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375_1974 AT

375. Verordnung: Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 375. Verordnung: Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses

Auf Grund des § 64 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

Wahl der Vertreter der Lehrer

§ 1. Die Wahl der Lehrervertreter ist vom

Schulleiter unter Bekanntgabe des Wahltages und

des Wahlortes spätestens vier Wochen vorher

auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag

in der Schule kundzumachen.

§ 2. Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 3 des

Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, vor Beginn

der Wahl der Lehrervertreter dem Schulleiter

Namen von an der betreffenden Schule tätigen

Lehrern als Kandidaten für die Funktion eines

Lehrervertreters bekanntzugeben. Jeder Vorschlag

hat einen Lehrer (mit Familien- und Vornamen)

als Kandidaten zu benennen; der Vorschlag bedarf

der Annahme durch den Vorgeschlagenen.

§ 3. (1) Die Wahl ist mittels vom Schulleiter

zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher

Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn

aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten

der Wähler seine Stimme geben wollte. Dies

ist der Fall, wenn der Wähler den Familien-

und Vornamen in deutlich lesbarer Schrift (möglichst

in Blockbuchstaben) anbringt.

(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

a) ein anderer als der vom Schulleiter zur Verfügung

gestellte Stimmzettel verwendet

wurde;

b) der Stimmzettel durch Beschädigung derart

beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr

eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten

der Wähler seine Stimme geben wollte;

c) der Name keines Kandidaten oder

d) die Namen von zwei oder mehr Kandidaten

angebracht wurden.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf

den vom Schulleiter zur Verfügung gestellten

Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Kandidaten

angebracht wurden, beeinträchtigen die

Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch

nicht einer der im Abs. 3 angeführten Ungültigkeitsgründe

ergibt.

§ 4. (1) Der Schulleiter hat für den geordneten

Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen.

(2) Die Wahl ist durch persönliche Abgabe des

Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem

Wähler kommt eine Stimme zu.

§ 5. (1) Jedem Wähler ist vom Schulleiter ein

Stimmzettel (§ 3 Abs. 1) zu übergeben. Der

Wähler hat den Stimmzettel an einem abgesonderten,

nicht einzusehenden Tisch auszufüllen

und anschließend gefaltet in einen als Wahlurne

bereitgestellten Behälter zu legen.

(2) Die Abgabe der Stimme ist vom Schulleiter

in einer Niederschrift durch Eintragen des

Familien- und Vornamens des Wählers unter Beisetzung

einer fortlaufenden Zahl zu vermerken.

§ 6. (1) Unmittelbar nach Beendigung der

Stimmabgabe hat der Schulleiter die in der Wahlurne

befindlichen Stimmzetel zu mischen, sodann

die Wahlurne zu entleeren, die Stimmzettel zu

zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der

Stimmzettel mit der Zahl der in der Niederschrift

(§ 5 Abs. 2) vermerkten Wähler festzustellen.

(2) Im Anschluß daran hat der Schulleiter die

Stimmzettel zu entfalten und gemeinsam mit zwei

von ihm aus dem Kreis der Wahlberechtigten zu

bestimmenden Wahlzeugen die Gültigkeit der

Stimmzettel zu prüfen und die Zahl der ungültigen

Stimmen sowie die Zahl der für die einzelnen

Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

§ 7. Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit

der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht

keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte

Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten,

die die meisten Stimmen auf sich vereinigt

haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei

Stimmengleichheit entscheidet das Los. Haben

mehr als zwei Kandidaten die gleiche Anzahl von

Stimmen auf sich vereinigt, die anderen aber

weniger, so entscheidet das Los, zwischen welchen

beiden Kandidaten eine Stichwahl stattzufinden

hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch in

diesem Fall das Los.

§ 8. Die Wahl ist für jeden der Lehrervertreter

in einem gesonderten Wahlgang vorzunehmen.

§ 9. (1) Das Wahlergebnis ist in der Niederschrift

(§ 5 Abs. 2) festzuhalten. Die Niederschrift

ist vom Schulleiter und den Wahlzeugen (§ 6

Abs. 2) zu unterfertigen.

(2) Die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wahlvorschläge,

Stimmzettel, Niederschrift) sind vom

Schulleiter in einem Umschlag unter Verschluß bis

zur nächsten Wahl aufzubewahren und sodann

zu vernichten.

§ 10. Das Wahlergebnis ist nach Verkündung

durch den Schulleiter in der Schule anzuschlagen.

Wahl der Vertreter der Schüler

§ 11. Die Wahl der Schülervertreter ist vom

Schulsprecher unter Bekanntgabe des Wahltages

und des Wahlortes spätestens drei Wochen vorher

auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag

in der Schule kundzumachen.

§ 12. Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 4

des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, vor

Beginn der Wahl der Schülervertreter im Schulgemeinschaftsausschuß

dem Schulsprecher Namen

von Schülern aus dem Kreis der Schülervertreter

(§ 59 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes) als

Kandidaten für die Funktion eines Schülervertreters

im Schulgemeinschaftsausschuß bekanntzugeben.

Jeder Vorschlag hat einen Schüler (mit

Familien- und Vornamen sowie der Klassenzugehörigkeit)

als Kandidaten zu benennen; der

Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.

§ 13. Zur Vornahme der Wahl hat der Schulsprecher

die Versammlung der Schülervertreter

(§ 59 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) einzuberufen.

Die Wahl ist mittels vom Schulsprecher

zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher

Beschaffenheit und einheitlichem Format

vorzunehmen.

§ 14. § 3 Abs. 2, 3 lit. b, c, d, § 4 Abs. 2 und

§ 7 sind anzuwenden. § 3 Abs. 3 lit. a und 4,

§ 4 Abs. 1 und die §§ 5, 6, 9 und 10 sind mit

der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle

des Schulleiters der Schulsprecher tritt. § 8 ist

mit der Abweichung anzuwenden, daß an die

Stelle der Lehrervertreter die Schülervertreter

im Schulgemeinschaftsausschuß treten.

Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten

§ 15. Die Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten

ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe

des Wahltages und des Wahlortes spätestens

sechs Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung

ist durch schriftliche Mitteilung vorzunehmen,

die den Erziehungsberechtigten im

Wege der Schüler zur Kenntnis zu bringen und

deren Empfangnahme von diesen schriftlich

zu bestätigen ist. Darüber hinaus ist die Ausschreibung

durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

§ 16. Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 5

des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, vor

Beginn der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten

dem Schulleiter Namen von

Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden

Schule als Kandidaten für die Funktion

eines Vertreters der Erziehungsberechtigten

bekanntzugeben. Jeder Vorschlag hat einen

Erziehungsberechtigten (mit Familien- und Vornamen)

als Kandidaten zu benennen; der Vorschlag

bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.

§ 17. Zur Vornahme der Wahl hat der

Schulleiter eine Versammlung der Erziehungsberechtigten

einzuberufen. Die Wahl ist mittels

vom Schulleiter zur Verfügung gestellter Stimmzettel

von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem

Format vorzunehmen.

§ 18. § 3 Abs. 2, 3 und 4 und die §§ 4, 5,

6, 7 und 9 sind anzuwenden. § 8 ist mit der

Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle der

Lehrervertreter die Vertreter der Erziehungsberechtigten

treten.

§ 19. (1) Die zu Vertretern der Erziehungsberechtigten

Gewählten sind vom Schulleiter von

ihrer Wahl schriftlich zu verständigen. Darüber

hinaus sind ihre Namen durch Anschlag in der

Schule kundzumachen.

(2) Bei Bestehen eines Elternvereines sind die

Namen der von diesem entsendeten Vertreter

der Erziehungsberechtigten (§ 64 Abs. 5 des

Schulunterrichtsgesetzes) vom Schulleiter durch

Anschlag in der Schule kundzumachen.

Ergänzende Bestimmung

§ 20. Eine gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, aus

dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit

einer berufsbildenden höheren Schule eingegliederte

berufsbildende mittlere Schule bildet

mit dieser eine einzige Schule.

Inkrafttreten

§ 21. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1974 in Kraft.

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