375. Kundmachung: Verlautbarung der Beschlüsse Nr. 3, 4 und 5/1968 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 3/68
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 3/1968
(In der 24. gemeinsamen Sitzung am 20. Juni
1968 gefaßt)
ALTERNATIVSATZ FÜR DIE ZOLLSENKUNG
BEI GEWISSEN EINFUHREN NACH
ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZ
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 7/1968 Der Beschluß Nr. 7/1968 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 374/1968 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des
Assoziierungs-Übereinkommens dort, wo der
Zusammenhang dies erfordert, sinngemäß auf den
Ratsbeschluß Nr. 7/1968 Der Beschluß Nr. 8/1968 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 374/1968 verlautbart. anzuwenden.
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 4/68
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 4/1968
(In der 26. gemeinsamen Sitzung am 3. Juli
1968 gefaßt)
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des EFTA-
Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 8/1968 Der Beschluß Nr. 8/1968 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 374/1968 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den anderen Parteien des
Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.
2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 5/68
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 5/1968
(In der 26. gemeinsamen Sitzung am 3. Juli
1968 gefaßt)
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 7
Absatz 3 des EFTA-Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
gestützt auf den Beschluß des Gemeinsamen
Rates Nr. 15/1966,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 9/1968 Der Beschluß Nr. 9/1968 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 374/1968 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den anderen Parteien des
Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.
2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.