375. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 599/1988 und die Kundmachung BGBl.
Nr. 677/1988, wird wie folgt geändert
1. § 33 Abs. 2 lit. a lautet
„a) unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
1972 entsprechenden Voranmeldungen
eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen
oder Gutschriften) oder"
2. § 62 Abs. 2 lit. b lautet
„b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter
dies in der Berufung oder in der
Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß
§ 149 Abs. 4 begehrt."
3. § 170 Abs. 2 lautet
„(2) Für die Aufhebung von Entscheidungen in
Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Oberbehörde
gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
sinngemäß. Die Finanzstrafbehörde,
deren Entscheidung aufgehoben wurde, ist an die
Rechtsansicht der aufhebenden Behörde gebunden;
eine Strafentscheidung darf jedoch für den Beschuldigten
nicht nachteiliger sein als die aufgehobene
Entscheidung. Entscheidungen der Spruchsenate
und der Berufungssenate dürfen in Ausübung
des Aufsichtsrechtes nicht aufgehoben werden."
4. Dem § 190 Abs. 1 wird angefügt
„Das im § 192 Abs. 1 genannte Gericht hat dem
Geschädigten für das Aufforderungsverfahren nach
den Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe
einen Rechtsanwalt beizugeben."
5. § 233 Abs. 2 lautet
„(2) § 207 a Abs. 2 bis 6 und 8 bis 10 gilt dem
Sinne nach."
6. § 235 lautet
„§ 235. Die Zustellung von Gerichtsstücken an
den Flüchtigen gilt als bewirkt, sobald sie seinem
Verteidiger zugestellt sind."
7. § 256 lautet
„§ 256. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1989 in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister
für Justiz entsprechend ihrem Wirkungsbereich
betraut.