375. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 603/1976, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
Die Verordnung vom 28. Juli 1980, BGBl. Nr.
362, über die Vorbereitungslehrgänge für die
Studienberechtigungsprüfung wird wie folgt geändert
1. § 7 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Der Prüfungssenat ist bei Anwesenheit von
wenigstens der Hälfte aller Mitglieder beschlußfähig.
Für die gültige Wahl des Vorsitzenden und
seines Stellvertreters ist die Anwesenheit von
mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
Die Beschlußfähigkeit zur Beurteilung
von vorzeitig abgelegten Prüfungsteilen (§ 3
Abs. 5 und 6), von Prüfungen zum Ersatztermin
(§ 3 Abs. 7) und von Wiederholungsprüfungen,
die sich nur auf ein Fach beziehen, ist die Anwesenheit
des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters,
des jeweiligen Fachprüfers und eines
weiteren Senatsmitgliedes erforderlich.
(2) Der Prüfungssenat entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist Unzulässig.
Der Vorsitzende stimmt mit."
2. § 7 Abs. 2 bis 4 sind als Abs. 3 bis 5 zu bezeichnen.