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375_1988 AT

375. Bundesgesetz: 12. Kraftfahrgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 375. Bundesgesetz: 12. Kraftfahrgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 318/1987, wird geändert wie folgt

1. Dem § 4 wird angefügt

„(8 a) Bei zweiachsigen Omnibussen in besonders

straßenschonender Bauweise dürfen das im

Abs. 7 lit. a angeführte Gesamtgewicht und die im

Abs. 8 erster Satz angeführte Achslast um bis zu 10

vH überschritten werden. Bei Omnibussen, die als

Gelenkkraftfahrzeuge gebaut sind, darf die Achslast

die im Abs. 8 erster Satz angeführte Achslast

um bis zu 10 vH überschreiten."

2. Im § 5 Abs. 1 erster Satz entfallen die Worte

„für Fahrzeuge, die für den Verkehr in Österreich

bestimmt sind,".

3. Im § 5 lautet der Abs. 3

„(3) Abs. 1 ist auf Teile und Ausrüstungsgegenstände

nicht anzuwenden, wenn sie bestimmt sind

a) zur ausschließlichen Verwendung auf einzeln

genehmigten Fahrzeugen oder

b) zur ausschließlichen Versorgung von Fahrzeugen,

deren Type vor dem Inkrafttreten

der Genehmigungspflicht (Abs. 1 lit. a) für

den betreffenden Teil oder Ausrüstungsgegenstand

genehmigt wurde."

4. Im § 6 Abs. 3 siebenter Satz und Abs. 7 erster

Satz wird jeweils die Größe „35 km/h" ersetzt

durch „40 km/h".

5. Im § 6 lautet der Abs. 7 a

„(7 a) Bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen,

Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen,

Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen

sowie bei Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 40 km/h, deren

Betriebsbremsanlage nicht eine selbsttätig wirkende

Vorrichtung zur Verhinderung des Blockierens der

Räder während des Bremsvorganges aufweist

(Antiblockiervorrichtung), müssen die an den

Rädern wirksamen Bremskräfte unabhängig von

der Belastung des Fahrzeuges in einer die Fahrstabilität

des Fahrzeuges nicht beeinträchtigenden

Weise auf die Fahrzeugachsen aufgeteilt sein (lastkonforme

Bremskraftverteilung). Kraftwagen mit

einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h

und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von

mehr als 7500 kg und Anhänger, mit denen eine

Geschwindigkeit von 40 km/h überschritten werden

darf, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 10000 kg müssen jedoch mit

einer Antiblockiervorrichtung ausgerüstet sein."

6. Im § 7 Abs. 1 entfällt der zweite Halbsatz des

ersten Satzes.

7. Im § 11 lautet der Abs. 3

„(3) Für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und

Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel

oder Kleinverkauf feilgebotene Kraftstoffe,

nicht jedoch für solche, die aus dem Bundesgebiet

verbracht werden, dürfen Bestandteile, die die Verkehrs-

und Betriebssicherheit beeinträchtigen oder

die durch die bei der Verbrennung des Kraftstoffes

entstehenden Abgase die Luft verunreinigen können,

wie zB Bleiverbindungen, Benzol oder Schwefel,

nicht oder nur in solcher Menge enthalten, daß

eine schädliche Luftverunreinigung ausgeschlossen

ist; dies gilt sinngemäß auch für Kraftstoffe, die —

außer in Kraftstoffbehältern des Fahrzeuges

(Abs. 1) — in das Bundesgebiet eingebracht werden."

8. Im § 11 Abs. 6 erster Satz treten an die Stelle

der Worte „des Bundesministeriums für Gesundheit

und Umweltschutz" die Worte „des Bundeskanzleramtes

sowie des Bundesministeriums für

Umwelt, Jugend und Familie".

9. Dem § 24 wird angefügt

„(4) Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges,

das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein

muß, hat den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung

(Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau

und jeder Reparatur dieser Anlage und nach

jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen

Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst

mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit

der letzten Prüfung, durch einen gemäß § 125

bestellten Sachverständigen, durch die Bundesprüfanstalt

für Kraftfahrzeuge oder durch einen hiezu

gemäß Abs. 5 Ermächtigten prüfen zu lassen, ob

Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise

der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung

des Fahrtschreibers ergeben. Ein Nachweis

über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung

der Fahrtschreiberanlage ist bei einer

Überprüfung (§ 55 oder § 56) bzw. Begutachtung

(§ 57 a) des Fahrzeuges vorzulegen. § 55 Abs. 1

letzter Satz und § 57 Abs. 9 gelten sinngemäß.

(5) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen

Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker,

staatlich autorisierte Versuchsanstalten, Vereine

oder Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu

geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen

verfügen, zur Prüfung von Fahrtschreibern

gemäß Abs. 4 zu ermächtigen. Die Ermächtigung

darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen

werden. Bei der Ermächtigung ist auch ein Plombierungszeichen

festzusetzen und ein Plombiergerät

gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der

Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines

Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese

Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung

waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

Der Ermächtigte hat nach jeder Tätigkeit

an der Fahrtschreiberanlage diese mit seinem Plombierungszeichen

so zu sichern, daß dieses bei Eingriffen

in die Fahrtschreiberanlage zwangsläufig

zerstört wird (Verschlußsicherheit). Die Ermächtigung

ist zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht

mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes

Personal verfügt oder seine Einrichtungen

nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen

entsprechen. Im Falle des Widerrufs ist

das Plombiergerät ohne Anspruch auf Entschädigung

dem Landeshauptmann abzuliefern. Durch

Verordnung ist der Umfang der Prüfung der Fahrtschreiberanlage

festzusetzen.

(6) Die Plombierung darf nur durch die Behörde

oder einen zur Prüfung gemäß Abs. 4 oder 5

Berechtigten im Zuge seiner Tätigkeit an der Fahrtschreiberanlage

geöffnet werden. Jede andere Verletzung

der Verschlußsicherheit ist unzulässig.

Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und

ihrem Aussehen mit Plomben verwechselt werden

können, dürfen an Fahrtschreiberanlagen nicht

angebracht sein."

10. Im § 26 Abs. 4 lautet der zweite Satz

„Bei einem Sitzplatz für eine zu befördernde Person

muß vorgesorgt sein, daß sich diese mit beiden

Händen in geeigneter Weise anhalten kann."

11. Im § 26 a Abs. 1 wird am Ende der Punkt

durch einen Beistrich ersetzt, und es wird angefügt

„f) Erleichterungen hinsichtlich der Verwendung

von Schnee- und Matschreifen im Verhältnis

zur Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges

(§ 7 Abs. 1 erster Satz), entsprechend den im

Handel allgemein verfügbaren Reifen."

12. Im § 26 a wird nach dem Abs. 3 eingefügt

„(3 a) Anstelle der im Abs. 1 und 2 angeführten

Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige

ÖNORMEN durch Verordnung für verbindlich

erklärt werden."

13. Dem § 28 Abs. 3 wird als zweiter Satz angefügt

„Das in lit. a angeführte höchste zulässige Gesamtgewicht

und die höchste zulässige Sattellast sowie

die in lit. b angeführten höchsten zulässigen Achslasten

sind der Bauart des Fahrzeuges entsprechend

festzusetzen, höchstens jedoch mit den im § 4

Abs. 7 bis 8 a angeführten Werten."

14. Im § 28 wird nach dem Abs. 3 eingefügt

„(3 a) Auf Antrag ist das höchste zulässige

Gesamtgewicht mit nicht weniger als 85 vH des

Höchstgewichtes, höchstens jedoch mit dem sich

aus § 4 Abs. 7 ergebenden Wert festzusetzen."

15. Dem § 30 Abs. 1 wird angefügt

„Eintragungen in einen ausgestellten Typenschein

dürfen nur von Behörden vorgenommen werden."

16. Dem § 30 Abs. 2 wird angefügt

„Durch Verordnung können nähere Bestimmungen

über Form und Inhalt der Typenscheine festgesetzt

werden."

17. Dem § 33 wird angefügt

„(6) Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen

von genehmigten Fahrzeugen, durch

die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im

Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt

werden können, sind unzulässig.

(7) Abs. 1 bis 6 gelten für genehmigte Fahrzeuge,

die nicht zugelassen sind, sinngemäß, wenn die

Anzeige gemäß Abs. 1 vom rechtmäßigen Besitzer

des Fahrzeuges erstattet wird."

18. Im § 35 wird nach dem Abs. 7 eingefügt

„(7 a) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr kann bei Erteilung der Genehmigung

dem Antragsteller besonders gekennzeichnete

Muster mit dem Auftrag zurückgeben, diese

durch eine festzusetzende Zeit aufzubewahren und

dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr auf Verlangen vorzulegen. Einem solchen

Auftrag ist zu entsprechen; die Kennzeichnung

eines Musterstückes darf nicht entfernt oder unleserlich

gemacht werden."

19. Im § 36 lit. d lautet das erste Klammerzitat

„(§ 59)“.

20. Im § 36 lit. e tritt an die Stelle des Zitates

„lit. a bis g“ das Zitat „lit. a bis h".

21. Dem § 39 a wird angefügt

„Bei Bestimmung der im § 4 Abs. 7 und 8 angeführten

Höchstgrenzen gilt § 4 Abs. 8 a sinngemäß."

22. Nach dem § 39 a wird eingefügt

„Kennzeichnung von Fahrzeugen mit herabgesetztem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht

§ 39 b. (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern,

deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht gemäß

§ 28 Abs. 3 a festgesetzt wurde, muß, wenn sie

nicht unter § 39 Abs. 1 fallen, neben der vorderen

und der hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde

gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser,

schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben

„E" in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer

schwarzer Schrift vollständig sichtbar

angebracht sein.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge,

deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht der

Bauart des Fahrzeuges entsprechend festgesetzt

wurde."

23. Im § 40 Abs. 1 lautet die lit. a

„a) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den

Bundespräsidenten, die Präsidenten des

Nationalrates, die Vorsitzenden des Bundesrates,

die Mitglieder der Bundesregierung,

die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft,

den Präsidenten oder Vizepräsidenten

des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes

und Verwaltungsgerichtshofes

oder des Obersten Gerichtshofes sowie

zur Verwendung im Bereich des öffentlichen

Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der

Justizwache, der Österreichischen Bundesbahnen

oder der Post- und Telegraphenverwaltung

bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge

als dauernder Standort Wien."

24. Im § 40 Abs. 1 wird am Ende der Punkt

durch einen Beistrich ersetzt, und es wird angefügt

„c) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für die

Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder

der Landesregierungen bestimmt sind,

als dauernder Standort die jeweilige Landeshauptstadt."

25. Im § 40 lautet der Abs. 4

„(4) Über einen Antrag auf eingeschränkte

Zulassung (§ 39) eines Fahrzeuges, das in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehr Landeshauptmännern

verwendet werden soll, hat,

unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5, nach

Anhörung der Straßenverwaltungen, denen die

Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge

obliegt, der Landeshauptmann zu entscheiden,

in dessen örtlichem Wirkungsbereich der dauernde

Standort des Fahrzeuges liegt; bei sinngemäßer

Anwendung dieser Bestimmung gemäß § 45

Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 und

§ 104 Abs. 9 ist das Verfahren auf Antrag von dem

Landeshauptmann zu führen, in dessen örtlichem

Wirkungsbereich die Fahrt angetreten wird oder

das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht

wird. Der das Verfahren führende Landeshauptmann

hat das Einvernehmen mit den übrigen

betroffenen Landeshauptmännern herzustellen."

26. Im § 41 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz

entfallen die Worte „oder den Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr".

27. Im § 41 Abs. 2 lit. p lautet die Wendung

„§ 39 Abs. 2 oder § 39 a" nunmehr „§ 39 Abs. 2,

§ 39 a oder § 39 b".

28. Im § 45 Abs. 5 erster Satz, im § 46 Abs. 3

erster Satz, im § 82 Abs. 5 erster Satz und im § 105

Abs. 6 lautet das den § 4 betreffende Zitat jeweils

„§ 4 Abs. 6 bis 8 a."

29. Im § 46 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des

ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt, und

es wird angefügt: „bei nicht zugelassenen Fahrzeugen

gilt § 56 Abs. 1 sinngemäß".

30. § 47 lautet

„Zulassungsevidenz

§ 47. (1) Die Behörde hat eine Evidenz über die

zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und

Anhänger, für die sie einen Zulassungsschein ausgestellt

hat, zu führen. In diese Evidenz hat sie das

zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung,

der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines

und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung

oder des Erlöschens der Zulassung, bei

natürlichen Personen den Namen, den akademischen

Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht,

den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen

und Personengesellschaften des Handelsrechtes

den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes

und die Anschrift, außerdem andere mit der

Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges

zusammenhängende Daten, soweit dies für die

Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde

erforderlich ist, aufzunehmen. Die Daten sind nach

fünf Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen

der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen.

(1 a) Die Behörde hat von Amts wegen periodisch

Daten gemäß Abs. 1 den Finanzbehörden

und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der

Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder der Bundesstatistik

notwendig sind.

(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung

ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten

aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf

Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten

entsprechenden Suchkriteriums den Organen des

Bundes, der Länder, der Gemeinden und der

gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu

erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen

übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung

bilden.

(2 a) Die Behörde hat Privatpersonen auf

Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer

oder die Fahrgestellnummer angegeben und

ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird,

nach Maßgabe der technischen und organisatorischen

Auswertungsmöglichkeiten Namen und

Anschrift des Zulassungsbesitzers und den Versicherer,

bei dem für dieses Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung

besteht oder bestanden hat

(§ 59 Abs. 1), bekanntzugeben.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung

hat eine Evidenz über alle von ihm gemäß § 40

Abs. 5 zugelassenen Fahrzeuge zu führen. Er hat

aus dieser Evidenz auf Anfrage und Angabe des

von einem Fahrzeug geführten Kennzeichens den

Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden,

den gesetzlichen Interessenvertretungen, wenn

ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird,

auch Privatpersonen Auskunft über die Person des

Lenkers eines solchen Fahrzeuges zu erteilen und

bei Fahrzeugen, für die eine Haftpflichtversicherung

besteht, den Versicherer bekanntzugeben.

Abs. 2 und 2 a gelten sinngemäß.

(4) Die Zulassungsbehörden, die die Zulassungsevidenz

automationsunterstützt führen, haben dem

Bundesminister für Inneres laufend Daten der

Zulassungsbesitzer, und zwar bei natürlichen Personen

den Namen, den akademischen Grad, das

Geburtsdatum, das Geschlecht und die Anschrift,

bei juristischen Personen und Personengesellschaften

des Handelsrechtes den Namen oder die Firma

und die Anschrift, sowie Daten über das Kraftfahrzeug

oder den Anhänger und die Zulassung mittels

maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der

Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Diese

Daten sind vom Bundesminister für Inneres für

Zwecke der Auskunftserteilung in einer zentralen

Evidenz zu erfassen. Auskünfte sind nur im Falle

der Dringlichkeit und im Wege der Datenfernverarbeitung

dem Bundesministerium für Inneres, den

Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden,

den Bezirkshauptmannschaften, den Magistraten

der Städte Krems a. d. Donau und Waidhofen

a. d. Ybbs, den Dienststellen der Bundesgendarmerie

und den Grenzkontrollstellen für Zwecke des

Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen

der Republik Österreich, der Strafrechtspflege,

eines Verwaltungsstrafverfahrens oder der Straßenpolizei

und dem Bundesministerium für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr für Zwecke der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes zu erteilen. Abs. 1 dritter

Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten für die Bewilligung zur

Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten

(§§ 45 und 46) sinngemäß.

(6) Andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

betreffend die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

von Daten werden durch Abs. 1 bis 5 nicht

berührt."

31. Im § 48 lautet der Abs. 4

„(4) Die Kennzeichen müssen aus lateinischen

Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Das

Kennzeichen muß mit einem oder zwei Buchstaben

als Bezeichnung der Behörde, die den Zulassungsschein

ausgestellt hat, beginnen. Bei Kennzeichen

für die im § 40 Abs. 1 angeführten Fahrzeuge kann

die Bezeichnung der Behörde entfallen. Das Kennzeichen

hat weiters, sofern es kein Deckkennzeichen

gemäß Abs. 1 ist, bei Fahrzeugen, die zur Verwendung

im Bereiche des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

der Zollwache, der Justizwache, der

Österreichischen Bundesbahnen oder der Post- und

Telegraphenverwaltung bestimmt sind, sowie bei

Heeresfahrzeugen und bei den im § 54 Abs. 3 und

Abs. 3 a lit. a und b angeführten Fahrzeugen an

Stelle der Bezeichnung der Behörde die Bezeichnung

des sachlichen Bereiches zu enthalten. Der

Bezeichnung der Behörde, oder, wenn diese entfällt,

des sachlichen Bereiches, hat das Zeichen zu

folgen, unter dem das Fahrzeug bei der Behörde

vorgemerkt ist."

32. Im § 48 Abs. 5 lautet der erste und zweite

Satz

„(5) Durch Verordnung sind die Bezeichnung

der Behörde und die sachlichen Bereiche, das

System der Zeichen, unter denen die Fahrzeuge bei

der Behörde vorzumerken sind (Abs. 4), und,

soweit dies erforderlich ist, der Zeitpunkt, bis zu

dem die bisher geführten Kennzeichen gegen

Kennzeichen eines neu festgesetzten Systems ausgetauscht

sein müssen, festzusetzen. Der Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann

durch Verordnung bis zum 31. März 1989 Vormerkzeichen

festsetzen, die für Fahrzeuge einer

besonderen Verwendungsbestimmung vorbehalten

sind; in diesem Fall muß ein derartiges Vormerkzeichen

einem Fahrzeug mit einer solchen Verwendungsbestimmung

zugewiesen werden; auf solche

Fahrzeuge ist § 48 a nicht anwendbar. Wenn der

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Ver-

kehr für Fahrzeuge einer besonderen Verwendungsbestimmung

keine besondere Verordnung

erlassen hat, steht dieses Recht der Behörde zu."

33. Nach § 48 wird § 48 a eingefügt

„Kennzeichen nach eigener Wahl

§ 48 a. (1) Die nicht behördenbezogenen Teile

eines Kennzeichens (Vormerkzeichen) können

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen frei

gewählt werden (Wunschkennzeichen).

(2) Auf schriftlichen Antrag ist ein Wunschkennzeichen

zuzuweisen oder zu reservieren, wenn

a) es der durch Verordnung bestimmten Form

entspricht,

b) es noch nicht einem anderen Fahrzeug zugewiesen

oder für eine andere Person reserviert

ist,

c) es nicht ein Vormerkzeichen ist, das für Fahrzeuge

einer besonderen Verwendungsbestimmung

vorbehalten ist und das Fahrzeug nicht

dieser Bestimmung entspricht und

d) es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination

enthält.

(3) Für die Zuweisung oder Reservierung eines

Wunschkennzeichens ist eine Abgabe in der Höhe

von 2000 S mittels eines zur postalischen Einzahlung

geeigneten Beleges an den Österreichischen

Verkehrssicherheitsfonds zu entrichten. Bei Abweisung

oder Zurückziehung des Antrages gemäß

Abs. 2 ist diese Abgabe zurückzuzahlen. Im Falle

der Zuweisung ist die erfolgte Einzahlung dieser

Abgabe vor Aushändigung der Kennzeichentafeln

nachzuweisen. Erfolgt die Einzahlung dieser

Abgabe nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe

der Reservierung, gilt ein Antrag auf Reservierung

als zurückgezogen.

(4) Für die Administration eines Wunschkennzeichens

ist überdies ein Kostenbeitrag in der Höhe

von 200 S mittels eines von der Behörde ausgegebenen

zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges

zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt bei

Behörden, die sich einer Unterstützung gemäß

§ 131 a Abs. 4 lit. d bedienen, dem Fonds, sonst der

Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der

Behörde zu tragen hat.

(5) Auf Antrag ist dem Zulassungsbesitzer ein

Wunschkennzeichen oder ein anderes Wunschkennzeichen

bei aufrechter Zulassung zuzuweisen

(Abs. 1 bis 4); dies gilt jedoch nicht, wenn noch

kein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 zugewiesen

wurde.

(6) Die Behörden können sich bei der Administration

der Kennzeichen (§ 48 sowie Abs. 2) aus

Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit

und Sparsamkeit auch einer Unterstützung durch

Dritte bedienen. In diesem Fall ist eine vertragliche

Vereinbarung erforderlich. Ein derartiger Vertrag

hat jedenfalls die Verpflichtung des betreffenden

Vertragspartners zu einer der Amtsverschwiegenheit

vergleichbaren Geheimhaltungspflicht zu enthalten.

(7) Das Wunschkennzeichen ist ein höchstpersönliches

Recht, das nicht auf andere Personen

übertragbar ist. Eine Freihaltung gemäß § 43 Abs. 3

ist zulässig. Das Wunschkennzeichen ist auf den

Wirkungsbereich der Zulassungsstelle beschränkt

und ist bei einer Standortverlegung des Fahrzeuges

(§ 43 Abs. 4 lit. b) nicht übertragbar.

(8) Das Recht zur Führung eines Wunschkennzeichens

erlischt spätestens nach Ablauf von 15 Jahren

ab dem Tag der ersten Zuweisung, im Fall vorangegangener

Reservierung ab Bekanntgabe der

Reservierung. Dem Besitzer steht das Vorrecht auf

eine neuerliche Zuweisung zu. Nicht in Anspruch

genommene Reservierungen erlöschen nach fünf

Jahren ab Bekanntgabe der Reservierung. In diesem

Fall ist keine Abgabe zurückzuzahlen.

(9) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden

Absätzen können im Wege der automationsunterstützten

Datenverarbeitung ohne Unterschrift

hergestellt und ausgefertigt werden."

34. Im § 49 lautet der Abs. 2

„(2) Kennzeichentafeln für Kennzeichen, Probefahrtkennzeichen

oder Überstellungskennzeichen,

die vom Landeshauptmann (§ 40 Abs. 3 und 4, § 45

Abs. 5, § 46 Abs. 3) zugewiesen wurden, sind von

der Behörde auszugeben, die den Zulassungsschein,

den Probefahrtschein oder den Überstellungsfahrtschein

ausgestellt hat."

35. Im § 49 Abs. 4 tritt an die Stelle der ersten

vier Sätze folgender Text

„Auf den Kennzeichentafeln muß das Kennzeichen

eingepreßt sein. Die Schriftzeichen müssen bei Tag

und klarem Wetter auf mindestens 40 m, bei

Motorfahrrädern auf mindestens 20 m lesbar sein.

Die Farbe der Kennzeichentafeln muß sein: Bei

Tafeln für

Der Grund der Kennzeichentafeln gemäß Z 1 und

2 muß aus rückstrahlendem Material bestehen.

Zwischen der Bezeichnung der Behörde und dem

Vormerkzeichen muß das Wappen des Bundeslandes

angebracht sein, in dem die Behörde ihren Sitz

hat; dies gilt nicht für Fahrzeuge gemäß § 54 Abs. 3

und Abs. 3 a lit. a und b sowie für Motorfahrräder.

Bei den in § 40 Abs. 1 lit. a angeführten Fahrzeugen

tritt an die Stelle des Landeswappens das Bundeswappen.

Weiße Kennzeichentafeln (Z 1) müssen an

ihrer oberen und unteren Kante rot-weiß-rot gerandet

sein; Kennzeichentafeln für Motorfahrräder

müssen weiß umrandet sein."

36. Im § 50 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des

ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und

angefügt

„dies gilt hinsichtlich des Wappens sinngemäß."

37. Im § 55 Abs. 1 entfallen die lit. a und b.

38. Im § 55 Abs. 1 lautet die lit. d

„d) Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg;"

39. Im § 55 Abs. 1 lautet die lit. h

„h) Kraftwagen, die nicht unter § 3 Abs. 1 Z 2

lit. a bis f fallen, ausgenommen Spezialkraftwagen

mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg;"

40. Im § 56 Abs. 1 zweiter Satz erster Halbsatz,

§ 57 a Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz, Abs. 6

erster Satz, Abs. 7 fünfter Satz und Abs. 9 erster

Satz treten jeweils an die Stelle der Worte „lit. a bis

g" die Worte „lit. a bis h".

41. Im § 57 Abs. 1 erster Satz treten an die Stelle

der Worte „lit. a bis i" die Worte „lit. c bis i".

42. Im § 57 Abs. 3 dritter Satz wird nach dem

Wort „Aufwandsvergütung" eingefügt

„bis zur Höhe des im § 55 Abs. 4 angeführten

Kostenbeitrages".

43. Im § 57 Abs. 6 entfällt der dritte Satz.

44. Im § 57 a Abs. 1 lauten die lit. b und c

„b) Personenkraftwagen;

c) Kombinationskraftwagen;"

45. Im § 57 a Abs. 1 lautet die lit. d

„d) Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit

von 25 km/h überschritten werden darf und

die

aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit

einem Radstand bis zu 1 m haben und

deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht

1700 kg nicht überschreitet,

bb) landwirtschaftliche Anhänger sind oder

cc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern,

ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen

zu werden;"

46. Im § 57 a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der

lit. g durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird

angefügt

„h) wenn ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht

3500 kg nicht übersteigt, Lastkraftwagen

und Spezialkraftwagen."

47. Im § 57 a Abs. 3 lautet der zweite Satz

„Die Begutachtung kann — ohne Wirkung für den

Zeitpunkt der nächsten Begutachtung — auch in

der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt

vorausgehenden Kalendermonates bis zum

Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates

vorgenommen werden."

48. Im § 57 a Abs. 9 zweiter Satz treten an die

Stelle der Worte „e bis g" die Worte „e bis h".

49. Im § 66 Abs. 2 lit. a wird am Ende angefügt

„unbeschadet der lit. e,".

50. Im § 66 Abs. 2 lit. c lautet das das Suchtgiftgesetz

betreffende Zitat „gemäß § 12 Suchtgiftgesetz

1951 in der Fassung BGBl. Nr. 184/1985".

51. Im § 66 Abs. 2 hat die lit. e zu lauten

„e) als Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung

gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen

hat, auch wenn die Tat nach Art. IX

Abs. 1 Z 3 EGVG 1950 zu beurteilen ist,"

52. Im § 66 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten

„Bei Begehung einer strafbaren Handlung gemäß

lit. a oder h oder gemäß § 83 StGB gelten unbeschadet

des Abs. 3 lit. b bereits begangene Handlungen

der gleichen Art auch dann als bestimmte

Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn sie bereits zur

Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit

herangezogen worden sind."

53. Im § 66 Abs. 3 lit. b hat das Zitat „Abs. 2

lit. a, e oder h" zu lauten „Abs. 2 lit. a, c oder h".

54. Im § 70 wird nach dem Abs. 2 eingefügt

„(2 a) Die praktische Lenkerprüfung dürfen nur

ablegen Bewerber um eine Lenkerberechtigung

a) für die Gruppe A, wenn sie nachweisen, daß

sie im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule

eine praktische Vor- und Grundschulung

absolviert haben und auch über deren theoretische

Grundlagen unterrichtet wurden sowie

am theoretischen Unterricht über das Verhalten

auf den verschiedenen Arten von Straßen

und über Gefahrenlehre teilgenommen und

auch Schulfahrten durchgeführt haben;

b) für die Gruppe B oder C, wenn sie die im

§ 122 Abs. 2 Z 2 lit. d und Abs. 3 a angeführte

Schulung nachweisen.

Die Schulung darf nicht länger als vor einem Jahr

abgeschlossen worden sein. Der Nachweis dieser

Schulung entfällt für Bewerber, die gemäß § 119,

§ 120 oder § 122 a ausgebildet wurden oder die

eine ausländische Lenkerberechtigung für die

betreffende Gruppe besitzen."

55. Im § 70 Abs. 6 lautet das Klammerzitat

„(Abs. 3 lit. c)".

56. Im § 70 Abs. 8 wird vor dem letzten Wort

eingefügt

„sowie den Umfang der im Abs. 2 a lit. a angeführten

Schulung hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes

und des Inhaltes".

57. Im § 73 Abs. 2 lautet der zweite Satz

„Diese Zeit ist auf Grund der Ergebnisse des

Ermittlungsverfahrens festzusetzen und darf bei

Personen, die nicht verkehrszuverlässig sind, unbeschadet

des Abs. 3 nicht kürzer als drei Monate

sein."

58. Dem § 73 wird angefügt

„(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer

Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e, sofern

die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht

einen Verkehrsunfall verschuldet hat, ist die im

Abs. 2 angeführte Zeit mit vier Wochen festzusetzen;

dies gilt auch hinsichtlich einer neuerlichen

Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66

Abs. 2 lit. e, jedoch nur, wenn die Strafe einer früheren

derartigen Übertretung im Zeitpunkt der

Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt

ist.

(4) Wurde der Führerschein gemäß § 76 vorläufig

abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist

die im Abs. 2 oder 3 angeführte Zeit ab dem Tag

der vorläufigen Abnahme zu berechnen."

59. Im § 75 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

60. Dem § 76 Abs. 3 wird angefügt

„Wird auf Grund des Ermittlungsverfahrens die

Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74

Abs. 3 lediglich angedroht, so ist der Führerschein

dem Besitzer unverzüglich auszufolgen."

61. Dem § 76 wird angefügt

„(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die

der Besitz einer Lenkerberechtigung vorgeschrieben

ist, vor der Wiederausfplgung des vorläufig

abgenommenen Führerscheins ist unzulässig."

62. Im § 101 Abs. 5 zweiter Satz treten an die

Stelle der Worte „unteilbarer Güter" die Worte

„einer unteilbaren Ladung".

63. Im § 101 Abs. 7 erster und dritter Satz und

im § 102 Abs. 11 und 12 wird jeweils nach dem

Wort „Sicherheitsdienstes" eingefügt „oder der

Straßenaufsicht".

64. Im § 102 Abs. 12 wird der Punkt am Ende

der lit. g durch einen Beistrich ersetzt, und es wird

angefügt

„h) des § 58 Abs. 1 StVO 1960, wenn im Hinblick

auf die höchste zulässige Dauer des

Lenkens und das Mindestausmaß der Ruhezeiten,

gegebenenfalls auch nach ausländischen

Maßstäben, eine offenbare Übermüdung

des Lenkers zu besorgen ist."

65. Im § 102 Abs. 12 dritter Satz wird das Zitat

„lit. d oder f" ersetzt durch „lit. d, f oder h".

66. Im § 108 lautet der Abs. 1

„(1) Das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung

und das entgeltliche Weiterbilden

von Besitzern einer Lenkerberechtigung durch Vertiefung

bereits erworbener Kenntnisse ist unbeschadet

der §§ 119 bis 122 a nur im Rahmen des Betriebes

einer Fahrschule zulässig."

67. Im § 108 Abs. 3 vierter Satz entfallen die

Worte „bei gewerbsmäßig betriebenen Fahrschulen."

68. Im § 108 Abs. 3 vierter Satz tritt an die Stelle

der Zahl „24." die Zahl „30.".

69. Im § 108 Abs. 3 wird am Ende angefügt

„Der Ehegatte oder der Nachkomme hat den Tod

des Fahrschulbesitzers unverzüglich dem Landeshauptmann

bekanntzugeben. § 41 Abs. 1 bis 3,

Abs. 4 erster Satz GewO 1973 und §§ 42 bis 45

GewO 1973 gelten sinngemäß."

70. Im § 108 Abs. 4 entfallen die Worte „oder

entgeltliche Weiterbilden".

71. Nach dem § 108 wird eingefügt

„Unterweisen von Besitzern einer Lenkerberechtigung

§ 108 a. (1) Das entgeltliche Unterweisen von

Besitzern einer Lenkerberechtigung in besonderen

Fahrfertigkeiten darf nur auf Grund einer Ermächtigung

des Landeshauptmannes durchgeführt werden.

Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der

Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse

über das erforderliche Personal und die erforderlichen

Anlagen und Einrichtungen verfügt. Die

Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen

für die Erteilung nicht mehr gegeben

sind.

(2) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen

der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen

Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend,

nähere Bestimmungen über die Gegenstände, den

Umfang und die Art der im Abs. 1 angeführten

Unterweisung sowie über die Voraussetzungen,

unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 zu

erteilen ist, festgesetzt werden."

72. Im § 109 Abs. 1 hat die lit. a zu lauten

„a) österreichische Staatsbürger sind und das

27. Lebensjahr vollendet haben,".

73. Im § 109 Abs. 1 werden am Ende der lit. g die

Worte „und die" durch einen Beistrich ersetzt, und

lit. h lautet

„h) glaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten

zehn Jahre mindestens fünf Jahre, für

Besitzer eines in der lit. e angeführten

Diplome drei Jahre lang als Fahrschullehrer

die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen

Erfahrungen auf dem Gebiete des

Kraftfahrwesens erworben haben, und die"

74. Im § 109 Abs. 1 wird am Ende angefügt

„i) noch keine Fahrschulbewilligung besitzen;

dies gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere

Gruppen am genehmigten Standort."

75. Im § 109 Abs. 4 entfallen in der Einleitung

die Worte „mindestens dreijährige".

76. Im § 109 entfällt der Abs. 5.

77. In der Überschrift zu § 110 entfallen die

Worte „und für die Bewilligung einer Standortverlegung".

78. Im § 110 entfällt der Abs. 3.

79. Im § 111 entfällt der Abs. 1.

80. Im § 111 lautet der Abs. 3

„(3) Für die Bewilligung der Verlegung des

Standortes einer Fahrschule gelten Abs. 2 sowie

§ 110 sinngemäß."

81. Im § 112 Abs. 1 tritt an die Stelle des Zitates

„der Abs. 2 und 3" das Zitat „des Abs. 3".

82. Im § 112 lautet der Abs. 2

„(2) Der vollständige Fahrschultarif ist von

außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür

anzubringen. In die Preise sind alle Zuschläge

einzubeziehen („Inklusivpreise")."

83. Im § 112 Abs. 3 zweiter Satz tritt an die Stelle

der Worte „Betriebs- und Hilfsbremsanlage" das

Wort „Betriebsbremsanlage".

84. § 113 lautet

„Leitung der Fahrschule

§ 113. (1) Der Fahrschulbesitzer hat den Betrieb

seiner Fahrschule außer in den im Abs. 2 angeführten

Fällen selbst zu leiten; dies erfordert für die sich

aus diesem Bundesgesetz und aus den auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht

über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche

Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer

in der Fahrschule. Der Fahrschulbesitzer darf

sich zur Erfüllung dieser Pflichten nur in den Fällen

des Abs. 2 durch einen verantwortlichen Leiter,

den Fahrschulleiter, vertreten lassen.

(2) Ein Fahrschulleiter ist erforderlich, wenn

a) der Fahrschulbesitzer durch eine länger als

sechs Wochen dauernde Abwesenheit daran

gehindert ist, den Betrieb seiner Fahrschule

selbst zu leiten, oder wenn ihm dies vom Landeshauptmann

untersagt wurde (§ 115

Abs. 3) oder

b) eine Fahrschule nach dem Tod ihres Besitzers

vom hinterbliebenen Ehegatten oder von

Nachkommen ersten Grades weitergeführt

wird (§ 108 Abs. 3), die die Voraussetzungen

des § 109 Abs. 1 nicht erfüllen.

(3) Als Fahrschulleiter (Abs. 1) darf nur eine Person

verwendet werden, bei der die im § 109 Abs. 1

lit. a bis h angeführten Voraussetzungen gegeben

sind oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule

zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter

einer anderen Fahrschule ist.

(4) Die Verwendung als Fahrschulleiter bedarf

der Bewilligung des Landeshauptmannes; diese ist

zu erteilen, wenn die in den Abs. 2 und 3 angeführten

Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die

Bewilligung ist zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen

nicht mehr vorliegen."

85. Im § 114 Abs. 2 tritt an die Stelle des zweiten

Satzes

„Der Besitzer eines Fahrlehrerausweises hat diesen

unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern,

wenn er nicht mehr in der betreffenden Fahrschule

tätig ist, wenn er die Berechtigung zum Erteilen

von praktischem Unterricht verliert oder wenn der

Fahrschulbetrieb eingestellt wird. Wenn die Tätigkeit

in der betreffenden Fahrschule nur vorübergehend

unterbrochen wird, kann auch der Fahrschulbesitzer

oder Fahrschulleiter den Fahrlehrerausweis

in Verwahrung nehmen. Dies gilt sinngemäß auch

für Fahrschullehrerausweise."

86. Im § 114 Abs. 4 lautet die Z 5 lit. a

„5. muß auf Schulfahrten, außer bei Fahrübungen

gemäß § 70 Abs. 3 lit. b, mit

a) Kraftwagen neben dem Fahrschüler sitzen;"

87. Im § 114 Abs. 5 lautet die lit. d

„d) von dem in Aussicht genommenen Ort aus

keine bestehende Fahrschule, insbesondere

auch unter Berücksichtigung der öffentlichen

Verkehrsmittel, leicht erreicht werden kann."

88. Im § 114 entfällt der Abs. 6.

89. Im § 114 wird eingefügt

„(6 a) Die im § 70 Abs. 2 a angeführte Schulung

muß in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens

einmal in jedem Vierteljahr, in sonst üblicher Weise

angekündigt und für allfällige Bewerber durchgeführt

werden."

90. Im § 114 Abs. 7 wird angefügt

„Er kann ferner Anordnungen zur Behebung von

Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes

ist unverzüglich zu entsprechen."

91. § 115 lautet

„Entziehung der Fahrschulbewilligung und Verbot

des Fahrschulbetriebes

§ 115. (1) Die Fahrschulbewilligung (§ 108

Abs. 3) ist zu entziehen, wenn der Fahrschulbetrieb

mehr als ein Jahr nach der Erteilung der Fahrschulbewilligung

nicht begonnen oder mehr als sechs

Monate ununterbrochen geruht hat.

(2) Die Fahrschulbewilligung ist ganz oder nur

hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen,

wenn

a) ihr Besitzer die im § 109 angeführten persönlichen

Voraussetzungen für die Erteilung der

Fahrschulbewilligung nicht mehr erfüllt; die

Entziehung seiner Lenkerberechtigung

wegen eines körperlichen Gebrechens ist

jedoch nicht allein als Grund für die Entziehung

der Fahrschulbewilligung ausreichend,

b) die im § 110 Abs. 1 lit. a angeführten sachlichen

Voraussetzungen nicht mehr gegeben

sind,

c) die Fahrschule seit mehr als sechs Wochen

ohne verantwortliche Leitung (§ 113 Abs. 1

und 2) ist oder

d) die Verpflichtungen gemäß § 114 Abs. 6 a

nicht eingehalten werden.

(3) Der Landeshauptmann kann dem Fahrschulbesitzer

in den im Abs. 2 angeführten Fällen auch

nur untersagen, den Fahrschulbetrieb während

einer bestimmten Zeit selbst zu führen, wenn zu

erwarten ist, daß die fehlenden Voraussetzungen

innerhalb einer absehbaren Zeit wieder gegeben

sein werden."

92. Im § 116 wird eingefügt

„(2 a) Über einen Antrag auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung

entscheidet der Landeshauptmann.

Auf Antrag hat der Landeshauptmann,

in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller

seinen ordentlichen Wohnsitz hat, die

Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf

den Landeshauptmann zu übertragen, in dessen

örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Ausbildung

des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche

Vereinfachung des Verfahrens oder eine

erhebliche Erleichterung für den Antragsteller

erzielt wird."

93. Im § 116 lautet der Abs. 6

„(6) Der Landeshauptmann hat auf Antrag Personen,

bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b, e und g

oder die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen

vorliegen oder bei denen nur die im § 109 Abs. 1

lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen

und denen eine Befreiung gemäß Abs. 2 oder

gemäß § 109 Abs. 2 erteilt wurde, die Berechtigung

zu erteilen, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrschullehrer

theoretischen und praktischen

Unterricht zu erteilen, wenn diese Personen zur

Vorbereitung auf die Lehrbefähigungsprüfung

(§ 118) in Ausbildung stehen. Die Berechtigung ist

entsprechend zu befristen und darf nur in besonderen

Ausnahmefällen verlängert werden."

94. Im § 116 wird eingefügt

„(6 a) Die entgeltliche Ausbildung von Fahrschullehrern

darf nur durch Ausbildungsstätten

erfolgen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt

worden sind. Vor der Entscheidung sind die

zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören."

95. Im§ 116 lautet der Abs. 7

„(7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen

Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend,

die näheren Bestimmungen über die im Abs. 6 a

angeführten Ausbildungsstätten hinsichtlich

a) ihrer Ausstattung,

b) ihres Lehrpersonals und

c) ihres Lehrplanes

festzusetzen. Ferner kann auch eine in periodischen

Zeitabständen durchzuführende Weiterbildung von

Fahrschullehrern angeordnet werden, wobei in

sinngemäßer Anwendung des ersten Satzes die

näheren Bestimmungen über die Weiterbildungsstätten

festzusetzen sind. Der Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann auch nach

Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister

für Finanzen eine zentrale Ausbildungsstätte

zur Vereinheitlichung der theoretischen und praktischen

Ausbildung und zur Weiterbildung einrichten.

In diesem Fall kann der Besuch dieser Ausbildungsstätte

für Bewerber um eine Fahrschullehrerberechtigung

ganz oder teilweise für verbindlich

erklärt werden."

96. Im § 117 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz

lautet das den § 116 betreffende Zitat „§ 116

Abs. 2 a, 3, 4 und 6".

97. Im§ 117 lautet der Abs. 2

„(2) § 116 Abs. 6 a und 7 gilt sinngemäß."

98. § 122 lautet

„Übungsfahrten

§ 122. (1) Ein Bewerber um eine Lenkerberechtigung

darf Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem

Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers

einer Lenkerberechtigung für die betreffende

Gruppe durchführen, der hiefür eine Bewilligung

der Behörde besitzt, in deren örtlichem Wirkungsbereich

er seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Der

Begleiter darf für seine Tätigkeit kein Entgelt

annehmen.

(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu

erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt

sind

1. der Begleiter

a) muß seit mindestens drei Jahren eine Lenkerberechtigung

für die betreffende

Gruppe besitzen,

b) muß während der der Einbringung des

Antrages um die Bewilligung unmittelbar

vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge

der betreffenden Gruppe gelenkt haben,

c) darf innerhalb der in lit. b angeführten

Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes

gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche

Vorschriften bestraft worden

sein und

d) darf innerhalb des der Einbringung des

Antrages um die Bewilligung unmittelbar

vorangehenden Jahres höchstens einmal

eine Bewilligung dieser Art erhalten

haben;

2. der Bewerber um eine Lenkerberechtigung

muß

a) das erforderliche Mindestalter erreicht

haben oder in spätestens drei Monaten

erreichen,

b) verkehrszuverlässig (§ 66) sein,

c) zum Lenken von Kraftfahrzeugen der

betreffenden Gruppe geistig und körperlich

geeignet (§ 69) sein und

d) nachweisen, daß er im Rahmen des Betriebes

einer Fahrschule eine praktische Vor-

und Grundschulung absolviert hat und

auch über deren theoretische Grundlagen

unterrichtet wurde;

3. der oder die für die Übungsfahrten zu verwendenden

Kraftwagen müssen

a) eine Bremsanlage aufweisen, mit der

wenigstens die für die Hilfsbremsanlage

vorgeschriebene Wirksamkeit erzielt werden

kann und die vom Platz neben dem

Lenkerplatz aus leicht betätigt werden

kann, und

b) eine Vorrichtung zum Abstellen des

Motors aufweisen, die vom Platz neben

dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden

kann.

(3) Die Bewilligung darf hinsichtlich desselben

Bewerbers um eine Lenkerberechtigung nur einmal

und für nicht länger als ein Jahr erteilt werden; dieser

ist im Bewilligungsbescheid namentlich anzuführen.

Die Bewilligung ist, soweit dies auf Grund

der Erhebungen oder wegen der Art der angestrebten

Lenkerberechtigung nach den Erfordernissen

der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden

Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder

sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

Kennzeichen und Fahrgestellnummer des oder

der zur Vornahme der Übungsfahrten verwendeten

Kraftwagen sind im Bewilligungsbescheid anzuführen.

Eine Bewilligung zur Vornahme von Übungsfahrten

mit Kraftfahrzeugen der Gruppe A (§ 65)

darf nicht erteilt werden. Die Erteilung der Bewilligung

zur Durchführung von Übungsfahrten durch

Personen, denen die Lenkerberechtigung entzogen

wurde, ist während der Dauer der gemäß § 73

Abs. 2 festgesetzten Frist unzulässig.

(3 a) Nach Erteilung der Bewilligung hat der

Bewerber um eine Lenkerberechtigung im Rahmen

des Betriebes einer Fahrschule am theoretischen

Unterricht über das Verhalten auf den verschiedenen

Arten von Straßen und über Gefahrenlehre teilzunehmen

sowie auch Schulfahrten durchzuführen.

Durch Verordnung ist der Umfang der im ersten

Satz sowie im Abs. 2 Z 2 lit. d angeführten Schulung

hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes und des

Inhaltes festzusetzen.

(4) Der Begleiter hat auf Übungsfahrten den

Bewilligungsbescheid und seinen Führerschein, der

Bewerber um eine Lenkerberechtigung einen amtlichen

Lichtbildausweis, mitzuführen; § 102 Abs. 5

gilt sinngemäß. Der Begleiter hat die im § 114

Abs. 4 angeführten Pflichten sinngemäß zu erfüllen

und hat im Bewilligungsbescheid erteilte Auflagen

oder Beschränkungen einzuhalten.

(5) Der Begleiter hat dafür zu sorgen, daß bei

Übungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine

Tafel mit dem Buchstaben „L" in vollständig sichtbarer

und gut lesbarer und unverwischbarer weißer

Schrift auf hellblauem Grund sowie eine Tafel mit

der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren

und unverwischbaren Aufschrift „Übungsfahrt"

angebracht ist. Das Verwenden dieser Tafel bei

anderen als Übungsfahrten ist verboten.

(6) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung

erlischt, wenn dem Begleiter die Lenkerberechtigung

für die Gruppe, in die das für die Übungsfahrt

zu verwendende Fahrzeug fällt, entzogen (§ 73)

oder vorübergehend entzogen (§ 74) wurde oder

wenn sie durch Zeitablauf erloschen ist. Wurde

dem Begleiter die Lenkerberechtigung für eine

andere Gruppe entzogen oder vorübergehend entzogen

oder ist sie durch Zeitablauf erloschen, so ist

ihm die Bewilligung zu entziehen, wenn auf Grund

der für die Entziehung der Lenkerberechtigung

maßgebenden Gründe anzunehmen ist, daß der

Begleiter durch weitere Übungsfahrten die Verkehrssicherheit

gefährden oder den Zweck der

Übungsfahrten nicht mehr erreichen wird. Personen,

denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 entzogen

worden ist, darf eine neue Bewilligung erst

erteilt werden, wenn die Gründe, die zur Entziehung

der Bewilligung geführt haben, weggefallen

sind. Die Bewilligung ist ferner zu entziehen, wenn

a) die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht

mehr gegeben sind,

b) die bei ihrer Erteilung vorgeschriebenen

Beschränkungen oder Auflagen nicht eingehalten

werden,

c) das für die Übungsfahrten verwendete Fahrzeug

nicht Verkehrs- und betriebssicher oder

nicht gemäß Abs. 5 gekennzeichnet ist oder

d) die Vorschriften des Abs. 4 nicht eingehalten

werden.

Im Falle der Entziehung der Bewilligung ist der

Bewilligungsbescheid unverzüglich der Behörde

abzuliefern."

99. Im § 123 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wendung

„in der Fassung der 3. StVO-Novelle, BGBl.

Nr. 209/1969,".

100. Im § 129 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages

„20000,— S" der Betrag „30000,— S".

101. Im § 130 Abs. 1 zweiter Satz tritt an die

Stelle der Zahl „29" die Zahl „31".

102. Im § 130 Abs. 2 Z 1 wird der Strichpunkt

am Ende der Z 17 durch einen Beistrich ersetzt,

und es wird angefügt

„18. Feuerwehren;

19. Ziviltechniker."

103. Im § 130 Abs. 3 lautet der erste Satz

„Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

hat für die Bestellung der Vertreter der im

Abs. 2 Z I Z 1 bis 9, 13 bis 15 und 17 und Z II Z 1

angeführten Interessenkreise, der Österreichische

Arbeiterkammertag für die Bestellung der Vertreter

der im Abs. 2 Z I Z 10 bis 12 und 16 und Z II Z 3

angeführten Interessenkreise, die Präsidenten-Konferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs

für die Bestellung der Vertreter des im Abs. 2 Z II

Z 2 angeführten Interessenkreises, der Hauptverband

der Österreichischen Sozialversicherungsträger

für die Bestellung der Vertreter des im Abs. 2

Z II Z 4 angeführten Interessenkreises, der Bundesfeuerwehrverband

für die Bestellung des Vertreters

des im Abs. 2 Z I Z 18 angeführten Interessenkreises

und die Bundes-Ingenieurkammer für die

Bestellung des Vertreters des im Abs. 2 Z I Z 19

angeführten Interessenkreises Vorschläge zu erstatten."

104. Im § 131 Abs. 1 lautet der erste Satz

„Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge ist

zur Bearbeitung, Lösung und Begutachtung kraftfahrtechnischer

und verkehrstechnischer Fragen

und zur Prüfung und Begutachtung von Kraftfahrzeugen

und Anhängern und von Teilen und Ausrüstungsgegenständen

sowie der Ladung solcher

Fahrzeuge berechtigt."

105. Nach § 131 wird als neuer § 131 a eingefügt

„Österreichischer Verkehrssicherheitsfonds

§ 131 a. (1) Zur Förderung der Verkehrssicherheit

in Österreich wird der ,Österreichische Verkehrssicherheitsfonds

' als Verwaltungsfonds

geschaffen.

(2) Der Fonds (Abs. 1) wird beim Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingerichtet

und von ihm verwaltet.

(3) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht

durch

a) Einnahmen aus den Abgaben und Kostenbeiträgen

gemäß § 48 a Abs. 3 und 4 für die

Zuweisung eines Wunschkennzeichens,

b) sonstige Zuwendungen,

c) Erträgnisse aus Veranlagungen.

(4) Die Mittel des Fonds sind zweckgebunden zu

verwenden für

a) die Förderung von allgemeinen Maßnahmen

und konkreten Projekten zur Verbesserung

der Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere

die Förderung der Verkehrserziehung;

b) die Durchführung von Studien und Forschungen

sowie für Informationen über Forschungen

auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit;

c) vorbereitende Maßnahmen der Planung und

Erarbeitung von Orientierungshilfen für Planungen

auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit;

d) die Unterstützung der Behörden bei der

Administration der Kennzeichen im Sinne

des § 48 a Abs. 6 sowie für Maßnahmen zu

deren Verbreitung;

e) die Verwaltung und Aufteilung der dem

Fonds zufließenden Einnahmen.

(5) Die Einnahmen des Fonds sind auf Bund und

Länder im Verhältnis 40 zu 60 vH aufzuteilen,

wobei die Aufteilung der Länderquote auf die einzelnen

Länder nach Maßgabe der jeweils im Land

zugewiesenen oder reservierten Wunschkennzeichen

auf ein vom Land bekanntzugebendes Konto

zu erfolgen hat. Die Mittel des Fonds sind nutzbringend

so anzulegen, daß über sie bei Bedarf verfügt

werden kann. Im übrigen besteht auf die Leistungen

des Fonds kein Anspruch.

(6) Die den Ländern zufließenden Mittel stellen

Zweckzuschüsse im Sinne des § 12 F-VG 1948,

BGBl. Nr. 45, dar und sind für die im Abs. 4 lit. a

bis c angeführten Aufgaben zu verwenden. Über

die Verwendung der Mittel ist jährlich bis spätestens

30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu

berichten. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße

Verwendung der Mittel zu überprüfen.

Über die Verwendung der Mittel hat mindestens

einmal jährlich im vorhinein eine koordinierende

Besprechung zwischen dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und Vertretern

der Länder unter Beiziehung des Beirates zur

inhaltlichen Schwerpunktsetzung des jeweiligen

Arbeitsprogramms zu erfolgen.

(7) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr bedient sich hinsichtlich der im

Abs. 4 lit. a bis c angeführten Maßnahmen der

sachverständigen Beratung eines Beirates, in welchen

zu berufen sind

a) je ein Vertreter der in § 130 Abs. 2 Z II Z 1, 3

und 6 angeführten Interessenkreise,

b) zwei Vertreter des im § 130 Abs. 2 Z II Z 5

angeführten Interessenkreises,

c) ein Vertreter der Länder,

d) Vertreter allenfalls für die Durchführung der

Maßnahmen sachlich zuständiger Bundesministerien."

106. Im § 134 lautet der Abs. 3

„(3) Bei Übertretungen des § 4 Abs. 7 und 8 in

Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a, des § 99 Abs. 1

erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des

§ 102 Abs. 3 dritter Satz, des § 104 Abs. 9, des § 106

Abs. 1 a und Abs. 4 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten

Überschreitungen einer ziffernmäßig

festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit

(§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50

VStG 1950 mit der Maßgabe angewendet werden,

daß Geldstrafen bis 500 S sofort eingehoben werden."

107. Im § 134 Abs. 3 a entfallen die Worte „auf

Autobahnen".

108. Im § 136 Abs. 1 lautet die lit. e

„e) des § 102 Abs. 5 lit. f mit dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales;"

109. Im § 136 Abs. 1 lautet die lit. 1

„1) des § 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, des

§ 69 und des § 91 a mit dem Bundeskanzler;"

110. Im § 136 Abs. 1 lautet die lit. n

„n) des § 11 Abs. 5 mit dem Bundeskanzler und

den Bundesministern für wirtschaftliche

Angelegenheiten, für Umwelt, Jugend und

Familie sowie für Land- und Forstwirtschaft."

111. Im § 136 wird nach dem Abs. 1 eingefügt

„(1 a) Mit der Vollziehung des § 131 a ist der

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

betraut; er hat hinsichtlich des Abs. 5 zweiter

Satz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen herzustellen."

112. Im § 136 lautet der Abs. 3 a

„(3 a) Mit der Vollziehung des § 11 Abs. 3 und 6

bis 9, des § 26 a Abs. 2 lit. c und des § 134 Abs. 6 ist

der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

betraut; er hat hiebei das Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler und den Bundesministern für wirtschaftliche

Angelegenheiten sowie für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr herzustellen."

113. Im § 136 wird nach dem Abs. 3 a eingefügt

„(3 b) Mit der Vollziehung des § 47 Abs. 4 ist der

Bundesminister für Inneres betraut; er hat hiebei

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr herzustellen."

Artikel II

(1) Wenn einem Ehegatten oder Nachkommen

unter Anwendung des § 109 Abs. 5 erster Satz KFG

1967 eine Fahrschulbewilligung erteilt wurde, ist

die Erteilung einer Fahrschulbewilligung für einen

anderen Standort an die Person, die die ursprüngliche

zurückgelegt hatte, unzulässig.

(2) Bewerber um eine Lenkerberechtigung, für

die eine Bewilligung zur Vornahme von Übungsfahrten

vor dem 1. Jänner 1989 erteilt wurde, sind

von Art. I Z 54 hinsichtlich § 70 Abs. 2 a lit. b und

Art. I Z 98 hinsichtlich § 122 Abs. 3 a ausgenommen,

wenn sie erstmals zur praktischen Lenkerprüfung

vor dem 1. Juli 1989 antreten; andernfalls

müssen sie die im § 122 Abs. 3 a KFG 1967 angeführte

Schulung nachweisen.

Artikel III

1. Art. VI Abs. 2 lit. n der 4. Kraftfahrgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 615/1977, in der Fassung des

Art. II Abs. 2 der 5. Kraftfahrgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 345/1981, des Art. IV der 6. Kraftfahrgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 362/1982, und des

Art. III der 9. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 552/1984, hat zu lauten

„n) mit 1. Jänner 1993 Art. I Z 30 (§ 6 Abs. 12 a)

über die Bremsanlage von Anhängern."

2. Die 7. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 631/1982, wird geändert wie folgt

Dem Art. II Abs. 7 wird angefügt

„Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem

31. Dezember 1988 nicht mehr zugelassen werden;

dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem

Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen

waren."

Artikel IV

(1) Von Art. I Z 5 (§ 6 Abs. 7 a zweiter Satz)

sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder

die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

genehmigt worden sind; sie müssen jedoch

den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(2) Die Prüfung von Fahrtschreibern gemäß § 24

Abs. 4 KFG 1967 hat erstmals im Jahre 1989 zu

erfolgen.

(3) Vereine und Gewerbetreibende, die gemäß

§ 57 a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden

Begutachtung ermächtigt sind von

1. Krafträdern (§ 57 a Abs. 1 lit. a), gelten auch

zur Begutachtung von Kraftradanhängern

(§ 57 a Abs. 1 lit. d sublit, cc in der Fassung

Art. I Z 45) als ermächtigt,

2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

(§ 57 a Abs. 1 lit. b und c), gelten auch

zur Begutachtung von solchen Kraftwagen

zur entgeltlichen Personenbeförderung

(§ 57 a Abs. 1 lit. b und c in der Fassung Art. I

Z 44) als ermächtigt,

3. Anhängern (§ 57 a Abs. 1 lit. d), gelten auch

zur Begutachtung von durch § 57 a Abs. 1

lit. d in der Fassung Art. I Z 45 erfaßten

Anhängern als ermächtigt.

(4) Die im Art. I Z 44 und 46 (§ 57 a Abs. 1 lit. b,

c und h) angeführten Fahrzeuge sind erstmals am

Jahrestag ihrer ersten Zulassung im Jahre 1989 zu

begutachten; § 57 a Abs. 3 zweiter bis vierter Satz

KFG 1967 gilt sinngemäß.

(5) Anhänger, die vor dem Inkrafttreten des

Art. I Z 45 (§ 57 a Abs. 1 lit. d) nicht der wiederkehrenden

Begutachtung unterlagen, unterliegen

dem § 36 lit. e KFG 1967 ab dem 1. Mai 1990;

§ 57 a Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.

Artikel V

(1) Dieses Bundesgesetz tritt unbeschadet der

Abs. 2 bis 6 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung

in Kraft.

(2) In Kraft tritt Art. I

a) Z 54 (§ 70 Abs. 2 a), Z 56 (§ 70 Abs. 8), Z 89

(§ 114 Abs. 6 a), Z 91 hinsichtlich § 115

Abs. 2 lit. d und Z 98 hinsichtlich § 122

Abs. 2 Z 2 lit. d und Abs. 3 a am 1. Jänner

1989;

b) Z 94 (§ 116 Abs. 6 a), Z 95 (§ 116 Abs. 7) und

Z 97 (§ 117 Abs. 2) am 1. Juli 1989.

(3) In Kraft treten

a) Art. I Z 5 (§ 6 Abs. 7 a) am 1. Jänner 1989;

b) Art. I Z 9 hinsichtlich des § 24 Abs. 4 am

1. Jänner 1989;

c) An. I Z 20 (§ 36 lit. e) am 1. Mai 1990;

d) Art. I Z 22 hinsichtlich des § 39 b Abs. 2 am

1. Jänner 1989;

e) Art. I Z 30 hinsichtlich des § 47 Abs. 4 und

Art. I Z 113 (§ 136 Abs. 3 b) 18 Monate nach

Ablauf des Tages der Kundmachung;

f) Art. I Z 37 (§ 55 Abs. 1 lit. a und b), Z 38

(§ 55 Abs. 1 lit. d), Z 39 (§ 55 Abs. 1 lit. h),

Z 43 (§ 57 Abs. 6), Z 44 (§ 57 a Abs. 1 lit. b

und c), Z 45 (§ 57 a Abs. 1 lit. d), Z 46 (§ 57 a

Abs. 1 lit. h) und Art. IV Abs. 3 und 4 am

1. Jänner 1989;

g) Art. I Z 100 (§ 129 Abs. 1) am 1. Juli 1988.

(4) In Kraft treten

a) Art. I Z 23 (§ 40 Abs. 1 lit. a), Z 24 (§ 40

Abs. 1 lit. c), Z 36 (§ 50 Abs. 2) und Art. VII

am 1. Jänner 1989,

b) Art. I Z 31 (§ 48 Abs. 4), Z 33 (§ 48 a) und

Z 35 (§ 49 Abs. 4), unbeschadet der Abs. 5

und 6, am 1. Jänner 1989.

(5) Der Landeshauptmann kann nach Maßgabe

der technischen, räumlichen und organisatorischen

Gegebenheiten für die einzelnen Behörden seines

örtlichen Wirkungsbereiches durch Verordnung

unterschiedliche Inkrafttretenstermine festsetzen

für

a) die Zuweisung von Kennzeichen gemäß

Art. IZ31 (§ 48 Abs. 4),

b) die Ausgabe von Kennzeichentafeln gemäß

Art. I Z 35 (§ 49 Abs. 4),

c) die Reservierung und die Zuweisung von

Wunschkennzeichen gemäß Art. I Z 33

(§ 48 a Abs. 2) und

d) die Ausgabe von Kennzeichentafeln für

Wunschkennzeichen.

Der Inkrafttretenstermin für Reservierungen von

Wunschkennzeichen hat jedenfalls drei Monate vor

jenem für die Ausgabe der Kennzeichentafeln

gemäß lit. d zu liegen; Anträge auf Reservierungen

können jeweils bis zu 14 Tage vor diesem Zeitpunkt

eingebracht werden und gelten als am Tag

des Inkrafttretens eingelangt. Der Inkrafttretenstermin

für die Ausgabe von Kennzeichentafeln für

Wunschkennzeichen darf nicht für einen späteren

Zeitpunkt als für den 1. Jänner 1990 vorgesehen

werden.

(6) Bei der Behörde vorrätige, zur Deckung des

laufenden Bedarfes erforderliche Kennzeichentafeln,

die nicht dem § 49 Abs. 4 in der Fassung des

Art. I Z 35 entsprechen, dürfen noch bis längstens

31. Jänner 1990 aufgebraucht und deren Kennzeichen

zugewiesen werden.

(7) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können von dem seiner Kundmachung folgenden

Tag an erlassen werden; sie treten frühestens

mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

Artikel VI

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestimmt

sich nach § 136 KFG 1967.

Artikel VII

(1) Soll ein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 KFG

1967 zugewiesen werden und stehen entsprechende

Kennzeichentafeln nicht zur Verfügung, so ist

zunächst noch befristet auf längstens sechs Monate

das bisherige Kennzeichen zuzuweisen. Die Befristung

ist in den Zulassungsschein einzutragen.

Während dieser Zeit dürfen auch noch die bisherigen

Kennzeichentafeln verwendet werden. Der

Zulassungsbesitzer hat bei der Zulassung den

Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der

neuen Tafeln, im Falle des § 48 a auch die Abgabe

und den Kostenbeitrag zu erlegen und die Tafeln

innerhalb dieser Frist auszutauschen; die Ablieferung

der bisherigen Kennzeichentafeln begründet

keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Behörde

hat bei dieser Gelegenheit von Amts wegen alle entsprechenden

Änderungen, das neue Kennzeichen

betreffend, durchzuführen.

(2) Sofern noch kein Kennzeichen gemäß § 48

Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zugewiesen

wurde, erfolgt die Zuweisung eines

Wunschkennzeichens gemäß § 48 a nur im Zusammenhang

mit einer Zulassung.

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