 12. (1) Mit Zustimmung des Anspruchsberechtigten,

dem Familienbeihilfe gewährt wird

oder zu gewähren ist, kann die Familienbeihilfe

statt an den Anspruchsberechtigten an die

Mutter des Kindes ausgezahlt werden, wenn sie

mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt

und beantragt, daß die Familienbeihilfe ihr ausgezahlt

wird. Der Anspruchsberechtigte kann

die Zustimmung widerrufen.

(2) Das Vormundschafts- oder das Pflegschaftsgericht

hat auf Antrag der Mutter die nach

Abs. 1 erforderliche Zustimmung des Anspruchs-

berechtigten zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung

der Familienbeihilfe für das nichteigen-

berechtigte Kind nicht gewährleistet ist. Ist die

Verwendung der Familienbeihilfe für das nicht-

eigenberechtigte Kind weder durch die Auszahlung

der Familienbeihilfe an den Anspruchsberechtigten

noch durch die Auszahlung an die

Mutter gewährleistet, so kann das Vormundschafts-

oder das Pflegschaftsgericht eine geeignete

Person ermächtigen, die Familienbeihilfe für

das Kind in Empfang zu nehmen; das Gericht

hat von Amts wegen zu entscheiden, wenn es

Kenntnis dieser Voraussetzungen erlangt.

(3) Auf Antrag einer durch einen Gerichtsbeschluß

nach Abs. 2 zur Empfangnahme der

Familienbeihilfe ermächtigten Person ist die

Familienbeihilfe an sie statt an den Anspruchsberechtigten

auszuzahlen. Der Antrag ist bei

dem nach § 13 Abs. 1 zuständigen Finanzamt

einzubringen.

(4) Erstreckt sich die Auszahlungsverfügung

im Sinne der Abs. 1 und 3 nicht auf die gesamte,

dem Anspruchsberechtigten zustehende Familienbeihilfe,

sondern nur auf die Familienbeihilfe

für einzelne Kinder, so ist der auf ein Kind entfallende

Anteil derart zu ermitteln, daß der dem

Anspruchsberechtigten zustehende Gesamtbetrag

an Familienbeihilfe durch die Anzahl der Kinder,

für die Familienbeihilfe gewährt wird, geteilt

wird. § 204 der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 13. (1) Über Anträge auf Gewährung oder

Auszahlung (§ 12) der Familienbeihilfe hat das

nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen

Aufenthalt des Antragstellers zuständige Finanzamt

zu entscheiden. In den Fällen des § 11 ist zu

einer für alle Parteien des jeweiligen Verwaltungsverfahrens

gemeinsamen Entscheidung das

Wohnsitzfinanzamt jener Person zuständig, zu

deren Haushalt das Kind gehört. Wird der Anspruch

auf § 3 gestützt, entscheidet das Finanzamt

mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 3 des

Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149,

über den Aufbau der Abgabenverwaltung des

Bundes), in dessen Amtsbereich die Betriebsstätte

(§ 69 des Einkommensteuergesetzes 1967) gelegen

ist, bei der der Arbeitnehmer beschäftigt ist.

(2) Der Anspruch auf die Familienbeihilfe ist

durch die Familienbeihilfenkarte zu bescheinigen.

Insoweit einem Antrag nicht stattzugeben ist, ist

ein Bescheid zu erlassen.

(3) Die Familienbeihilfenkarte bildet die

Grundlage für die. Auszahlung der Familienbeihilfe;

sie hat zu enthalten

a) die Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

b) den Vornamen und Familiennamen, die

Geburtsdaten, den Beruf und die Wohnanschrift

des Anspruchsberechtigten,

c) den Vornamen und Familiennamen, die

Geburtsdaten und die Anzahl der Kinder,

für die Familienbeihilfe gewährt wird,

d) den Zeitpunkt, ab welchem die Familienbeihilfe

gewährt wird,

e) das Datum der Ausstellung, die Unterschrift

des genehmigenden Amtsorgans

und das Dienstsiegel der ausstellenden

Behörde.

(4) Den Eintragungen in der Familienbeihilfenkarte

kommt die Wirkung rechtskraftfähiger

Bescheide nicht zu.

(5) Die Familienbeihilfenkarte ist einzuziehen,

wenn kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr

besteht; hievon ist die Person, für die die Familienbeihilfenkarte

ausgestellt worden ist, nachweislich

zu verständigen.

(6) Familienbeihilfenkarten können zu Kontrollzwecken

befristet ausgestellt werden.

§ 14. (1) Bei der Ausstellung der Familienbeihilfenkarten

haben die Gemeinden nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen mitzuwirken.

(2) Die Gemeinden haben Anträge auf Gewährung

der Familienbeihilfe entgegenzunehmen

und bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen

den Anspruch auf Familienbeihilfe durch Ausstellung

einer Familienbeihilfenkarte zu bescheinigen,

wenn

a) es sich bei dem Antragsteller um den ehelichen

Vater des Kindes handelt,

b) der Antragsteller in der Gemeinde seinen

alleinigen Wohnsitz hat,

c) der Anspruch auf Familienbeihilfe für das

erstgeborene Kind erstmalig geltend gemacht

wird, und

d) das Kind zum Haushalt des Antragstellers

gehört.

Von der Ausstellung der Familienbeihilfenkarte

hat die Gemeinde das zuständige Finanzamt

unverzüglich zu verständigen.

(3) Besteht im Einzelfall Zweifel darüber, ob

dem Antragsteller eine Familienbeihilfenkarte

auszustellen ist, hat die Gemeinde den bei ihr

eingebrachten Antrag unverzüglich dem zuständigen

Finanzamt zur Erledigung vorzulegen. Der

Antrag gilt in diesem Falle im Zeitpunkt des

Einlangens bei der Gemeinde als beim Finanzamt

eingebracht.

(4) Anträge, zu deren Erledigung die Gemeinde

offenkundig nicht zuständig ist, sind

dem zuständigen Finanzamt ohne unnötigen

Aufschub, jedoch auf Gefahr des Einschreiters

weiterzuleiten. Die Gemeinde kann aber auch

den Einschreiter an das zuständige Finanzamt

verweisen.

§ 15. Berichtigungen und Ergänzungen von

Eintragungen auf Familienbeihilfenkarten und

die Ausstellung von Ersatzfamilienbeihilfen-

karten für in Verlust geratene Familienbeihilfenkarten

hat ausschließlich das nach § 13 zuständige

Finanzamt vorzunehmen.

§ 16. (1) Die Familienbeihilfenkarte ist dem

Anspruchsberechtigten auszufolgen, wenn dieser

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19

Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1967) bezieht

oder Bezüge erhält

a) aus der gesetzlichen Krankenversicherung

(ausgenommen Sachbezüge), aus der Arbeitslosenversicherung,

aus der Öffentlichen

Fürsorge, ferner aus der gesetzlichen

Unfall- oder Pensionsversicherung, soweit

diese Einkünfte nicht unter § 19 Abs. 1

Einkommensteuergesetz 1967 fallen,

b) aus der Kriegsopferversorgung, aus der

Heeresversorgung, aus der Opferfürsorge

oder als Kleinrentner,

c) nach § 26 des Mutterschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 76/1957,

d) nach dem Bundesgesetz vom 4. Juli 1963

über die Gewährung von Überbrückungshilfen

an ehemalige Bundesbedienstete,

BGBl. Nr. 174, oder nach gleichartigen

landesgesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Familienbeihilfenkarte ist weiters Personen

auszufolgen, die den ordentlichen oder

außerordentlichen Präsenzdienst leisten, wenn

sie im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenzdienstes

dem Personenkreis des Abs. 1 angehört

haben.

(3) Treffen auf den Anspruchsberechtigten die

Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 nicht zu, ist

die Familienbeihilfenkarte dem zuständigen

Finanzamt zu überlassen; das Finanzamt hat dem

Anspruchsberechtigten von dem Inhalt der

Familienbeihilfenkarte Mitteilung zu machen,

sofern der Anspruchsberechtigte hievon nicht

bereits Kenntnis hat.

(4) Ist gemäß § 12 die Familienbeihilfe einer

anderen Person als dem Anspruchsberechtigten

auszuzahlen, ist die Familienbeihilfenkarte dem

Finanzamt zu überlassen, in dessen Amtsbereich

die Person, an die die Familienbeihilfe auszuzahlen

ist, den Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hat.

§ 17. (1) Personen, denen die Familienbeihilfenkarte

ausgefolgt worden ist, haben die

Familienbeihilfenkarte ihren Dienstgebern oder

den ihre Bezüge auszahlenden Stellen zu übergeben.

Die Dienstgeber und die auszahlenden

Stellen sind verpflichtet, die Familienbeihilfe

nach Maßgabe der Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte

gemeinsam mit den Bezügen

auszuzahlen.

(2) Dienstgeber ist, wer Bezüge im Sinne des

§ 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1967 auszahlt.

Auszahlende Stellen sind Einrichtungen,

die Bezüge im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis d

auszahlen und hinsichtlich der im § 16 Abs. 2

genannten Personen die den Familienunterhalt

oder Entschädigungen nach dem Bundesgesetz

vom 15. Dezember 1960, BGBl. Nr. 311, auszahlenden

militärischen Dienststellen.

(3) Die militärischen Dienststellen haben, wenn

ein Anspruch auf Familienunterhalt nach den

Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 152/1956, gegeben ist, die Familienbeihilfe

an die Person auszuzahlen, an die der

Familienunterhalt auszuzahlen ist. Ist für

mehrere Kinder Familienunterhalt zu zahlen, für

die verschiedene Zahlungsempfänger bestimmt

sind, so ist zur Ermittlung des auf ein Kind entfallenden

Anteiles an dem Gesamtbetrag der

Familienbeihilfe § 12 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 18. (1) Dienstgeber sind auf Antrag von der

Auszahlungsverpflichtung zu befreien, wenn sie

keine Möglichkeit haben, die ausgezahlten Beihilfen

mit Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen

oder wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe

für sie mit erheblichen Härten verbunden wäre.

(2) Über Anträge gemäß Abs. 1 entscheidet

das nach § 43 zuständige Finanzamt.

(3) Ist der Dienstgeber von der Auszahlungsverpflichtung

befreit, ist die Familienbeihilfenkarte

dem nach § 43 zuständigen Finanzamt zu

übergeben.

§ 19. Kommt der Dienstgeber seiner Auszahlungsverpflichtung

nicht nach, ohne hievon

befreit zu sein, ist die Familienbeihilfenkarte

zur Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe

dem nach § 43 zuständigen Finanzamt

zur Auszahlung des Rückstandes zu übergeben.

§ 20. (1) Die Dienstgeber und die auszahlenden

Stellen sind verpflichtet, auf der Familienbeihilfenkarte

die von ihnen ausgezahlten Beträge

an Familienbeihilfe und den Zeitraum, für

welchen die Beträge ausgezahlt wurden, einzutragen;

entstehen über die Richtigkeit der

Eintragungen Streitigkeiten, entscheidet das nach

§ 43 zuständige Finanzamt. Die Eintragungen

sind von den Dienstgebern und auszahlenden

Stellen bei jeder Ausfolgung der Familienbeihilfenkarte,

mindestens aber zum Ende eines jeden

Kalenderjahres vorzunehmen.

(2) Die Dienstgeber und die auszahlenden

Stellen sind, sofern sie die ausgezahlten Familienbeihilfen

nicht aus eigenen Mitteln zu tragen

haben, weiters verpflichtet, Aufzeichnungen

über die Auszahlungen an Familienbeihilfen zu

führen, die zu enthalten haben

a) den Namen und die Anschrift des Anspruchsberechtigten,

b) die Behörde, die die Familienbeihilfenkarte

ausgestellt hat,

c) die Nummer der Familienbeihilfenkarte,

d) die Zahl der Kinder, für die nach den Eintragungen

auf der Familienbeihilfenkarte

jeweils Familienbeihilfe auszuzahlen ist,

und

e) fortlaufend den Betrag der ausgezahlten

Familienbeihilfe, den Zeitraum, für den

die Familienbeihilfe ausgezahlt wurde, und

den Tag der Auszahlung.

Die Aufzeichnungen können auf den Lohnkonten

der betreffenden Anspruchsberechtigten geführt

werden.

§ 21. (1) Die Dienstgeber und die auszahlenden

Stellen, denen Familienbeihilfenkarten zur

Auszahlung der Familienbeihilfe übergeben werden,

auf denen Ansprüche auf Familienbeihilfe

für abgelaufene Zeiträume bescheinigt sind,

haben Rückstände an Familienbeihilfe nur für

Zeiträume auszuzahlen, für welche der Berechtigte

von ihnen Bezüge erhalten hat. Rückstände

an Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate

dürfen von Dienstgebern und auszahlenden Stellen,

welche die ausgezahlten Beihilfen aus Mitteln

des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

ersetzt erhalten, nicht ausgezahlt werden.

(2) Soweit Rückstände an Familienbeihilfe

auf Grund bescheinigter Ansprüche für mehr

als sechs Monate bestehen, ist die Auszahlung des

gesamten Rückstandes durch das nach § 13 Abs. 1

zuständige Finanzamt auf Antrag zu veranlassen;

dies gilt nicht, wenn gemäß Abs. 1 der Rückstand

von einem Dienstgeber oder einer auszahlenden

Stelle ohne Anspruch auf Ersatz der

ausgezahlten Beihilfen auszuzahlen ist.

(3) Das Recht auf Auszahlung von Familienbeihilfe

auf Grund bescheinigter Ansprüche

(§ 13 Abs. 2) verjährt in zwei Jahren, gerechnet

vom Ende des Kalendermonats, für den die

Familienbeihilfe gebührt hat, frühestens jedoch

in zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der

Bescheinigung des Anspruches auf die. Familienbeihilfe.

§ 22. (1) Den Dienstgebern und den auszahlenden

Stellen sind die von ihnen ausgezahlten

Familienbeihilfen aus Mitteln des Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen (§ 39) zu ersetzen,

sofern sie die ausgezahlten Familienbeihilfen

nicht gemäß § 46 aus eigenen Mitteln zu tragen

haben. Die Ersatzansprüche sind von den Dienstgebern

und den auszahlenden Stellen ohne abgabenbehördliche

Festsetzung selbst zu berechnen

und bei dem nach § 43 zuständigen Finanzamt

geltend zu machen. Die Ersatzansprüche

sind so zu behandeln, als ob sie Abgaben wären.

(2) Der Ersatzanspruch nach Abs. 1 verjährt

in fünf Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres,

in dem die Familienbeihilfe ausgezahlt

wurde.

(3) Wer gemäß Abs. 1 Ersatz erhalten hat,

ohne im entsprechenden Ausmaß Familienbeihilfe

ausgezahlt zu haben, hat die zu Unrecht

erhaltenen Beträge zurückzuzahlen. Wer Familienbeihilfe

ohne Vorliegen einer Familienbeihilfenkarte

oder über das nach den Eintragungen

auf der Familienbeihilfenkarte gebührende Ausmaß

oder ohne Vorliegen einer Auszahlungsverpflichtung

ausgezahlt und ersetzt erhalten

hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(4) Sofern in den vorstehenden Absätzen nicht

anderes bestimmt ist, finden auf die Ersatzansprüche

der Dienstgeber und auszahlenden Stellen

sowie auf die Rückforderungsansprüche

(Abs. 3) die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung,

BGBL Nr. 194/1961, sinngemäß Anwendung.

§ 23. Wer eine Familienbeihilfenkarte in Gewahrsam

hat, hat die Familienbeihilfenkarte

über Aufforderung eines Finanzamtes diesem

vorzulegen. Sofern einer solchen Aufforderung

nicht nachgekommen wird, hat das Finanzamt

die Übergabe der Familienbeihilfenkarte mit

Bescheid anzuordnen; gegen diesen Bescheid ist

ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 24. (1) Anspruchsberechtigten, die nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Familienbeihilfenkarte

dem Finanzamt zur Auszahlung

der Familienbeihilfe überlassen haben, ist

die Familienbeihilfe im Wege des Österreichischen

Postsparkassenamtes auszuzahlen. Abweichend

hievon ist über Verlangen eines Anspruchsberechtigten

die Familienbeihilfe auf seinem

Abgabenkonto gutzuschreiben.

(2) Die Familienbeihilfe ist in den Fällen des

Abs. 1 vierteljährlich nach Ablauf des Kalendervierteljahres

auszuzahlen. Die Gutschrift auf

dem Abgabenkonto kann schon vor Ablauf des

Kalendervierteljahres zu einem innerhalb dieses

Zeitraumes liegenden Abgabenfälligkeitstermin

erfolgen.

(3) Das Finanzamt hat auf Antrag die monatliche

Auszahlung jeweils auf ein halbes Jahr zu

bewilligen, wenn der Anspruchsberechtigte oder

die zur Empfangnahme der Familienbeihilfe

ermächtigte Person (§ 12) nachweist, daß

ohne die monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe

der notwendige Lebensbedarf des Antragstellers

und des Kindes, für das die Familienbeihilfe

gewährt wird, nicht gesichert ist.

§ 25. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt

oder an Stelle des Anspruchsberechtigten ausgezahlt

(§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen,

die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe

erlischt, sowie Änderungen des

Namens oder der Anschrift ihrer Person oder

der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt

wird, zu melden. Die Meldung hat binnen

vierzehn Tagen, gerechnet vom Tage des Bekanntwerdens

der zu meldenden Tatsache, bei

dem nach § 13 Abs. 1 zuständigen Finanzamt

zu erfolgen.

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen

hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen,

soweit der unrechtmäßige Bezug

nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung

durch den Dienstgeber oder eine auszahlende

Stelle verursacht worden ist. Zurückzuzahlende

Beträge können auf fällige oder fällig werdende

Familienbeihilfen angerechnet werden.

(2) Durch die Bestimmung des Abs. 1 wird das

Recht des Dienstgebers oder der auszahlenden

Stelle auf Rückforderung irrtümlich geleisteter

Beihilfenzahlungen nicht ausgeschlossen.

§ 27. (1) Die Familienbeihilfen sind von der

Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht

zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben

und öffentlich-rechtliche Beiträge.

(2) Die Ansprüche auf Familienbeihilfe sind

nicht pfändbar.

§ 28. Die zur Durchführung von Verfahren

nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen

Eingaben und Amtshandlungen sowie

die Entscheidungen in diesen Verfahren sind von

den Stempelgebühren sowie von den Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren befreit.

§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht

und wird mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S oder

mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft

a) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die

gemäß § 25 vorgesehene Meldung nicht

rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen

Bezug von Familienbeihilfe

bewirkt,

b) wer Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob

fahrlässig zu Unrecht bezieht,

c) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Familienbeihilfe

entgegen den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes auszahlt und hiefür

Ersatzansprüche (§ 22) geltend macht,

d) wer als Dienstgeber zur Auszahlung der

Familienbeihilfe verpflichtet ist und dieser

Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig

nicht nachkommt,

e) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Ersatzansprüche

(§ 22) geltend macht, ohne

Familienbeihilfe im entsprechenden Ausmaß

ausgezahlt zu haben,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften

strenger zu ahnden ist. Bei besonders erschwerenden

Umständen können beide Strafen nebeneinander

verhängt werden,

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Verwaltungsstrafgesetz

1950) beträgt bei den im Abs. 1 angeführten

Verwaltungsübertretungen drei Jahre.

§ 30. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

ist ermächtigt, zu Kontrollzwecken anzuordnen,

daß

a) ausgestellte Familienbeihilfenkarten allgemein

oder einzelner Gruppen von Anspruchsberechtigten

ihre Gültigkeit verlieren,

b) allgemein oder für einzelne Gruppen von

Anspruchsberechtigten neue Familienbeihilfenkarten

ausgestellt werden,

c) die ungültigen Familienbeihilfenkarten einzuziehen

sind.

(2) Die Gemeinden haben bei der Erfassung

der Anspruchsberechtigten und bei der Ausstellung

neuer Familienbeihilfenkarten nach Abs. 1

mitzuwirken.

ABSCHNITT II

Geburtenbeihilfe

§ 31. Anspruch auf Geburtenbeihilfe hat eine

Mutter für jedes von ihr geborene Kind, wenn

sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat oder zu

den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, genannten Personen gehört

oder sich unmittelbar vor der Geburt mindestens

sechs Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat.

§ 32. Das Kind selbst hat Anspruch auf die

Geburtenbeihilfe, wenn die Mutter die Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt hat, jedoch noch vor Antragstellung

gestorben ist, und wenn sich das

Kind im Inland aufhält oder zu den im § 26

Abs. 3 der Bundesabgabenordnung aufgezählten

Personen gehört,

§ 33. Die Geburtenbeihilfe beträgt für jedes

Kind 1700 S; im Falle einer Totgeburt jedoch

nur 500 S.

§ 34. (1) Die Geburtenbeihilfe ist nur auf Antrag

zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb einer

nicht erstreckbaren Frist von zwei Jahren, gerechnet

von der Geburt des Kindes, zu stellen.

(2) Anträge auf Geburtenbeihilfe sind bei dem

nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers

oder dem nach § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung

zuständigen Finanzamt einzubringen.

Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich

stattzugeben ist, und in den Fällen des § 35

ist ein Bescheid zu erlassen.

(3) Die Geburt des Kindes ist durch die Geburtsurkunde,

die Totgeburt durch die Sterbeurkunde

nachzuweisen.

(4) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet

haben, bedürfen zur Geltendmachung des

Anspruches auf die Geburtenbeihilfe und zur

Empfangnahme der Geburtenbeihilfe nicht der

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, solange

dem Finanzamt keine gegenteiligen Anordnungen

des gesetzlichen Vertreters bezüglich der Auszahlung

der Geburtenbeihilfe vorliegen. Gleiches gilt

für Personen, die beschränkt entmündigt sind.

§ 35. Die gemäß § 42 von der Leistung des

Dienstgeberbeitrages befreiten Dienstgeber sind

verpflichtet, ihren Empfängern von Dienstbezügen

sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

die Geburtenbeihilfe auszuzahlen. Über die Zuerkennung

der Geburtenbeihilfe und die Auszahlungsverpflichtung

entscheidet in diesen Fällen

das nach § 34 Abs. 2 zuständige Finanzamt.

§ 36. Zu Unrecht bezogene Geburtenbeihilfe

ist zurückzuzahlen.

§ 37. (1) Der Anspruch auf die Geburtenbeihilfe

ist nicht pfändbar.

(2) Die Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe

sind von den Stempelgebühren befreit.

§ 38. (1) Wer Geburtenbeihilfe vorsätzlich oder

grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht, sofern

die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften

strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis 2000 S

zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Verwaltungsstrafgesetz

1950) beträgt zwei Jahre.

ABSCHNITT III

Aufbringung der Mittel

§ 39. (1) Der Aufwand an Familienbeihilfen

und an Geburtenbeihilfen ist, soweit nicht § 46

etwas anderes bestimmt, von dem Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen zu tragen, der vom

Bundesministerium für Finanzen verwaltet wird.

Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit;

er besteht aus der Sektion A und aus der Sektion

B.

(2) Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,

Sektion A, hat den Aufwand an Familienbeihilfen

zu tragen, der gemäß § 22 den Dienstgebern

und auszahlenden Stellen zu ersetzen ist.

(3) Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,

Sektion B, hat den übrigen Aufwand an Familienbeihilfen

sowie den Aufwand an Geburtenbeihilfen

zu tragen.

(4) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,

Sektion A, werden durch Beiträge

der Dienstgeber (Dienstgeberbeitrag) aufgebracht.

(5) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,

Sektion B, werden durch

a) Beiträge vom Einkommen gemäß den Bestimmungen

des Bundesgesetzes vom 7. Juli

1954, BGBl. Nr. 152,

b) Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben,

c) Beiträge der Länder (Länderbeitrag),

d) den Überschuß der Gebarung des Ausgleichsfonds

für. Familienbeihilfen, Sektion

A,

aufgebracht.

(6) Die im Abs. 4 und im Abs. 5 lit. a und b

angeführten Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben

im Sinne des § 6 Z. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes

1948.

(7) Die Eingänge an den im Abs. 4 und im

Abs. 5 lit. a, b und c angeführten Beiträgen und

der im Abs. 5 lit. d angeführte Überschuß des

Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion A,

sind zweckgebunden für den Aufwand an den

nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Beihilfen.

§ 40. (1) Überschüsse aus der gesamten Gebarung

des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

sind dem Reservefonds für Familienbeihilfen zuzuführen,

der vom Bundesministerium für Finanzen

verwaltet wird. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit

und hat seinen Sitz in Wien; er

wird nach außen vom Bundesminister für Finanzen

vertreten.

(2) Die Mittel des Reservefonds sind zur

Deckung allfälliger Abgänge aus der Gebarung

des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bestimmt.

Die Mittel des Reservefonds sollen jeweils

betragsmäßig der Hälfte des im letztabgelaufenen

Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes

an den nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden

Beihilfen entsprechen.

(3) Der Reservefonds erwirbt

a) mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine

unverzinsliche Forderung gegen den Bund

in der Höhe des sich aus der Gebarung des

Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe in den

Jahren 1952 bis einschließlich 1954 ergebenden

Überschusses und des sich aus der Gebarung

des nach § 30 des Familienlastenausgleichsgesetzes,

BGBl. Nr. 18/1955, errichteten

Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ergebenden Überschusses sowie

b) eine gleiche Forderung mit Ende des Jahres

1968 in der Höhe des allfälligen Überschusses

des Jahres 1968 und mit Ende des

Jahres 1969 in der Höhe der Hälfte des

allfälligen Überschusses des Jahres 1969 des

nach § 39 dieses Bundesgesetzes errichteten

Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.

Diese Forderungen sind ausschließlich zur Aufrechnung

gegen Abgänge des Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen (§ 39) zu verwenden.

(4) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der

Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

ein Überschuß, ist dieser an den Reservefonds

zu überweisen. Der Bund hat hierauf ab

1. Juli 1969 Vorschüsse in der Höhe eines Viertels

des voraussichtlich zu erwartenden Überschusses,

jeweils nach Ende eines Kalendervierteljahres,

spätestens bis 20. des nachfolgenden Monats,

zu leisten. Bei Bemessung der vierteljährlichen

Vorschüsse ist. auf die Entwicklung der

Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

innerhalb des jeweils laufenden Kalenderjahres

und darauf Bedacht zu nehmen, in welcher

Höhe für ein Kalenderjahr bereits Vorschüsse

geleistet wurden. Die endgültige Abrechnung des

Überschusses hat bis spätestens Ende April des

nachfolgenden Kalenderjahres auf Grund des

Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen.

(5) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der

Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

ein Abgang, ist dieser vom Reservefonds

dem Bund zu ersetzen. Der Reservefonds hat

hierauf Vorschüsse in der Höhe eines Viertels des

voraussichtlich zu erwartenden Abganges, jeweils

nach Ende eines Kalendervierteljahres, spätestens

bis 20. des nachfolgenden Monats, zu leisten. Bei

Bemessung der vierteljährlichen Vorschüsse ist

auf die Entwicklung der Gebarung des Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen innerhalb des

jeweils laufenden Kalenderjahres und darauf Bedacht

zu nehmen, in welcher Höhe für ein Kalenderjahr

bereits Vorschüsse geleistet wurden.

Die endgültige Abrechnung des Abganges hat bis

spätestens Ende April des nachfolgenden Kalenderjahres

auf Grund des Rechnungsabschlusses

des Bundes zu erfolgen.

(6) Der Reservefonds hat, solange eine der

Forderungen gegen den Bund nach Abs. 3 besteht,

an den Bund keine Vorschüsse zu leisten,

sondern in sinngemäßer Anwendung des Abs. 5

entsprechende Beträge gegen die jeweils älteste

Forderung aufzurechnen.

(7) Sind alle Mittel des Reservefonds erschöpft,

hat der Bund die Abgänge aus der Gebarung des

Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vorläufig

aus allgemeinen Bundesmitteln zu decken; die

von ihm getragenen Abgänge des Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen hat der Bund mit den

Überschüssen des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

in den nachfolgenden Jahren aufzurechnen.

(8) Die Gebarung des Reservefonds für Familienbeihilfen

ist alljährlich abzuschließen. Der

Gebarungsüberschuß ist auf neue Rechnung vorzutragen.

Die Forderungen an den Bund gemäß

Abs. 3 sind getrennt von den angesammelten

Überschüssen nach Abs. 4 auszuweisen.

(9) Die flüssigen Mittel des Reservefonds für

Familienbeihilfen sind auf Konten beim Österreichischen

Postsparkassenamt zu halten.

(10) Der Reservefonds für Familienbeihilfen ist

von allen Abgaben befreie

§ 41. (1) Den Dienstgeberbeitrag haben alle

Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet

Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet

beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann,

wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet

ist.

(2) Als Dienstnehmer ist der Arbeitnehmer im

Sinne des § 36 des Einkommensteuergesetzes 1967

anzusehen; nach dieser Bestimmung ist auch zu

beurteilen, ob ein Dienstverhältnis vorliegt.

(3) Der Beitrag des Dienstgebers ist von der

Summe der Arbeitslöhne (§ 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

1967) zu berechnen, die jeweils

in einem Kalendermonat an die im Abs. 1

genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,

gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger

der Einkommensteuer unterliegen oder nicht

(Beitragsgrundlage).

(4) Zur Beitragsgrundlage gehören nicht

a) Arbeitslöhne im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 2

und 3 des Einkommensteuergesetzes 1967,

b) die Familienbeihilfen,

c) die Wohnungsbeihilfen,

d) die im § 3 Abs. 1 Z. 1, 23 bis 33 und 36

des Einkommensteuergesetzes 1967 genannten

Bezüge,

e) Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt

werden, die im Ausland einen Wohnsitz

oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben

und sich im Bundesgebiet nur vorübergehend,

nicht länger als einen Monat aufhalten.

Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat

nicht den Betrag von 5000 S, so verringert

sie sich um 3000 S.

(5) Der Beitrag beträgt 6 v. H. der Beitragsgrundlage.

§ 42. Von der Leistung des Dienstgeberbeitrages

sind befreit

a) der Bund mit Ausnahme der von ihm verwalteten

Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,

Stiftungen und Fonds, ferner die

Österreichischen Bundesbahnen und die

Post- und Telegraphenanstalt,

b) die Länder und die Gemeinden mit Ausnahme

der von ihnen verwalteten Betriebe,

Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen

und Fonds; die Gemeinden jedoch nur,

wenn ihre Einwohnerzahl 2000 übersteigt.

Die Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt

sich nach dem Ergebnis der jeweilig

letzten Volkszählung. Dieses Ergebnis wirkt

mit dem Beginn des dem Stichtag der

Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.

§ 43. (1) Der Dienstgeberbeitrag ist für jeden

Monat bis spätestens 10. des nachfolgenden Monats

an das Finanzamt zu entrichten. Die sachliche

Zuständigkeit richtet sich nach den für die

Abfuhr der Lohnsteuer maßgebenden Vorschriften.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 57

Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, wobei der

Dienstgeberbeitrag in den Fällen, in denen der

Dienstgeber im Bundesgebiet keine Betriebsstätte

(§ 69 des Einkommensteuergesetzes 1967) hat, an

das Finanzamt zu leisten ist, in dessen Bereich

der Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist.

(2) Die Bestimmungen über den Steuerabzug

vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) finden sinngemäß

Anwendung.

§ 44. (1) Der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben ist

a) von allen land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des

Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149,

b) von Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2

Z. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit

es sich um unbebaute Grundstücke handelt,

die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich

genutzt werden,

im Ausmaß von 125 v. H. der Beitragsgrundlage

zu entrichten. Die Beitragsgrundlage hinsichtlich

der in lit. a angeführten Betriebe ist der für

Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag.

Hinsichtlich der in lit. b angeführten Grundstücke

bildet die Beitragsgrundlage ein besonderer Meßbetrag,

der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes

1955 ergeben würde, wenn das

Grundstück als land- und forstwirtschaftliches

Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet

worden wäre.

(2) Für die Erhebung des Beitrages gemäß

Abs. 1 ist das Finanzamt zuständig, das für

Zwecke der Grundsteuer den Meßbetrag festzusetzen

hat; die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes

1955 finden sinngemäß Anwendung. Die

Beiträge sind von dem Grundstückeigentümer

zu entrichten.

§ 45. (1) Der Beitrag der Länder (Länderbeitrag)

beträgt 24 S je Kalenderjahr und Landeseinwohner,

soweit dieser das 18. Lebensjahr vollendet

hat. Der Länderbeitrag wird mit je einem

Zwölftel von den monatlichen Vorschüssen auf

die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben einbehalten.

(2) Die Zahl der im Abs. 1 genannten Einwohner

bestimmt sich nach dem vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt auf Grund der

letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen hat

den Beitrag der Länder durch Verordnung festzustellen.

Die Wirksamkeit einer solchen Verordnung

ist im Falle einer Volkszählung mit Beginn

des Kalenderjahres festzusetzen, in dem die Ergebnisse

der Volkszählung vom Statistischen Zentralamt

veröffentlicht werden; im Falle der Änderung

von Landesgrenzen mit Beginn des der

Änderung folgenden Kalenderjahres.

§ 46. (1) Der Bund mit Ausnahme der von

ihm verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,

Stiftungen und Fonds, ferner die Österreichischen

Bundesbahnen und die Post- und

Telegraphenanstalt haben den Aufwand an Familienbeihilfen

und an Geburtenbeihilfen für

ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von

Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln

zu tragen. Der Bund hat ferner den Aufwand

an Familienbeihilfen aus eigenen Mitteln

zu tragen für die Empfänger von Bezügen aus

der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung,

aus der Opferfürsorge sowie für Personen,

die Kleinrenten beziehen.

(2) Die Länder und die Gemeinden mit Ausnahme

der von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen,

Anstalten, Stiftungen und Fonds

haben den Aufwand an Familienbeihilfen und

an Geburtenbeihilfen für ihre Empfänger von

Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

aus eigenen Mitteln zu tragen; die

Gemeinden jedoch nur, wenn ihre Einwohnerzahl

2000 übersteigt. Die Einwohnerzahl der Gemeinden

bestimmt sich nach dem Ergebnis der

jeweilig letzten Volkszählung. Dieses Ergebnis

wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der

Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.

ABSCHNITT IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 47. (1) Ansprüche auf Kinderbeihilfe nach

den Bestimmungen des Kinderbeihilfengesetzes,

BGBl. Nr. 31/1950, auf Ergänzungsbeträge zur

Kinderbeihilfe, Mütterbeihilfe und auf Familienbeihilfe

nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 15. Dezember 1954, BGBL Nr. 18/

1955, für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

sind — sofern sie bei Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes noch nicht befriedigt worden

sind — nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zu liquidieren. Beihilfenkarten, die

nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, ausgestellt

wurden, gelten als Familienbeihilfenkarten

nach diesem Bundesgesetz.

(2) Anspruch auf Geburtenbeihilfe nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht

auch für Geburten, die vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes erfolgt sind, sofern die Antragsfrist

gemäß § 34 Abs. 1 noch nicht abgelaufen

ist. Ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/

1955, Geburtenbeihilfe oder Säuglingsbeihilfe

ausgezahlt worden, sind die ausgezahlten Beträge

auf die nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes zu gewährende Geburtenbeihilfe

für dieselbe Geburt (für dasselbe Kind) anzurechnen.

(3) Der Dienstgeberbeitrag (§ 41) nach diesem

Bundesgesetz ist erstmals für die nach dem

31. Dezember 1967 ausgezahlten Löhne und Gehälter

zu entrichten. Auf Zeiträume, die vor

dem 1. Jänner 1968 gelegen sind, finden in bezug

auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages

die Bestimmungen des Kinderbeihilfengesetzes,

BGBL Nr. 31/1950, Anwendung.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über die Ansprüche auf Ersatz ausgezahlter

Familienbeihilfe gelten auch für die nach dem

31. Dezember 1967 nach den Bestimmungen des

Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950, und

des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1954,

BGBl. Nr. 18/1955, ausgezahlten Kinderbeihilfen,

Ergänzungsbeträge und Mütterbeihilfen;

sie gelten ferner für die vor dem 1. Jänner 1968

ausgezahlten Kinderbeihilfen, Ergänzungsbeträge

und Mütterbeihilfen insoweit, als nach den Bestimmungen

des Bundesgesetzes vom 15. Dezember

1954, BGBl. Nr. 18/1955, ein Ersatzanspruch

bestand und dieser noch nicht erfüllt

worden ist.

(5) § 22 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß auch für

die vor dem 1. Jänner 1968 ersetzten (verrechneten)

Kinderbeihilfen, Ergänzungsbeträge zur

Kinderbeihilfe und Mütterbeihilfen.

(6) § 26 gilt sinngemäß auch für die vor dem

1. Jänner 1968 zu Unrecht bezogenen Kinderbeihilfen,

Ergänzungsbeträge zur Kinderbeihilfe,

Familienbeihilfen und Mütterbeihilfen.

§ 48. (1) Personen, die durch das Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes den Anspruch auf

Ernährungsbeihilfe (§ 14 Abs. 2 des Kinderbeihilfengesetzes,

BGBl. Nr. 31/1950) verlieren, erhalten

eine Abfertigung, deren Höhe sich nach

dem Alter des Angehörigen bestimmt, für den

die Beihilfe gewährt wurde. Die Abfertigung

beträgt für Angehörige

der Geburtsjahrgänge 1892 und früher

3.600 S,

der Geburtsjahrgänge 1893 bis einschließlich

1902 5.400 S,

der Geburtsjahrgänge 1903 bis einschließlich

1912 7.920 S,

der Geburtsjahrgänge 1913 und später 10.800 S.

(2) Der Aufwand an den nach Abs. I zu gewährenden

Abfertigungen wird aus allgemeinen

Bundesmitteln getragen.

§ 49. (1) Es treten außer Kraft

a) das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1954,

BGBl. Nr. 18/1955, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 52/1956, BGBl.

Nr. 265/1956, BGBl. Nr. 284/1957, BGBl.

Nr. 97/1959, BGBl. Nr. 175/1959, BGBl.

Nr. 239/1960, BGBl. Nr. 171/1961, BGBl.

Nr. 171/1962, BGBl. Nr. 83/1963, BGBl.

Nr. 251/1963, BGBl. Nr. 88/1965 und

BGBl. Nr. 3/1967,

b) das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949,

BGBl. Nr. 31/1950, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 135/1950, BGBl.

Nr. 215/1950, BGBl. Nr. 161/1951, BGBl.

Nr. 104/1953, BGBL Nr. 18/1955, BGBl.

Nr. 265/1956, BGBL Nr. 239/1960, BGBL

Nr. 251/1963, BGBl. Nr. 190/1964 und

BGBl. Nr. 88/1965,

c) § 27 des Heeresgebührengesetzes, BGBl.

Nr. 152/1956,

d) § 13 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember

1960, BGBl. Nr. 311/1960.

(2) Das Ernährungsbeihilfengesetz, BGBl.

Nr. 217/1948, tritt nicht wieder in Kraft.

§ 50. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1968 in Kraft.

§ 51. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen,

hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 28, soweit

es sich um die Befreiung von den Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren handelt, das Bundesministerium

für Justiz betraut.

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