375. Verordnung: Durchführung der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Gründungskonvent
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 120 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre
Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für folgende Universitäten
1. Universität Wien;
2. Universität Graz;
3. Universität Innsbruck;
4. Medizinische Universität Wien;
5. Medizinische Universität Graz;
6. Medizinische Universität Innsbruck;
7. Universität Salzburg;
8. Technische Universität Wien;
9. Technische Universität Graz;
10. Montanuniversität Leoben;
11. Universität für Bodenkultur Wien;
12. Veterinärmedizinische Universität Wien;
13. Wirtschaftsuniversität Wien;
14. Universität Linz;
15. Universität Klagenfurt;
16. Universität für angewandte Kunst Wien;
17. Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;
18. Universität Mozarteum Salzburg;
19. Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;
20. Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;
21. Akademie der bildenden Künste Wien.
Wahlgrundsätze
§ 2. (1) Die Mitglieder der im Gründungskonvent vertretenen Personengruppen mit Ausnahme der
Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und
persönlichen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen.
(2) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Gründungskonvents beginnt mit dem Tag seiner Konstituierung
und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2003.
(3) An den Universitäten gemäß § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 hat die Rektorin oder der Rektor die Wahlen
so zeitgerecht auszuschreiben, dass die gewählten Vertreterinnen und Vertreter bis längstens 30. November
2002 zur Konstituierung zusammentreten können. Die Rektorin oder der Rektor legt den Tag, den
Ort und die Zeit der jeweiligen Wahlen fest. An den Universitäten gemäß § 1 Z 4 bis 6 hat diese Aufgaben
die Dekanin oder der Dekan der Medizinischen Fakultät wahrzunehmen, aus der die Medizinische
Universität hervorgeht.
Aktives und passives Wahlrecht
§ 3. Das aktive und passive Wahlrecht an der betreffenden Universität steht allen Personen zu, die
gemäß § 122 Universitätsgesetz 2002 am Stichtag den in § 120 Abs. 7 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002
genannten Personengruppen angehören. Als der für das aktive und passive Wahlrecht maßgebliche Stichtag
wird der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität festgesetzt.
Die im Amt befindlichen Rektorinnen und Rektoren sowie Vizerektorinnen und Vizerektoren gemäß
UOG 1993 und KUOG sind passiv nicht wahlberechtigt.
Wahlkommissionen
§ 4. (1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Gründungskonvent obliegen den
Wahlkommissionen. Es besteht je eine Wahlkommission für folgende Personengruppen
1. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
2. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002)
und die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-,
Kunst- und Lehrbetrieb;
3. das allgemeine Universitätspersonal.
(2) Als Wahlkommissionen an den Universitäten gemäß § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 fungieren die
nach den Bestimmungen des UOG 1993 oder KUOG und der Wahlordnung der jeweiligen Universität
eingerichteten Wahlkommissionen ohne allfällige Angehörige einer Medizinischen Fakultät. Die Funktionsperiode
der Mitglieder der Wahlkommissionen endet mit jener der Mitglieder des Gründungskonvents.
(3) An den Universitäten gemäß § 1 Z 4 bis 6 ist je eine Wahlkommission für die in § 4 Abs. 1 Z 1
bis 3 genannten Personengruppen einzurichten. Diese besteht jeweils aus den Vertreterinnen und Vertretern
dieser Personengruppen im Fakultätskollegium der betreffenden Medizinischen Fakultät gemäß UOG
1993, bei der Personengruppe nach Abs. 1 Z 3 überdies aus deren Ersatzmitgliedern.
(4) Wahlkommissionen, die weder über eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden noch über eine
Stellvertreterin oder einen Stellvertreter verfügen, sind an den Universitäten gemäß § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis
21 von der Rektorin oder vom Rektor, an den Universitäten gemäß § 1 Z 4 bis 6 von der Dekanin oder
vom Dekan der Medizinischen Fakultät nach UOG 1993, einzuberufen. Sie oder er leitet die Sitzung bis
zur Bestellung einer oder eines Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters durch
Beschluss.
(5) Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich
anwesend ist. Beschlüsse der Wahlkommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig,
entscheidet die oder der jeweilige Vorsitzende für die Wahlkommission. Sie oder er hat in
der nächsten Sitzung der Wahlkommission darüber zu berichten.
(6) Die oder der Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine
Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich mündlich oder schriftlich zu einer Sitzung
einzuberufen. Diese Sitzung der Wahlkommission hat frühestens zwei Tage, spätestens sieben Tage nach
der Einberufung stattzufinden. Die Einberufung zu einer Sitzung der Wahlkommission kann auch bereits
in der vorhergehenden Sitzung erfolgen. Dabei nicht anwesende Mitglieder sind von einer derartigen
Einberufung unverzüglich zu verständigen.
Wahlkundmachung
§ 5. Die Ausschreibung der Wahlen ist im Mitteilungsblatt der Universität spätestens drei Wochen
vor dem Wahltag kundzumachen (§ 2 Abs. 3). Die Ausschreibung hat zu enthalten
1. den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl (§ 2 Abs. 3);
2. den Stichtag für das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts (§ 3);
3. die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter (§ 120 Abs. 7 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz
2002);
4. den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
sowie für die Erhebung eines Einspruchs gegen das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (§ 6);
5. die Aufforderung, dass Wahlvorschläge eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten
zu benennen haben und dass sie spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag
schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein müssen, widrigenfalls
sie nicht berücksichtigt werden können (§ 7);
6. die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag die in § 7 Abs. 1 genannte Mindestanzahl an zu
wählenden Vertreterinnen und Vertreter zu enthalten hat;
7. den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge (§ 7
Abs. 4);
8. die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können
(§ 8).
Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 6. Die zentrale Verwaltung der Universität hat der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission
spätestens drei Arbeitstage nach der Ausschreibung der Wahl ein Verzeichnis der am Stichtag aktiv und
passiv Wahlberechtigten zur Verfügung zu stellen. Das von der oder dem Vorsitzenden überprüfte Wählerinnen-
und Wählerverzeichnis ist eine Woche lang zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten
aufzulegen. Während dieser Auflagefrist kann gegen das Verzeichnis schriftlich bei der oder dem jeweiligen
Vorsitzenden Einspruch erhoben werden. Darüber ist von der Wahlkommission längstens zwei Arbeitstage
nach Ende der Auflagefrist zu entscheiden. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig.
Wahlvorschläge
§ 7. (1) Jede und jeder Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge einbringen. Diese müssen spätestens
zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt
sein und eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten benennen. Ein
Wahlvorschlag hat mindestens eine um zwei Personen erhöhte Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen
und Vertreter gemäß § 120 Abs. 7 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002 zu enthalten. Jeder Wahlvorschlag
für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter nach § 4 Abs. 1 Z 2 hat zumindest zwei Universitätsdozentinnen
oder Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) zu enthalten. An den Universitäten
gemäß § 1 Z 16 bis 21 gilt dies, sofern eine ausreichende Anzahl an Universitätsdozentinnen oder
Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) als Kandidatinnen oder Kandidaten zur
Verfügung steht.
(2) Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten
Wahlwerberinnen und Wahlwerber beigefügt sein.
(3) Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig. Eine mehrfach angeführte Person
ist von der Wahlkommission aus allen Wahlvorschlägen zu streichen. Wahlwerberinnen und Wahlwerber,
denen die Wählbarkeit fehlt, sind ebenso aus dem Wahlvorschlag zu streichen.
(4) Die Wahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und vorhandene
Bedenken spätestens zwei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist des Wahlvorschlages der oder
dem Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages mit dem Auftrag zur Verbesserung des Wahlvorschlages
mitzuteilen. Ebenso sind die Wahlvorschläge, bei denen ein Fall des Abs. 3 vorliegt, den jeweiligen
Zustellungsbevollmächtigten zur Ergänzung des Wahlvorschlages rückzuübermitteln. Eine Verbesserung
des Wahlvorschlages ist innerhalb von zwei weiteren Arbeitstagen bei der oder dem Vorsitzenden
der Wahlkommission einzubringen. Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die die Erfordernisse des § 5
Z 5 oder 6 nicht erfüllen. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig. Die zugelassenen Wahlvorschläge
sind spätestens eine Woche vor der Wahl zur Einsicht aufzulegen.
(5) Die Wahlkommission hat unverzüglich amtliche Stimmzettel aufzulegen, in die alle zugelassenen
Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens aufzunehmen sind. Bei gleichzeitigem Einlangen ist
eine alphabetische Reihung der betreffenden Wahlvorschläge vorzunehmen.
Durchführung der Wahl
§ 8. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder ein von der Wahlkommission nominiertes
Mitglied (Wahlleiterin oder Wahlleiter) hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu sorgen.
Die von der Wahlkommission bestellte Protokollführerin oder der von der Wahlkommission bestellte
Protokollführer hat über den Ablauf der Wahl eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift hat jedenfalls
zu enthalten: Die Zahl der Wahlberechtigten, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Gesamtzahl
der gültigen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen und
Mandate sowie die Namen der gewählten Personen.
(2) Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Die Wahl wird durch persönliche Abgabe des Stimmzettels
am Wahlort vorgenommen. Die Wählerin oder der Wähler hat der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter
ihre oder seine Stimmberechtigung nachzuweisen.
(3) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen
Wahlvorschläge abgeben. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist,
welchen Wahlvorschlag die Wählerin oder der Wähler wählen wollte.
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 9. (1) Unmittelbar nach Beendigung der für die Stimmabgabe gemäß § 5 Z 1 vorgesehenen Wahlzeit
durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter hat diese oder dieser im Beisein der Protokollführerin
oder des Protokollführers die Wahlurne zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und nach
Auszählung der Stimmen die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen
und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Die
Stimmzettel sind danach der Wahlkommission zu übergeben.
(2) Die Wahlkommission hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Vertreterinnen
und Vertreter mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die
Summen der für jeden Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander
zu schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und
nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.
Ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu wählen, so gilt als Wahlzahl die größte, sind zwei Vertreterinnen
oder Vertreter zu wählen, so gilt als Wahlzahl die zweitgrößte, sind sieben Vertreterinnen oder
Vertreter zu wählen, so gilt als Wahlzahl die siebentgrößte der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag
sind so viele Mandate zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn gültig abgegebenen
Stimmen enthalten ist. Haben nach dieser Berechnungsmethode mehrere Wahlvorschläge den gleichen
Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los.
(3) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden den im Wahlvorschlag angegebenen
Wahlwerberinnen und Wahlwerbern in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt. Ersatzmitglieder sind
jene Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Vertreterinnen und
Vertretern nach der Reihe ihrer Nennung folgen, sofern der Wahlvorschlag nicht direkt (ad personam)
zugeordnete Wahlwerberinnen und Wahlwerber als Ersatzmitglieder vorsieht.
(4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, sind die auf dem Wahlvorschlag gereihten Wahlwerberinnen
und Wahlwerber gewählt, wenn der Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erhalten hat. Die zu vergebenden Mandate sind den Wahlwerberinnen und Wahlwerbern entsprechend
ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen. Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerberinnen und
Wahlwerber, die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Vertreterinnen und Vertretern nach der Reihe
ihrer Nennung folgen, sofern der Wahlvorschlag nicht direkt (ad personam) zugeordnete Wahlwerberinnen
und Wahlwerber als Ersatzmitglieder vorsieht.
(5) Für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten
(§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb ist bei der Verteilung der Mandate
folgendermaßen vorzugehen
1. Entfallen gemäß Abs. 3 die beiden Mandate auf zwei Wahlvorschläge, sind diese den jeweils
erstgereihten Wahlwerberinnen oder Wahlwerbern dieser beiden Wahlvorschläge zuzuteilen. Gehört
die erstgereihte Wahlwerberin oder der erstgereihte Wahlwerber des Wahlvorschlages mit
der größten Stimmensumme nicht der Gruppe der Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten
(§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) an, ist das zweite Mandat der Universitätsdozentin
oder dem Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) zuzuteilen, die oder der
im Wahlvorschlag mit der zweitgrößten Stimmensumme an vorderster Stelle gereiht ist. Befindet
sich an den Universitäten gemäß § 1 Z 16 bis 21 im Wahlvorschlag mit der zweitgrößten Stimmensumme
keine Universitätsdozentin oder kein Universitätsdozent (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz
2002), befindet sich eine solche oder ein solcher aber im Wahlvorschlag mit der größten
Stimmensumme, gilt in Abweichung zu oben Gesagtem Folgendes: Das erste Mandat ist der
Universitätsdozentin oder dem Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) zuzuteilen,
die oder der im Wahlvorschlag mit der größten Stimmensumme an vorderster Stelle gereiht
ist, das zweite Mandat ist der Wahlwerberin oder dem Wahlwerber zuzuteilen, die oder der
im Wahlvorschlag mit der zweitgrößten Stimmensumme an erster Stelle gereiht ist. Befinden
sich an den Universitäten gemäß § 1 Z 16 bis 21 auf den gewählten Wahlvorschlägen keine Universitätsdozentinnen
oder Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) gilt § 9
Abs. 6 Z 1 erster Satz. Ersatzmitglied für eine Universitätsdozentin oder einen Universitätsdozenten
(§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) ist die in der Reihung des Wahlvorschlages nachfolgende
Universitätsdozentin oder der in der Reihung des Wahlvorschlages nachfolgende Universi-
tätsdozent (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002), sofern der Wahlvorschlag keine Universitätsdozentin
oder keinen Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) als direkt (ad
personam) zugeordnetes Ersatzmitglied vorsieht. Dies gilt an den Universitäten gemäß § 1 Z 16
bis 21, sofern eine ausreichende Anzahl von Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten
(§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) im Wahlvorschlag vorhanden ist.
2. Entfallen gemäß Abs. 3 oder Abs. 5 beide Mandate auf einen Wahlvorschlag, sind die beiden
Mandate der erst- und zweitgereihten Wahlwerberin oder dem erst- und zweitgereihten Wahlwerber
des Wahlvorschlages zuzuteilen. Gehört keine dieser Personen der Personengruppe der
Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) an, ist
das zweite Mandat der oder dem an vorderster Stelle des Wahlvorschlages gereihten Universitätsdozentin
oder Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) zuzuteilen. Befinden
sich an den Universitäten gemäß § 1 Z 16 bis 21 auf dem gewählten Wahlvorschlag keine
Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002), gilt
§ 9 Abs. 6 Z 2 erster Satz. Ersatzmitglied für eine Universitätsdozentin oder einen Universitätsdozenten
(§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) ist die in der Reihung des Wahlvorschlages
nachfolgende Universitätsdozentin oder der in der Reihung des Wahlvorschlages nachfolgende
Universitätsdozent (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002), sofern der Wahlvorschlag keine Universitätsdozentin
oder keinen Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) als direkt
(ad personam) zugeordnetes Ersatzmitglied vorsieht. Dies gilt an den Universitäten gemäß
§ 1 Z 16 bis 21, sofern eine ausreichende Anzahl von Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten
(§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) im Wahlvorschlag vorhanden ist.
(6) Ersatzmitglieder treten bei einer Verhinderung von gewählten Vertreterinnen und Vertretern für
die Dauer der Verhinderung sowie im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft (§ 10) von gewählten
Vertreterinnen und Vertretern für den Rest der Funktionsperiode an deren Stelle.
(7) Die Wahlkommission hat das Wahlergebnis festzustellen und unverzüglich im Mitteilungsblatt
der Universität zu verlautbaren.
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 10. (1) Die Mitgliedschaft zum Gründungskonvent endet in folgenden Fällen
1. durch begründeten Rücktritt;
2. durch Verlust der Zugehörigkeit zur betreffenden Personengruppe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3;
3. durch Tod.
(2) Eine Rücktrittserklärung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Gründungskonvents abzugeben.
Die oder der Vorsitzende des Gründungskonvents hat die jeweilige Wahlkommission unverzüglich
über ein Vorliegen eines Grundes nach Z 1 bis 3 zu informieren.