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375_1968 AT

375. Kundmachung: Verlautbarung der Beschlüsse Nr. 3, 4 und 5/1968 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 375. Kundmachung: Verlautbarung der Beschlüsse Nr. 3, 4 und 5/1968 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 3/68

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 3/1968

(In der 24. gemeinsamen Sitzung am 20. Juni

1968 gefaßt)

ALTERNATIVSATZ FÜR DIE ZOLLSENKUNG

BEI GEWISSEN EINFUHREN NACH

ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZ

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 7/1968 Der Beschluß Nr. 7/1968 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 374/1968 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen

zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die

Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des

Assoziierungs-Übereinkommens dort, wo der

Zusammenhang dies erfordert, sinngemäß auf den

Ratsbeschluß Nr. 7/1968 Der Beschluß Nr. 8/1968 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 374/1968 verlautbart. anzuwenden.

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 4/68

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 4/1968

(In der 26. gemeinsamen Sitzung am 3. Juli

1968 gefaßt)

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des EFTA-

Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 8/1968 Der Beschluß Nr. 8/1968 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 374/1968 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen

zwischen Finnland und den anderen Parteien des

Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.

2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 5/68

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 5/1968

(In der 26. gemeinsamen Sitzung am 3. Juli

1968 gefaßt)

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 7

Absatz 3 des EFTA-Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

gestützt auf den Beschluß des Gemeinsamen

Rates Nr. 15/1966,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 9/1968 Der Beschluß Nr. 9/1968 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 374/1968 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen

zwischen Finnland und den anderen Parteien des

Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.

2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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