375. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinde Hofstätten an der Raab
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 68
Feldbacher Straße wird im Bereich der Gemeinde
Hofstätten an der Raab wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 1,930, verläuft in südöstlicher Richtung
vorerst nahezu parallel zur alten Trasse in einer
Entfernung von etwa 60 m, schwenkt sodann
bei km 2,6 zur ÖBB-Linie Graz—Mogersdorf
ab, folgt derselben bis km 4,5, rückt von der
Bahn ab und bindet an der Gemeindegrenze
Hofstätten an der Raab/St. Margarethen in den
mit Verordnung BGBl. Nr. 94/1980 bestimmten
Abschnitt der B 68 Feldbacher Straße ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesiministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Hofstätten an der
Raab aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
BO-68-06; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.