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375_1975 AT

375. Verordnung: Ausmaß des Ersatzes der für das Gewerbe der Handelsagenten und der für ein Handelsgewerbe vorgeschriebenen Beschäftigungszeit durch erfolgreichen Schulbesuch

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 375. Verordnung: Ausmaß des Ersatzes der für das Gewerbe der Handelsagenten und der für ein Handelsgewerbe vorgeschriebenen Beschäftigungszeit durch erfolgreichen Schulbesuch

Auf Grund des § 24 Abs. 2 und des § 106

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

wird hinsichtlich der Schulen, die der Aufsicht

des Bundesministers für Unterricht und Kunst

unterliegen, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister

und hinsichtlich der Schulen, die der

Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung unterliegen, im Einvernehmen

mit diesem Bundesminister verordnet

§ 1. Die gemäß § 106 GewO 1973 für das

Gewerbe der Handelsagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b

Z. 24 GewO 1973) und für ein Handelsgewerbe

(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973) als fachliche

Tätigkeit (§ 22 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973)

vorgeschriebene mindestens zweijährige kaufmännische

Tätigkeit wird teilweise ersetzt, und

zwar

§ 2. Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt

die unter der Z. 45 dieser Gesetzesstelle angeführte

Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 1. November

1952, BGBl. Nr. 3/1953, mit der die Unterrichtsanstalten

bezeichnet werden, deren Zeugnisse

über den erfolgreichen Besuch der Anstalt

den Befähigungsnachweis in einem Handelsgewerbe

oder im Gewerbe der Handelsagenten

teilweise ersetzen, soweit sie sich nicht auf den

Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht,

mit Ablauf des 31. Juli 1975 außer Kraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1975

in Kraft.

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