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375_1972 AT

375. Bundesgesetz: Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 375. Bundesgesetz: Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Bediensteten des Bundes, die Angehörige

von Einheiten im Sinne des § 1 des Bundes-

Verfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, BGBl.

Nr. 173, sind, gebührt für die Dauer ihrer Entsendung

in das Ausland eine monatlich im nachhinein

auszuzahlende Auslandseinsatzzulage.

(2) Die Auslandseinsatzzulage ist dem Ort und

den Umständen des Auslandseinsatzes entsprechend

zu bemessen; sie unterliegt nicht der Einkommensteuer

(Lohnsteuer).

(3) Auf die im Abs. 1 genannten Bediensteten

des Bundes sind die Bestimmungen des § 21

Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung

der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/

1969, nicht anzuwenden.

(4) Die Bemessung der Auslandseinsatzzulage

bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und

des Bundesministers für Finanzen.

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März

1972 in Kraft.

(2) Den im § 1 Abs. 1 genannten Bediensteten

des Bundes sind Beträge, die ihnen ab 1. März

1972 für einen Auslandseinsatz ausgezahlt wurden,

soweit auf die Auslandseinsatzzulage anzurechnen,

als sie die Ansprüche nach § 3 des Gehaltsgesetzes

1956 oder nach § 8 a des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, übersteigen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, die

Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die

nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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