375. Verordnung: Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 64 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
Wahl der Vertreter der Lehrer
§ 1. Die Wahl der Lehrervertreter ist vom
Schulleiter unter Bekanntgabe des Wahltages und
des Wahlortes spätestens vier Wochen vorher
auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag
in der Schule kundzumachen.
§ 2. Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 3 des
Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, vor Beginn
der Wahl der Lehrervertreter dem Schulleiter
Namen von an der betreffenden Schule tätigen
Lehrern als Kandidaten für die Funktion eines
Lehrervertreters bekanntzugeben. Jeder Vorschlag
hat einen Lehrer (mit Familien- und Vornamen)
als Kandidaten zu benennen; der Vorschlag bedarf
der Annahme durch den Vorgeschlagenen.
§ 3. (1) Die Wahl ist mittels vom Schulleiter
zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher
Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn
aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten
der Wähler seine Stimme geben wollte. Dies
ist der Fall, wenn der Wähler den Familien-
und Vornamen in deutlich lesbarer Schrift (möglichst
in Blockbuchstaben) anbringt.
(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der vom Schulleiter zur Verfügung
gestellte Stimmzettel verwendet
wurde;
b) der Stimmzettel durch Beschädigung derart
beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr
eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten
der Wähler seine Stimme geben wollte;
c) der Name keines Kandidaten oder
d) die Namen von zwei oder mehr Kandidaten
angebracht wurden.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf
den vom Schulleiter zur Verfügung gestellten
Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Kandidaten
angebracht wurden, beeinträchtigen die
Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch
nicht einer der im Abs. 3 angeführten Ungültigkeitsgründe
ergibt.
§ 4. (1) Der Schulleiter hat für den geordneten
Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen.
(2) Die Wahl ist durch persönliche Abgabe des
Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem
Wähler kommt eine Stimme zu.
§ 5. (1) Jedem Wähler ist vom Schulleiter ein
Stimmzettel (§ 3 Abs. 1) zu übergeben. Der
Wähler hat den Stimmzettel an einem abgesonderten,
nicht einzusehenden Tisch auszufüllen
und anschließend gefaltet in einen als Wahlurne
bereitgestellten Behälter zu legen.
(2) Die Abgabe der Stimme ist vom Schulleiter
in einer Niederschrift durch Eintragen des
Familien- und Vornamens des Wählers unter Beisetzung
einer fortlaufenden Zahl zu vermerken.
§ 6. (1) Unmittelbar nach Beendigung der
Stimmabgabe hat der Schulleiter die in der Wahlurne
befindlichen Stimmzetel zu mischen, sodann
die Wahlurne zu entleeren, die Stimmzettel zu
zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der
Stimmzettel mit der Zahl der in der Niederschrift
(§ 5 Abs. 2) vermerkten Wähler festzustellen.
(2) Im Anschluß daran hat der Schulleiter die
Stimmzettel zu entfalten und gemeinsam mit zwei
von ihm aus dem Kreis der Wahlberechtigten zu
bestimmenden Wahlzeugen die Gültigkeit der
Stimmzettel zu prüfen und die Zahl der ungültigen
Stimmen sowie die Zahl der für die einzelnen
Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
§ 7. Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit
der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht
keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte
Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten,
die die meisten Stimmen auf sich vereinigt
haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Haben
mehr als zwei Kandidaten die gleiche Anzahl von
Stimmen auf sich vereinigt, die anderen aber
weniger, so entscheidet das Los, zwischen welchen
beiden Kandidaten eine Stichwahl stattzufinden
hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch in
diesem Fall das Los.
§ 8. Die Wahl ist für jeden der Lehrervertreter
in einem gesonderten Wahlgang vorzunehmen.
§ 9. (1) Das Wahlergebnis ist in der Niederschrift
(§ 5 Abs. 2) festzuhalten. Die Niederschrift
ist vom Schulleiter und den Wahlzeugen (§ 6
Abs. 2) zu unterfertigen.
(2) Die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wahlvorschläge,
Stimmzettel, Niederschrift) sind vom
Schulleiter in einem Umschlag unter Verschluß bis
zur nächsten Wahl aufzubewahren und sodann
zu vernichten.
§ 10. Das Wahlergebnis ist nach Verkündung
durch den Schulleiter in der Schule anzuschlagen.
Wahl der Vertreter der Schüler
§ 11. Die Wahl der Schülervertreter ist vom
Schulsprecher unter Bekanntgabe des Wahltages
und des Wahlortes spätestens drei Wochen vorher
auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag
in der Schule kundzumachen.
§ 12. Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 4
des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, vor
Beginn der Wahl der Schülervertreter im Schulgemeinschaftsausschuß
dem Schulsprecher Namen
von Schülern aus dem Kreis der Schülervertreter
(§ 59 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes) als
Kandidaten für die Funktion eines Schülervertreters
im Schulgemeinschaftsausschuß bekanntzugeben.
Jeder Vorschlag hat einen Schüler (mit
Familien- und Vornamen sowie der Klassenzugehörigkeit)
als Kandidaten zu benennen; der
Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.
§ 13. Zur Vornahme der Wahl hat der Schulsprecher
die Versammlung der Schülervertreter
(§ 59 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) einzuberufen.
Die Wahl ist mittels vom Schulsprecher
zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher
Beschaffenheit und einheitlichem Format
vorzunehmen.
§ 14. § 3 Abs. 2, 3 lit. b, c, d, § 4 Abs. 2 und
§ 7 sind anzuwenden. § 3 Abs. 3 lit. a und 4,
§ 4 Abs. 1 und die §§ 5, 6, 9 und 10 sind mit
der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle
des Schulleiters der Schulsprecher tritt. § 8 ist
mit der Abweichung anzuwenden, daß an die
Stelle der Lehrervertreter die Schülervertreter
im Schulgemeinschaftsausschuß treten.
Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten
§ 15. Die Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten
ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe
des Wahltages und des Wahlortes spätestens
sechs Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung
ist durch schriftliche Mitteilung vorzunehmen,
die den Erziehungsberechtigten im
Wege der Schüler zur Kenntnis zu bringen und
deren Empfangnahme von diesen schriftlich
zu bestätigen ist. Darüber hinaus ist die Ausschreibung
durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
§ 16. Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 5
des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, vor
Beginn der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten
dem Schulleiter Namen von
Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden
Schule als Kandidaten für die Funktion
eines Vertreters der Erziehungsberechtigten
bekanntzugeben. Jeder Vorschlag hat einen
Erziehungsberechtigten (mit Familien- und Vornamen)
als Kandidaten zu benennen; der Vorschlag
bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.
§ 17. Zur Vornahme der Wahl hat der
Schulleiter eine Versammlung der Erziehungsberechtigten
einzuberufen. Die Wahl ist mittels
vom Schulleiter zur Verfügung gestellter Stimmzettel
von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem
Format vorzunehmen.
§ 18. § 3 Abs. 2, 3 und 4 und die §§ 4, 5,
6, 7 und 9 sind anzuwenden. § 8 ist mit der
Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle der
Lehrervertreter die Vertreter der Erziehungsberechtigten
treten.
§ 19. (1) Die zu Vertretern der Erziehungsberechtigten
Gewählten sind vom Schulleiter von
ihrer Wahl schriftlich zu verständigen. Darüber
hinaus sind ihre Namen durch Anschlag in der
Schule kundzumachen.
(2) Bei Bestehen eines Elternvereines sind die
Namen der von diesem entsendeten Vertreter
der Erziehungsberechtigten (§ 64 Abs. 5 des
Schulunterrichtsgesetzes) vom Schulleiter durch
Anschlag in der Schule kundzumachen.
Ergänzende Bestimmung
§ 20. Eine gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, aus
dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit
einer berufsbildenden höheren Schule eingegliederte
berufsbildende mittlere Schule bildet
mit dieser eine einzige Schule.
Inkrafttreten
§ 21. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1974 in Kraft.