375. Langfristiges Abkommen über den Warenverkehr zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
haben,
unter Berücksichtigung der bisherigen positiven
Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen
den beiden Ländern,
vom Wunsche geleitet, die weitere Entwicklung
und Diversifizierung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
zwischen den beiden Ländern
auf der Grundlage der Gleichberechtigung und
des gegenseitigen Vorteils sicherzustellen,
in Anbetracht der Bestimmungen der Schlußakte
der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa, insbesondere der Bestimmungen
über die Zusammenarbeit im Bereich des
Handels und der industriellen Kooperation,
unter Berücksichtigung des
Langfristigen Abkommens über wirtschaftliche
Zusammenarbeit und technisch-industrielle Kooperation
zwischen der Regierung der Sozialistischen
Republik Rumänien und der Österreichischen
Bundesregierung vom 14. Juli 1975,
unter Berücksichtigung
der rumänischen Erklärung als Entwicklungsland
das Abkommen zwischen dem Ministerium
für Außenhandel und Internationale Wirtschaftszusammenarbeit
der Sozialistischen Republik
Rumänien einerseits, und dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie und dem
Bundesministerium für Finanzen der Republik
Österreich andererseits, über die Anerkennung
von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche
Herstellung von Waren für Zwecke der
zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach
Österreich vom 14. Juli 1975 unterzeichnet,
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT), dessen Vertragsparteien beide Länder
sind, und unter Berücksichtigung ihrer Teilnahmebedingungen
sowie der Zugehörigkeit zu
anderen internationalen Wirtschaftsorganisationen,
dessen Mitgliedstaaten beide Länder sind
(z. B. IMF, IBRD),
folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
werden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften
alle erforderlichen Schritte unternehmen,
um eine stetige und langfristige Erhöhung des
Handelsvolumens zwischen den beiden Ländern
sowohl bei traditionellen als auch bei neuen
Waren zu erreichen und den Warenverkehr auf
neue Bereiche auszudehnen.
Artikel 2
(1) Die beiden Vertragschließenden Teile werden
sich in ihrem gegenseitigen Warenverkehr
von den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens (GATT) unter Berücksichtigung
ihrer Teilnahmebedingungen zu diesem
Abkommen leiten lassen. Die Vertragschließenden
Teile gewähren einander gemäß Art. I des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens die
Meistbegünstigung.
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels finden
keine Anwendung
a) auf Begünstigungen, die von einem der
Vertragschließenden Teile bestimmten
Staaten oder bestimmten regionalen Organisationen
in der Absicht eingeräumt wurden
oder eingeräumt werden, eine Zone des
freien oder präferenziellen Handels zu errichten;
b) auf Begünstigungen, die von einem der Vertragschließenden
Teile Nachbarstaaten zur
Erleichterung des Grenzverkehrs eingeräumt
wurden oder eingeräumt werden.
Artikel 3
(1) Sollten Entwicklungen eintreten, wie sie im
Artikel XIX/1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT) bzw. in Ziffer 4 (a) des
Beitrittsprotokolls Rumäniens zum GATT definiert
sind, so werden bilaterale Konsultationen
zwecks Ergreifung einvernehmlicher Maßnahmen
zur Beseitigung der entstandenen Schwierigkeiten
aufgenommen.
(2) Sollten diese Bemühungen zu keinem befriedigenden
Ergebnis führen, behalten sich die
Vertragschließenden Teile das Recht vor, Maßnahmen
gemäß den Bestimmungen des Beitrittsprotokolls
Rumäniens zum GATT anzuwenden.
Artikel 4
(1) Zur Sicherung einer positiven Entwicklung
des gegenseitigen Warenaustausches im Sinne des
Artikels 1 des vorliegenden Langfristigen Abkommens
werden die beiden Vertragschließenden
Teile im Falle eines wesentlichen Rückganges
ihrer Ausfuhren einvernehmlich Maßnahmen in
kürzestmöglicher Zeit ergreifen.
(2) Sollte eine einvernehmliche Regelung nicht
erzielt werden, können einseitige Maßnahmen
zur Sicherstellung einer positiven Entwicklung
des Warenaustausches ergriffen werden.
Artikel 5
(1) Die beiden Vertragschließenden Teile
setzen voraus, daß die gegenseitigen Warenlieferungen
gemäß dem vorliegenden Abkommen zu
marktgerechten Preisen erfolgen werden.
(2) Im Falle von Schwierigkeiten auf dem
Preisgebiet werden die beiderseits zuständigen
Stellen versuchen, geeignete Maßnahmen zu ihrer
Behebung zu ergreifen.
Artikel 6
(1) Die zuständigen Stellen der Vertragschließenden
Teile werden die Durchführung von
Transitgeschäften und ähnlichen Transaktionen
zwecks Erleichterung und Ausweitung des beiderseitigen
Warenverkehrs fördern und unterstützen.
(2) Desgleichen werden sie Ansuchen um Genehmigung
von Veredlungsverkehren im Rahmen
der bestehenden Zollvorschriften günstig behandeln.
Artikel 7
(1) Die Lieferung von Waren gemäß diesem
Abkommen wird auf Grund von Verträgen abgewickelt
werden, die zwischen österreichischen
juristischen Personen, Gesellschaften des Handels-
rechtes und physischen Personen einerseits und
rumänischen Außenhandelsorganisationen oder
anderen juristischen Personen, welche gemäß den
bestehenden Rechtsvorschriften berechtigt sind,
Außenhandel zu betreiben, andererseits abgeschlossen
werden.
(2) Zum Zwecke der kontinuierlichen Entwicklung
des Warenaustausches zwischen den beiden
Ländern werden die Vertragschließenden Teile
bemüht sein, den Abschluß von Langfristigen
Verträgen zwischen den Unternehmen der beiden
Länder zu fördern.
Artikel 8
Die Vertragschließenden Teile werden nach
Maßgabe der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
folgende Waren und Gegenstände
bei der Ein- und Ausfuhr von Zöllen und sonstigen
Eingangs- oder Ausgangsabgaben befreien
a) Warenmuster und Werbematerialien, die
zum Zweck der Werbung benötigt werden,
sofern sie keinen Handelswert haben oder
wieder ausgeführt werden,
b) Werkzeuge und Gegenstände, die von Monteuren
zum Zweck der Montage oder
Reparatur eingeführt werden, vorausgesetzt,
daß diese Werkzeuge und Gegenstände
wieder ausgeführt werden,
c) Waren und Gegenstände für Messen und
Ausstellungen, vorausgesetzt, daß diese
Waren und Gegenstände wieder ausgeführt
werden,
d) Ausrüstungen und andere Erzeugnisse, die
für Versuche, Proben und wissenschaftliche
Forschungen eingeführt werden, vorausgesetzt,
daß diese Waren wieder ausgeführt
werden,
e) zu Füllzwecken eingeführte markierte
Verpackungen sowie Verpackungsmaterialien
eingeführter Erzeugnisse, die nach Ablauf
einer bestimmten Frist wieder ausgeführt
werden müssen.
Artikel 9
Die sich aus diesem Abkommen ergebenden
Zahlungen für Waren und Leistungen werden gemäß
der zur Zeit der Zahlung zwischen den
beiden Vertragschließenden Teilen geltenden
Vereinbarung über den Zahlungsverkehr geleistet.
Artikel 10
(1) Die Vertragschließenden Teile kommen
überein, daß die Überwachung dieses Abkommens
durch eine Gemischte Regierungskommission
erfolgen soll. Ihre Aufgabe ist es, auch konkrete
Probleme zu behandeln, die im Zusammen-
hang mit diesem Abkommen entstehen könnten
und ebenso Vorschläge und Empfehlungen vorzubereiten,
die auf eine weitere Entwicklung des
Warenaustausches zwischen den beiden Ländern
gerichtet sind.
(2) Die beiden Vertragschließenden Teile
kommen überein, daß diese Aufgaben durch die
Gemischte Regierungskommission, die gemäß
Art. 11 des Langfristigen Abkommens über wirtschaftliche
Zusammenarbeit und technisch-industrielle
Kooperation zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der
Sozialistischen Republik Rumänien eingesetzt
wurde, wahrgenommen werden.
Artikel 11
Das vorliegende Abkommen tritt 90 Tage nach
seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für
10 Jahre.
Es verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn
es nicht 3 Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit
schriftlich, auf diplomatischem Wege, gekündigt
wird.
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens
verliert das Langfristige Handelsabkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Sozialistischen Republik
Rumänien vom 24. September 1970 Kundgemacht in BGBl. Nr. 328/1970 sowie die
Ergänzende Vereinbarung zu dem Langfristigen
Handelsabkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen
Republik Rumänien vom 24. September
1970, die am 11. April 1973 unterzeichnet
worden war Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1973, seine Gültigkeit.
Geschehen zu Wien, am 20. Mai 1976, in zwei
Urschriften, jeweils in deutscher und rumänischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Zu Urkund dessen haben die hiezu von ihren
Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses Abkommen unterfertigt
und mit Siegeln versehen.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Josef Staribacher
Für die Regierung der Sozialistischen Republik
Rumänien
Ioan Avram
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel II am 18. August 1976 in Kraft.