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375_1977 AT

375. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 375. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien samt Anhang

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung des Haschemitischen Königreiches

Jordanien,

Als Vertragsparteien des Abkommens über die

Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember

1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt

wurde,

Von dem Wunsche geleitet, in Ergänzung des

genannten Abkommens ein Abkommen zum

Zwecke der Errichtung von Fluglinien für den

Linienflugverkehr und den Charterflugverkehr

zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber

hinaus zu schließen,

Sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern

nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert

a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"

das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur

Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über

die Internationale Zivilluftfahrt und schließt

alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention

angenommenen Anhänge sowie Änderungen

der Anhänge oder der Konvention gemäß

deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese

Anhänge und Änderungen von beiden Vertragschließenden

Teilen angenommen wurden;

b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

im Falle der Österreichischen Bundesregierung

das Bundesministerium für Verkehr

und im Falle der Regierung des Haschemitischen

Königreiches Jordanien die Abteilung

für Zivilluftfahrt oder jede andere Behörde,

die zur Ausübung der gegenwärtig von den

genannten Behörden ausgeübten Funktionen

gesetzlich ermächtigt ist;

c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel 3

des vorliegenden Abkommens namhaft gemachtes

und zugelassenes Fluglinienunternehmen;

d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in

bezug auf einen Staat die Landgebiete und

die daran angrenzenden Hoheitsgewässer

unter der Souveränität des betreffenden

Staates;

e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie" jede im

Linien- oder Bedarfsverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung

mit Luftfahrzeugen zum

Zwecke der öffentlichen Beförderung von

Fluggästen, Post oder Fracht;

f) haben die Ausdrücke „Internationale Fluglinie",

„Fluglinienunternehmen" und „nicht

gewerbliche Landung" die in Artikel 96

der Konvention festgelegte Bedeutung;

g) bedeutet der Ausdruck „Beförderungsangebot"

in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf

einer Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt

verfügbare Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;

und

h) bedeutet der Ausdruck „Beförderungsangebot"

in bezug auf „vereinbarte Fluglinie"

das Beförderungsangebot des auf dieser

Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert

mit der von diesem Luftfahrzeug

innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf

einer gegebenen Flugstrecke oder einem

Streckenabschnitt betriebenen Frequenz.

Artikel 2

Verkehrsrechte

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die in diesem

Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der

Errichtung internationaler Fluglinien für den

Linien- und/oder Bedarfsverkehr auf den im

Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten

Flugstrecken. In der Folge werden diese

Fluglinien und Flugstrecken als „vereinbarte

Fluglinien" beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken"

bezeichnet. Das von jedem Vertragschließenden

Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

genießt für den Betrieb von Fluglinien

die folgenden Rechte

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu

nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen;

und

c) im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten

auf den festgelegten Flugstrecken zu landen,

um im Rahmen des internationalen Verkehrs

Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und

aufzunehmen.

2. Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses

Artikels ist so auszulegen, daß sie dem Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles das

Recht gibt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles Fluggäste, Fracht und

Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet

dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt,

zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

Erforderliche Bewilligungen

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder

mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb

der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.

2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt

der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich

der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses

Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

unverzüglich die entsprechenden

Betriebsbewilligungen.

3. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

durch schriftliche Benachrichtigung des anderen

Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung

eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und

ein anderes namhaft zu machen.

4. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teiles können von dem durch den anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,

daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener

Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von

diesen Luftfahrtbehörden normaler- und billigerweise

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen

der Konvention auf den Betrieb internationaler

Fluglinien angewendet werden.

5. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels

genannten Betriebsbewilligung zu verweigern

oder einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

für die Ausübung der in Artikel 2 des

vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte

die ihm notwendig erscheinenden Bedingungen

aufzuerlegen, wenn dem genannten Vertragschließenden

Teil nicht nachgewiesen wird, daß

ein wesentlicher Teil des Eigentums und die

tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei dem Vertragschließenden Teil, der

das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat,

oder seinen Staatsangehörigen liegen.

6. Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und

zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit"

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen,

vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen

des Artikels 10 des vorliegenden

Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine

Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des

Artikels 5 des vorliegenden Abkommens in

bezug auf diese Fluglinie getroffen worden ist.

Artikel 4

Aufhebung und Widerruf

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder dem

vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung

der in Artikel 2 dieses Abkommens angeführten

Rechte zu verweigern oder Bedingungen aufzuerlegen,

die zur Ausübung dieser Rechte nötig

erscheinen

a) in allen Fällen, in denen nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums

und die tatsächliche Kontrolle dieses

Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden

Teil, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, oder den

Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden

Teiles liegen, oder

b) wenn es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt,

die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden

Teiles, der diese Rechte

gewährt, zu befolgen, oder

c) wenn das Fluglinienunternehmen es in

anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß

den Bestimmungen dieses Abkommens zu

führen.

2. Sofern nicht ein sofortiger Widerruf, eine

sofortige Aufhebung oder Auferlegung von Bedingungen

gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderlich

sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze

oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses

Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden

Teil ausgeübt. In diesem Fall

haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes

von zwanzig (20) Tagen nach dem Zeitpunkt

des von einem Vertragschließenden Teil gestellten

Ersuchens um Beratungen zu beginnen.

Artikel 5

Kapazitätsvorschriften

I. Planmäßiger Verkehr

1. Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen

Flugverbindungen bereitgestellte Kapazität hat,

unter Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors,

in enger Beziehung zur Nachfrage

für die Beförderung von Verkehr zu stehen, der

im Hoheitsgebiet eines jeden Vertragschließenden

Teiles seinen Ursprung und im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles seinen

Bestimmungsort hat.

2. Um eine gerechte und gleiche Behandlung der

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu

erreichen, haben die Fluglinienunternehmen zeitgerecht

die Frequenzen ihrer planmäßigen Flugverbindungen,

die Typen der verwendeten Luftfahrzeuge

und die Flugpläne, beinhaltend die

Flugtage sowie die geplanten Ankunfts- und Abflugzeiten,

zu vereinbaren.

3. Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne

sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile spätestens dreißig (30) Tage

vor dem geplanten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens

zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen

Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung

der genannten Behörden herabgesetzt

werden.

4. Wenn die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

sich nicht über die oben erwähnten

Flugpläne einigen können, so werden sich die

Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile bemühen, das Problem zu lösen.

5. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels

tritt kein Flugplan in Kraft, wenn er nicht

durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile genehmigt wurde.

6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

erstellten Flugpläne bleiben in Kraft, bis neue

Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses

Artikels erstellt worden sind.

II. Charterverkehr

1. Der Verkehrsumfang ist von den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen so zu vereinbaren,

daß eine gleiche Aufteilung der angebotenen

Kapazität erreicht wird.

2. Solche Vereinbarungen sind der Luftfahrtbehörde

beider Vertragschließender Teile innerhalb

eines von diesen Luftfahrtbehörden zu vereinbarenden

Zeitraumes zur Genehmigung vorzulegen.

3. Das von jedem Vertragschließenden Teil

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist

berechtigt, einen Teil oder seinen gesamten Anteil

am nichtplanmäßigen Flugverkehr an andere Fluglinienunternehmen,

die im Hoheitsgebiet eines

Vertragschließenden Teiles registriert sind, zu

übertragen.

Artikel 6

Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften

1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden

Teiles betreffend den Ein- oder

Ausflug von im internationalen Luftverkehr verwendeten

Luftfahrzeugen in sein bzw. aus seinem

Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr

dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebietes

sind auf die Luftfahrzeuge des vom

anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens anzuwenden und

von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug oder

Ausflug sowie während ihres Aufenthaltes im

Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden

Teiles zu befolgen.

2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden

Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug

von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht

in Luftfahrzeugen in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet,

einschließlich Einflug-, Abfertigungs-,

Einreise-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften,

sind von den Fluggästen und der Besatzung selbst

oder in deren Namen oder hinsichtlich der Fracht

des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden

Teiles beim Ein- und Ausflug

sowie während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles zu befolgen.

Artikel 7

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse

und Ausweise, die von einem Vertragschließenden

Teil ausgestellt oder als gültig

erklärt wurden und noch gültig sind, sind vom

anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb

der vereinbarten Flugverbindungen als gültig

anzuerkennen. Jeder Vertragschließende Teil

behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über

seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen

und Ausweisen, die seinen

eigenen Staatsangehörigen von einem anderen

Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden,

zu verweigern.

Artikel 8

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles

auf internationalen Flugverbindungen eingesetzten

Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung,

Treib- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte

(einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und

Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles von allen

Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben

oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß

diese Ausrüstungen und Vorräte bis zum Zeitpunkt

der Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges

verbleiben.

2. Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern

mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtende

Entgelte befreit

a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden

dieses Vertragschließenden Teiles

festgesetzten Beschränkungen, die im

Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden

Teiles an Bord genommen werden und zur

Verwendung an Bord der auf einer festgesetzten

Flugstrecke des anderen Vertragschließenden

Teiles eingesetzten Luftfahrzeuge

bestimmt sind;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines

Vertragschließenden Teiles zur Wartung oder

Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt

werden, die von dem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden

Teiles auf den festgesetzten

Flugstrecken eingesetzt werden;

c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte

für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles auf den festgesetzten Flugstrecken

eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte

auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet jenes

Vertragschließenden Teiles, in dem sie an

Bord genommen werden, verbraucht werden.

Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen

a, b und c genannten Gegenstände unter

Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.

3. Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord

des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden

Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte

dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles nur mit Zustimmung der

Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen

werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr

oder anderweitigen Verfügung gemäß

den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten

Behörden gestellt werden.

Artikel 9

Direkter Transitverkehr

Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch

das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden

Teiles befinden, unterliegen keiner Kontrolle.

Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr

sind von Zöllen und anderen Abgaben befreit.

Artikel 10

Beförderungstarife

1. Die von dem Fluglinienunternehmen eines

Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in

das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife

sind unter gebührender Berücksichtigung aller

erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,

eines angemessenen Gewinnes und der

Charakteristika der Beförderung (wie Geschwindigkeit

und Bequemlichkeit) in angemessener

Höhe zu erstellen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Tarife sind zwischen den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden

Teile zu vereinbaren.

3. Vereinbarungen gemäß Absatz 2 dieses

Artikels können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren

des internationalen Lufttransportverbandes

(IATA) getroffen werden.

4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind

den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile spätestens dreißig (30) Tage

vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung

zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen

Fällen kann diese Frist vorbehaltlich

der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt

werden.

5. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

sich nicht auf einen dieser Tarife

einigen oder kann aus einem anderen Grund ein

Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2

dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt

ein Vertragschließender Teil dem anderen während

der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4

dieses Artikels genannten Frist von dreißig

(30) Tagen bekannt, daß er mit einem gemäß

Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht

einverstanden ist, so werden sich die Luftfahrtbehörden

der beiden Vertragschließenden Teile

bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

6. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht durch

die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile genehmigt wurde.

7. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife

gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt

worden sind.

Artikel 11

Überweisung von Erträgen

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des

anderen Vertragschließenden Teiles das Recht,

Ertragsüberschüsse, die im Hoheitsgebiet des

erstgenannten Vertragschließenden Teiles erzielt

wurden, ohne Einschränkung an sein Hauptbüro

zu überweisen. Diese Überweisungen haben jedoch

in Übereinstimmung mit den Devisenbestimmungen

des Vertragschließenden Teiles zu erfolgen,

in dessen Hoheitsgebiet die Einnahmen erzielt

wurden.

Artikel 12

Flughafen- und ähnliche Gebühren

Die von jedem Vertragschließenden Teil eingehobenen

Gebühren für die Benützung von

Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen

durch die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden

Teiles dürfen nicht höher sein als

jene, die für die Benützung durch ausländische

Unternehmen, die internationalen Flugverkehr betreiben,

eingehoben werden.

Artikel 13

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten

und Verkaufsförderung

1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften

des anderen Vertragschließenden Teiles ist dem

von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen in gleichem Maße

Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb der

vereinbarten Flugverbindungen auf den festgelegten

Flugstrecken notwendige technische und

kaufmännische Personal einzustellen, sowie im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles Büros einzurichten und zu betreiben.

2. Ferner ist dem von jedem Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles alle Arten von Beförderungsdokumenten

auszustellen, und Werbung und Verkaufsförderung

zu betreiben.

Artikel 14

Beratungen und Abänderungen

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden

sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließen-

den Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung

und zufriedenstellende Erfüllung der

Bestimmungen dieses Abkommens und des dazugehörigen

Anhanges zu gewährleisten.

2. Wenn einer der Vertragschließenden Teile

es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung

dieses Abkommens abzuändern, so kann

er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden

Teil ersuchen; diese Beratung, die

zwischen den Luftfahrtbehörden und auf mündlichem

oder schriftlichem Wege erfolgen kann,

hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig

(60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens

zu beginnen.

Alle auf diesem Wege vereinbarten Abänderungen

treten dreißig (30) Tage nach ihrer Bestätigung

durch diplomatischen Notenwechsel

in Kraft.

3. Abänderungen des Anhanges sind zwischen

den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile zu vereinbaren, und treten

dreißig (30) Tage nach ihrer Bestätigung durch

diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

Artikel 15

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Wenn zwischen den Vertragschließenden

Teilen über die Auslegung und Anwendung

dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit

entsteht, haben die Vertragschließenden Teile

zunächst zu versuchen, diese durch Verhandlungen

beizulegen.

2. Kommen die Vertragschließenden Teile auf

dem Verhandlungsweg zu keiner Einigung,

können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit

einer Person oder Körperschaft zur

Entscheidung vorzulegen, oder die Meinungsverschiedenheit

kann auf Ersuchen eines Vertragschließenden

Teiles einem Schiedsgericht von

drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt

werden, von denen je einer von jedem Vertragschließenden

Teil namhaft zu machen und der

dritte von den so gewählten Schiedsrichtern zu

bestimmen ist. Jeder der Vertragschließenden

Teile hat innerhalb von sechzig (60) Tagen vom

Zeitpunkt des Empfanges einer diplomatischen

Note eines Vertragschließenden Teiles durch den

anderen Vertragschließenden Teil, in der um eine

schiedsrichterliche Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit

ersucht wird, einen Schiedsrichter

namhaft zu machen; und der dritte Schiedsrichter

ist innerhalb von weiteren sechzig (60)

Tagen zu bestimmen.

Wenn einer der Vertragschließenden Teile

verabsäumt, innerhalb des festgesetzten Zeitraumes

einen Schiedsrichter namhaft zumachen,

oder wenn der dritte Schiedsrichter

nicht innerhalb des festgesetzten Zeit-

raumes bestimmt wird, so kann der Präsident des

Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

von jedem der Vertragschließenden Teile

ersucht werden, einen oder mehrere Schiedsrichter,

je nachdem es der Fall erfordert, zu ernennen.

In jedem Fall hat der dritte Schiedsrichter

ein Angehöriger eines dritten Staates zu sein

und als Vorsitzender des Schiedsgerichtes zu

fungieren.

3. Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, jede gemäß den Bestimmungen des Absatzes

2 getroffene Entscheidung zu befolgen.

Artikel 16

Kündigung

Jeder der Vertragschließenden Teile kann

jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil

seinen Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen

zu kündigen; eine solche Benachrichtigung

ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Kenntnis zu bringen. In

einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf

(12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens

der Kündigung beim anderen Vertragschließenden

Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses

Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird.

Wenn keine Empfangsbestätigung durch den

anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die

Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem

Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

eingegangen.

Artikel 17

Registrierung

Dieses Abkommen und jede Änderung davon

sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

registrieren zu lassen.

Artikel 18

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach

dem Tage nach dem Austausch diplomatischer

Noten, in welchen festgestellt wird, daß die von

der nationalen Gesetzgebung jedes Vertragschließenden

Teiles geforderten Formalitäten erfüllt

wurden, in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,

von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß

ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in zweifacher Urschrift in Wien am

16. Juni 1976.

Für die österreichische Bundesregierung

E. Bielka m. p.

Für die Regierung des

Haschemitischen Königreiches Jordanien

Abu Zeid m. p.

ANHANG

Das Abkommen tritt, nachdem der in seinem Artikel 18 vorgesehene Austausch diplomatischer

Noten am 24. Mai 1977 durchgeführt worden war, am 23. Juli 1977 in Kraft.

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