375. Verordnung: Ausmaß des Ersatzes der für das Gewerbe der Handelsagenten und der für ein Handelsgewerbe vorgeschriebenen Beschäftigungszeit durch erfolgreichen Schulbesuch
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 Abs. 2 und des § 106
der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
wird hinsichtlich der Schulen, die der Aufsicht
des Bundesministers für Unterricht und Kunst
unterliegen, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister
und hinsichtlich der Schulen, die der
Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung unterliegen, im Einvernehmen
mit diesem Bundesminister verordnet
§ 1. Die gemäß § 106 GewO 1973 für das
Gewerbe der Handelsagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b
Z. 24 GewO 1973) und für ein Handelsgewerbe
(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973) als fachliche
Tätigkeit (§ 22 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973)
vorgeschriebene mindestens zweijährige kaufmännische
Tätigkeit wird teilweise ersetzt, und
zwar
§ 2. Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt
die unter der Z. 45 dieser Gesetzesstelle angeführte
Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 1. November
1952, BGBl. Nr. 3/1953, mit der die Unterrichtsanstalten
bezeichnet werden, deren Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch der Anstalt
den Befähigungsnachweis in einem Handelsgewerbe
oder im Gewerbe der Handelsagenten
teilweise ersetzen, soweit sie sich nicht auf den
Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht,
mit Ablauf des 31. Juli 1975 außer Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1975
in Kraft.