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375. Verordnung: Durchführung der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Gründungskonvent

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 375. Verordnung: Durchführung der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Gründungskonvent

Auf Grund des § 120 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre

Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für folgende Universitäten

1. Universität Wien;

2. Universität Graz;

3. Universität Innsbruck;

4. Medizinische Universität Wien;

5. Medizinische Universität Graz;

6. Medizinische Universität Innsbruck;

7. Universität Salzburg;

8. Technische Universität Wien;

9. Technische Universität Graz;

10. Montanuniversität Leoben;

11. Universität für Bodenkultur Wien;

12. Veterinärmedizinische Universität Wien;

13. Wirtschaftsuniversität Wien;

14. Universität Linz;

15. Universität Klagenfurt;

16. Universität für angewandte Kunst Wien;

17. Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;

18. Universität Mozarteum Salzburg;

19. Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;

20. Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;

21. Akademie der bildenden Künste Wien.

Wahlgrundsätze

§ 2. (1) Die Mitglieder der im Gründungskonvent vertretenen Personengruppen mit Ausnahme der

Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und

persönlichen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen.

(2) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Gründungskonvents beginnt mit dem Tag seiner Konstituierung

und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2003.

(3) An den Universitäten gemäß § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 hat die Rektorin oder der Rektor die Wahlen

so zeitgerecht auszuschreiben, dass die gewählten Vertreterinnen und Vertreter bis längstens 30. November

2002 zur Konstituierung zusammentreten können. Die Rektorin oder der Rektor legt den Tag, den

Ort und die Zeit der jeweiligen Wahlen fest. An den Universitäten gemäß § 1 Z 4 bis 6 hat diese Aufgaben

die Dekanin oder der Dekan der Medizinischen Fakultät wahrzunehmen, aus der die Medizinische

Universität hervorgeht.

Aktives und passives Wahlrecht

§ 3. Das aktive und passive Wahlrecht an der betreffenden Universität steht allen Personen zu, die

gemäß § 122 Universitätsgesetz 2002 am Stichtag den in § 120 Abs. 7 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002

genannten Personengruppen angehören. Als der für das aktive und passive Wahlrecht maßgebliche Stichtag

wird der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität festgesetzt.

Die im Amt befindlichen Rektorinnen und Rektoren sowie Vizerektorinnen und Vizerektoren gemäß

UOG 1993 und KUOG sind passiv nicht wahlberechtigt.

Wahlkommissionen

§ 4. (1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Gründungskonvent obliegen den

Wahlkommissionen. Es besteht je eine Wahlkommission für folgende Personengruppen

1. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

2. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002)

und die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-,

Kunst- und Lehrbetrieb;

3. das allgemeine Universitätspersonal.

(2) Als Wahlkommissionen an den Universitäten gemäß § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 fungieren die

nach den Bestimmungen des UOG 1993 oder KUOG und der Wahlordnung der jeweiligen Universität

eingerichteten Wahlkommissionen ohne allfällige Angehörige einer Medizinischen Fakultät. Die Funktionsperiode

der Mitglieder der Wahlkommissionen endet mit jener der Mitglieder des Gründungskonvents.

(3) An den Universitäten gemäß § 1 Z 4 bis 6 ist je eine Wahlkommission für die in § 4 Abs. 1 Z 1

bis 3 genannten Personengruppen einzurichten. Diese besteht jeweils aus den Vertreterinnen und Vertretern

dieser Personengruppen im Fakultätskollegium der betreffenden Medizinischen Fakultät gemäß UOG

1993, bei der Personengruppe nach Abs. 1 Z 3 überdies aus deren Ersatzmitgliedern.

(4) Wahlkommissionen, die weder über eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden noch über eine

Stellvertreterin oder einen Stellvertreter verfügen, sind an den Universitäten gemäß § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis

21 von der Rektorin oder vom Rektor, an den Universitäten gemäß § 1 Z 4 bis 6 von der Dekanin oder

vom Dekan der Medizinischen Fakultät nach UOG 1993, einzuberufen. Sie oder er leitet die Sitzung bis

zur Bestellung einer oder eines Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters durch

Beschluss.

(5) Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich

anwesend ist. Beschlüsse der Wahlkommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig,

entscheidet die oder der jeweilige Vorsitzende für die Wahlkommission. Sie oder er hat in

der nächsten Sitzung der Wahlkommission darüber zu berichten.

(6) Die oder der Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine

Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich mündlich oder schriftlich zu einer Sitzung

einzuberufen. Diese Sitzung der Wahlkommission hat frühestens zwei Tage, spätestens sieben Tage nach

der Einberufung stattzufinden. Die Einberufung zu einer Sitzung der Wahlkommission kann auch bereits

in der vorhergehenden Sitzung erfolgen. Dabei nicht anwesende Mitglieder sind von einer derartigen

Einberufung unverzüglich zu verständigen.

Wahlkundmachung

§ 5. Die Ausschreibung der Wahlen ist im Mitteilungsblatt der Universität spätestens drei Wochen

vor dem Wahltag kundzumachen (§ 2 Abs. 3). Die Ausschreibung hat zu enthalten

1. den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl (§ 2 Abs. 3);

2. den Stichtag für das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts (§ 3);

3. die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter (§ 120 Abs. 7 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz

2002);

4. den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

sowie für die Erhebung eines Einspruchs gegen das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (§ 6);

5. die Aufforderung, dass Wahlvorschläge eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten

zu benennen haben und dass sie spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag

schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein müssen, widrigenfalls

sie nicht berücksichtigt werden können (§ 7);

6. die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag die in § 7 Abs. 1 genannte Mindestanzahl an zu

wählenden Vertreterinnen und Vertreter zu enthalten hat;

7. den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge (§ 7

Abs. 4);

8. die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können

(§ 8).

Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

§ 6. Die zentrale Verwaltung der Universität hat der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission

spätestens drei Arbeitstage nach der Ausschreibung der Wahl ein Verzeichnis der am Stichtag aktiv und

passiv Wahlberechtigten zur Verfügung zu stellen. Das von der oder dem Vorsitzenden überprüfte Wählerinnen-

und Wählerverzeichnis ist eine Woche lang zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten

aufzulegen. Während dieser Auflagefrist kann gegen das Verzeichnis schriftlich bei der oder dem jeweiligen

Vorsitzenden Einspruch erhoben werden. Darüber ist von der Wahlkommission längstens zwei Arbeitstage

nach Ende der Auflagefrist zu entscheiden. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig.

Wahlvorschläge

§ 7. (1) Jede und jeder Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge einbringen. Diese müssen spätestens

zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt

sein und eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten benennen. Ein

Wahlvorschlag hat mindestens eine um zwei Personen erhöhte Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen

und Vertreter gemäß § 120 Abs. 7 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002 zu enthalten. Jeder Wahlvorschlag

für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter nach § 4 Abs. 1 Z 2 hat zumindest zwei Universitätsdozentinnen

oder Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) zu enthalten. An den Universitäten

gemäß § 1 Z 16 bis 21 gilt dies, sofern eine ausreichende Anzahl an Universitätsdozentinnen oder

Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) als Kandidatinnen oder Kandidaten zur

Verfügung steht.

(2) Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten

Wahlwerberinnen und Wahlwerber beigefügt sein.

(3) Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig. Eine mehrfach angeführte Person

ist von der Wahlkommission aus allen Wahlvorschlägen zu streichen. Wahlwerberinnen und Wahlwerber,

denen die Wählbarkeit fehlt, sind ebenso aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(4) Die Wahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und vorhandene

Bedenken spätestens zwei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist des Wahlvorschlages der oder

dem Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages mit dem Auftrag zur Verbesserung des Wahlvorschlages

mitzuteilen. Ebenso sind die Wahlvorschläge, bei denen ein Fall des Abs. 3 vorliegt, den jeweiligen

Zustellungsbevollmächtigten zur Ergänzung des Wahlvorschlages rückzuübermitteln. Eine Verbesserung

des Wahlvorschlages ist innerhalb von zwei weiteren Arbeitstagen bei der oder dem Vorsitzenden

der Wahlkommission einzubringen. Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die die Erfordernisse des § 5

Z 5 oder 6 nicht erfüllen. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig. Die zugelassenen Wahlvorschläge

sind spätestens eine Woche vor der Wahl zur Einsicht aufzulegen.

(5) Die Wahlkommission hat unverzüglich amtliche Stimmzettel aufzulegen, in die alle zugelassenen

Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens aufzunehmen sind. Bei gleichzeitigem Einlangen ist

eine alphabetische Reihung der betreffenden Wahlvorschläge vorzunehmen.

Durchführung der Wahl

§ 8. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder ein von der Wahlkommission nominiertes

Mitglied (Wahlleiterin oder Wahlleiter) hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu sorgen.

Die von der Wahlkommission bestellte Protokollführerin oder der von der Wahlkommission bestellte

Protokollführer hat über den Ablauf der Wahl eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift hat jedenfalls

zu enthalten: Die Zahl der Wahlberechtigten, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Gesamtzahl

der gültigen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen und

Mandate sowie die Namen der gewählten Personen.

(2) Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Die Wahl wird durch persönliche Abgabe des Stimmzettels

am Wahlort vorgenommen. Die Wählerin oder der Wähler hat der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter

ihre oder seine Stimmberechtigung nachzuweisen.

(3) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen

Wahlvorschläge abgeben. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist,

welchen Wahlvorschlag die Wählerin oder der Wähler wählen wollte.

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 9. (1) Unmittelbar nach Beendigung der für die Stimmabgabe gemäß § 5 Z 1 vorgesehenen Wahlzeit

durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter hat diese oder dieser im Beisein der Protokollführerin

oder des Protokollführers die Wahlurne zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und nach

Auszählung der Stimmen die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen

und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Die

Stimmzettel sind danach der Wahlkommission zu übergeben.

(2) Die Wahlkommission hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Vertreterinnen

und Vertreter mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die

Summen der für jeden Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander

zu schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und

nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.

Ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu wählen, so gilt als Wahlzahl die größte, sind zwei Vertreterinnen

oder Vertreter zu wählen, so gilt als Wahlzahl die zweitgrößte, sind sieben Vertreterinnen oder

Vertreter zu wählen, so gilt als Wahlzahl die siebentgrößte der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag

sind so viele Mandate zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn gültig abgegebenen

Stimmen enthalten ist. Haben nach dieser Berechnungsmethode mehrere Wahlvorschläge den gleichen

Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los.

(3) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden den im Wahlvorschlag angegebenen

Wahlwerberinnen und Wahlwerbern in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt. Ersatzmitglieder sind

jene Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Vertreterinnen und

Vertretern nach der Reihe ihrer Nennung folgen, sofern der Wahlvorschlag nicht direkt (ad personam)

zugeordnete Wahlwerberinnen und Wahlwerber als Ersatzmitglieder vorsieht.

(4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, sind die auf dem Wahlvorschlag gereihten Wahlwerberinnen

und Wahlwerber gewählt, wenn der Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen

erhalten hat. Die zu vergebenden Mandate sind den Wahlwerberinnen und Wahlwerbern entsprechend

ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen. Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerberinnen und

Wahlwerber, die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Vertreterinnen und Vertretern nach der Reihe

ihrer Nennung folgen, sofern der Wahlvorschlag nicht direkt (ad personam) zugeordnete Wahlwerberinnen

und Wahlwerber als Ersatzmitglieder vorsieht.

(5) Für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten

(§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb ist bei der Verteilung der Mandate

folgendermaßen vorzugehen

1. Entfallen gemäß Abs. 3 die beiden Mandate auf zwei Wahlvorschläge, sind diese den jeweils

erstgereihten Wahlwerberinnen oder Wahlwerbern dieser beiden Wahlvorschläge zuzuteilen. Gehört

die erstgereihte Wahlwerberin oder der erstgereihte Wahlwerber des Wahlvorschlages mit

der größten Stimmensumme nicht der Gruppe der Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten

(§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) an, ist das zweite Mandat der Universitätsdozentin

oder dem Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) zuzuteilen, die oder der

im Wahlvorschlag mit der zweitgrößten Stimmensumme an vorderster Stelle gereiht ist. Befindet

sich an den Universitäten gemäß § 1 Z 16 bis 21 im Wahlvorschlag mit der zweitgrößten Stimmensumme

keine Universitätsdozentin oder kein Universitätsdozent (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz

2002), befindet sich eine solche oder ein solcher aber im Wahlvorschlag mit der größten

Stimmensumme, gilt in Abweichung zu oben Gesagtem Folgendes: Das erste Mandat ist der

Universitätsdozentin oder dem Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) zuzuteilen,

die oder der im Wahlvorschlag mit der größten Stimmensumme an vorderster Stelle gereiht

ist, das zweite Mandat ist der Wahlwerberin oder dem Wahlwerber zuzuteilen, die oder der

im Wahlvorschlag mit der zweitgrößten Stimmensumme an erster Stelle gereiht ist. Befinden

sich an den Universitäten gemäß § 1 Z 16 bis 21 auf den gewählten Wahlvorschlägen keine Universitätsdozentinnen

oder Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) gilt § 9

Abs. 6 Z 1 erster Satz. Ersatzmitglied für eine Universitätsdozentin oder einen Universitätsdozenten

(§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) ist die in der Reihung des Wahlvorschlages nachfolgende

Universitätsdozentin oder der in der Reihung des Wahlvorschlages nachfolgende Universi-

tätsdozent (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002), sofern der Wahlvorschlag keine Universitätsdozentin

oder keinen Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) als direkt (ad

personam) zugeordnetes Ersatzmitglied vorsieht. Dies gilt an den Universitäten gemäß § 1 Z 16

bis 21, sofern eine ausreichende Anzahl von Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten

(§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) im Wahlvorschlag vorhanden ist.

2. Entfallen gemäß Abs. 3 oder Abs. 5 beide Mandate auf einen Wahlvorschlag, sind die beiden

Mandate der erst- und zweitgereihten Wahlwerberin oder dem erst- und zweitgereihten Wahlwerber

des Wahlvorschlages zuzuteilen. Gehört keine dieser Personen der Personengruppe der

Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) an, ist

das zweite Mandat der oder dem an vorderster Stelle des Wahlvorschlages gereihten Universitätsdozentin

oder Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) zuzuteilen. Befinden

sich an den Universitäten gemäß § 1 Z 16 bis 21 auf dem gewählten Wahlvorschlag keine

Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002), gilt

§ 9 Abs. 6 Z 2 erster Satz. Ersatzmitglied für eine Universitätsdozentin oder einen Universitätsdozenten

(§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) ist die in der Reihung des Wahlvorschlages

nachfolgende Universitätsdozentin oder der in der Reihung des Wahlvorschlages nachfolgende

Universitätsdozent (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002), sofern der Wahlvorschlag keine Universitätsdozentin

oder keinen Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) als direkt

(ad personam) zugeordnetes Ersatzmitglied vorsieht. Dies gilt an den Universitäten gemäß

§ 1 Z 16 bis 21, sofern eine ausreichende Anzahl von Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten

(§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) im Wahlvorschlag vorhanden ist.

(6) Ersatzmitglieder treten bei einer Verhinderung von gewählten Vertreterinnen und Vertretern für

die Dauer der Verhinderung sowie im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft (§ 10) von gewählten

Vertreterinnen und Vertretern für den Rest der Funktionsperiode an deren Stelle.

(7) Die Wahlkommission hat das Wahlergebnis festzustellen und unverzüglich im Mitteilungsblatt

der Universität zu verlautbaren.

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 10. (1) Die Mitgliedschaft zum Gründungskonvent endet in folgenden Fällen

1. durch begründeten Rücktritt;

2. durch Verlust der Zugehörigkeit zur betreffenden Personengruppe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3;

3. durch Tod.

(2) Eine Rücktrittserklärung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Gründungskonvents abzugeben.

Die oder der Vorsitzende des Gründungskonvents hat die jeweilige Wahlkommission unverzüglich

über ein Vorliegen eines Grundes nach Z 1 bis 3 zu informieren.

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