Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
375_1976 AT

375. Langfristiges Abkommen über den Warenverkehr zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 375. Langfristiges Abkommen über den Warenverkehr zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

haben,

unter Berücksichtigung der bisherigen positiven

Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen

den beiden Ländern,

vom Wunsche geleitet, die weitere Entwicklung

und Diversifizierung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

zwischen den beiden Ländern

auf der Grundlage der Gleichberechtigung und

des gegenseitigen Vorteils sicherzustellen,

in Anbetracht der Bestimmungen der Schlußakte

der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa, insbesondere der Bestimmungen

über die Zusammenarbeit im Bereich des

Handels und der industriellen Kooperation,

unter Berücksichtigung des

Langfristigen Abkommens über wirtschaftliche

Zusammenarbeit und technisch-industrielle Kooperation

zwischen der Regierung der Sozialistischen

Republik Rumänien und der Österreichischen

Bundesregierung vom 14. Juli 1975,

unter Berücksichtigung

der rumänischen Erklärung als Entwicklungsland

das Abkommen zwischen dem Ministerium

für Außenhandel und Internationale Wirtschaftszusammenarbeit

der Sozialistischen Republik

Rumänien einerseits, und dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie und dem

Bundesministerium für Finanzen der Republik

Österreich andererseits, über die Anerkennung

von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche

Herstellung von Waren für Zwecke der

zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach

Österreich vom 14. Juli 1975 unterzeichnet,

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

(GATT), dessen Vertragsparteien beide Länder

sind, und unter Berücksichtigung ihrer Teilnahmebedingungen

sowie der Zugehörigkeit zu

anderen internationalen Wirtschaftsorganisationen,

dessen Mitgliedstaaten beide Länder sind

(z. B. IMF, IBRD),

folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

werden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften

alle erforderlichen Schritte unternehmen,

um eine stetige und langfristige Erhöhung des

Handelsvolumens zwischen den beiden Ländern

sowohl bei traditionellen als auch bei neuen

Waren zu erreichen und den Warenverkehr auf

neue Bereiche auszudehnen.

Artikel 2

(1) Die beiden Vertragschließenden Teile werden

sich in ihrem gegenseitigen Warenverkehr

von den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommens (GATT) unter Berücksichtigung

ihrer Teilnahmebedingungen zu diesem

Abkommen leiten lassen. Die Vertragschließenden

Teile gewähren einander gemäß Art. I des

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens die

Meistbegünstigung.

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels finden

keine Anwendung

a) auf Begünstigungen, die von einem der

Vertragschließenden Teile bestimmten

Staaten oder bestimmten regionalen Organisationen

in der Absicht eingeräumt wurden

oder eingeräumt werden, eine Zone des

freien oder präferenziellen Handels zu errichten;

b) auf Begünstigungen, die von einem der Vertragschließenden

Teile Nachbarstaaten zur

Erleichterung des Grenzverkehrs eingeräumt

wurden oder eingeräumt werden.

Artikel 3

(1) Sollten Entwicklungen eintreten, wie sie im

Artikel XIX/1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

(GATT) bzw. in Ziffer 4 (a) des

Beitrittsprotokolls Rumäniens zum GATT definiert

sind, so werden bilaterale Konsultationen

zwecks Ergreifung einvernehmlicher Maßnahmen

zur Beseitigung der entstandenen Schwierigkeiten

aufgenommen.

(2) Sollten diese Bemühungen zu keinem befriedigenden

Ergebnis führen, behalten sich die

Vertragschließenden Teile das Recht vor, Maßnahmen

gemäß den Bestimmungen des Beitrittsprotokolls

Rumäniens zum GATT anzuwenden.

Artikel 4

(1) Zur Sicherung einer positiven Entwicklung

des gegenseitigen Warenaustausches im Sinne des

Artikels 1 des vorliegenden Langfristigen Abkommens

werden die beiden Vertragschließenden

Teile im Falle eines wesentlichen Rückganges

ihrer Ausfuhren einvernehmlich Maßnahmen in

kürzestmöglicher Zeit ergreifen.

(2) Sollte eine einvernehmliche Regelung nicht

erzielt werden, können einseitige Maßnahmen

zur Sicherstellung einer positiven Entwicklung

des Warenaustausches ergriffen werden.

Artikel 5

(1) Die beiden Vertragschließenden Teile

setzen voraus, daß die gegenseitigen Warenlieferungen

gemäß dem vorliegenden Abkommen zu

marktgerechten Preisen erfolgen werden.

(2) Im Falle von Schwierigkeiten auf dem

Preisgebiet werden die beiderseits zuständigen

Stellen versuchen, geeignete Maßnahmen zu ihrer

Behebung zu ergreifen.

Artikel 6

(1) Die zuständigen Stellen der Vertragschließenden

Teile werden die Durchführung von

Transitgeschäften und ähnlichen Transaktionen

zwecks Erleichterung und Ausweitung des beiderseitigen

Warenverkehrs fördern und unterstützen.

(2) Desgleichen werden sie Ansuchen um Genehmigung

von Veredlungsverkehren im Rahmen

der bestehenden Zollvorschriften günstig behandeln.

Artikel 7

(1) Die Lieferung von Waren gemäß diesem

Abkommen wird auf Grund von Verträgen abgewickelt

werden, die zwischen österreichischen

juristischen Personen, Gesellschaften des Handels-

rechtes und physischen Personen einerseits und

rumänischen Außenhandelsorganisationen oder

anderen juristischen Personen, welche gemäß den

bestehenden Rechtsvorschriften berechtigt sind,

Außenhandel zu betreiben, andererseits abgeschlossen

werden.

(2) Zum Zwecke der kontinuierlichen Entwicklung

des Warenaustausches zwischen den beiden

Ländern werden die Vertragschließenden Teile

bemüht sein, den Abschluß von Langfristigen

Verträgen zwischen den Unternehmen der beiden

Länder zu fördern.

Artikel 8

Die Vertragschließenden Teile werden nach

Maßgabe der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften

folgende Waren und Gegenstände

bei der Ein- und Ausfuhr von Zöllen und sonstigen

Eingangs- oder Ausgangsabgaben befreien

a) Warenmuster und Werbematerialien, die

zum Zweck der Werbung benötigt werden,

sofern sie keinen Handelswert haben oder

wieder ausgeführt werden,

b) Werkzeuge und Gegenstände, die von Monteuren

zum Zweck der Montage oder

Reparatur eingeführt werden, vorausgesetzt,

daß diese Werkzeuge und Gegenstände

wieder ausgeführt werden,

c) Waren und Gegenstände für Messen und

Ausstellungen, vorausgesetzt, daß diese

Waren und Gegenstände wieder ausgeführt

werden,

d) Ausrüstungen und andere Erzeugnisse, die

für Versuche, Proben und wissenschaftliche

Forschungen eingeführt werden, vorausgesetzt,

daß diese Waren wieder ausgeführt

werden,

e) zu Füllzwecken eingeführte markierte

Verpackungen sowie Verpackungsmaterialien

eingeführter Erzeugnisse, die nach Ablauf

einer bestimmten Frist wieder ausgeführt

werden müssen.

Artikel 9

Die sich aus diesem Abkommen ergebenden

Zahlungen für Waren und Leistungen werden gemäß

der zur Zeit der Zahlung zwischen den

beiden Vertragschließenden Teilen geltenden

Vereinbarung über den Zahlungsverkehr geleistet.

Artikel 10

(1) Die Vertragschließenden Teile kommen

überein, daß die Überwachung dieses Abkommens

durch eine Gemischte Regierungskommission

erfolgen soll. Ihre Aufgabe ist es, auch konkrete

Probleme zu behandeln, die im Zusammen-

hang mit diesem Abkommen entstehen könnten

und ebenso Vorschläge und Empfehlungen vorzubereiten,

die auf eine weitere Entwicklung des

Warenaustausches zwischen den beiden Ländern

gerichtet sind.

(2) Die beiden Vertragschließenden Teile

kommen überein, daß diese Aufgaben durch die

Gemischte Regierungskommission, die gemäß

Art. 11 des Langfristigen Abkommens über wirtschaftliche

Zusammenarbeit und technisch-industrielle

Kooperation zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der

Sozialistischen Republik Rumänien eingesetzt

wurde, wahrgenommen werden.

Artikel 11

Das vorliegende Abkommen tritt 90 Tage nach

seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für

10 Jahre.

Es verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn

es nicht 3 Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit

schriftlich, auf diplomatischem Wege, gekündigt

wird.

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens

verliert das Langfristige Handelsabkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Sozialistischen Republik

Rumänien vom 24. September 1970 Kundgemacht in BGBl. Nr. 328/1970 sowie die

Ergänzende Vereinbarung zu dem Langfristigen

Handelsabkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen

Republik Rumänien vom 24. September

1970, die am 11. April 1973 unterzeichnet

worden war Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1973, seine Gültigkeit.

Geschehen zu Wien, am 20. Mai 1976, in zwei

Urschriften, jeweils in deutscher und rumänischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Zu Urkund dessen haben die hiezu von ihren

Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses Abkommen unterfertigt

und mit Siegeln versehen.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Josef Staribacher

Für die Regierung der Sozialistischen Republik

Rumänien

Ioan Avram

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel II am 18. August 1976 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →