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375_1981 AT

375. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 375. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 603/1976, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

Die Verordnung vom 28. Juli 1980, BGBl. Nr.

362, über die Vorbereitungslehrgänge für die

Studienberechtigungsprüfung wird wie folgt geändert

1. § 7 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Der Prüfungssenat ist bei Anwesenheit von

wenigstens der Hälfte aller Mitglieder beschlußfähig.

Für die gültige Wahl des Vorsitzenden und

seines Stellvertreters ist die Anwesenheit von

mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

Die Beschlußfähigkeit zur Beurteilung

von vorzeitig abgelegten Prüfungsteilen (§ 3

Abs. 5 und 6), von Prüfungen zum Ersatztermin

(§ 3 Abs. 7) und von Wiederholungsprüfungen,

die sich nur auf ein Fach beziehen, ist die Anwesenheit

des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters,

des jeweiligen Fachprüfers und eines

weiteren Senatsmitgliedes erforderlich.

(2) Der Prüfungssenat entscheidet mit einfacher

Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist Unzulässig.

Der Vorsitzende stimmt mit."

2. § 7 Abs. 2 bis 4 sind als Abs. 3 bis 5 zu bezeichnen.

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