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375_1995 AT

375. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 375. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet

§ 1. Türkische Staatsangehörige sind von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie

a) einen gültigen gewöhnlichen türkischen Reisepaß und weiters einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands, Belgiens, Frankreichs, Luxemburgs, der Niederlande, der Schweiz oder Liechtensteins vorweisen, der zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich noch mehr als drei Monate gültig ist, oder

b) das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen gewöhnlichen türkischen Reisepaß vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands vorweist, der den Voraussetzungen gemäß lit. a entspricht.

§ 2. Personen, die gemäß § 1 in das Bundesgebiet einreisen, sind zu einem fünftägigen Aufenthalt berechtigt.

§ 3. Türkische Staatsangehörige, die im Besitz eines gültigen türkischen Spezialpasses sind, können sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich drei Monate aufhalten, sofern sie nicht eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, in der geltenden Fassung benötigen.

§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 9. Februar 1990 über die Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 95a/1990, außer Kraft.

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