375. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung des Haschemitischen Königreiches
Jordanien,
Als Vertragsparteien des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember
1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt
wurde,
Von dem Wunsche geleitet, in Ergänzung des
genannten Abkommens ein Abkommen zum
Zwecke der Errichtung von Fluglinien für den
Linienflugverkehr und den Charterflugverkehr
zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber
hinaus zu schließen,
Sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern
nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"
das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur
Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über
die Internationale Zivilluftfahrt und schließt
alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention
angenommenen Anhänge sowie Änderungen
der Anhänge oder der Konvention gemäß
deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese
Anhänge und Änderungen von beiden Vertragschließenden
Teilen angenommen wurden;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
im Falle der Österreichischen Bundesregierung
das Bundesministerium für Verkehr
und im Falle der Regierung des Haschemitischen
Königreiches Jordanien die Abteilung
für Zivilluftfahrt oder jede andere Behörde,
die zur Ausübung der gegenwärtig von den
genannten Behörden ausgeübten Funktionen
gesetzlich ermächtigt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel 3
des vorliegenden Abkommens namhaft gemachtes
und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in
bezug auf einen Staat die Landgebiete und
die daran angrenzenden Hoheitsgewässer
unter der Souveränität des betreffenden
Staates;
e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie" jede im
Linien- oder Bedarfsverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung
mit Luftfahrzeugen zum
Zwecke der öffentlichen Beförderung von
Fluggästen, Post oder Fracht;
f) haben die Ausdrücke „Internationale Fluglinie",
„Fluglinienunternehmen" und „nicht
gewerbliche Landung" die in Artikel 96
der Konvention festgelegte Bedeutung;
g) bedeutet der Ausdruck „Beförderungsangebot"
in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf
einer Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt
verfügbare Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;
und
h) bedeutet der Ausdruck „Beförderungsangebot"
in bezug auf „vereinbarte Fluglinie"
das Beförderungsangebot des auf dieser
Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert
mit der von diesem Luftfahrzeug
innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf
einer gegebenen Flugstrecke oder einem
Streckenabschnitt betriebenen Frequenz.
Artikel 2
Verkehrsrechte
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die in diesem
Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der
Errichtung internationaler Fluglinien für den
Linien- und/oder Bedarfsverkehr auf den im
Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten
Flugstrecken. In der Folge werden diese
Fluglinien und Flugstrecken als „vereinbarte
Fluglinien" beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken"
bezeichnet. Das von jedem Vertragschließenden
Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
genießt für den Betrieb von Fluglinien
die folgenden Rechte
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu
nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen;
und
c) im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten
auf den festgelegten Flugstrecken zu landen,
um im Rahmen des internationalen Verkehrs
Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und
aufzunehmen.
2. Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses
Artikels ist so auszulegen, daß sie dem Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles das
Recht gibt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles Fluggäste, Fracht und
Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet
dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt,
zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Erforderliche Bewilligungen
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder
mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb
der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.
2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt
der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich
der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses
Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
unverzüglich die entsprechenden
Betriebsbewilligungen.
3. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
durch schriftliche Benachrichtigung des anderen
Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung
eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und
ein anderes namhaft zu machen.
4. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teiles können von dem durch den anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,
daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener
Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von
diesen Luftfahrtbehörden normaler- und billigerweise
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
der Konvention auf den Betrieb internationaler
Fluglinien angewendet werden.
5. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels
genannten Betriebsbewilligung zu verweigern
oder einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
für die Ausübung der in Artikel 2 des
vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte
die ihm notwendig erscheinenden Bedingungen
aufzuerlegen, wenn dem genannten Vertragschließenden
Teil nicht nachgewiesen wird, daß
ein wesentlicher Teil des Eigentums und die
tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei dem Vertragschließenden Teil, der
das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat,
oder seinen Staatsangehörigen liegen.
6. Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und
zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit"
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen,
vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen
des Artikels 10 des vorliegenden
Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine
Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des
Artikels 5 des vorliegenden Abkommens in
bezug auf diese Fluglinie getroffen worden ist.
Artikel 4
Aufhebung und Widerruf
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder dem
vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung
der in Artikel 2 dieses Abkommens angeführten
Rechte zu verweigern oder Bedingungen aufzuerlegen,
die zur Ausübung dieser Rechte nötig
erscheinen
a) in allen Fällen, in denen nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums
und die tatsächliche Kontrolle dieses
Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden
Teil, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, oder den
Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden
Teiles liegen, oder
b) wenn es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt,
die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden
Teiles, der diese Rechte
gewährt, zu befolgen, oder
c) wenn das Fluglinienunternehmen es in
anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß
den Bestimmungen dieses Abkommens zu
führen.
2. Sofern nicht ein sofortiger Widerruf, eine
sofortige Aufhebung oder Auferlegung von Bedingungen
gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderlich
sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze
oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses
Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden
Teil ausgeübt. In diesem Fall
haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes
von zwanzig (20) Tagen nach dem Zeitpunkt
des von einem Vertragschließenden Teil gestellten
Ersuchens um Beratungen zu beginnen.
Artikel 5
Kapazitätsvorschriften
I. Planmäßiger Verkehr
1. Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen
Flugverbindungen bereitgestellte Kapazität hat,
unter Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors,
in enger Beziehung zur Nachfrage
für die Beförderung von Verkehr zu stehen, der
im Hoheitsgebiet eines jeden Vertragschließenden
Teiles seinen Ursprung und im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles seinen
Bestimmungsort hat.
2. Um eine gerechte und gleiche Behandlung der
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu
erreichen, haben die Fluglinienunternehmen zeitgerecht
die Frequenzen ihrer planmäßigen Flugverbindungen,
die Typen der verwendeten Luftfahrzeuge
und die Flugpläne, beinhaltend die
Flugtage sowie die geplanten Ankunfts- und Abflugzeiten,
zu vereinbaren.
3. Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne
sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile spätestens dreißig (30) Tage
vor dem geplanten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen
Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung
der genannten Behörden herabgesetzt
werden.
4. Wenn die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
sich nicht über die oben erwähnten
Flugpläne einigen können, so werden sich die
Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile bemühen, das Problem zu lösen.
5. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels
tritt kein Flugplan in Kraft, wenn er nicht
durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile genehmigt wurde.
6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
erstellten Flugpläne bleiben in Kraft, bis neue
Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses
Artikels erstellt worden sind.
II. Charterverkehr
1. Der Verkehrsumfang ist von den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen so zu vereinbaren,
daß eine gleiche Aufteilung der angebotenen
Kapazität erreicht wird.
2. Solche Vereinbarungen sind der Luftfahrtbehörde
beider Vertragschließender Teile innerhalb
eines von diesen Luftfahrtbehörden zu vereinbarenden
Zeitraumes zur Genehmigung vorzulegen.
3. Das von jedem Vertragschließenden Teil
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist
berechtigt, einen Teil oder seinen gesamten Anteil
am nichtplanmäßigen Flugverkehr an andere Fluglinienunternehmen,
die im Hoheitsgebiet eines
Vertragschließenden Teiles registriert sind, zu
übertragen.
Artikel 6
Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften
1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden
Teiles betreffend den Ein- oder
Ausflug von im internationalen Luftverkehr verwendeten
Luftfahrzeugen in sein bzw. aus seinem
Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr
dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebietes
sind auf die Luftfahrzeuge des vom
anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens anzuwenden und
von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug oder
Ausflug sowie während ihres Aufenthaltes im
Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden
Teiles zu befolgen.
2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden
Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug
von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht
in Luftfahrzeugen in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet,
einschließlich Einflug-, Abfertigungs-,
Einreise-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften,
sind von den Fluggästen und der Besatzung selbst
oder in deren Namen oder hinsichtlich der Fracht
des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden
Teiles beim Ein- und Ausflug
sowie während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles zu befolgen.
Artikel 7
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse
und Ausweise, die von einem Vertragschließenden
Teil ausgestellt oder als gültig
erklärt wurden und noch gültig sind, sind vom
anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb
der vereinbarten Flugverbindungen als gültig
anzuerkennen. Jeder Vertragschließende Teil
behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über
seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen
und Ausweisen, die seinen
eigenen Staatsangehörigen von einem anderen
Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden,
zu verweigern.
Artikel 8
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles
auf internationalen Flugverbindungen eingesetzten
Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung,
Treib- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte
(einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und
Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles von allen
Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben
oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß
diese Ausrüstungen und Vorräte bis zum Zeitpunkt
der Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges
verbleiben.
2. Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern
mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtende
Entgelte befreit
a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden
dieses Vertragschließenden Teiles
festgesetzten Beschränkungen, die im
Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden
Teiles an Bord genommen werden und zur
Verwendung an Bord der auf einer festgesetzten
Flugstrecke des anderen Vertragschließenden
Teiles eingesetzten Luftfahrzeuge
bestimmt sind;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines
Vertragschließenden Teiles zur Wartung oder
Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt
werden, die von dem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden
Teiles auf den festgesetzten
Flugstrecken eingesetzt werden;
c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte
für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles auf den festgesetzten Flugstrecken
eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte
auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet jenes
Vertragschließenden Teiles, in dem sie an
Bord genommen werden, verbraucht werden.
Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen
a, b und c genannten Gegenstände unter
Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord
des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden
Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte
dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles nur mit Zustimmung der
Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen
werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr
oder anderweitigen Verfügung gemäß
den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten
Behörden gestellt werden.
Artikel 9
Direkter Transitverkehr
Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch
das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden
Teiles befinden, unterliegen keiner Kontrolle.
Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr
sind von Zöllen und anderen Abgaben befreit.
Artikel 10
Beförderungstarife
1. Die von dem Fluglinienunternehmen eines
Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in
das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife
sind unter gebührender Berücksichtigung aller
erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,
eines angemessenen Gewinnes und der
Charakteristika der Beförderung (wie Geschwindigkeit
und Bequemlichkeit) in angemessener
Höhe zu erstellen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tarife sind zwischen den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden
Teile zu vereinbaren.
3. Vereinbarungen gemäß Absatz 2 dieses
Artikels können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren
des internationalen Lufttransportverbandes
(IATA) getroffen werden.
4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind
den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile spätestens dreißig (30) Tage
vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung
zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen
Fällen kann diese Frist vorbehaltlich
der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt
werden.
5. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
sich nicht auf einen dieser Tarife
einigen oder kann aus einem anderen Grund ein
Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2
dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt
ein Vertragschließender Teil dem anderen während
der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4
dieses Artikels genannten Frist von dreißig
(30) Tagen bekannt, daß er mit einem gemäß
Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht
einverstanden ist, so werden sich die Luftfahrtbehörden
der beiden Vertragschließenden Teile
bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
6. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht durch
die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile genehmigt wurde.
7. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife
gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt
worden sind.
Artikel 11
Überweisung von Erträgen
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des
anderen Vertragschließenden Teiles das Recht,
Ertragsüberschüsse, die im Hoheitsgebiet des
erstgenannten Vertragschließenden Teiles erzielt
wurden, ohne Einschränkung an sein Hauptbüro
zu überweisen. Diese Überweisungen haben jedoch
in Übereinstimmung mit den Devisenbestimmungen
des Vertragschließenden Teiles zu erfolgen,
in dessen Hoheitsgebiet die Einnahmen erzielt
wurden.
Artikel 12
Flughafen- und ähnliche Gebühren
Die von jedem Vertragschließenden Teil eingehobenen
Gebühren für die Benützung von
Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen
durch die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden
Teiles dürfen nicht höher sein als
jene, die für die Benützung durch ausländische
Unternehmen, die internationalen Flugverkehr betreiben,
eingehoben werden.
Artikel 13
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten
und Verkaufsförderung
1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften
des anderen Vertragschließenden Teiles ist dem
von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen in gleichem Maße
Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb der
vereinbarten Flugverbindungen auf den festgelegten
Flugstrecken notwendige technische und
kaufmännische Personal einzustellen, sowie im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles Büros einzurichten und zu betreiben.
2. Ferner ist dem von jedem Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles alle Arten von Beförderungsdokumenten
auszustellen, und Werbung und Verkaufsförderung
zu betreiben.
Artikel 14
Beratungen und Abänderungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden
sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließen-
den Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung
und zufriedenstellende Erfüllung der
Bestimmungen dieses Abkommens und des dazugehörigen
Anhanges zu gewährleisten.
2. Wenn einer der Vertragschließenden Teile
es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung
dieses Abkommens abzuändern, so kann
er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden
Teil ersuchen; diese Beratung, die
zwischen den Luftfahrtbehörden und auf mündlichem
oder schriftlichem Wege erfolgen kann,
hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig
(60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens
zu beginnen.
Alle auf diesem Wege vereinbarten Abänderungen
treten dreißig (30) Tage nach ihrer Bestätigung
durch diplomatischen Notenwechsel
in Kraft.
3. Abänderungen des Anhanges sind zwischen
den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile zu vereinbaren, und treten
dreißig (30) Tage nach ihrer Bestätigung durch
diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
Artikel 15
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Wenn zwischen den Vertragschließenden
Teilen über die Auslegung und Anwendung
dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit
entsteht, haben die Vertragschließenden Teile
zunächst zu versuchen, diese durch Verhandlungen
beizulegen.
2. Kommen die Vertragschließenden Teile auf
dem Verhandlungsweg zu keiner Einigung,
können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit
einer Person oder Körperschaft zur
Entscheidung vorzulegen, oder die Meinungsverschiedenheit
kann auf Ersuchen eines Vertragschließenden
Teiles einem Schiedsgericht von
drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt
werden, von denen je einer von jedem Vertragschließenden
Teil namhaft zu machen und der
dritte von den so gewählten Schiedsrichtern zu
bestimmen ist. Jeder der Vertragschließenden
Teile hat innerhalb von sechzig (60) Tagen vom
Zeitpunkt des Empfanges einer diplomatischen
Note eines Vertragschließenden Teiles durch den
anderen Vertragschließenden Teil, in der um eine
schiedsrichterliche Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit
ersucht wird, einen Schiedsrichter
namhaft zu machen; und der dritte Schiedsrichter
ist innerhalb von weiteren sechzig (60)
Tagen zu bestimmen.
Wenn einer der Vertragschließenden Teile
verabsäumt, innerhalb des festgesetzten Zeitraumes
einen Schiedsrichter namhaft zumachen,
oder wenn der dritte Schiedsrichter
nicht innerhalb des festgesetzten Zeit-
raumes bestimmt wird, so kann der Präsident des
Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
von jedem der Vertragschließenden Teile
ersucht werden, einen oder mehrere Schiedsrichter,
je nachdem es der Fall erfordert, zu ernennen.
In jedem Fall hat der dritte Schiedsrichter
ein Angehöriger eines dritten Staates zu sein
und als Vorsitzender des Schiedsgerichtes zu
fungieren.
3. Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, jede gemäß den Bestimmungen des Absatzes
2 getroffene Entscheidung zu befolgen.
Artikel 16
Kündigung
Jeder der Vertragschließenden Teile kann
jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil
seinen Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen
zu kündigen; eine solche Benachrichtigung
ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Kenntnis zu bringen. In
einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf
(12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens
der Kündigung beim anderen Vertragschließenden
Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses
Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird.
Wenn keine Empfangsbestätigung durch den
anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die
Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem
Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
eingegangen.
Artikel 17
Registrierung
Dieses Abkommen und jede Änderung davon
sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
registrieren zu lassen.
Artikel 18
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach
dem Tage nach dem Austausch diplomatischer
Noten, in welchen festgestellt wird, daß die von
der nationalen Gesetzgebung jedes Vertragschließenden
Teiles geforderten Formalitäten erfüllt
wurden, in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,
von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß
ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in zweifacher Urschrift in Wien am
16. Juni 1976.
Für die österreichische Bundesregierung
E. Bielka m. p.
Für die Regierung des
Haschemitischen Königreiches Jordanien
Abu Zeid m. p.
ANHANG
Das Abkommen tritt, nachdem der in seinem Artikel 18 vorgesehene Austausch diplomatischer
Noten am 24. Mai 1977 durchgeführt worden war, am 23. Juli 1977 in Kraft.