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375. Bundesgesetz: Anmeldegesetz- und UVEG-Novelle 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 375. Bundesgesetz: Anmeldegesetz- und UVEG-Novelle 1970

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Anmeldegesetz, BGBl. Nr. 12/1962, in der

Fassung BGBl. Nr. 64/1963 wird abgeändert wie

folgt

1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Anmeldung dient ider Geltendmachung

von Ansprüchen auf Leistungen nach dem in

Durchführung des Finanz- und Ausgleichsvertrages

zwischen der Republik. Österreich und der

Bundesrepublik Deutschland vom 27. November

1961 erlassenen Bundesgesetz vom 13. Juni 1962

über die Entschädigung von Umsiedlern und

Vertriebenen (Umsiedler- und Vertriebenen-

Entschädigungsgesetz — UVEG) in der jeweils

geltenden Fassung."

2. § 10 erhält folgende Fassung

„§ 10. Eine Familienzusammenführung im

Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Geschädigte

(§ 5) oder Berechtigte (§§ 7 und 8)

1. zu ihren Ehegatten oder

2. als Minderjährige zu ihren Eltern (einem

Elternteil) oder

3. als Hilfsbedürftige zu ihren Kindern

oder, falls das einzige oder letzte Kind des Geschädigten

verstorben oder verschollen ist, zu

ihren Schwiegerkindern nach dem 1. Jänner 1960

in die Republik Österreich zugezogen sind oder

unter diesen Voraussetzungen vor dem 1: Jänner

1972 zuziehen und die Person, zu der zugezogen

wurde oder wird, spätestens am 31. Dezember

1952 in der Republik Österreich ihren

ständigen Aufenthalt hatte. Eine Familienzusammenführung

liegt auch dann vor, wenn die

Person, zu der zugezogen wurde oder wird, nach

dem 31. Dezember 1952 aus den im § 4 Abs. 1

genannten Gebieten innerhalb von sechs Mona-

ten nach Aussiedlung oder als Heimkehrer

innerhalb von sechs Monaten nach Entlassung

in die Republik Österreich gekommen ist oder

unter diesen Voraussetzungen vor dem 1. Jänner

1972 kommt."

3. § 16 erhält folgende Fassung

„§ 16. (1) Eine Anmeldung nach diesem Bundesgesetz

ist fristgerecht eingebracht, wenn sie

nachweislich spätestens am letzten Tage der in

Abs. 2 genannten Frist bei der nach § 18 zuständigen

Finanzlandesdirektion eingelangt ist. Die

Frist ist jedoch auch gewahrt, wenn die Anmeldung

fristgerecht bei einer anderen Finanzlandesdirektion

einlangt. Diese Finanzlandesdirektion

hat die Anmeldung unverzüglich an die nach

§ 18 zuständige Finanzlandesdirektion weiterzuleiten.

Der Bundesminister für Finanzen kann

in Abweichung dieser Regelung auch eine andere

Finanzlandesdirektion mit der Durchführung

beauftragen.

(2) Die Anmeldefrist endet am 31. Dezember

1972.

(3) Die Anmeldung ist an keine bestimmte

Form gebunden.

(4) Geschädigte oder Berechtigte, die nach dem

31. März 1964 eine Anmeldung unter Verwendung

der seinerzeit vorgeschriebenen Formblätter

vorgenommen haben, können bis 31. Dezember

1972 auf diese Anmeldung schriftlich hinweisen.

Ein solcher Hinweis gilt als fristgerechte Anmeldung.

(5) Geschädigte oder Berechtigte, die innerhalb

der in Absatz 2 genannten Frist keine Anmeldung

vorgenommen haben, sind von Leistungen

nach dem im § 1 Abs. 2 genannten Bundesgesetz

ausgeschlossen."

4. § 17 hat zu entfallen.

Artikel II

Das Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz

— UVEG, BGBl. Nr. 177/1962,

wird abgeändert wie folgt

1. Dem § 16 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Wenn der Geschädigte oder Berechtigte den

Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission

nicht fristgerecht geltend macht und auch

keine schriftliche Einigung bis zum Ablauf dieser

Frist zustande gekommen ist, so ist die

Finanzlandesdirektion an das Anbot nicht mehr

gebunden; der Anspruch auf Entschädigung ist

wie ein ausdrücklich abgelehnter zu behandeln."

2. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Wird von der Finanzlandesdirektion auf

Grund einer nach diesem Bundesgesetz fristgerecht

eingebrachten Anmeldung innerhalb eines

Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist weder ein

Entschädigungsbetrag angeboten, noch die Zahlung

einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt,

so kann der Geschädigte oder Berechtigte den

Anspruch auf Entschädigung binnen einer weiteren

Frist von sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission

geltend machen."

Artikel III

Übergangsbestimmungen und Vollzugsklausel

1. § 16 Abs. 4 Anmeldegesetz in der Fassung

BGBl. Nr. 12/1962 wird mit Wirkung vom

31. März 1964 aufgehoben.

2. Fristgerechte Anmeldungen nach den Vorschriften

des Anmeldegesetzes, BGBl. Nr. 12/

1962, in der Fassung BGBl. Nr. 64/1963, können

auch bei Berufung auf dieses Bundesgesetz dem

Schadensumfang nach nicht erweitert werden.

3. Die ablehnenden Erklärungen der Finanzlandesdirektion

oder die Rechtskraft von Entscheidungen

der Bundesentschädigungskommission,

die sich auf Ansprüche beziehen, welche

nach diesem Bundesgesetz angemeldet werden

können, stehen der Berücksichtigung solcher Ansprüche

nicht entgegen.

4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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