375. Abänderung des Anhangs G des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation und Anwendung einer Abänderung des Anhangs G des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation auf die Beziehungen mit Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der beiden nachstehenden Staatsverträge, die jeweils in den lit. a und b des
Absatzes 6ter verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, wird genehmigt.
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 15/76
1 Anlage
BESCHLUSS DES RATES Nr. 15/1976
(In der 32. gemeinsamen Sitzung am 16. Dezember
1976 gefaßt)
ABÄNDERUNG DES ANHANGS G DES
ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf das Ersuchen Portugals auf Einführung,
Erhöhung oder Wiedereinführung von
Einfuhrzöllen für bestimmte Waren,
vom Wunsche geleitet, die weitere Entwicklung
der Industrie Portugals zu fördern und somit
die Wirtschaft Portugals zu stärken,
gestützt auf die Bestimmungen des Artikels 44
des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Die in der Anlage vorgesehene Abänderung
des Anhangs G des Übereinkommens wird hiermit
genehmigt und den Mitgliedstaaten zur Annahme
unterbreitet.
2. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage zu
EFTA/DC 15/76
ABÄNDERUNG DES ANHANGS G DES
ÜBEREINKOMMENS
1. Anhang G des Übereinkommens wird durch
folgenden neuen Absatz 6 ter ergänzt
„6 ter a) Unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 3 des Übereinkommens
und der Absätze 4 bis 6
dieses Anhangs kann der Rat
Portugal über dessen Antrag ermächtigen,
für bestimmte Waren
Einfuhrzölle zu erheben. Die
Liste dieser Waren wird vom
Rat: anläßlich des Inkrafttretens
dieses Absatzes unter Festsetzung
des höchsten Wertzollsatzes für
jede einzelne Ware erstellt.
b) Der Rat beschließt den Zeitplan
für die Senkung und für die vor
dem 1. Jänner 1985 durchzuführende
Beseitigung jedes einer Ermächtigung
gemäß lit. a dieses
Absatzes unterliegenden Zolles
und erläßt alle für notwendig
erachteten sonstigen Bedingungen.
c) Portugal darf Einfuhren von dieser
Ermächtigung unterliegenden
Waten aus dem Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates keine
weniger günstige Behandlung gewähren,
als es gleichartigen Einfuhren
aus dem Gebiet eines anderen
Staates, einschließlich eines
Staates, mit dem Portugal ein
Freihandelsabkommen abgeschlossen
hat, gewährt."
2. Diese Abänderung tritt an dem Tag in Kraft,
an dem die letzte Annahmeurkunde der Mitgliedstaaten
bei der Regierung Schwedens hinterlegt
worden ist.
(Übersetzung)
FINNLAND—EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 9/76
1 Anlage
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 9/1976
(In der 32. gemeinsamen Sitzung am 16. Dezember
1976 gefaßt)
ANWENDUNG EINER ABÄNDERUNG DES
ANHANGS G DES ÜBEREINKOMMENS
AUF DIE BEZIEHUNGEN MIT FINNLAND
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf das Ersuchen Portugals auf Einführung,
Erhöhung oder Wiedereinfübrung von
Einfuhrzöllen für bestimmte Waren,
vom Wunsche geleitet, die weitere Entwicklung
der Industrie Portugals zu fördern und somit die
Wirtschaft Portugals zu stärken,
gestützt auf den Beschluß des Rates Nr. 15/
1976,
gestützt auf das Assoziierungs-Übereinkommen,
BESCHLOSSEN
1. Zur Regelung der Beziehungen zwischen den
Mitgliedstaaten und Finnland wird die in der An-
lage vorgesehene Abänderung des Anhangs G
des Übereinkommens hiermit genehmigt und
allen Parteien des Assoziierungs-Übereinkommens
zur Annahme unterbreitet.
2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
FINNLAND—EFTA
ASSOZIIERUNG
Anlage zu
FINEFTA/DJC 9/76
ABÄNDERUNG DES ANHANGS G DES
ÜBEREINKOMMENS
1. Anhang G des Übereinkommens, das auf
Grund des Artikels 2 des Assoziierungs-Übereinkommens
auch auf die Beziehungen mit Finnland
anzuwenden ist, wird durch folgenden
neuen Absatz 6 ter ergänzt
„6 ter a) Unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 3 des Übereinkommens
und der Absätze 4 bis 6
dieses Anhangs kann der Rat
Portugal über dessen Antrag ermächtigen,
für bestimmte Waren
Einfuhrzölle zu erheben. Die
Liste dieser Waren wind vom
Rat anläßlich des Inkrafttretens
dieses Absatzes unter Festsetzung
des höchsten Wertzollsatzes für
jede einzelne Ware erstellt.
b) Der Rat beschließt den Zeitplan
für die Senkung und für die vor
dem 1. Jänner 1985 durchzuführende
Beseitigung jedes einer Ermächtigung
gemäß lit. a dieses
Absatzes unterliegenden Zolles
und erläßt alle für notwendig
erachteten sonstigen Bedingungen.
c) Portugal darf Einfuhren von dieser
Ermächtigung unterliegenden
Waren aus dem Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates keine
weniger günstige Behandlung gewähren,
als es gleichartigen Einfuhren
aus dem Gebiet eines anderen
Staates, einschließlich eines
Staates mit dem Portugal ein
Freihandelsabkommen abgeschlossen
hat, gewährt."
2. Diese Abänderung tritt an dem Tag in Kraft,
an dem die letzte Annahmeurkunde der Parteien
des Assoziierungs-Übereinkommens bei der Regierung
Schwedens hinterlegt worden ist, jedoch
nicht bevor die Abänderung zwischen den Mitgliedsstaaten
in Kraft tritt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 26. Jänner 1978 bei der Schwedischen Regierung hinterlegt; die vorstehenden
Beschlüsse sind gemäß deren Ziffer 2 am 2. Mai 1978 in Kraft getreten.