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375. Bundesgesetz: Änderungen der Urheberrechtsgesetznovelle 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 375. Bundesgesetz: Änderungen der Urheberrechtsgesetznovelle 1980

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Änderungen der Urheberrechtsgesetznovelle 1980

Das Bundesgesetz vom 2. Juli 1980, BGBl.

Nr. 321, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert

wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1980 —

UrhGNov. 1980), wird wie folgt geändert

1. Nach Art. II Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a

eingefügt

„(1 a) Das gleiche gilt für Unternehmen, die darauf

gerichtet sind, in gesammelter Form

1. Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte

im Sinn des Urheberrechtsgesetzes

dadurch nutzbar zu machen, daß den Benutzern

die zu ihrer Nutzung erforderlichen

Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden,

oder

2. im Abs. 1 nicht genannte Ansprüche nach dem

UrhG geltend zu machen."

2. In den Art. II Abs. 2, 3 und 5 tritt an die Stelle

der Anführung „Abs. 1" die Anführung „Abs. 1

und 1 a".

3. Art. II Abs. 6 lautet

„(6) Verwertungsgesellschaften (Abs. 1 und 1 a)

können für ihre Bezugsberechtigten und deren

Angehörige

a) sozialen Zwecken und

b) kulturellen Zwecken

dienende Einrichtungen schaffen.

Verwertungsgesellschaften, die angemessene Vergütungen

nach Abs. 1 Z 2 verteilen, haben Einrichtungen

nach lit. a zu schaffen, sofern sie nicht ausschließlich

Rundfunkunternehmer als Bezugsberechtigte

haben. Verwertungsgesellschaften, die

angemessene Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 verteilen,

haben Einrichtungen nach lit. a und b zu schaffen

und diesen den überwiegenden Teil der

Gesamteinnahmen aus diesen Vergütungen abzüglich

der darauf entfallenden Verwaltungskosten

zuzuführen."

4. Art. III § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Die Schiedsstelle verhandelt und entscheidet

unter der Leitung des Vorsitzenden. Der Vorsitzende

hat Verfahrensanordnungen zu treffen. Ferner

hat der Vorsitzende die übrigen Mitglieder zu

den Verhandlungen und Sitzungen einzuberufen.

Sofern kein anderes Mitglied dem widerspricht,

können Mitglieder der Sitzung fernbleiben und

ihre Stimme schriftlich abgeben; hiefür haben sie

keinen Anspruch nach § 8 Abs. 1."

5. Nach Art. III wird eingefügt:.

ARTIKEL IV

Abgabenbefreiung

§ 1. Die Verwertungsgesellschaften (ihre Einrichtungen)

sind, soweit sie im Rahmen des in ihrer

Genehmigung umschriebenen Tätigkeitsbereiches

handeln (Verwertungsgesellschaftengesetz, BGBl.

Nr. 112/1936 und Art. II der Urheberrechtsgesetznovelle

1980), von allen bundesgesetzlich geregelten

Abgaben vom Einkommen, vom Ertrag und

vom Vermögen befreit.

§ 2. Schenkungen und Zweckzuwendungen (§§ 3

und 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz,

BGBl. Nr. 141/1955) der Verwertungsgesellschaften

(ihrer Einrichtungen) für die im Artikel II

Abs. 6 Urheberrechtsgesetznovelle 1980 genannten

sozialen und kulturellen Zwecke sind von der

Schenkungssteuer befreit."

6. Der bisherige Art. IV erhält die Bezeichnung

„Artikel V".

7. Im bisherigen Art. IV wird nach Abs. 5 Z 2

unter Ersetzung des Wortes „und" durch einen

Beistrich eingefügt

„3. hinsichtlich des Art. IV der Bundesminister

für Finanzen und"

8. Im bisherigen Art. IV Abs. 5 erhält die Z 3 die

Bezeichnung „4."

ARTIKEL II

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 1. Art. I Z 1 und 2 tritt am 1. Jänner 1987 in

Kraft.

§ 2. Art. I Z 3 tritt rückwirkend mit 23. Juli 1980

in Kraft. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche, über

die bereits vor dem 1. Juli 1986 vor einem inländischen

Gericht ein Verfahren anhängig war.

§ 3. Art. IV § 1 Urheberrechtsgesetznovelle 1980

in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in allen

Fällen anzuwenden, in denen die Abgaben noch

nicht rechtskräftig festgesetzt sind.

§ 4. Art. IV § 2 Urheberrechtsgesetznovelle 1980

in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Sachverhalte

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1986 verwirklicht werden.

§ 5. Hat der Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport eine nach diesem Bundesgesetz

erforderliche Betriebsgenehmigung vor der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes erteilt, so gilt sie

mit 1. Jänner 1987 als nach diesem Bundesgesetz

erteilt.

§ 6. Verwaltungsakte können auf Grund dieses

Bundesgesetzes bereits vor seinem Inkrafttreten

vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens

mit seinem Inkrafttreten wirksam.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

(1) sofern im folgenden nichts anderes angeordnet

wird, der Bundesminister für Justiz,

(2) hinsichtlich Art. I Z 1 bis 3 der Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport,

(3) hinsichtlich des Art. I Z 5 der Bundesminister

für Finanzen.

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