375. Bundesgesetz: Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Bediensteten des Bundes, die Angehörige
von Einheiten im Sinne des § 1 des Bundes-
Verfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, BGBl.
Nr. 173, sind, gebührt für die Dauer ihrer Entsendung
in das Ausland eine monatlich im nachhinein
auszuzahlende Auslandseinsatzzulage.
(2) Die Auslandseinsatzzulage ist dem Ort und
den Umständen des Auslandseinsatzes entsprechend
zu bemessen; sie unterliegt nicht der Einkommensteuer
(Lohnsteuer).
(3) Auf die im Abs. 1 genannten Bediensteten
des Bundes sind die Bestimmungen des § 21
Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung
der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/
1969, nicht anzuwenden.
(4) Die Bemessung der Auslandseinsatzzulage
bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und
des Bundesministers für Finanzen.
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März
1972 in Kraft.
(2) Den im § 1 Abs. 1 genannten Bediensteten
des Bundes sind Beträge, die ihnen ab 1. März
1972 für einen Auslandseinsatz ausgezahlt wurden,
soweit auf die Auslandseinsatzzulage anzurechnen,
als sie die Ansprüche nach § 3 des Gehaltsgesetzes
1956 oder nach § 8 a des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, übersteigen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, die
Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die
nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.