Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
375_1978 AT

375. Abänderung des Anhangs G des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation und Anwendung einer Abänderung des Anhangs G des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation auf die Beziehungen mit Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 375. Abänderung des Anhangs G des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation und Anwendung einer Abänderung des Anhangs G des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation auf die Beziehungen mit Finnland

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der beiden nachstehenden Staatsverträge, die jeweils in den lit. a und b des

Absatzes 6ter verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, wird genehmigt.

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 15/76

1 Anlage

BESCHLUSS DES RATES Nr. 15/1976

(In der 32. gemeinsamen Sitzung am 16. Dezember

1976 gefaßt)

ABÄNDERUNG DES ANHANGS G DES

ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf das Ersuchen Portugals auf Einführung,

Erhöhung oder Wiedereinführung von

Einfuhrzöllen für bestimmte Waren,

vom Wunsche geleitet, die weitere Entwicklung

der Industrie Portugals zu fördern und somit

die Wirtschaft Portugals zu stärken,

gestützt auf die Bestimmungen des Artikels 44

des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Die in der Anlage vorgesehene Abänderung

des Anhangs G des Übereinkommens wird hiermit

genehmigt und den Mitgliedstaaten zur Annahme

unterbreitet.

2. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage zu

EFTA/DC 15/76

ABÄNDERUNG DES ANHANGS G DES

ÜBEREINKOMMENS

1. Anhang G des Übereinkommens wird durch

folgenden neuen Absatz 6 ter ergänzt

„6 ter a) Unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels 3 des Übereinkommens

und der Absätze 4 bis 6

dieses Anhangs kann der Rat

Portugal über dessen Antrag ermächtigen,

für bestimmte Waren

Einfuhrzölle zu erheben. Die

Liste dieser Waren wird vom

Rat: anläßlich des Inkrafttretens

dieses Absatzes unter Festsetzung

des höchsten Wertzollsatzes für

jede einzelne Ware erstellt.

b) Der Rat beschließt den Zeitplan

für die Senkung und für die vor

dem 1. Jänner 1985 durchzuführende

Beseitigung jedes einer Ermächtigung

gemäß lit. a dieses

Absatzes unterliegenden Zolles

und erläßt alle für notwendig

erachteten sonstigen Bedingungen.

c) Portugal darf Einfuhren von dieser

Ermächtigung unterliegenden

Waten aus dem Gebiet eines anderen

Mitgliedstaates keine

weniger günstige Behandlung gewähren,

als es gleichartigen Einfuhren

aus dem Gebiet eines anderen

Staates, einschließlich eines

Staates, mit dem Portugal ein

Freihandelsabkommen abgeschlossen

hat, gewährt."

2. Diese Abänderung tritt an dem Tag in Kraft,

an dem die letzte Annahmeurkunde der Mitgliedstaaten

bei der Regierung Schwedens hinterlegt

worden ist.

(Übersetzung)

FINNLAND—EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 9/76

1 Anlage

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 9/1976

(In der 32. gemeinsamen Sitzung am 16. Dezember

1976 gefaßt)

ANWENDUNG EINER ABÄNDERUNG DES

ANHANGS G DES ÜBEREINKOMMENS

AUF DIE BEZIEHUNGEN MIT FINNLAND

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf das Ersuchen Portugals auf Einführung,

Erhöhung oder Wiedereinfübrung von

Einfuhrzöllen für bestimmte Waren,

vom Wunsche geleitet, die weitere Entwicklung

der Industrie Portugals zu fördern und somit die

Wirtschaft Portugals zu stärken,

gestützt auf den Beschluß des Rates Nr. 15/

1976,

gestützt auf das Assoziierungs-Übereinkommen,

BESCHLOSSEN

1. Zur Regelung der Beziehungen zwischen den

Mitgliedstaaten und Finnland wird die in der An-

lage vorgesehene Abänderung des Anhangs G

des Übereinkommens hiermit genehmigt und

allen Parteien des Assoziierungs-Übereinkommens

zur Annahme unterbreitet.

2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

FINNLAND—EFTA

ASSOZIIERUNG

Anlage zu

FINEFTA/DJC 9/76

ABÄNDERUNG DES ANHANGS G DES

ÜBEREINKOMMENS

1. Anhang G des Übereinkommens, das auf

Grund des Artikels 2 des Assoziierungs-Übereinkommens

auch auf die Beziehungen mit Finnland

anzuwenden ist, wird durch folgenden

neuen Absatz 6 ter ergänzt

„6 ter a) Unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels 3 des Übereinkommens

und der Absätze 4 bis 6

dieses Anhangs kann der Rat

Portugal über dessen Antrag ermächtigen,

für bestimmte Waren

Einfuhrzölle zu erheben. Die

Liste dieser Waren wind vom

Rat anläßlich des Inkrafttretens

dieses Absatzes unter Festsetzung

des höchsten Wertzollsatzes für

jede einzelne Ware erstellt.

b) Der Rat beschließt den Zeitplan

für die Senkung und für die vor

dem 1. Jänner 1985 durchzuführende

Beseitigung jedes einer Ermächtigung

gemäß lit. a dieses

Absatzes unterliegenden Zolles

und erläßt alle für notwendig

erachteten sonstigen Bedingungen.

c) Portugal darf Einfuhren von dieser

Ermächtigung unterliegenden

Waren aus dem Gebiet eines anderen

Mitgliedstaates keine

weniger günstige Behandlung gewähren,

als es gleichartigen Einfuhren

aus dem Gebiet eines anderen

Staates, einschließlich eines

Staates mit dem Portugal ein

Freihandelsabkommen abgeschlossen

hat, gewährt."

2. Diese Abänderung tritt an dem Tag in Kraft,

an dem die letzte Annahmeurkunde der Parteien

des Assoziierungs-Übereinkommens bei der Regierung

Schwedens hinterlegt worden ist, jedoch

nicht bevor die Abänderung zwischen den Mitgliedsstaaten

in Kraft tritt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 26. Jänner 1978 bei der Schwedischen Regierung hinterlegt; die vorstehenden

Beschlüsse sind gemäß deren Ziffer 2 am 2. Mai 1978 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →