375. Bundesgesetz: Anmeldegesetz- und UVEG-Novelle 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Anmeldegesetz, BGBl. Nr. 12/1962, in der
Fassung BGBl. Nr. 64/1963 wird abgeändert wie
folgt
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Anmeldung dient ider Geltendmachung
von Ansprüchen auf Leistungen nach dem in
Durchführung des Finanz- und Ausgleichsvertrages
zwischen der Republik. Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland vom 27. November
1961 erlassenen Bundesgesetz vom 13. Juni 1962
über die Entschädigung von Umsiedlern und
Vertriebenen (Umsiedler- und Vertriebenen-
Entschädigungsgesetz — UVEG) in der jeweils
geltenden Fassung."
2. § 10 erhält folgende Fassung
„§ 10. Eine Familienzusammenführung im
Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Geschädigte
(§ 5) oder Berechtigte (§§ 7 und 8)
1. zu ihren Ehegatten oder
2. als Minderjährige zu ihren Eltern (einem
Elternteil) oder
3. als Hilfsbedürftige zu ihren Kindern
oder, falls das einzige oder letzte Kind des Geschädigten
verstorben oder verschollen ist, zu
ihren Schwiegerkindern nach dem 1. Jänner 1960
in die Republik Österreich zugezogen sind oder
unter diesen Voraussetzungen vor dem 1: Jänner
1972 zuziehen und die Person, zu der zugezogen
wurde oder wird, spätestens am 31. Dezember
1952 in der Republik Österreich ihren
ständigen Aufenthalt hatte. Eine Familienzusammenführung
liegt auch dann vor, wenn die
Person, zu der zugezogen wurde oder wird, nach
dem 31. Dezember 1952 aus den im § 4 Abs. 1
genannten Gebieten innerhalb von sechs Mona-
ten nach Aussiedlung oder als Heimkehrer
innerhalb von sechs Monaten nach Entlassung
in die Republik Österreich gekommen ist oder
unter diesen Voraussetzungen vor dem 1. Jänner
1972 kommt."
3. § 16 erhält folgende Fassung
„§ 16. (1) Eine Anmeldung nach diesem Bundesgesetz
ist fristgerecht eingebracht, wenn sie
nachweislich spätestens am letzten Tage der in
Abs. 2 genannten Frist bei der nach § 18 zuständigen
Finanzlandesdirektion eingelangt ist. Die
Frist ist jedoch auch gewahrt, wenn die Anmeldung
fristgerecht bei einer anderen Finanzlandesdirektion
einlangt. Diese Finanzlandesdirektion
hat die Anmeldung unverzüglich an die nach
§ 18 zuständige Finanzlandesdirektion weiterzuleiten.
Der Bundesminister für Finanzen kann
in Abweichung dieser Regelung auch eine andere
Finanzlandesdirektion mit der Durchführung
beauftragen.
(2) Die Anmeldefrist endet am 31. Dezember
1972.
(3) Die Anmeldung ist an keine bestimmte
Form gebunden.
(4) Geschädigte oder Berechtigte, die nach dem
31. März 1964 eine Anmeldung unter Verwendung
der seinerzeit vorgeschriebenen Formblätter
vorgenommen haben, können bis 31. Dezember
1972 auf diese Anmeldung schriftlich hinweisen.
Ein solcher Hinweis gilt als fristgerechte Anmeldung.
(5) Geschädigte oder Berechtigte, die innerhalb
der in Absatz 2 genannten Frist keine Anmeldung
vorgenommen haben, sind von Leistungen
nach dem im § 1 Abs. 2 genannten Bundesgesetz
ausgeschlossen."
4. § 17 hat zu entfallen.
Artikel II
Das Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz
— UVEG, BGBl. Nr. 177/1962,
wird abgeändert wie folgt
1. Dem § 16 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Wenn der Geschädigte oder Berechtigte den
Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission
nicht fristgerecht geltend macht und auch
keine schriftliche Einigung bis zum Ablauf dieser
Frist zustande gekommen ist, so ist die
Finanzlandesdirektion an das Anbot nicht mehr
gebunden; der Anspruch auf Entschädigung ist
wie ein ausdrücklich abgelehnter zu behandeln."
2. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Wird von der Finanzlandesdirektion auf
Grund einer nach diesem Bundesgesetz fristgerecht
eingebrachten Anmeldung innerhalb eines
Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist weder ein
Entschädigungsbetrag angeboten, noch die Zahlung
einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt,
so kann der Geschädigte oder Berechtigte den
Anspruch auf Entschädigung binnen einer weiteren
Frist von sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission
geltend machen."
Artikel III
Übergangsbestimmungen und Vollzugsklausel
1. § 16 Abs. 4 Anmeldegesetz in der Fassung
BGBl. Nr. 12/1962 wird mit Wirkung vom
31. März 1964 aufgehoben.
2. Fristgerechte Anmeldungen nach den Vorschriften
des Anmeldegesetzes, BGBl. Nr. 12/
1962, in der Fassung BGBl. Nr. 64/1963, können
auch bei Berufung auf dieses Bundesgesetz dem
Schadensumfang nach nicht erweitert werden.
3. Die ablehnenden Erklärungen der Finanzlandesdirektion
oder die Rechtskraft von Entscheidungen
der Bundesentschädigungskommission,
die sich auf Ansprüche beziehen, welche
nach diesem Bundesgesetz angemeldet werden
können, stehen der Berücksichtigung solcher Ansprüche
nicht entgegen.
4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.