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375_1989 AT

375. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 375. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 599/1988 und die Kundmachung BGBl.

Nr. 677/1988, wird wie folgt geändert

1. § 33 Abs. 2 lit. a lautet

„a) unter Verletzung der Verpflichtung zur

Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes

1972 entsprechenden Voranmeldungen

eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen

oder Gutschriften) oder"

2. § 62 Abs. 2 lit. b lautet

„b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter

dies in der Berufung oder in der

Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß

§ 149 Abs. 4 begehrt."

3. § 170 Abs. 2 lautet

„(2) Für die Aufhebung von Entscheidungen in

Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Oberbehörde

gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung

sinngemäß. Die Finanzstrafbehörde,

deren Entscheidung aufgehoben wurde, ist an die

Rechtsansicht der aufhebenden Behörde gebunden;

eine Strafentscheidung darf jedoch für den Beschuldigten

nicht nachteiliger sein als die aufgehobene

Entscheidung. Entscheidungen der Spruchsenate

und der Berufungssenate dürfen in Ausübung

des Aufsichtsrechtes nicht aufgehoben werden."

4. Dem § 190 Abs. 1 wird angefügt

„Das im § 192 Abs. 1 genannte Gericht hat dem

Geschädigten für das Aufforderungsverfahren nach

den Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe

einen Rechtsanwalt beizugeben."

5. § 233 Abs. 2 lautet

„(2) § 207 a Abs. 2 bis 6 und 8 bis 10 gilt dem

Sinne nach."

6. § 235 lautet

„§ 235. Die Zustellung von Gerichtsstücken an

den Flüchtigen gilt als bewirkt, sobald sie seinem

Verteidiger zugestellt sind."

7. § 256 lautet

„§ 256. Soweit in diesem Bundesgesetz auf

Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen

wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden

Fassung anzuwenden."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1989 in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister

für Justiz entsprechend ihrem Wirkungsbereich

betraut.

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