374. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, BGBl.
Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 242/1998, wie folgt geändert
Abschnitt IV Z 1 und 2 lauten
„1. Spanplattenerzeugung
a) Betreiben der Anlagen zur Erzeugung der Vormaterialien, wie Leim bzw. Bindemittel, die auf
Grund der vor- oder nachgeschalteten Anlagen eine Kontinuität im Stofffluß bedingen,
einschließlich Trocknung, Aufarbeitung und Lagerung;
b) Betreiben der Späneerzeugung und der Trockner, der im kontinuierlichen Stofffluß unmittelbar
anschließenden Silo- und Verleimstationen, der Schüttstation und des Formstranges sowie der
Heißpressen, Aufteilsäge, Zuschnitt, Nachbearbeitung und Schleifstraße einschließlich
Abnahme, Klimatisierung und Lagerung, der Beharzungs-, Imprägnier- und Beschichtungsanlagen
einschließlich Zuschnitt, Nachbearbeitung, Veredelung und Lagerung, der Energieerzeugungs-
und Verteilungsanlagen, die für die Aufrechterhaltung des Produktionsbetriebes
erforderlich sind, sowie Abluftreinigung.
2. Faserplattenerzeugung
a) Betreiben der Anlagen zur Erzeugung der Vormaterialien, wie Leim bzw. Bindemittel, die auf
Grund der vor- oder nachgeschalteten Anlagen eine Kontinuität im Stofffluß bedingen,
einschließlich Trocknung, Aufarbeitung und Lagerung;
b) Betreiben der im kontinuierlichen Stofffluß unmittelbar anschließenden Defibratoren und
Refiner, der Materialzufuhr, der Stoffaufbereitungs- und Verleimungsanlagen einschließlich
Kalandrierung und Vernadelung, der Langsiebmaschine sowie der Heißetagenpresse bzw. der
Trockner, Aufteilsäge und Schleifstraße einschließlich Abnahme, Klimatisierung und
Lagerung des gepreßten Produktes, der Beharzungs-, Imprägnier- und Beschichtungsanlagen
einschließlich Zuschnitt, Nachbearbeitung, Veredelung und Lagerung, der Energieerzeugungs-
und Verteilungsanlagen, die für die Aufrechterhaltung des Produktionsbetriebes erforderlich
sind, sowie Abluft- und Wasserreinigung.“