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375_1983 AT

375. Verordnung: Übertragung von Bundesstraßenteilstrecken an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 375. Verordnung: Übertragung von Bundesstraßenteilstrecken an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft

Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 5 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 591/1982, mit dem eine

Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung

und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken

übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz

1973 geändert wird, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Teilstrecke der A 8 Innkreis Autobahn von

Ried/Innkreis bis Wels (südliche Stadtgrenze), ausgenommen

die bereits verkehrsübergebene Strecke

von der Anschlußstelle Pichl bis zum Knoten Wels,

wird zur Planung und Errichtung der Autobahnen-

und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft übertragen.

Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen

Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung)

zur Erhaltung zu übergeben.

Die Übertragung zur Planung und Errichtung

erfolgt mit sofortiger Wirkung.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der

Anlage enthalten. Der Bauzeit- und Kostenrahmen

wird durch die gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 591/1982 vom Bundesminister für

Bauten und Technik zu genehmigenden Bauzeit-

und Kostenpläne den Erfordernissen jeweils angepaßt.

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