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374_2002 AT

374. Kundmachung: Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 374. Kundmachung: Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben

Gemäß § 13 Abs. 5 des Bundesgesetzes betreffend den Amateurfunkdienst, BGBl. I Nr. 25/1999, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002, wird kundgemacht

(1) Folgender Staat hat Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben

Volksrepublik Korea

(2) Die Kundmachung vom 9. April 1999, BGBl. II Nr. 107/1999, wird hiermit gegenstandslos.

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