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375_1994 AT

375. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 66 Gleichenberger Straße im Bereich der Gemeinde Kornberg bei Riegersburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 375. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 66 Gleichenberger Straße im Bereich der Gemeinde Kornberg bei Riegersburg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 66 Gleichenberger Straße wird im Bereich der Gemeinde Kornberg bei Riegersburg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 17,85, verläuft sodann in gestreckter Linienführung und bindet bei km 18,47 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Kornberg bei Riegersburg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-66-23 im Maßstab 1: 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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