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375_1990 AT

375. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buchhändler

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 375. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buchhändler

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986,

werden für den Lehrberuf Buchhändler folgende Ausbildungsvorschriften — bezüglich der

Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — verordnet

Berufsbild

§ 1. Für den Lehrberuf Buchhändler wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten,

nach Abschnitten und Absätzen geordneten und gereihten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem

jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert,

vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

1. Der Lehrbetrieb

2. Die Ware

3. Einkauf und Verkauf

4. Betriebliches Rechnungswesen

§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die

Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen

Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende

Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Verhältniszahlen

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Buchhändler werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8

Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen — Lehrlinge)

festgelegt

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling

2 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

5 bis 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

7 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

9 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

ab 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je 3 Personen 1 weiterer Lehrling

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind

a) der Lehrberechtigte,

b) der gewerberechtliche Geschäftsführer,

c) einschlägige Ausbilder,

d) Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Buchhändler abgelegt haben,

e) Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf abgelegt haben und

zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,

f) Personen, die zumindest vier Jahre einschlägige kaufmännische Tätigkeiten oder höhere

nichtkaufmännische Tätigkeiten im Sinne des Angestelltengesetzes verrichtet haben.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre

ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend

oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser. Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in

Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen — unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

— insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf

betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe

zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Buchhändler werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8

Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder — Lehrlinge) festgelegt

a) Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist;

b) Auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf — unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des

Berufsausbildungsgesetzes — insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

Schlußbestimmungen

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

§ 6. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buchhändler, Verordnung, BGBl.

Nr. 190/1971 (Anlage 1), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976 (Art. I Z 1) und 291/1979

(Art. I Z 1). treten — unbeschadet der Bestimmung gemäß Abs. 2 — mit Ablauf des 30. Juni 1990 außer

Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 1. Juli 1990 im Lehrberuf Buchhändler im 3. Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis

zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften

auszubilden.

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