375. Bundesgesetz: 12. Kraftfahrgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 318/1987, wird geändert wie folgt
1. Dem § 4 wird angefügt
„(8 a) Bei zweiachsigen Omnibussen in besonders
straßenschonender Bauweise dürfen das im
Abs. 7 lit. a angeführte Gesamtgewicht und die im
Abs. 8 erster Satz angeführte Achslast um bis zu 10
vH überschritten werden. Bei Omnibussen, die als
Gelenkkraftfahrzeuge gebaut sind, darf die Achslast
die im Abs. 8 erster Satz angeführte Achslast
um bis zu 10 vH überschreiten."
2. Im § 5 Abs. 1 erster Satz entfallen die Worte
„für Fahrzeuge, die für den Verkehr in Österreich
bestimmt sind,".
3. Im § 5 lautet der Abs. 3
„(3) Abs. 1 ist auf Teile und Ausrüstungsgegenstände
nicht anzuwenden, wenn sie bestimmt sind
a) zur ausschließlichen Verwendung auf einzeln
genehmigten Fahrzeugen oder
b) zur ausschließlichen Versorgung von Fahrzeugen,
deren Type vor dem Inkrafttreten
der Genehmigungspflicht (Abs. 1 lit. a) für
den betreffenden Teil oder Ausrüstungsgegenstand
genehmigt wurde."
4. Im § 6 Abs. 3 siebenter Satz und Abs. 7 erster
Satz wird jeweils die Größe „35 km/h" ersetzt
durch „40 km/h".
5. Im § 6 lautet der Abs. 7 a
„(7 a) Bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen,
Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen,
Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen
sowie bei Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 40 km/h, deren
Betriebsbremsanlage nicht eine selbsttätig wirkende
Vorrichtung zur Verhinderung des Blockierens der
Räder während des Bremsvorganges aufweist
(Antiblockiervorrichtung), müssen die an den
Rädern wirksamen Bremskräfte unabhängig von
der Belastung des Fahrzeuges in einer die Fahrstabilität
des Fahrzeuges nicht beeinträchtigenden
Weise auf die Fahrzeugachsen aufgeteilt sein (lastkonforme
Bremskraftverteilung). Kraftwagen mit
einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 7500 kg und Anhänger, mit denen eine
Geschwindigkeit von 40 km/h überschritten werden
darf, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 10000 kg müssen jedoch mit
einer Antiblockiervorrichtung ausgerüstet sein."
6. Im § 7 Abs. 1 entfällt der zweite Halbsatz des
ersten Satzes.
7. Im § 11 lautet der Abs. 3
„(3) Für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und
Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel
oder Kleinverkauf feilgebotene Kraftstoffe,
nicht jedoch für solche, die aus dem Bundesgebiet
verbracht werden, dürfen Bestandteile, die die Verkehrs-
und Betriebssicherheit beeinträchtigen oder
die durch die bei der Verbrennung des Kraftstoffes
entstehenden Abgase die Luft verunreinigen können,
wie zB Bleiverbindungen, Benzol oder Schwefel,
nicht oder nur in solcher Menge enthalten, daß
eine schädliche Luftverunreinigung ausgeschlossen
ist; dies gilt sinngemäß auch für Kraftstoffe, die —
außer in Kraftstoffbehältern des Fahrzeuges
(Abs. 1) — in das Bundesgebiet eingebracht werden."
8. Im § 11 Abs. 6 erster Satz treten an die Stelle
der Worte „des Bundesministeriums für Gesundheit
und Umweltschutz" die Worte „des Bundeskanzleramtes
sowie des Bundesministeriums für
Umwelt, Jugend und Familie".
9. Dem § 24 wird angefügt
„(4) Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges,
das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein
muß, hat den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung
(Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau
und jeder Reparatur dieser Anlage und nach
jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen
Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst
mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit
der letzten Prüfung, durch einen gemäß § 125
bestellten Sachverständigen, durch die Bundesprüfanstalt
für Kraftfahrzeuge oder durch einen hiezu
gemäß Abs. 5 Ermächtigten prüfen zu lassen, ob
Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise
der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung
des Fahrtschreibers ergeben. Ein Nachweis
über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung
der Fahrtschreiberanlage ist bei einer
Überprüfung (§ 55 oder § 56) bzw. Begutachtung
(§ 57 a) des Fahrzeuges vorzulegen. § 55 Abs. 1
letzter Satz und § 57 Abs. 9 gelten sinngemäß.
(5) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen
Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker,
staatlich autorisierte Versuchsanstalten, Vereine
oder Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu
geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen
verfügen, zur Prüfung von Fahrtschreibern
gemäß Abs. 4 zu ermächtigen. Die Ermächtigung
darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen
werden. Bei der Ermächtigung ist auch ein Plombierungszeichen
festzusetzen und ein Plombiergerät
gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der
Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines
Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese
Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung
waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.
Der Ermächtigte hat nach jeder Tätigkeit
an der Fahrtschreiberanlage diese mit seinem Plombierungszeichen
so zu sichern, daß dieses bei Eingriffen
in die Fahrtschreiberanlage zwangsläufig
zerstört wird (Verschlußsicherheit). Die Ermächtigung
ist zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht
mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes
Personal verfügt oder seine Einrichtungen
nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen
entsprechen. Im Falle des Widerrufs ist
das Plombiergerät ohne Anspruch auf Entschädigung
dem Landeshauptmann abzuliefern. Durch
Verordnung ist der Umfang der Prüfung der Fahrtschreiberanlage
festzusetzen.
(6) Die Plombierung darf nur durch die Behörde
oder einen zur Prüfung gemäß Abs. 4 oder 5
Berechtigten im Zuge seiner Tätigkeit an der Fahrtschreiberanlage
geöffnet werden. Jede andere Verletzung
der Verschlußsicherheit ist unzulässig.
Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und
ihrem Aussehen mit Plomben verwechselt werden
können, dürfen an Fahrtschreiberanlagen nicht
angebracht sein."
10. Im § 26 Abs. 4 lautet der zweite Satz
„Bei einem Sitzplatz für eine zu befördernde Person
muß vorgesorgt sein, daß sich diese mit beiden
Händen in geeigneter Weise anhalten kann."
11. Im § 26 a Abs. 1 wird am Ende der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt, und es wird angefügt
„f) Erleichterungen hinsichtlich der Verwendung
von Schnee- und Matschreifen im Verhältnis
zur Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges
(§ 7 Abs. 1 erster Satz), entsprechend den im
Handel allgemein verfügbaren Reifen."
12. Im § 26 a wird nach dem Abs. 3 eingefügt
„(3 a) Anstelle der im Abs. 1 und 2 angeführten
Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige
ÖNORMEN durch Verordnung für verbindlich
erklärt werden."
13. Dem § 28 Abs. 3 wird als zweiter Satz angefügt
„Das in lit. a angeführte höchste zulässige Gesamtgewicht
und die höchste zulässige Sattellast sowie
die in lit. b angeführten höchsten zulässigen Achslasten
sind der Bauart des Fahrzeuges entsprechend
festzusetzen, höchstens jedoch mit den im § 4
Abs. 7 bis 8 a angeführten Werten."
14. Im § 28 wird nach dem Abs. 3 eingefügt
„(3 a) Auf Antrag ist das höchste zulässige
Gesamtgewicht mit nicht weniger als 85 vH des
Höchstgewichtes, höchstens jedoch mit dem sich
aus § 4 Abs. 7 ergebenden Wert festzusetzen."
15. Dem § 30 Abs. 1 wird angefügt
„Eintragungen in einen ausgestellten Typenschein
dürfen nur von Behörden vorgenommen werden."
16. Dem § 30 Abs. 2 wird angefügt
„Durch Verordnung können nähere Bestimmungen
über Form und Inhalt der Typenscheine festgesetzt
werden."
17. Dem § 33 wird angefügt
„(6) Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen
von genehmigten Fahrzeugen, durch
die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im
Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt
werden können, sind unzulässig.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten für genehmigte Fahrzeuge,
die nicht zugelassen sind, sinngemäß, wenn die
Anzeige gemäß Abs. 1 vom rechtmäßigen Besitzer
des Fahrzeuges erstattet wird."
18. Im § 35 wird nach dem Abs. 7 eingefügt
„(7 a) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr kann bei Erteilung der Genehmigung
dem Antragsteller besonders gekennzeichnete
Muster mit dem Auftrag zurückgeben, diese
durch eine festzusetzende Zeit aufzubewahren und
dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr auf Verlangen vorzulegen. Einem solchen
Auftrag ist zu entsprechen; die Kennzeichnung
eines Musterstückes darf nicht entfernt oder unleserlich
gemacht werden."
19. Im § 36 lit. d lautet das erste Klammerzitat
„(§ 59)“.
20. Im § 36 lit. e tritt an die Stelle des Zitates
„lit. a bis g“ das Zitat „lit. a bis h".
21. Dem § 39 a wird angefügt
„Bei Bestimmung der im § 4 Abs. 7 und 8 angeführten
Höchstgrenzen gilt § 4 Abs. 8 a sinngemäß."
22. Nach dem § 39 a wird eingefügt
„Kennzeichnung von Fahrzeugen mit herabgesetztem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht
§ 39 b. (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern,
deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht gemäß
§ 28 Abs. 3 a festgesetzt wurde, muß, wenn sie
nicht unter § 39 Abs. 1 fallen, neben der vorderen
und der hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde
gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser,
schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben
„E" in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer
schwarzer Schrift vollständig sichtbar
angebracht sein.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge,
deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht der
Bauart des Fahrzeuges entsprechend festgesetzt
wurde."
23. Im § 40 Abs. 1 lautet die lit. a
„a) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den
Bundespräsidenten, die Präsidenten des
Nationalrates, die Vorsitzenden des Bundesrates,
die Mitglieder der Bundesregierung,
die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft,
den Präsidenten oder Vizepräsidenten
des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes
und Verwaltungsgerichtshofes
oder des Obersten Gerichtshofes sowie
zur Verwendung im Bereich des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der
Justizwache, der Österreichischen Bundesbahnen
oder der Post- und Telegraphenverwaltung
bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge
als dauernder Standort Wien."
24. Im § 40 Abs. 1 wird am Ende der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt, und es wird angefügt
„c) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für die
Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder
der Landesregierungen bestimmt sind,
als dauernder Standort die jeweilige Landeshauptstadt."
25. Im § 40 lautet der Abs. 4
„(4) Über einen Antrag auf eingeschränkte
Zulassung (§ 39) eines Fahrzeuges, das in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehr Landeshauptmännern
verwendet werden soll, hat,
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5, nach
Anhörung der Straßenverwaltungen, denen die
Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge
obliegt, der Landeshauptmann zu entscheiden,
in dessen örtlichem Wirkungsbereich der dauernde
Standort des Fahrzeuges liegt; bei sinngemäßer
Anwendung dieser Bestimmung gemäß § 45
Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 und
§ 104 Abs. 9 ist das Verfahren auf Antrag von dem
Landeshauptmann zu führen, in dessen örtlichem
Wirkungsbereich die Fahrt angetreten wird oder
das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht
wird. Der das Verfahren führende Landeshauptmann
hat das Einvernehmen mit den übrigen
betroffenen Landeshauptmännern herzustellen."
26. Im § 41 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz
entfallen die Worte „oder den Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr".
27. Im § 41 Abs. 2 lit. p lautet die Wendung
„§ 39 Abs. 2 oder § 39 a" nunmehr „§ 39 Abs. 2,
§ 39 a oder § 39 b".
28. Im § 45 Abs. 5 erster Satz, im § 46 Abs. 3
erster Satz, im § 82 Abs. 5 erster Satz und im § 105
Abs. 6 lautet das den § 4 betreffende Zitat jeweils
„§ 4 Abs. 6 bis 8 a."
29. Im § 46 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des
ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt, und
es wird angefügt: „bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
gilt § 56 Abs. 1 sinngemäß".
30. § 47 lautet
„Zulassungsevidenz
§ 47. (1) Die Behörde hat eine Evidenz über die
zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und
Anhänger, für die sie einen Zulassungsschein ausgestellt
hat, zu führen. In diese Evidenz hat sie das
zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung,
der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines
und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung
oder des Erlöschens der Zulassung, bei
natürlichen Personen den Namen, den akademischen
Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht,
den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen
und Personengesellschaften des Handelsrechtes
den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes
und die Anschrift, außerdem andere mit der
Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges
zusammenhängende Daten, soweit dies für die
Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde
erforderlich ist, aufzunehmen. Die Daten sind nach
fünf Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen
der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen.
(1 a) Die Behörde hat von Amts wegen periodisch
Daten gemäß Abs. 1 den Finanzbehörden
und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der
Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder der Bundesstatistik
notwendig sind.
(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung
ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten
aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf
Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten
entsprechenden Suchkriteriums den Organen des
Bundes, der Länder, der Gemeinden und der
gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu
erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen
übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung
bilden.
(2 a) Die Behörde hat Privatpersonen auf
Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer
oder die Fahrgestellnummer angegeben und
ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird,
nach Maßgabe der technischen und organisatorischen
Auswertungsmöglichkeiten Namen und
Anschrift des Zulassungsbesitzers und den Versicherer,
bei dem für dieses Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung
besteht oder bestanden hat
(§ 59 Abs. 1), bekanntzugeben.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung
hat eine Evidenz über alle von ihm gemäß § 40
Abs. 5 zugelassenen Fahrzeuge zu führen. Er hat
aus dieser Evidenz auf Anfrage und Angabe des
von einem Fahrzeug geführten Kennzeichens den
Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden,
den gesetzlichen Interessenvertretungen, wenn
ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird,
auch Privatpersonen Auskunft über die Person des
Lenkers eines solchen Fahrzeuges zu erteilen und
bei Fahrzeugen, für die eine Haftpflichtversicherung
besteht, den Versicherer bekanntzugeben.
Abs. 2 und 2 a gelten sinngemäß.
(4) Die Zulassungsbehörden, die die Zulassungsevidenz
automationsunterstützt führen, haben dem
Bundesminister für Inneres laufend Daten der
Zulassungsbesitzer, und zwar bei natürlichen Personen
den Namen, den akademischen Grad, das
Geburtsdatum, das Geschlecht und die Anschrift,
bei juristischen Personen und Personengesellschaften
des Handelsrechtes den Namen oder die Firma
und die Anschrift, sowie Daten über das Kraftfahrzeug
oder den Anhänger und die Zulassung mittels
maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der
Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Diese
Daten sind vom Bundesminister für Inneres für
Zwecke der Auskunftserteilung in einer zentralen
Evidenz zu erfassen. Auskünfte sind nur im Falle
der Dringlichkeit und im Wege der Datenfernverarbeitung
dem Bundesministerium für Inneres, den
Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden,
den Bezirkshauptmannschaften, den Magistraten
der Städte Krems a. d. Donau und Waidhofen
a. d. Ybbs, den Dienststellen der Bundesgendarmerie
und den Grenzkontrollstellen für Zwecke des
Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen
der Republik Österreich, der Strafrechtspflege,
eines Verwaltungsstrafverfahrens oder der Straßenpolizei
und dem Bundesministerium für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr für Zwecke der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes zu erteilen. Abs. 1 dritter
Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten für die Bewilligung zur
Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten
(§§ 45 und 46) sinngemäß.
(6) Andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
betreffend die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
von Daten werden durch Abs. 1 bis 5 nicht
berührt."
31. Im § 48 lautet der Abs. 4
„(4) Die Kennzeichen müssen aus lateinischen
Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Das
Kennzeichen muß mit einem oder zwei Buchstaben
als Bezeichnung der Behörde, die den Zulassungsschein
ausgestellt hat, beginnen. Bei Kennzeichen
für die im § 40 Abs. 1 angeführten Fahrzeuge kann
die Bezeichnung der Behörde entfallen. Das Kennzeichen
hat weiters, sofern es kein Deckkennzeichen
gemäß Abs. 1 ist, bei Fahrzeugen, die zur Verwendung
im Bereiche des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
der Zollwache, der Justizwache, der
Österreichischen Bundesbahnen oder der Post- und
Telegraphenverwaltung bestimmt sind, sowie bei
Heeresfahrzeugen und bei den im § 54 Abs. 3 und
Abs. 3 a lit. a und b angeführten Fahrzeugen an
Stelle der Bezeichnung der Behörde die Bezeichnung
des sachlichen Bereiches zu enthalten. Der
Bezeichnung der Behörde, oder, wenn diese entfällt,
des sachlichen Bereiches, hat das Zeichen zu
folgen, unter dem das Fahrzeug bei der Behörde
vorgemerkt ist."
32. Im § 48 Abs. 5 lautet der erste und zweite
Satz
„(5) Durch Verordnung sind die Bezeichnung
der Behörde und die sachlichen Bereiche, das
System der Zeichen, unter denen die Fahrzeuge bei
der Behörde vorzumerken sind (Abs. 4), und,
soweit dies erforderlich ist, der Zeitpunkt, bis zu
dem die bisher geführten Kennzeichen gegen
Kennzeichen eines neu festgesetzten Systems ausgetauscht
sein müssen, festzusetzen. Der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann
durch Verordnung bis zum 31. März 1989 Vormerkzeichen
festsetzen, die für Fahrzeuge einer
besonderen Verwendungsbestimmung vorbehalten
sind; in diesem Fall muß ein derartiges Vormerkzeichen
einem Fahrzeug mit einer solchen Verwendungsbestimmung
zugewiesen werden; auf solche
Fahrzeuge ist § 48 a nicht anwendbar. Wenn der
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Ver-
kehr für Fahrzeuge einer besonderen Verwendungsbestimmung
keine besondere Verordnung
erlassen hat, steht dieses Recht der Behörde zu."
33. Nach § 48 wird § 48 a eingefügt
„Kennzeichen nach eigener Wahl
§ 48 a. (1) Die nicht behördenbezogenen Teile
eines Kennzeichens (Vormerkzeichen) können
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen frei
gewählt werden (Wunschkennzeichen).
(2) Auf schriftlichen Antrag ist ein Wunschkennzeichen
zuzuweisen oder zu reservieren, wenn
a) es der durch Verordnung bestimmten Form
entspricht,
b) es noch nicht einem anderen Fahrzeug zugewiesen
oder für eine andere Person reserviert
ist,
c) es nicht ein Vormerkzeichen ist, das für Fahrzeuge
einer besonderen Verwendungsbestimmung
vorbehalten ist und das Fahrzeug nicht
dieser Bestimmung entspricht und
d) es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination
enthält.
(3) Für die Zuweisung oder Reservierung eines
Wunschkennzeichens ist eine Abgabe in der Höhe
von 2000 S mittels eines zur postalischen Einzahlung
geeigneten Beleges an den Österreichischen
Verkehrssicherheitsfonds zu entrichten. Bei Abweisung
oder Zurückziehung des Antrages gemäß
Abs. 2 ist diese Abgabe zurückzuzahlen. Im Falle
der Zuweisung ist die erfolgte Einzahlung dieser
Abgabe vor Aushändigung der Kennzeichentafeln
nachzuweisen. Erfolgt die Einzahlung dieser
Abgabe nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe
der Reservierung, gilt ein Antrag auf Reservierung
als zurückgezogen.
(4) Für die Administration eines Wunschkennzeichens
ist überdies ein Kostenbeitrag in der Höhe
von 200 S mittels eines von der Behörde ausgegebenen
zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges
zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt bei
Behörden, die sich einer Unterstützung gemäß
§ 131 a Abs. 4 lit. d bedienen, dem Fonds, sonst der
Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der
Behörde zu tragen hat.
(5) Auf Antrag ist dem Zulassungsbesitzer ein
Wunschkennzeichen oder ein anderes Wunschkennzeichen
bei aufrechter Zulassung zuzuweisen
(Abs. 1 bis 4); dies gilt jedoch nicht, wenn noch
kein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 zugewiesen
wurde.
(6) Die Behörden können sich bei der Administration
der Kennzeichen (§ 48 sowie Abs. 2) aus
Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit auch einer Unterstützung durch
Dritte bedienen. In diesem Fall ist eine vertragliche
Vereinbarung erforderlich. Ein derartiger Vertrag
hat jedenfalls die Verpflichtung des betreffenden
Vertragspartners zu einer der Amtsverschwiegenheit
vergleichbaren Geheimhaltungspflicht zu enthalten.
(7) Das Wunschkennzeichen ist ein höchstpersönliches
Recht, das nicht auf andere Personen
übertragbar ist. Eine Freihaltung gemäß § 43 Abs. 3
ist zulässig. Das Wunschkennzeichen ist auf den
Wirkungsbereich der Zulassungsstelle beschränkt
und ist bei einer Standortverlegung des Fahrzeuges
(§ 43 Abs. 4 lit. b) nicht übertragbar.
(8) Das Recht zur Führung eines Wunschkennzeichens
erlischt spätestens nach Ablauf von 15 Jahren
ab dem Tag der ersten Zuweisung, im Fall vorangegangener
Reservierung ab Bekanntgabe der
Reservierung. Dem Besitzer steht das Vorrecht auf
eine neuerliche Zuweisung zu. Nicht in Anspruch
genommene Reservierungen erlöschen nach fünf
Jahren ab Bekanntgabe der Reservierung. In diesem
Fall ist keine Abgabe zurückzuzahlen.
(9) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden
Absätzen können im Wege der automationsunterstützten
Datenverarbeitung ohne Unterschrift
hergestellt und ausgefertigt werden."
34. Im § 49 lautet der Abs. 2
„(2) Kennzeichentafeln für Kennzeichen, Probefahrtkennzeichen
oder Überstellungskennzeichen,
die vom Landeshauptmann (§ 40 Abs. 3 und 4, § 45
Abs. 5, § 46 Abs. 3) zugewiesen wurden, sind von
der Behörde auszugeben, die den Zulassungsschein,
den Probefahrtschein oder den Überstellungsfahrtschein
ausgestellt hat."
35. Im § 49 Abs. 4 tritt an die Stelle der ersten
vier Sätze folgender Text
„Auf den Kennzeichentafeln muß das Kennzeichen
eingepreßt sein. Die Schriftzeichen müssen bei Tag
und klarem Wetter auf mindestens 40 m, bei
Motorfahrrädern auf mindestens 20 m lesbar sein.
Die Farbe der Kennzeichentafeln muß sein: Bei
Tafeln für
Der Grund der Kennzeichentafeln gemäß Z 1 und
2 muß aus rückstrahlendem Material bestehen.
Zwischen der Bezeichnung der Behörde und dem
Vormerkzeichen muß das Wappen des Bundeslandes
angebracht sein, in dem die Behörde ihren Sitz
hat; dies gilt nicht für Fahrzeuge gemäß § 54 Abs. 3
und Abs. 3 a lit. a und b sowie für Motorfahrräder.
Bei den in § 40 Abs. 1 lit. a angeführten Fahrzeugen
tritt an die Stelle des Landeswappens das Bundeswappen.
Weiße Kennzeichentafeln (Z 1) müssen an
ihrer oberen und unteren Kante rot-weiß-rot gerandet
sein; Kennzeichentafeln für Motorfahrräder
müssen weiß umrandet sein."
36. Im § 50 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des
ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und
angefügt
„dies gilt hinsichtlich des Wappens sinngemäß."
37. Im § 55 Abs. 1 entfallen die lit. a und b.
38. Im § 55 Abs. 1 lautet die lit. d
„d) Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg;"
39. Im § 55 Abs. 1 lautet die lit. h
„h) Kraftwagen, die nicht unter § 3 Abs. 1 Z 2
lit. a bis f fallen, ausgenommen Spezialkraftwagen
mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg;"
40. Im § 56 Abs. 1 zweiter Satz erster Halbsatz,
§ 57 a Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz, Abs. 6
erster Satz, Abs. 7 fünfter Satz und Abs. 9 erster
Satz treten jeweils an die Stelle der Worte „lit. a bis
g" die Worte „lit. a bis h".
41. Im § 57 Abs. 1 erster Satz treten an die Stelle
der Worte „lit. a bis i" die Worte „lit. c bis i".
42. Im § 57 Abs. 3 dritter Satz wird nach dem
Wort „Aufwandsvergütung" eingefügt
„bis zur Höhe des im § 55 Abs. 4 angeführten
Kostenbeitrages".
43. Im § 57 Abs. 6 entfällt der dritte Satz.
44. Im § 57 a Abs. 1 lauten die lit. b und c
„b) Personenkraftwagen;
c) Kombinationskraftwagen;"
45. Im § 57 a Abs. 1 lautet die lit. d
„d) Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit
von 25 km/h überschritten werden darf und
die
aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit
einem Radstand bis zu 1 m haben und
deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
1700 kg nicht überschreitet,
bb) landwirtschaftliche Anhänger sind oder
cc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern,
ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen
zu werden;"
46. Im § 57 a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der
lit. g durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird
angefügt
„h) wenn ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht
3500 kg nicht übersteigt, Lastkraftwagen
und Spezialkraftwagen."
47. Im § 57 a Abs. 3 lautet der zweite Satz
„Die Begutachtung kann — ohne Wirkung für den
Zeitpunkt der nächsten Begutachtung — auch in
der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt
vorausgehenden Kalendermonates bis zum
Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates
vorgenommen werden."
48. Im § 57 a Abs. 9 zweiter Satz treten an die
Stelle der Worte „e bis g" die Worte „e bis h".
49. Im § 66 Abs. 2 lit. a wird am Ende angefügt
„unbeschadet der lit. e,".
50. Im § 66 Abs. 2 lit. c lautet das das Suchtgiftgesetz
betreffende Zitat „gemäß § 12 Suchtgiftgesetz
1951 in der Fassung BGBl. Nr. 184/1985".
51. Im § 66 Abs. 2 hat die lit. e zu lauten
„e) als Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung
gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen
hat, auch wenn die Tat nach Art. IX
Abs. 1 Z 3 EGVG 1950 zu beurteilen ist,"
52. Im § 66 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten
„Bei Begehung einer strafbaren Handlung gemäß
lit. a oder h oder gemäß § 83 StGB gelten unbeschadet
des Abs. 3 lit. b bereits begangene Handlungen
der gleichen Art auch dann als bestimmte
Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn sie bereits zur
Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit
herangezogen worden sind."
53. Im § 66 Abs. 3 lit. b hat das Zitat „Abs. 2
lit. a, e oder h" zu lauten „Abs. 2 lit. a, c oder h".
54. Im § 70 wird nach dem Abs. 2 eingefügt
„(2 a) Die praktische Lenkerprüfung dürfen nur
ablegen Bewerber um eine Lenkerberechtigung
a) für die Gruppe A, wenn sie nachweisen, daß
sie im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule
eine praktische Vor- und Grundschulung
absolviert haben und auch über deren theoretische
Grundlagen unterrichtet wurden sowie
am theoretischen Unterricht über das Verhalten
auf den verschiedenen Arten von Straßen
und über Gefahrenlehre teilgenommen und
auch Schulfahrten durchgeführt haben;
b) für die Gruppe B oder C, wenn sie die im
§ 122 Abs. 2 Z 2 lit. d und Abs. 3 a angeführte
Schulung nachweisen.
Die Schulung darf nicht länger als vor einem Jahr
abgeschlossen worden sein. Der Nachweis dieser
Schulung entfällt für Bewerber, die gemäß § 119,
§ 120 oder § 122 a ausgebildet wurden oder die
eine ausländische Lenkerberechtigung für die
betreffende Gruppe besitzen."
55. Im § 70 Abs. 6 lautet das Klammerzitat
„(Abs. 3 lit. c)".
56. Im § 70 Abs. 8 wird vor dem letzten Wort
eingefügt
„sowie den Umfang der im Abs. 2 a lit. a angeführten
Schulung hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes
und des Inhaltes".
57. Im § 73 Abs. 2 lautet der zweite Satz
„Diese Zeit ist auf Grund der Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens festzusetzen und darf bei
Personen, die nicht verkehrszuverlässig sind, unbeschadet
des Abs. 3 nicht kürzer als drei Monate
sein."
58. Dem § 73 wird angefügt
„(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer
Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e, sofern
die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht
einen Verkehrsunfall verschuldet hat, ist die im
Abs. 2 angeführte Zeit mit vier Wochen festzusetzen;
dies gilt auch hinsichtlich einer neuerlichen
Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66
Abs. 2 lit. e, jedoch nur, wenn die Strafe einer früheren
derartigen Übertretung im Zeitpunkt der
Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt
ist.
(4) Wurde der Führerschein gemäß § 76 vorläufig
abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist
die im Abs. 2 oder 3 angeführte Zeit ab dem Tag
der vorläufigen Abnahme zu berechnen."
59. Im § 75 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.
60. Dem § 76 Abs. 3 wird angefügt
„Wird auf Grund des Ermittlungsverfahrens die
Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74
Abs. 3 lediglich angedroht, so ist der Führerschein
dem Besitzer unverzüglich auszufolgen."
61. Dem § 76 wird angefügt
„(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die
der Besitz einer Lenkerberechtigung vorgeschrieben
ist, vor der Wiederausfplgung des vorläufig
abgenommenen Führerscheins ist unzulässig."
62. Im § 101 Abs. 5 zweiter Satz treten an die
Stelle der Worte „unteilbarer Güter" die Worte
„einer unteilbaren Ladung".
63. Im § 101 Abs. 7 erster und dritter Satz und
im § 102 Abs. 11 und 12 wird jeweils nach dem
Wort „Sicherheitsdienstes" eingefügt „oder der
Straßenaufsicht".
64. Im § 102 Abs. 12 wird der Punkt am Ende
der lit. g durch einen Beistrich ersetzt, und es wird
angefügt
„h) des § 58 Abs. 1 StVO 1960, wenn im Hinblick
auf die höchste zulässige Dauer des
Lenkens und das Mindestausmaß der Ruhezeiten,
gegebenenfalls auch nach ausländischen
Maßstäben, eine offenbare Übermüdung
des Lenkers zu besorgen ist."
65. Im § 102 Abs. 12 dritter Satz wird das Zitat
„lit. d oder f" ersetzt durch „lit. d, f oder h".
66. Im § 108 lautet der Abs. 1
„(1) Das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung
und das entgeltliche Weiterbilden
von Besitzern einer Lenkerberechtigung durch Vertiefung
bereits erworbener Kenntnisse ist unbeschadet
der §§ 119 bis 122 a nur im Rahmen des Betriebes
einer Fahrschule zulässig."
67. Im § 108 Abs. 3 vierter Satz entfallen die
Worte „bei gewerbsmäßig betriebenen Fahrschulen."
68. Im § 108 Abs. 3 vierter Satz tritt an die Stelle
der Zahl „24." die Zahl „30.".
69. Im § 108 Abs. 3 wird am Ende angefügt
„Der Ehegatte oder der Nachkomme hat den Tod
des Fahrschulbesitzers unverzüglich dem Landeshauptmann
bekanntzugeben. § 41 Abs. 1 bis 3,
Abs. 4 erster Satz GewO 1973 und §§ 42 bis 45
GewO 1973 gelten sinngemäß."
70. Im § 108 Abs. 4 entfallen die Worte „oder
entgeltliche Weiterbilden".
71. Nach dem § 108 wird eingefügt
„Unterweisen von Besitzern einer Lenkerberechtigung
§ 108 a. (1) Das entgeltliche Unterweisen von
Besitzern einer Lenkerberechtigung in besonderen
Fahrfertigkeiten darf nur auf Grund einer Ermächtigung
des Landeshauptmannes durchgeführt werden.
Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der
Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse
über das erforderliche Personal und die erforderlichen
Anlagen und Einrichtungen verfügt. Die
Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
für die Erteilung nicht mehr gegeben
sind.
(2) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen
der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen
Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend,
nähere Bestimmungen über die Gegenstände, den
Umfang und die Art der im Abs. 1 angeführten
Unterweisung sowie über die Voraussetzungen,
unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 zu
erteilen ist, festgesetzt werden."
72. Im § 109 Abs. 1 hat die lit. a zu lauten
„a) österreichische Staatsbürger sind und das
27. Lebensjahr vollendet haben,".
73. Im § 109 Abs. 1 werden am Ende der lit. g die
Worte „und die" durch einen Beistrich ersetzt, und
lit. h lautet
„h) glaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten
zehn Jahre mindestens fünf Jahre, für
Besitzer eines in der lit. e angeführten
Diplome drei Jahre lang als Fahrschullehrer
die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen
Erfahrungen auf dem Gebiete des
Kraftfahrwesens erworben haben, und die"
74. Im § 109 Abs. 1 wird am Ende angefügt
„i) noch keine Fahrschulbewilligung besitzen;
dies gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere
Gruppen am genehmigten Standort."
75. Im § 109 Abs. 4 entfallen in der Einleitung
die Worte „mindestens dreijährige".
76. Im § 109 entfällt der Abs. 5.
77. In der Überschrift zu § 110 entfallen die
Worte „und für die Bewilligung einer Standortverlegung".
78. Im § 110 entfällt der Abs. 3.
79. Im § 111 entfällt der Abs. 1.
80. Im § 111 lautet der Abs. 3
„(3) Für die Bewilligung der Verlegung des
Standortes einer Fahrschule gelten Abs. 2 sowie
§ 110 sinngemäß."
81. Im § 112 Abs. 1 tritt an die Stelle des Zitates
„der Abs. 2 und 3" das Zitat „des Abs. 3".
82. Im § 112 lautet der Abs. 2
„(2) Der vollständige Fahrschultarif ist von
außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür
anzubringen. In die Preise sind alle Zuschläge
einzubeziehen („Inklusivpreise")."
83. Im § 112 Abs. 3 zweiter Satz tritt an die Stelle
der Worte „Betriebs- und Hilfsbremsanlage" das
Wort „Betriebsbremsanlage".
84. § 113 lautet
„Leitung der Fahrschule
§ 113. (1) Der Fahrschulbesitzer hat den Betrieb
seiner Fahrschule außer in den im Abs. 2 angeführten
Fällen selbst zu leiten; dies erfordert für die sich
aus diesem Bundesgesetz und aus den auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht
über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche
Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer
in der Fahrschule. Der Fahrschulbesitzer darf
sich zur Erfüllung dieser Pflichten nur in den Fällen
des Abs. 2 durch einen verantwortlichen Leiter,
den Fahrschulleiter, vertreten lassen.
(2) Ein Fahrschulleiter ist erforderlich, wenn
a) der Fahrschulbesitzer durch eine länger als
sechs Wochen dauernde Abwesenheit daran
gehindert ist, den Betrieb seiner Fahrschule
selbst zu leiten, oder wenn ihm dies vom Landeshauptmann
untersagt wurde (§ 115
Abs. 3) oder
b) eine Fahrschule nach dem Tod ihres Besitzers
vom hinterbliebenen Ehegatten oder von
Nachkommen ersten Grades weitergeführt
wird (§ 108 Abs. 3), die die Voraussetzungen
des § 109 Abs. 1 nicht erfüllen.
(3) Als Fahrschulleiter (Abs. 1) darf nur eine Person
verwendet werden, bei der die im § 109 Abs. 1
lit. a bis h angeführten Voraussetzungen gegeben
sind oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule
zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter
einer anderen Fahrschule ist.
(4) Die Verwendung als Fahrschulleiter bedarf
der Bewilligung des Landeshauptmannes; diese ist
zu erteilen, wenn die in den Abs. 2 und 3 angeführten
Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die
Bewilligung ist zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen
nicht mehr vorliegen."
85. Im § 114 Abs. 2 tritt an die Stelle des zweiten
Satzes
„Der Besitzer eines Fahrlehrerausweises hat diesen
unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern,
wenn er nicht mehr in der betreffenden Fahrschule
tätig ist, wenn er die Berechtigung zum Erteilen
von praktischem Unterricht verliert oder wenn der
Fahrschulbetrieb eingestellt wird. Wenn die Tätigkeit
in der betreffenden Fahrschule nur vorübergehend
unterbrochen wird, kann auch der Fahrschulbesitzer
oder Fahrschulleiter den Fahrlehrerausweis
in Verwahrung nehmen. Dies gilt sinngemäß auch
für Fahrschullehrerausweise."
86. Im § 114 Abs. 4 lautet die Z 5 lit. a
„5. muß auf Schulfahrten, außer bei Fahrübungen
gemäß § 70 Abs. 3 lit. b, mit
a) Kraftwagen neben dem Fahrschüler sitzen;"
87. Im § 114 Abs. 5 lautet die lit. d
„d) von dem in Aussicht genommenen Ort aus
keine bestehende Fahrschule, insbesondere
auch unter Berücksichtigung der öffentlichen
Verkehrsmittel, leicht erreicht werden kann."
88. Im § 114 entfällt der Abs. 6.
89. Im § 114 wird eingefügt
„(6 a) Die im § 70 Abs. 2 a angeführte Schulung
muß in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens
einmal in jedem Vierteljahr, in sonst üblicher Weise
angekündigt und für allfällige Bewerber durchgeführt
werden."
90. Im § 114 Abs. 7 wird angefügt
„Er kann ferner Anordnungen zur Behebung von
Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes
ist unverzüglich zu entsprechen."
91. § 115 lautet
„Entziehung der Fahrschulbewilligung und Verbot
des Fahrschulbetriebes
§ 115. (1) Die Fahrschulbewilligung (§ 108
Abs. 3) ist zu entziehen, wenn der Fahrschulbetrieb
mehr als ein Jahr nach der Erteilung der Fahrschulbewilligung
nicht begonnen oder mehr als sechs
Monate ununterbrochen geruht hat.
(2) Die Fahrschulbewilligung ist ganz oder nur
hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen,
wenn
a) ihr Besitzer die im § 109 angeführten persönlichen
Voraussetzungen für die Erteilung der
Fahrschulbewilligung nicht mehr erfüllt; die
Entziehung seiner Lenkerberechtigung
wegen eines körperlichen Gebrechens ist
jedoch nicht allein als Grund für die Entziehung
der Fahrschulbewilligung ausreichend,
b) die im § 110 Abs. 1 lit. a angeführten sachlichen
Voraussetzungen nicht mehr gegeben
sind,
c) die Fahrschule seit mehr als sechs Wochen
ohne verantwortliche Leitung (§ 113 Abs. 1
und 2) ist oder
d) die Verpflichtungen gemäß § 114 Abs. 6 a
nicht eingehalten werden.
(3) Der Landeshauptmann kann dem Fahrschulbesitzer
in den im Abs. 2 angeführten Fällen auch
nur untersagen, den Fahrschulbetrieb während
einer bestimmten Zeit selbst zu führen, wenn zu
erwarten ist, daß die fehlenden Voraussetzungen
innerhalb einer absehbaren Zeit wieder gegeben
sein werden."
92. Im § 116 wird eingefügt
„(2 a) Über einen Antrag auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung
entscheidet der Landeshauptmann.
Auf Antrag hat der Landeshauptmann,
in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller
seinen ordentlichen Wohnsitz hat, die
Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf
den Landeshauptmann zu übertragen, in dessen
örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Ausbildung
des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche
Vereinfachung des Verfahrens oder eine
erhebliche Erleichterung für den Antragsteller
erzielt wird."
93. Im § 116 lautet der Abs. 6
„(6) Der Landeshauptmann hat auf Antrag Personen,
bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b, e und g
oder die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen
vorliegen oder bei denen nur die im § 109 Abs. 1
lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen
und denen eine Befreiung gemäß Abs. 2 oder
gemäß § 109 Abs. 2 erteilt wurde, die Berechtigung
zu erteilen, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrschullehrer
theoretischen und praktischen
Unterricht zu erteilen, wenn diese Personen zur
Vorbereitung auf die Lehrbefähigungsprüfung
(§ 118) in Ausbildung stehen. Die Berechtigung ist
entsprechend zu befristen und darf nur in besonderen
Ausnahmefällen verlängert werden."
94. Im § 116 wird eingefügt
„(6 a) Die entgeltliche Ausbildung von Fahrschullehrern
darf nur durch Ausbildungsstätten
erfolgen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt
worden sind. Vor der Entscheidung sind die
zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören."
95. Im§ 116 lautet der Abs. 7
„(7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen
Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend,
die näheren Bestimmungen über die im Abs. 6 a
angeführten Ausbildungsstätten hinsichtlich
a) ihrer Ausstattung,
b) ihres Lehrpersonals und
c) ihres Lehrplanes
festzusetzen. Ferner kann auch eine in periodischen
Zeitabständen durchzuführende Weiterbildung von
Fahrschullehrern angeordnet werden, wobei in
sinngemäßer Anwendung des ersten Satzes die
näheren Bestimmungen über die Weiterbildungsstätten
festzusetzen sind. Der Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann auch nach
Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister
für Finanzen eine zentrale Ausbildungsstätte
zur Vereinheitlichung der theoretischen und praktischen
Ausbildung und zur Weiterbildung einrichten.
In diesem Fall kann der Besuch dieser Ausbildungsstätte
für Bewerber um eine Fahrschullehrerberechtigung
ganz oder teilweise für verbindlich
erklärt werden."
96. Im § 117 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz
lautet das den § 116 betreffende Zitat „§ 116
Abs. 2 a, 3, 4 und 6".
97. Im§ 117 lautet der Abs. 2
„(2) § 116 Abs. 6 a und 7 gilt sinngemäß."
98. § 122 lautet
„Übungsfahrten
§ 122. (1) Ein Bewerber um eine Lenkerberechtigung
darf Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers
einer Lenkerberechtigung für die betreffende
Gruppe durchführen, der hiefür eine Bewilligung
der Behörde besitzt, in deren örtlichem Wirkungsbereich
er seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Der
Begleiter darf für seine Tätigkeit kein Entgelt
annehmen.
(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu
erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind
1. der Begleiter
a) muß seit mindestens drei Jahren eine Lenkerberechtigung
für die betreffende
Gruppe besitzen,
b) muß während der der Einbringung des
Antrages um die Bewilligung unmittelbar
vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge
der betreffenden Gruppe gelenkt haben,
c) darf innerhalb der in lit. b angeführten
Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes
gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche
Vorschriften bestraft worden
sein und
d) darf innerhalb des der Einbringung des
Antrages um die Bewilligung unmittelbar
vorangehenden Jahres höchstens einmal
eine Bewilligung dieser Art erhalten
haben;
2. der Bewerber um eine Lenkerberechtigung
muß
a) das erforderliche Mindestalter erreicht
haben oder in spätestens drei Monaten
erreichen,
b) verkehrszuverlässig (§ 66) sein,
c) zum Lenken von Kraftfahrzeugen der
betreffenden Gruppe geistig und körperlich
geeignet (§ 69) sein und
d) nachweisen, daß er im Rahmen des Betriebes
einer Fahrschule eine praktische Vor-
und Grundschulung absolviert hat und
auch über deren theoretische Grundlagen
unterrichtet wurde;
3. der oder die für die Übungsfahrten zu verwendenden
Kraftwagen müssen
a) eine Bremsanlage aufweisen, mit der
wenigstens die für die Hilfsbremsanlage
vorgeschriebene Wirksamkeit erzielt werden
kann und die vom Platz neben dem
Lenkerplatz aus leicht betätigt werden
kann, und
b) eine Vorrichtung zum Abstellen des
Motors aufweisen, die vom Platz neben
dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden
kann.
(3) Die Bewilligung darf hinsichtlich desselben
Bewerbers um eine Lenkerberechtigung nur einmal
und für nicht länger als ein Jahr erteilt werden; dieser
ist im Bewilligungsbescheid namentlich anzuführen.
Die Bewilligung ist, soweit dies auf Grund
der Erhebungen oder wegen der Art der angestrebten
Lenkerberechtigung nach den Erfordernissen
der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden
Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder
sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.
Kennzeichen und Fahrgestellnummer des oder
der zur Vornahme der Übungsfahrten verwendeten
Kraftwagen sind im Bewilligungsbescheid anzuführen.
Eine Bewilligung zur Vornahme von Übungsfahrten
mit Kraftfahrzeugen der Gruppe A (§ 65)
darf nicht erteilt werden. Die Erteilung der Bewilligung
zur Durchführung von Übungsfahrten durch
Personen, denen die Lenkerberechtigung entzogen
wurde, ist während der Dauer der gemäß § 73
Abs. 2 festgesetzten Frist unzulässig.
(3 a) Nach Erteilung der Bewilligung hat der
Bewerber um eine Lenkerberechtigung im Rahmen
des Betriebes einer Fahrschule am theoretischen
Unterricht über das Verhalten auf den verschiedenen
Arten von Straßen und über Gefahrenlehre teilzunehmen
sowie auch Schulfahrten durchzuführen.
Durch Verordnung ist der Umfang der im ersten
Satz sowie im Abs. 2 Z 2 lit. d angeführten Schulung
hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes und des
Inhaltes festzusetzen.
(4) Der Begleiter hat auf Übungsfahrten den
Bewilligungsbescheid und seinen Führerschein, der
Bewerber um eine Lenkerberechtigung einen amtlichen
Lichtbildausweis, mitzuführen; § 102 Abs. 5
gilt sinngemäß. Der Begleiter hat die im § 114
Abs. 4 angeführten Pflichten sinngemäß zu erfüllen
und hat im Bewilligungsbescheid erteilte Auflagen
oder Beschränkungen einzuhalten.
(5) Der Begleiter hat dafür zu sorgen, daß bei
Übungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine
Tafel mit dem Buchstaben „L" in vollständig sichtbarer
und gut lesbarer und unverwischbarer weißer
Schrift auf hellblauem Grund sowie eine Tafel mit
der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren
und unverwischbaren Aufschrift „Übungsfahrt"
angebracht ist. Das Verwenden dieser Tafel bei
anderen als Übungsfahrten ist verboten.
(6) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung
erlischt, wenn dem Begleiter die Lenkerberechtigung
für die Gruppe, in die das für die Übungsfahrt
zu verwendende Fahrzeug fällt, entzogen (§ 73)
oder vorübergehend entzogen (§ 74) wurde oder
wenn sie durch Zeitablauf erloschen ist. Wurde
dem Begleiter die Lenkerberechtigung für eine
andere Gruppe entzogen oder vorübergehend entzogen
oder ist sie durch Zeitablauf erloschen, so ist
ihm die Bewilligung zu entziehen, wenn auf Grund
der für die Entziehung der Lenkerberechtigung
maßgebenden Gründe anzunehmen ist, daß der
Begleiter durch weitere Übungsfahrten die Verkehrssicherheit
gefährden oder den Zweck der
Übungsfahrten nicht mehr erreichen wird. Personen,
denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 entzogen
worden ist, darf eine neue Bewilligung erst
erteilt werden, wenn die Gründe, die zur Entziehung
der Bewilligung geführt haben, weggefallen
sind. Die Bewilligung ist ferner zu entziehen, wenn
a) die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht
mehr gegeben sind,
b) die bei ihrer Erteilung vorgeschriebenen
Beschränkungen oder Auflagen nicht eingehalten
werden,
c) das für die Übungsfahrten verwendete Fahrzeug
nicht Verkehrs- und betriebssicher oder
nicht gemäß Abs. 5 gekennzeichnet ist oder
d) die Vorschriften des Abs. 4 nicht eingehalten
werden.
Im Falle der Entziehung der Bewilligung ist der
Bewilligungsbescheid unverzüglich der Behörde
abzuliefern."
99. Im § 123 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wendung
„in der Fassung der 3. StVO-Novelle, BGBl.
Nr. 209/1969,".
100. Im § 129 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages
„20000,— S" der Betrag „30000,— S".
101. Im § 130 Abs. 1 zweiter Satz tritt an die
Stelle der Zahl „29" die Zahl „31".
102. Im § 130 Abs. 2 Z 1 wird der Strichpunkt
am Ende der Z 17 durch einen Beistrich ersetzt,
und es wird angefügt
„18. Feuerwehren;
19. Ziviltechniker."
103. Im § 130 Abs. 3 lautet der erste Satz
„Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
hat für die Bestellung der Vertreter der im
Abs. 2 Z I Z 1 bis 9, 13 bis 15 und 17 und Z II Z 1
angeführten Interessenkreise, der Österreichische
Arbeiterkammertag für die Bestellung der Vertreter
der im Abs. 2 Z I Z 10 bis 12 und 16 und Z II Z 3
angeführten Interessenkreise, die Präsidenten-Konferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
für die Bestellung der Vertreter des im Abs. 2 Z II
Z 2 angeführten Interessenkreises, der Hauptverband
der Österreichischen Sozialversicherungsträger
für die Bestellung der Vertreter des im Abs. 2
Z II Z 4 angeführten Interessenkreises, der Bundesfeuerwehrverband
für die Bestellung des Vertreters
des im Abs. 2 Z I Z 18 angeführten Interessenkreises
und die Bundes-Ingenieurkammer für die
Bestellung des Vertreters des im Abs. 2 Z I Z 19
angeführten Interessenkreises Vorschläge zu erstatten."
104. Im § 131 Abs. 1 lautet der erste Satz
„Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge ist
zur Bearbeitung, Lösung und Begutachtung kraftfahrtechnischer
und verkehrstechnischer Fragen
und zur Prüfung und Begutachtung von Kraftfahrzeugen
und Anhängern und von Teilen und Ausrüstungsgegenständen
sowie der Ladung solcher
Fahrzeuge berechtigt."
105. Nach § 131 wird als neuer § 131 a eingefügt
„Österreichischer Verkehrssicherheitsfonds
§ 131 a. (1) Zur Förderung der Verkehrssicherheit
in Österreich wird der ,Österreichische Verkehrssicherheitsfonds
' als Verwaltungsfonds
geschaffen.
(2) Der Fonds (Abs. 1) wird beim Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingerichtet
und von ihm verwaltet.
(3) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht
durch
a) Einnahmen aus den Abgaben und Kostenbeiträgen
gemäß § 48 a Abs. 3 und 4 für die
Zuweisung eines Wunschkennzeichens,
b) sonstige Zuwendungen,
c) Erträgnisse aus Veranlagungen.
(4) Die Mittel des Fonds sind zweckgebunden zu
verwenden für
a) die Förderung von allgemeinen Maßnahmen
und konkreten Projekten zur Verbesserung
der Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere
die Förderung der Verkehrserziehung;
b) die Durchführung von Studien und Forschungen
sowie für Informationen über Forschungen
auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit;
c) vorbereitende Maßnahmen der Planung und
Erarbeitung von Orientierungshilfen für Planungen
auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit;
d) die Unterstützung der Behörden bei der
Administration der Kennzeichen im Sinne
des § 48 a Abs. 6 sowie für Maßnahmen zu
deren Verbreitung;
e) die Verwaltung und Aufteilung der dem
Fonds zufließenden Einnahmen.
(5) Die Einnahmen des Fonds sind auf Bund und
Länder im Verhältnis 40 zu 60 vH aufzuteilen,
wobei die Aufteilung der Länderquote auf die einzelnen
Länder nach Maßgabe der jeweils im Land
zugewiesenen oder reservierten Wunschkennzeichen
auf ein vom Land bekanntzugebendes Konto
zu erfolgen hat. Die Mittel des Fonds sind nutzbringend
so anzulegen, daß über sie bei Bedarf verfügt
werden kann. Im übrigen besteht auf die Leistungen
des Fonds kein Anspruch.
(6) Die den Ländern zufließenden Mittel stellen
Zweckzuschüsse im Sinne des § 12 F-VG 1948,
BGBl. Nr. 45, dar und sind für die im Abs. 4 lit. a
bis c angeführten Aufgaben zu verwenden. Über
die Verwendung der Mittel ist jährlich bis spätestens
30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu
berichten. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße
Verwendung der Mittel zu überprüfen.
Über die Verwendung der Mittel hat mindestens
einmal jährlich im vorhinein eine koordinierende
Besprechung zwischen dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und Vertretern
der Länder unter Beiziehung des Beirates zur
inhaltlichen Schwerpunktsetzung des jeweiligen
Arbeitsprogramms zu erfolgen.
(7) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr bedient sich hinsichtlich der im
Abs. 4 lit. a bis c angeführten Maßnahmen der
sachverständigen Beratung eines Beirates, in welchen
zu berufen sind
a) je ein Vertreter der in § 130 Abs. 2 Z II Z 1, 3
und 6 angeführten Interessenkreise,
b) zwei Vertreter des im § 130 Abs. 2 Z II Z 5
angeführten Interessenkreises,
c) ein Vertreter der Länder,
d) Vertreter allenfalls für die Durchführung der
Maßnahmen sachlich zuständiger Bundesministerien."
106. Im § 134 lautet der Abs. 3
„(3) Bei Übertretungen des § 4 Abs. 7 und 8 in
Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a, des § 99 Abs. 1
erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des
§ 102 Abs. 3 dritter Satz, des § 104 Abs. 9, des § 106
Abs. 1 a und Abs. 4 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten
Überschreitungen einer ziffernmäßig
festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit
(§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50
VStG 1950 mit der Maßgabe angewendet werden,
daß Geldstrafen bis 500 S sofort eingehoben werden."
107. Im § 134 Abs. 3 a entfallen die Worte „auf
Autobahnen".
108. Im § 136 Abs. 1 lautet die lit. e
„e) des § 102 Abs. 5 lit. f mit dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales;"
109. Im § 136 Abs. 1 lautet die lit. 1
„1) des § 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, des
§ 69 und des § 91 a mit dem Bundeskanzler;"
110. Im § 136 Abs. 1 lautet die lit. n
„n) des § 11 Abs. 5 mit dem Bundeskanzler und
den Bundesministern für wirtschaftliche
Angelegenheiten, für Umwelt, Jugend und
Familie sowie für Land- und Forstwirtschaft."
111. Im § 136 wird nach dem Abs. 1 eingefügt
„(1 a) Mit der Vollziehung des § 131 a ist der
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
betraut; er hat hinsichtlich des Abs. 5 zweiter
Satz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen herzustellen."
112. Im § 136 lautet der Abs. 3 a
„(3 a) Mit der Vollziehung des § 11 Abs. 3 und 6
bis 9, des § 26 a Abs. 2 lit. c und des § 134 Abs. 6 ist
der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betraut; er hat hiebei das Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler und den Bundesministern für wirtschaftliche
Angelegenheiten sowie für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr herzustellen."
113. Im § 136 wird nach dem Abs. 3 a eingefügt
„(3 b) Mit der Vollziehung des § 47 Abs. 4 ist der
Bundesminister für Inneres betraut; er hat hiebei
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr herzustellen."
Artikel II
(1) Wenn einem Ehegatten oder Nachkommen
unter Anwendung des § 109 Abs. 5 erster Satz KFG
1967 eine Fahrschulbewilligung erteilt wurde, ist
die Erteilung einer Fahrschulbewilligung für einen
anderen Standort an die Person, die die ursprüngliche
zurückgelegt hatte, unzulässig.
(2) Bewerber um eine Lenkerberechtigung, für
die eine Bewilligung zur Vornahme von Übungsfahrten
vor dem 1. Jänner 1989 erteilt wurde, sind
von Art. I Z 54 hinsichtlich § 70 Abs. 2 a lit. b und
Art. I Z 98 hinsichtlich § 122 Abs. 3 a ausgenommen,
wenn sie erstmals zur praktischen Lenkerprüfung
vor dem 1. Juli 1989 antreten; andernfalls
müssen sie die im § 122 Abs. 3 a KFG 1967 angeführte
Schulung nachweisen.
Artikel III
1. Art. VI Abs. 2 lit. n der 4. Kraftfahrgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 615/1977, in der Fassung des
Art. II Abs. 2 der 5. Kraftfahrgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 345/1981, des Art. IV der 6. Kraftfahrgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 362/1982, und des
Art. III der 9. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 552/1984, hat zu lauten
„n) mit 1. Jänner 1993 Art. I Z 30 (§ 6 Abs. 12 a)
über die Bremsanlage von Anhängern."
2. Die 7. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 631/1982, wird geändert wie folgt
Dem Art. II Abs. 7 wird angefügt
„Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem
31. Dezember 1988 nicht mehr zugelassen werden;
dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem
Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen
waren."
Artikel IV
(1) Von Art. I Z 5 (§ 6 Abs. 7 a zweiter Satz)
sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder
die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
genehmigt worden sind; sie müssen jedoch
den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(2) Die Prüfung von Fahrtschreibern gemäß § 24
Abs. 4 KFG 1967 hat erstmals im Jahre 1989 zu
erfolgen.
(3) Vereine und Gewerbetreibende, die gemäß
§ 57 a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden
Begutachtung ermächtigt sind von
1. Krafträdern (§ 57 a Abs. 1 lit. a), gelten auch
zur Begutachtung von Kraftradanhängern
(§ 57 a Abs. 1 lit. d sublit, cc in der Fassung
Art. I Z 45) als ermächtigt,
2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
(§ 57 a Abs. 1 lit. b und c), gelten auch
zur Begutachtung von solchen Kraftwagen
zur entgeltlichen Personenbeförderung
(§ 57 a Abs. 1 lit. b und c in der Fassung Art. I
Z 44) als ermächtigt,
3. Anhängern (§ 57 a Abs. 1 lit. d), gelten auch
zur Begutachtung von durch § 57 a Abs. 1
lit. d in der Fassung Art. I Z 45 erfaßten
Anhängern als ermächtigt.
(4) Die im Art. I Z 44 und 46 (§ 57 a Abs. 1 lit. b,
c und h) angeführten Fahrzeuge sind erstmals am
Jahrestag ihrer ersten Zulassung im Jahre 1989 zu
begutachten; § 57 a Abs. 3 zweiter bis vierter Satz
KFG 1967 gilt sinngemäß.
(5) Anhänger, die vor dem Inkrafttreten des
Art. I Z 45 (§ 57 a Abs. 1 lit. d) nicht der wiederkehrenden
Begutachtung unterlagen, unterliegen
dem § 36 lit. e KFG 1967 ab dem 1. Mai 1990;
§ 57 a Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.
Artikel V
(1) Dieses Bundesgesetz tritt unbeschadet der
Abs. 2 bis 6 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung
in Kraft.
(2) In Kraft tritt Art. I
a) Z 54 (§ 70 Abs. 2 a), Z 56 (§ 70 Abs. 8), Z 89
(§ 114 Abs. 6 a), Z 91 hinsichtlich § 115
Abs. 2 lit. d und Z 98 hinsichtlich § 122
Abs. 2 Z 2 lit. d und Abs. 3 a am 1. Jänner
1989;
b) Z 94 (§ 116 Abs. 6 a), Z 95 (§ 116 Abs. 7) und
Z 97 (§ 117 Abs. 2) am 1. Juli 1989.
(3) In Kraft treten
a) Art. I Z 5 (§ 6 Abs. 7 a) am 1. Jänner 1989;
b) Art. I Z 9 hinsichtlich des § 24 Abs. 4 am
1. Jänner 1989;
c) An. I Z 20 (§ 36 lit. e) am 1. Mai 1990;
d) Art. I Z 22 hinsichtlich des § 39 b Abs. 2 am
1. Jänner 1989;
e) Art. I Z 30 hinsichtlich des § 47 Abs. 4 und
Art. I Z 113 (§ 136 Abs. 3 b) 18 Monate nach
Ablauf des Tages der Kundmachung;
f) Art. I Z 37 (§ 55 Abs. 1 lit. a und b), Z 38
(§ 55 Abs. 1 lit. d), Z 39 (§ 55 Abs. 1 lit. h),
Z 43 (§ 57 Abs. 6), Z 44 (§ 57 a Abs. 1 lit. b
und c), Z 45 (§ 57 a Abs. 1 lit. d), Z 46 (§ 57 a
Abs. 1 lit. h) und Art. IV Abs. 3 und 4 am
1. Jänner 1989;
g) Art. I Z 100 (§ 129 Abs. 1) am 1. Juli 1988.
(4) In Kraft treten
a) Art. I Z 23 (§ 40 Abs. 1 lit. a), Z 24 (§ 40
Abs. 1 lit. c), Z 36 (§ 50 Abs. 2) und Art. VII
am 1. Jänner 1989,
b) Art. I Z 31 (§ 48 Abs. 4), Z 33 (§ 48 a) und
Z 35 (§ 49 Abs. 4), unbeschadet der Abs. 5
und 6, am 1. Jänner 1989.
(5) Der Landeshauptmann kann nach Maßgabe
der technischen, räumlichen und organisatorischen
Gegebenheiten für die einzelnen Behörden seines
örtlichen Wirkungsbereiches durch Verordnung
unterschiedliche Inkrafttretenstermine festsetzen
für
a) die Zuweisung von Kennzeichen gemäß
Art. IZ31 (§ 48 Abs. 4),
b) die Ausgabe von Kennzeichentafeln gemäß
Art. I Z 35 (§ 49 Abs. 4),
c) die Reservierung und die Zuweisung von
Wunschkennzeichen gemäß Art. I Z 33
(§ 48 a Abs. 2) und
d) die Ausgabe von Kennzeichentafeln für
Wunschkennzeichen.
Der Inkrafttretenstermin für Reservierungen von
Wunschkennzeichen hat jedenfalls drei Monate vor
jenem für die Ausgabe der Kennzeichentafeln
gemäß lit. d zu liegen; Anträge auf Reservierungen
können jeweils bis zu 14 Tage vor diesem Zeitpunkt
eingebracht werden und gelten als am Tag
des Inkrafttretens eingelangt. Der Inkrafttretenstermin
für die Ausgabe von Kennzeichentafeln für
Wunschkennzeichen darf nicht für einen späteren
Zeitpunkt als für den 1. Jänner 1990 vorgesehen
werden.
(6) Bei der Behörde vorrätige, zur Deckung des
laufenden Bedarfes erforderliche Kennzeichentafeln,
die nicht dem § 49 Abs. 4 in der Fassung des
Art. I Z 35 entsprechen, dürfen noch bis längstens
31. Jänner 1990 aufgebraucht und deren Kennzeichen
zugewiesen werden.
(7) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können von dem seiner Kundmachung folgenden
Tag an erlassen werden; sie treten frühestens
mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.
Artikel VI
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestimmt
sich nach § 136 KFG 1967.
Artikel VII
(1) Soll ein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 KFG
1967 zugewiesen werden und stehen entsprechende
Kennzeichentafeln nicht zur Verfügung, so ist
zunächst noch befristet auf längstens sechs Monate
das bisherige Kennzeichen zuzuweisen. Die Befristung
ist in den Zulassungsschein einzutragen.
Während dieser Zeit dürfen auch noch die bisherigen
Kennzeichentafeln verwendet werden. Der
Zulassungsbesitzer hat bei der Zulassung den
Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der
neuen Tafeln, im Falle des § 48 a auch die Abgabe
und den Kostenbeitrag zu erlegen und die Tafeln
innerhalb dieser Frist auszutauschen; die Ablieferung
der bisherigen Kennzeichentafeln begründet
keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Behörde
hat bei dieser Gelegenheit von Amts wegen alle entsprechenden
Änderungen, das neue Kennzeichen
betreffend, durchzuführen.
(2) Sofern noch kein Kennzeichen gemäß § 48
Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zugewiesen
wurde, erfolgt die Zuweisung eines
Wunschkennzeichens gemäß § 48 a nur im Zusammenhang
mit einer Zulassung.