375. Verordnung: Rheinzugehörigkeitsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998, wird verordnet
Antragslegitimation
§ 1. Die Ausstellung der Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde für ein in einem österreichischen
Schiffsregister eingetragenes Schiff kann der Verfügungsberechtigte gemäß § 2 Z 27 des Schifffahrtsgesetzes
beantragen. Ist dies der Ausrüster (ein von einem Eigentümer verschiedener Verfügungsberechtigter)
oder einer von mehreren Eigentümern, hat er gleichzeitig mit dem Antrag eine Erklärung aller
Eigentümer oder Miteigentümer beizubringen, dass diese von der Antragstellung Kenntnis haben.
Beweislasten
§ 2. Dem Antragsteller obliegt die Beibringung sämtlicher gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der
Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates vom 17. Oktober 1985 (ABl. Nr. L 280 vom 22. Oktober
1985, S 4 bis 7) erforderlichen Nachweise über die Zugehörigkeit des Schiffs zur Rheinschifffahrt.
Verfahren
Antrag
§ 3. Der Antrag auf Ausstellung der Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde ist unter Anschluss
aller erforderlichen Nachweise hinsichtlich der Bedingungen gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der
Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates und der sonstigen Nachweise mit einem Formblatt nach dem
Muster der Anlage 1 beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu stellen. Soweit in anderen
Verfahren vor dieser Behörde bereits erbracht, kann die Vorlage einzelner Nachweise vorbehaltlich der
Zustimmung der Behörde entfallen.
Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde
§ 4. Zusätzlich zur bescheidmäßigen Feststellung der Zugehörigkeit eines Schiffs zur Rheinschifffahrt
wird die Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt. Die Gültigkeit der Urkunde endet
vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 längstens zwei Jahre nach ihrer Ausstellung.
Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsbestätigung
§ 5. (1) Statt der Ausstellung der Urkunde kann die Ausstellung einer Bestätigung über die
Zugehörigkeit zur Rheinschifffahrt auf der für das betreffende Schiff gemäß § 103 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes
ausgestellten Zulassungsurkunde beantragt werden. § 3 gilt sinngemäß.
(2) Die Bestätigung hat folgenden Wortlaut: „Das Schiff wird gemäß Artikel 2 Absatz 3 der
Revidierten Rheinschifffahrtsakte als zur Rheinschifffahrt gehörig betrachtet.“ Die Gültigkeit der
Bestätigung endet vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 spätestens mit jener der
Zulassungsurkunde.
Zurückstellung der Urkunden
§ 6. (1) Die Urkunden gemäß §§ 4 und 5 sind der Behörde unverzüglich zurückzustellen, wenn
1. die Gültigkeit gemäß § 4 und § 5 Abs. 2 abgelaufen ist oder
2. eine der Bedingungen gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG)
Nr. 2919/85 des Rates für die Ausstellung der Urkunde oder der Bestätigung nicht mehr erfüllt
wird. Gleiches gilt, wenn die rechtlichen Verhältnisse (zB Verfügungsberechtigung, Sitz), die zur
Ausstellung der Urkunde oder der Bestätigung geführt haben, sich ändern, selbst wenn die
Bedingungen gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des
Rates weiterhin erfüllt werden.
(2) Die Neuausstellung oder Änderung der Urkunde oder Bestätigung bedarf eines neuerlichen
Antrags.
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 7. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ausgestellten Urkunden über die
Zugehörigkeit eines Schiffs zur Rheinschifffahrt gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung
ausgestellt. Änderungen dieser Urkunden sind unzulässig.