375. Bundesgesetz: Landwirtschaftsgesetz 1992
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Ziele
§ 1. Ziel der Agrarpolitik und dieses Bundesgesetzes ist es,
1. eine wirtschaftlich gesunde, leistungsfähige, bäuerliche Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum zu erhalten, wobei auf die soziale Orientierung, die ökologische Verträglichkeit und die regionale Ausgewogenheit unter besonderer Berücksichtigung der Berggebiete und sonstigen benachteiligten Gebiete Bedacht zu nehmen ist,
2. die vielfältigen Erwerbs- und Beschäftigungskombinationen zwischen der Landwirtschaft und anderen Wirtschaftsbereichen auszubauen,
3. die agrarische Produktion, Verarbeitung und Vermarktung marktorientiert auszurichten,
4. die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, insbesondere durch strukturelle Maßnahmen zu erhöhen, dabei ist auf eine leistungsfähige, umweltschonende, sozial orientierte, bäuerliche Landwirtschaft besonders Bedacht zu nehmen,
5. den in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen die Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Wohlstand zu ermöglichen und
6. die Landwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Gesamtwirtschaft und die Interessen der Verbraucher zu fördern, damit sie imstande ist,
a) naturbedingte Nachteile gegenüber anderen Wirtschaftszweigen auszugleichen,
b) der Bevölkerung die bestmögliche Versorgung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen zu sichern,
c) sich den Änderungen der volkswirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen und
d) die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft nachhaltig zu sichern, die Kultur- und Erholungslandschaft zu erhalten und zu gestalten sowie den Schutz vor Naturgefahren zu unterstützen.
Arten der Förderung und Maßnahmen
§ 2. (1) Als Arten der Förderung im Rahmen dieses Bundesgesetzes kommen in Betracht
1. Direktzahlungen,
2. Zinsenzuschüsse,
3. sonstige Beihilfen und Zuschüsse.
(2) Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1 kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht
1. produktionsneutrale direkte Einkommenszuschüsse und leistungsbezogene Direktzahlungen,
2. qualitätsverbessernde, umweltschonende sowie produktionslenkende Maßnahmen im pflanzlichen und tierischen Bereich (zB Fruchtfolgeförderung),
3. Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der agrarischen Produktion und Vermarktung,
4. betriebserhaltende und infrastrukturelle Maßnahmen,
5. Maßnahmen für Forschung und Entwicklung sowie deren Umsetzung auf land-, forst- und wasserwirtschaftlichem Gebiet und
6. Maßnahmen zur land- und forstwirtschaftlichen Investitionsförderung.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen.
Finanzierung von Förderungsmaßnahmen
§ 3. (1) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen des Bundes im Rahmen dieses Bundesgesetzes erfolgt
1. durch den Bund (ausschließlich finanzierte Bundesförderung) oder
2. durch Bund und Länder (gemeinschaftlich finanzierte Bundesförderung). Die Bereitstellung der Bundesmittel erfolgt unter der Voraussetzung, daß für dieselbe Förderungsmaßnahme Landesmittel bereitgestellt werden (junktimierte Bundesförderung).
(2) Bund und Länder haben bei gemeinschaftlich finanzierten Förderungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 das Verhältnis der Anteile an Bundesmitteln und Landesmitteln zu vereinbaren.
(3) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, stellt der Bund Mittel für produktionsneutrale direkte Einkommenszuschüsse, für Fruchtfolgeförderungsmaßnahmen und für die Förderung von tierischen Produktionsalternativen zur Verfügung.
Berggebiete und benachteiligte förderungswürdige Gebiete
§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bis 1. Jänner 1995 das Berggebiet mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung neu zu bestimmen. Unter Berggebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zusammenhängende Gebiete, bestehend aus Gemeinden oder Gemeindeteilen, mit erheblich eingeschränkter Möglichkeit zur Nutzung der Böden und bedeutend höherem Arbeitsaufwand zu verstehen, in denen schwierige klimatische Verhältnisse oder starke Hangneigungen oder das Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten zu erheblich erschwerten Lebens- und Produktionsbedingungen führen. Ferner kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung Bergbauernbetriebe im Sinne des § 5 Abs. 2, die außerhalb des Berggebiets liegen, einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen zusammengefaßt, bestimmen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bis 1. Jänner 1995 benachteiligte
förderungswürdige Gebiete mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung zu bestimmen. Unter benachteiligten förderungwürdigen Gebieten im Sinne dieses Absatzes sind jene gleichartigen Agrarzonen zu verstehen, in denen sich insbesondere auf Grund der geringen Ertragsfähigkeit der Böden und der Anpassungsfähigkeit in bezug auf die Entwicklung des Agrarsektors erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen ergeben.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bis 1. Jänner 1995 auf Basis der diesbezüglichen Beschlüsse der Österreichischen Raumordnungskonferenz weitere benachteiligte förderungswürdige Gebiete mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung zu bestimmen. Darunter sind Gebiete zu verstehen, in denen unter Berücksichtigung ihres ländlichen Charakters auf Grund der Zahl der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen, ihres wirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Entwicklungsgrades, ihrer Randlage sowie ihrer Anpassungsfähigkeit in bezug auf die Entwicklung des Agrarsektors Maßnahmen gemäß § 2 besondere Bedeutung zukommt.
(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Gebiete sind besonders förderungswürdig. Dabei sind Bergbauernbetriebe, die außerhalb des Berggebiets liegen, sinngemäß zu berücksichtigen. Diese Förderungsmaßnahmen können sich sowohl auf landwirtschaftliche Betriebe als auch auf überbetriebliche Zusammenschlüsse beziehen.
Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen
§ 5. (1) Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen können unter Bedachtnahme auf die in § 1 genannten Ziele durch geeignete Maßnahmen insbesondere gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 (zB Bergbauernzuschuß) gefördert werden.
(2) Unter Bergbauernbetrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Betriebe zu verstehen, in denen sich durch die äußere und die innere Verkehrslage sowie das Klima erheblich erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen ergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 1 mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch
Verordnung die Bergbauernbetriebe, einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen zusammengefaßt, bestimmen.
Ergänzende Preisbestimmung
§ 6. Werden nach den Vorschriften des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, für landwirtschaftliche Erzeugnisse Preise bestimmt, so ist auf die besonderen Verhältnisse der landwirtschaftlichen Produktion, insbesondere auf deren Abhängigkeit von Klima- und Wetterbedingungen sowie auf die Tatsache, daß in der Landwirtschaft Produktionsumstellungen im allgemeinen nur auf lange Sicht möglich sind, Bedacht zu nehmen.
Kommission
§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat eine Kommission einzurichten. Diese Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern: Je ein Vertreter
1. der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien,
2. der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
3. der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
4. der Bundesarbeitskammer,
5. des Österreichischen Gewerkschaftsbunds.
(2) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder und deren jeweiliges Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren.
(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren der nicht im Tagungsort wohnenden Mitglieder der Kommission werden vom Bund in der für Bundesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Höhe getragen.
(4) Den Vorsitz in der Kommission führt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder ein von ihm bestimmter Vertreter.
(5) Gültige Beschlüsse der Kommission sind mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.
(6) Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann insbesondere Landwirte und weitere Experten insbesondere auf dem Gebiet der Agrarökonomie mit beratender Stimme zu den Beratungen der Kommission beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.
Aufgaben der Kommission
§ 8. (1) Die Kommission hat folgende Aufgaben
1. Erstattung von Empfehlungen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis 21. Mai jeden Jahres unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Landwirtschaft für die im folgenden Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 erforderlichen Maßnahmen und
2. Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichts gemäß § 9 Abs. 2 über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht).
(2) Die Kommission hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen heranzuziehen, wobei ihr vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zeitgerecht alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
(3) Kommt die Kommission ihren Aufgaben nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind diese Aufgaben vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wahrzunehmen.
Berichte des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und deren Gliederung
§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Kommission gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder auf der Grundlage der Ergebnisse der von ihm gemäß § 8 Abs. 3 wahrgenommenen Aufgaben umgehend der Bundesregierung einen Bericht über die Entwicklung in der Landwirtschaft und die im folgenden Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 erforderlichen Maßnahmen zu erstatten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bis 15. September jeden Jahres der Bundesregierung einen Bericht über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht) auf Grund der Mitwirkung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 oder auf Grund der von ihm gemäß § 8 Abs. 3 wahrgenommenen Aufgaben vorzulegen.
(3) Die Bundesregierung hat auf Grund der Berichte gemäß Abs. 1 und 2 spätestens gleichzeitig mit dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes für das folgende Finanzjahr (Art. 51 Abs. 1 B-VG) dem Nationalrat einen „Bericht über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft"
vorzulegen; dieser Bericht hat auch die Maßnahmen zu enthalten, die die Bundesregierung zur Erreichung der im § 1 genannten Ziele für notwendig erachtet (Grüner Plan).
(4) Der Grüne Bericht hat die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr, gegliedert nach Betriebsgrößen, Betriebsformen und Produktionsgebieten, unter besonderer Berücksichtigung von sozioökonomischen Betriebskategorien und von Bergbauernbetrieben und von Betrieben in benachteiligten förderungswürdigen Gebieten festzustellen. Weiter hat der Grüne Bericht insbesondere die Stellung der Landwirtschaft innerhalb der österreichischen Volkswirtschaft, die internationalen agrarwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Entwicklung des agrarischen Außenhandels und die landwirtschaftliche Produktion zu behandeln. Dabei sind auch die Auswirkungen der durchgeführten Förderungsmaßnahmen darzustellen.
(5) Für den Grünen Bericht können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen und statistischen Unterlagen herangezogen werden. Insbesondere sind Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten; dabei ist die Anzahl von 2000 Erhebungsbetrieben nach Möglichkeit nicht zu unterschreiten. Hiezu kann eine für Belange der landwirtschaftlichen Buchführung hinreichend ausgestattete Institution beauftragt werden. Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen Betriebe ist freiwillig.
(6) Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die gemäß Abs. 5 oder anläßlich der Beratung ermittelt oder verarbeitet worden sind, dürfen ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Betroffenen für andere als die in Abs. 5 genannten Zwecke oder Zwecke der Beratung der Betroffenen nicht verwendet werden.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, anonymisierte einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse eines Landes dem betreffenden Land für Zwecke der Feststellung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft dieses Landes gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Die Höhe dieser Vergütung ist durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
Einschaltung von privaten Einrichtungen
§ 10. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann sich zur automationsunterstützt durchzuführenden Vorbereitung des Zahlungsverkehrs von Förderungsmitteln auch privater Einrichtungen bedienen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Aufgaben gemäß § 56 Abs. 1 BHV 1989, BGBl. Nr. 570, eine Sondervorschrift im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassen.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 1, soweit er sich auf § 9 Abs. 3 bezieht, sowie des § 9 Abs. 3 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich des § 1, soweit er nicht unter Z 1 fällt, die mit der Vollziehung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betrauten Bundesminister,
3. hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
4. hinsichtlich des § 10 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof und
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.