Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
375_1998 AT

375. Verordnung: Rheinzugehörigkeitsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 375. Verordnung: Rheinzugehörigkeitsverordnung

Auf Grund des § 9 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998, wird verordnet

Antragslegitimation

§ 1. Die Ausstellung der Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde für ein in einem österreichischen

Schiffsregister eingetragenes Schiff kann der Verfügungsberechtigte gemäß § 2 Z 27 des Schifffahrtsgesetzes

beantragen. Ist dies der Ausrüster (ein von einem Eigentümer verschiedener Verfügungsberechtigter)

oder einer von mehreren Eigentümern, hat er gleichzeitig mit dem Antrag eine Erklärung aller

Eigentümer oder Miteigentümer beizubringen, dass diese von der Antragstellung Kenntnis haben.

Beweislasten

§ 2. Dem Antragsteller obliegt die Beibringung sämtlicher gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der

Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates vom 17. Oktober 1985 (ABl. Nr. L 280 vom 22. Oktober

1985, S 4 bis 7) erforderlichen Nachweise über die Zugehörigkeit des Schiffs zur Rheinschifffahrt.

Verfahren

Antrag

§ 3. Der Antrag auf Ausstellung der Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde ist unter Anschluss

aller erforderlichen Nachweise hinsichtlich der Bedingungen gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der

Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates und der sonstigen Nachweise mit einem Formblatt nach dem

Muster der Anlage 1 beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu stellen. Soweit in anderen

Verfahren vor dieser Behörde bereits erbracht, kann die Vorlage einzelner Nachweise vorbehaltlich der

Zustimmung der Behörde entfallen.

Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde

§ 4. Zusätzlich zur bescheidmäßigen Feststellung der Zugehörigkeit eines Schiffs zur Rheinschifffahrt

wird die Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt. Die Gültigkeit der Urkunde endet

vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 längstens zwei Jahre nach ihrer Ausstellung.

Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsbestätigung

§ 5. (1) Statt der Ausstellung der Urkunde kann die Ausstellung einer Bestätigung über die

Zugehörigkeit zur Rheinschifffahrt auf der für das betreffende Schiff gemäß § 103 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes

ausgestellten Zulassungsurkunde beantragt werden. § 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Bestätigung hat folgenden Wortlaut: „Das Schiff wird gemäß Artikel 2 Absatz 3 der

Revidierten Rheinschifffahrtsakte als zur Rheinschifffahrt gehörig betrachtet.“ Die Gültigkeit der

Bestätigung endet vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 spätestens mit jener der

Zulassungsurkunde.

Zurückstellung der Urkunden

§ 6. (1) Die Urkunden gemäß §§ 4 und 5 sind der Behörde unverzüglich zurückzustellen, wenn

1. die Gültigkeit gemäß § 4 und § 5 Abs. 2 abgelaufen ist oder

2. eine der Bedingungen gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG)

Nr. 2919/85 des Rates für die Ausstellung der Urkunde oder der Bestätigung nicht mehr erfüllt

wird. Gleiches gilt, wenn die rechtlichen Verhältnisse (zB Verfügungsberechtigung, Sitz), die zur

Ausstellung der Urkunde oder der Bestätigung geführt haben, sich ändern, selbst wenn die

Bedingungen gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des

Rates weiterhin erfüllt werden.

(2) Die Neuausstellung oder Änderung der Urkunde oder Bestätigung bedarf eines neuerlichen

Antrags.

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 7. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ausgestellten Urkunden über die

Zugehörigkeit eines Schiffs zur Rheinschifffahrt gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung

ausgestellt. Änderungen dieser Urkunden sind unzulässig.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →