Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
375_1997 AT

375. Verordnung: Psychotropenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 375. Verordnung: Psychotropenverordnung – PV

Auf Grund der §§ 3, 6 und 10 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, wird verordnet

Begriffsbestimmung

§ 1. (1) Psychotrope Stoffe im Sinne des § 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz sind die im Anhang dieser

Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Dieser Verordnung unterliegen die im Anhang dieser Verordnung erfaßten Stoffe in Substanz

sowie, soweit nicht auf psychotrope Stoffe in Substanz Bezug genommen wird, Zubereitungen, die

psychotrope Stoffe enthalten.

Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb, Besitz und Abgabe

§ 2. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von psychotropen

Stoffen ist, außer in den im § 30 Abs. 2 Z 1 Suchtmittelgesetz angeführten Fällen des Erwerbes und

Besitzes und sofern die §§ 6 und 7 nicht anderes bestimmen, unbeschadet allfälliger nach anderen

Rechtsvorschriften erforderlicher Bewilligungen nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers

für Arbeit, Gesundheit und Soziales gestattet.

(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 dürfen, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nur Gewerbetreibenden

mit einer Berechtigung zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß

§ 213 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 sowie Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zum

Großhandel mit Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 5 Gewerbeordnung 1994 und jeweils nur im

notwendigen Umfang erteilt werden.

(3) Bewilligungen zur Erzeugung, Verarbeitung, zum Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen

können unbeschadet des Abs. 2 auch Personen erteilt werden, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die

keine psychotrope Wirkung entfalten, berechtigt sind, sofern hiefür ein psychotroper Stoff benötigt wird

(§ 6 Abs. 5 Suchtmittelgesetz).

(4) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 oder 3 ist beim Bundesministerium für

Arbeit, Gesundheit und Soziales mit dem hiefür aufgelegten Formblatt bis 30. September jeden Jahres zu

stellen. Der Antrag hat zumindest nachstehende Angaben und Nachweise zu enthalten

1. die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers,

2. den Nachweis der gewerberechtlichen Berechtigung, auf Grund derer der Antragsteller seine

Tätigkeit ausübt,

3. die Benennung eines Verantwortlichen im Sinne des § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991,

4. die Art und den Verwendungszweck der psychotropen Stoffe sowie eine schätzungsweise Zusammenstellung

jener psychotropen Stoffe, deren Einfuhr oder Erzeugung im folgenden

Kalenderjahr beabsichtigt ist,

5. bei Erzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung von psychotropen Stoffen eine kurze Beschreibung

der Arbeitsvorgänge und die Nennung der Ausgangsstoffe und Endprodukte,

6. eine Beschreibung des Standortes des Betriebes und der Lagerstätte(n) einschließlich der

Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Entnahme der psychotropen Stoffe.

(5) Die Bewilligung wird jeweils bis zum Ende des nächstfolgenden Kalenderjahres erteilt.

(6) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn

1. kein Bedarf für einen psychotropen Stoff gegeben ist,

2. ein Verantwortlicher (Abs. 4 Z 3) nicht benannt ist oder

3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich begründete Bedenken ergeben, daß der Verantwortliche

seine Aufabe nicht uneingeschränkt erfüllen kann, oder

4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich sonstige erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit

des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen

Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder

Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, oder

5.keine ausreichenden Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen von psychotropen Stoffen

vorhanden sind oder

6. die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit psychotropen Stoffen aus

anderen als den in den Ziffern 1 bis 5 genannten Gründen nicht gewährleistet ist.

(7) Die Bewilligung kann versagt werden, wenn dies aus Gründen der Durchführung internationaler

Suchtmittelübereinkommen oder wegen Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler

oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von psychotropen Stoffen geboten ist.

§ 3. (1) Sofern dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit psychotropen

Stoffen oder wegen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder

Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von psychotropen

Stoffen geboten ist, kann die Bewilligung

1. unter Bedingungen, mit Auflagen oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder

2. mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder

sonstigen Nebenbestimmungen im Sinne der Ziffer 1

erteilt werden.

(2) Die Bewilligung ist jedenfalls zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung schon

ursprünglich nicht vorgelegen oder weggefallen sind oder wenn die hinsichtlich des Verkehrs und der

Gebarung mit psychotropen Stoffen bestehenden Vorschriften nicht befolgt werden.

§ 4. Personen, denen eine Bewilligung gemäß § 2 erteilt worden ist, haben dem Bundesministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales jede Änderung der im § 2 Abs. 4 bezeichneten Angaben unverzüglich

mitzuteilen. Bei Änderungen hinsichtlich der Art der psychotropen Stoffe, des Verwendungszwecks oder

der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, sowie bei Änderungen in der Person oder in der

Unternehmensform oder in der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine

neue Bewilligung zu beantragen.

§ 5. (1) Die nach § 2 Abs. 2 Berechtigten dürfen psychotrope Stoffe nur abgeben an Gewerbetreibende

mit einer Berechtigung zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß

§ 213 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994, an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zum Großhandel

mit Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 5 Gewerbeordnung 1994, an die im § 6 Abs. 1 genannten

wissenschaftlichen Institute und öffentlichen Anstalten, an die Wachkörper des Bundes (§ 7 Abs. 1) und

die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, an die Sanitätseinrichtungen des

Bundesheeres, an die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken sowie gegen Vorweisung der

Bewilligung an die nach § 2 Abs. 3 Berechtigten.

(2) Den im § 2 Abs. 3 Genannten ist die Inverkehrsetzung von psychotropen Stoffen oder der unter

Verwendung eines psychotropen Stoffes hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung von

psychotropen Stoffen durch leicht anwendbare Mittel möglich ist, nicht gestattet (§ 6 Abs. 7 Suchtmittelgesetz).

§ 6. (1) Wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder

sonstigen Fachanstalten ist die Erzeugung und Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von

psychotropen Stoffen gestattet, sofern sie über eine Bestätigung der Aufsichtsbehörde verfügen, daß sie

den psychotropen Stoff zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen; eine Bewilligung des Bundesministers für

Arbeit, Gesundheit und Soziales ist nicht erforderlich.

(2) Die Abgabe von psychotropen Stoffen an solche Institute oder Anstalten darf nur gegen

Vorweisung der im Abs. 1 genannten aufsichtsbehördlichen Bestätigung erfolgen. Die Bestätigung ist bei

Universitätsinstituten vom Rektor, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Instituten oder bei

öffentlichen Anstalten von der mit der Aufsicht hierüber betrauten Behörde auszustellen. Über die

Ausstellung oder Versagung der Bestätigung an private wissenschaftliche Institute entscheidet die

Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die im Abs. 2 vorgesehenen Bestätigungen werden einem wissenschaftlichen Institut oder einer

öffentlichen Anstalt für den fortlaufenden Bezug auf unbestimmte Dauer dahingehend ausgestellt, daß

es/sie bestimmter oder sämtlicher psychotroper Stoffe zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben bedarf. Die

Bestätigung ist von der Behörde, die sie ausgestellt hat, einzuziehen, wenn das Institut aufgelassen wird

oder die Notwendigkeit des Bezuges entfällt.

(4) In der Bestätigung ist die zum Empfang des psychotropen Stoffes bevollmächtigte Person, das ist

der Leiter oder ein von ihm beauftragter Angestellter des Institutes, zu bezeichnen. Der Bevollmächtigte

hat der abgebenden Unternehmung mittels Empfangsbestätigung (Gegenschein) die Abgabe des bezogenen

psychotropen Stoffes jeweils zu bestätigen. Bedient sich der Bevollmächtigte zur Abholung oder

Übernahme einer Mittelsperson, so ist der psychotrope Stoff nur auf Grund eines vom Bevollmächtigten

unterfertigten Bestellscheines auszufolgen, der von der Mittelsperson an Stelle der Empfangsbestätigung

abzugeben ist. Die Zusendung von psychotropen Stoffen im Bahn-, Post-, Schiffahrts- und Luftverkehr

hat an das Institut oder die Anstalt zu Handen des Bevollmächtigten zu erfolgen; in diesem Falle ersetzen

die Belege über die Absendung die Empfangsbestätigung.

(5) Die für die Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 zuständige Behörde hat die Gebarung des

wissenschaftlichen Institutes, der öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen

Fachanstalt mit psychotropen Stoffen zu überwachen und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit

und Soziales auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen. Sie hat das Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales von jeder Ausstellung oder Einziehung einer Bestätigung im Sinne des Abs. 1 in

Kenntnis zu setzen.

§ 7. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie, der Bundespolizeidirektionen,

des Bundesministeriums für Inneres, die Organe der Zollwache sowie die Behörden, denen

die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, benötigen für den Erwerb und Besitz von psychotropen

Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, als sie diese

für Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen psychotrope Stoffe in Vollziehung des

Suchtmittelgesetzes zukommen.

(2) Die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und

Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit

und Soziales, als sie diese für die ärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder

sie für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in

Verwendung stehenden Tiere notwendig sind.

(3) Die Apotheken benötigen für die Verarbeitung von psychotropen Stoffen zu Arzneimitteln keine

Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(4) Auf den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen durch Ärzte, Tierärzte, Dentisten,

Krankenanstalten sowie Personen, an die sie von einer Apotheke auf Grund ärztlicher Verschreibung

abgegeben worden sind, ist § 2 Abs. 1 nicht anzuwenden.

Dokumentation

§ 8. (1) Erzeuger pharmazeutischer Zubereitungen und Arzneimittelgroßhändler sind verpflichtet,

über psychotrope Stoffe gesonderte Vormerkungen zu führen. Aus diesen müssen Bezug und Abgabe

einschließlich Bezugsquelle und Abnehmer ersichtlich sein, bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung

im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag gewonnenen psychotropen Stoffes sowie

ein allfälliger Schwund oder Verarbeitungsverlust.

(2) Die im § 2 Abs. 3 Genannten sind verpflichtet, über psychotrope Stoffe gesonderte Vormerkungen

zu führen. Aus diesen müssen der Bezug einschließlich der Bezugsquelle ersichtlich sein, bei

Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag

gewonnenen psychotropen Stoffes sowie ein allfälliger Schwund oder Verarbeitungsverlust.

(3) Die Vormerkungen nach den Abs. 1 und 2, die auch automationsunterstützt geführt werden

können, sind samt den dazu gehörenden Belegen nach Zeitabschnitten geordnet drei Jahre lang

aufzubewahren. Über die Eignung der jeweiligen Vormerkungen entscheidet der Bundesminister für

Arbeit, Gesundheit und Soziales. Den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen ist der Zugang zu den

Betriebsstätten und Lagerstätten zu ermöglichen. Auf Verlangen sind den Amtsorganen die Vormerkungen

vorzuweisen oder der Behörde zu übersenden.

(4) Die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken, die ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken,

die Krankenanstalten und die Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität, ferner die im

§ 6 genannten Institute und Anstalten haben über den Bezug von psychotropen Stoffen in Substanz für

den Zeitraum von drei Jahren derart genaue Vormerkungen zu führen, daß sie den Behörden über

Verlangen hierüber Auskünfte erteilen können. Abs. 3 zweiter bis vierter Satz ist anzuwenden.

Nachweisungen

§ 9. (1) Die im § 2 Abs. 2 genannten Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler haben bis zum

31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in dreifacher

Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit psychotropen Stoffen sowie deren Erzeugung,

Verarbeitung und Umwandlung im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. Die im § 2 Abs. 3 Genannten

haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in

dreifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Bezug von psychotropen Stoffen sowie deren

Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.

(2) Die Nachweisungen gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten

1. den Namen oder die Firma und den Standort,

2. den Bestand an psychotropen Stoffen,

3. die Verwendung der psychotropen Stoffe,

4. den Bezug von psychotropen Stoffen einschließlich der Einfuhren nach Österreich sowie

5. bei Erzeugern und Arzneimittelgroßhändlern (§ 2 Abs. 2) auch die Abgänge an psychotropen

Stoffen einschließlich der Ausfuhr aus Österreich.

(3) Für die Nachweisungen sind die hiefür vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales aufgelegten Formblätter zu verwenden.

Ärztliche Behandlung, Verschreibung und Abgabe

§ 10. (1) Arzneimittel, die psychotrope Stoffe enthalten, dürfen nur nach den Erkenntnissen und

Erfahrungen der medizinischen oder veterinärmedizinischen Wissenschaft verschrieben, abgegeben oder

im Rahmen einer ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen oder tierischen

Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden.

(2) Der Arzt darf pro Verschreibung höchstens den sich aus der Fachinformation ergebenden Bedarf

für zwei Monate, den der Patient hinsichtlich eines Arzneimittels, das einen psychotropen Stoff enthält,

hat, in der hiefür in Betracht kommenden Packungsgröße verschreiben. Erweisen sich diese Mengen für

einen Patienten als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Arzt durch den Vermerk „necesse est“ zu

kennzeichnen.

Abgabe durch Apotheken

§ 11. (1) Unbeschadet der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen ist den Apotheken die Abgabe von

Arzneimitteln, die psychotrope Stoffe enthalten, verboten, soweit das Rezept nicht den Vorschriften des

§ 10 Abs. 2 entspricht.

(2) Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken haben einen begründeten Verdacht des Mißbrauchs

von psychotropen Stoffen unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales mitzuteilen.

Ein-, Aus- und Durchfuhr

§ 12. (1) Die Ein- und Ausfuhr von psychotropen Stoffen ist, außer in den im § 17 dieser Verordnung

oder § 30 Abs. 2 Z 1 Suchtmittelgesetz genannten Fällen der Ein- oder Ausfuhr, verboten, sofern der

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hiezu nicht eine Bewilligung erteilt hat. Die

Durchfuhr von psychotropen Stoffen ist verboten, sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes

vorliegt. Den im § 2 Abs. 3 Genannten kann eine Bewilligung zur Einfuhr von psychotropen Stoffen nur

nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 3 erteilten Bewilligung erteilt werden.

(2) Die Bewilligung zur Ein- oder Ausfuhr von psychotropen Stoffen ist beim Bundesministerium für

Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Verwendung der hiefür aufgelegten Formblätter oder von

Ablichtungen dieser Formblätter zu beantragen.

§ 13. (1) Im Einfuhrantrag ist anzugeben

1. der Name und die Anschrift des Importeurs;

2. der Name und die Anschrift des Exporteurs;

3. das Ausfuhrland;

4. a) die Art und Menge der psychotropen Stoffe und das Gewicht der darin enthaltenen Base in

Gramm;

b) bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder

Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro Stück in

Milligramm; bei unaufgeteilten Zubereitungen wie insbesondere Ampullen oder Durchstich-

flaschen die tatsächliche Füllmenge pro Stück, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro

1 Milliliter in Milligramm;

5. der Verwendungszweck;

6. Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.

(2) Eine Einfuhrbewilligung ist nur nach Maßgabe des Bedarfes zu erteilen. Das Bundesministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an die für die

Ausfuhr im betreffenden Ausland zuständige Behörde sowie zwei Ausfertigungen der Einfuhrbewilligung

an den Importeur. Dieser übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an den ausländischen

Lieferanten; die andere Ausfertigung dient der zollamtlichen Abfertigung.

(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Einfuhrbewilligung nicht in dasselbe

Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Einfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der

Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Einfuhr dem Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales anzuzeigen.

(4) Die wiederholte Verwendung einer Einfuhrbewilligung zu Teilbezügen ist nicht zulässig.

(5) Die Einfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag

der Ausstellung an gerechnet. Nicht benützte Einfuhrbewilligungen sind spätestens nach Ablauf der

Geltungsdauer an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zurückzusenden.

(6) Der Eingang der eingeführten Sendung beim Empfänger im Inland ist von diesem unter Angabe

von Art und Menge des eingeführten Stoffes unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit

und Soziales mit dem von diesem hiefür aufgelegten Formblatt bekanntzugeben.

§ 14. (1) Im Ausfuhrantrag sind anzugeben

1. der Name und die Anschrift des Exporteurs;

2. der Name und die Anschrift des ausländischen Importeurs;

3. das Bestimmungsland samt Bezeichnung und Anschrift der im Bestimmungsland für die Einfuhr

zuständigen Behörde;

4. die Einfuhrbewilligung der Behörde des Bestimmungslandes samt Geschäftszahl und Datum;

5. a) die Art und Menge der psychotropen Stoffe und das Gewicht der darin enthaltenen Base in

Gramm;

b) bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder

Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro Stück in

Milligramm; bei unaufgeteilten Zubereitungen wie insbesondere Ampullen oder Durchstichflaschen

die tatsächliche Füllmenge pro Stück, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro

1 Milliliter in Milligramm;

6. Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.

(2) Bei Ausfuhr nach Ländern, die keine Einfuhrbewilligung ausstellen, ist zu dem Ausfuhrantrag

eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes darüber einzubringen, daß der

Empfänger zur Einfuhr der im Antrag bezeichneten Stoffe berechtigt ist.

(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung nicht in dasselbe

Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Ausfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der

Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Ausfuhr dem Bundesministerium für

Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bewilligt die Ausfuhr unter Bedachtnahme

auf die vom Exporteur beizubringende Einfuhrbewilligung oder Einfuhrbestätigung (Abs. 1 Z 4,

Abs. 2) auf dem hiezu aufgelegten Formblatt in dreifacher Ausfertigung.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übersendet eine Ausfertigung der

Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Die beiden weiteren

Ausfertigungen übersendet das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales an den Exporteur;

eine Ausfertigung dient zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Sendung anzuschließen.

(6) Die Ausfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag

der Ausstellung an gerechnet. Endet die Geltungsdauer der ausländischen Einfuhrbewilligung zu einem

früheren Zeitpunkt, so endet gleichzeitig auch die Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung.

(7) Die erfolgte Ausfuhr ist vom Absender unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes anzuzeigen.

(8) Spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht benützte Ausfuhrbewilligungen an das

Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zurückzusenden.

§ 15. Die Ein- oder Ausfuhr von psychotropen Stoffen unter der Anschrift eines Postfaches oder

einer Bank für Rechnung eines Dritten ist verboten.

§ 16. (1) Die Durchfuhr von psychotropen Stoffen ist verboten, sofern den Begleitpapieren nicht eine

Ausfuhrbewilligung des Versandlandes angeschlossen ist; solche Sendungen sind von den Zollorganen

der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung in ein anderes als das in der Ausfuhrbewilligung des

Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist gemäß § 14 beim Bundesministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales um die Bewilligung der Ausfuhr dieser Sendung

anzusuchen. Die erteilte Ausfuhrbewilligung ist im weiteren Zollverfahren entsprechend § 14 Abs. 4

und 5 zu behandeln.

(3) Durchfuhrsendungen dürfen auch im Fall einer Zwischenlagerung im Inland keiner ihre Natur

verändernden Behandlung unterzogen werden.

Suchtstofflabor der Vereinten Nationen

§ 17. (1) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien kann psychotrope Stoffe nach

dem in den Abs. 2 bis 4 geregelten vereinfachten Verfahren ein- oder ausführen.

(2) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen legt unter Bedachtnahme auf die in den §§ 13 Abs. 1

und 14 Abs. 1 angeführten Angaben Formblätter für Anträge für die Ein- und Ausfuhr von psychotropen

Stoffen auf. Es gibt dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Vor- und Zunahmen

einer verantwortlichen Person bekannt, die berechtigt ist, besondere Bewilligungen zur Ein- und Ausfuhr

von psychotropen Stoffen für das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen zu erteilen. Dem

Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist weiters die Stellung und Funktion dieser

Person innerhalb der Vereinten Nationen bekanntzugeben und eine Unterschriftsprobe dieser Person

vorzulegen.

(3) Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind ferner die gemäß Abs. 2

aufgelegten Formblätter vorzulegen.

(4) Bei der Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen gemäß Abs. 2 sind die §§ 12 bis 16

sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Vereinten Nationen legen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis

zum 31. Jänner jeden Jahres für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Gesamtaufstellung der

getätigten Ein- und Ausfuhren, geordnet nach Substanzen sowie nach Ein- und Ausfuhrstaaten, vor. Diese

Gesamtaufstellung ist von der benannten verantwortlichen Person zu zeichnen.

Erste Hilfe

§ 18. Für psychotrope Stoffe, die in für Erste Hilfe oder andere dringende Fälle an Bord von Straßen-

und Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr notwendigen Mengen

mitgeführt werden, gelten die §§ 12 bis 16 nicht.

Schluß- und Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 19. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form

angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf

bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 20. Für das Jahr 1998 sind Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 beim

Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit dem hiefür aufgelegten Formblatt bis

längstens 31. März 1998 zu stellen.

§ 21. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →