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375_1980 AT

375. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinde Hofstätten an der Raab

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 375. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinde Hofstätten an der Raab

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 68

Feldbacher Straße wird im Bereich der Gemeinde

Hofstätten an der Raab wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 1,930, verläuft in südöstlicher Richtung

vorerst nahezu parallel zur alten Trasse in einer

Entfernung von etwa 60 m, schwenkt sodann

bei km 2,6 zur ÖBB-Linie Graz—Mogersdorf

ab, folgt derselben bis km 4,5, rückt von der

Bahn ab und bindet an der Gemeindegrenze

Hofstätten an der Raab/St. Margarethen in den

mit Verordnung BGBl. Nr. 94/1980 bestimmten

Abschnitt der B 68 Feldbacher Straße ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesiministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Hofstätten an der

Raab aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

BO-68-06; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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