375. Bundesgesetz: Änderungen der Urheberrechtsgesetznovelle 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Änderungen der Urheberrechtsgesetznovelle 1980
Das Bundesgesetz vom 2. Juli 1980, BGBl.
Nr. 321, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert
wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1980 —
UrhGNov. 1980), wird wie folgt geändert
1. Nach Art. II Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a
eingefügt
„(1 a) Das gleiche gilt für Unternehmen, die darauf
gerichtet sind, in gesammelter Form
1. Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte
im Sinn des Urheberrechtsgesetzes
dadurch nutzbar zu machen, daß den Benutzern
die zu ihrer Nutzung erforderlichen
Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden,
oder
2. im Abs. 1 nicht genannte Ansprüche nach dem
UrhG geltend zu machen."
2. In den Art. II Abs. 2, 3 und 5 tritt an die Stelle
der Anführung „Abs. 1" die Anführung „Abs. 1
und 1 a".
3. Art. II Abs. 6 lautet
„(6) Verwertungsgesellschaften (Abs. 1 und 1 a)
können für ihre Bezugsberechtigten und deren
Angehörige
a) sozialen Zwecken und
b) kulturellen Zwecken
dienende Einrichtungen schaffen.
Verwertungsgesellschaften, die angemessene Vergütungen
nach Abs. 1 Z 2 verteilen, haben Einrichtungen
nach lit. a zu schaffen, sofern sie nicht ausschließlich
Rundfunkunternehmer als Bezugsberechtigte
haben. Verwertungsgesellschaften, die
angemessene Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 verteilen,
haben Einrichtungen nach lit. a und b zu schaffen
und diesen den überwiegenden Teil der
Gesamteinnahmen aus diesen Vergütungen abzüglich
der darauf entfallenden Verwaltungskosten
zuzuführen."
4. Art. III § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Die Schiedsstelle verhandelt und entscheidet
unter der Leitung des Vorsitzenden. Der Vorsitzende
hat Verfahrensanordnungen zu treffen. Ferner
hat der Vorsitzende die übrigen Mitglieder zu
den Verhandlungen und Sitzungen einzuberufen.
Sofern kein anderes Mitglied dem widerspricht,
können Mitglieder der Sitzung fernbleiben und
ihre Stimme schriftlich abgeben; hiefür haben sie
keinen Anspruch nach § 8 Abs. 1."
5. Nach Art. III wird eingefügt:.
ARTIKEL IV
Abgabenbefreiung
§ 1. Die Verwertungsgesellschaften (ihre Einrichtungen)
sind, soweit sie im Rahmen des in ihrer
Genehmigung umschriebenen Tätigkeitsbereiches
handeln (Verwertungsgesellschaftengesetz, BGBl.
Nr. 112/1936 und Art. II der Urheberrechtsgesetznovelle
1980), von allen bundesgesetzlich geregelten
Abgaben vom Einkommen, vom Ertrag und
vom Vermögen befreit.
§ 2. Schenkungen und Zweckzuwendungen (§§ 3
und 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz,
BGBl. Nr. 141/1955) der Verwertungsgesellschaften
(ihrer Einrichtungen) für die im Artikel II
Abs. 6 Urheberrechtsgesetznovelle 1980 genannten
sozialen und kulturellen Zwecke sind von der
Schenkungssteuer befreit."
6. Der bisherige Art. IV erhält die Bezeichnung
„Artikel V".
7. Im bisherigen Art. IV wird nach Abs. 5 Z 2
unter Ersetzung des Wortes „und" durch einen
Beistrich eingefügt
„3. hinsichtlich des Art. IV der Bundesminister
für Finanzen und"
8. Im bisherigen Art. IV Abs. 5 erhält die Z 3 die
Bezeichnung „4."
ARTIKEL II
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 1. Art. I Z 1 und 2 tritt am 1. Jänner 1987 in
Kraft.
§ 2. Art. I Z 3 tritt rückwirkend mit 23. Juli 1980
in Kraft. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche, über
die bereits vor dem 1. Juli 1986 vor einem inländischen
Gericht ein Verfahren anhängig war.
§ 3. Art. IV § 1 Urheberrechtsgesetznovelle 1980
in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in allen
Fällen anzuwenden, in denen die Abgaben noch
nicht rechtskräftig festgesetzt sind.
§ 4. Art. IV § 2 Urheberrechtsgesetznovelle 1980
in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Sachverhalte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1986 verwirklicht werden.
§ 5. Hat der Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport eine nach diesem Bundesgesetz
erforderliche Betriebsgenehmigung vor der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes erteilt, so gilt sie
mit 1. Jänner 1987 als nach diesem Bundesgesetz
erteilt.
§ 6. Verwaltungsakte können auf Grund dieses
Bundesgesetzes bereits vor seinem Inkrafttreten
vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens
mit seinem Inkrafttreten wirksam.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
(1) sofern im folgenden nichts anderes angeordnet
wird, der Bundesminister für Justiz,
(2) hinsichtlich Art. I Z 1 bis 3 der Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport,
(3) hinsichtlich des Art. I Z 5 der Bundesminister
für Finanzen.