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374_1998 AT

374. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 374. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers

für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, BGBl.

Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 242/1998, wie folgt geändert

Abschnitt IV Z 1 und 2 lauten

„1. Spanplattenerzeugung

a) Betreiben der Anlagen zur Erzeugung der Vormaterialien, wie Leim bzw. Bindemittel, die auf

Grund der vor- oder nachgeschalteten Anlagen eine Kontinuität im Stofffluß bedingen,

einschließlich Trocknung, Aufarbeitung und Lagerung;

b) Betreiben der Späneerzeugung und der Trockner, der im kontinuierlichen Stofffluß unmittelbar

anschließenden Silo- und Verleimstationen, der Schüttstation und des Formstranges sowie der

Heißpressen, Aufteilsäge, Zuschnitt, Nachbearbeitung und Schleifstraße einschließlich

Abnahme, Klimatisierung und Lagerung, der Beharzungs-, Imprägnier- und Beschichtungsanlagen

einschließlich Zuschnitt, Nachbearbeitung, Veredelung und Lagerung, der Energieerzeugungs-

und Verteilungsanlagen, die für die Aufrechterhaltung des Produktionsbetriebes

erforderlich sind, sowie Abluftreinigung.

2. Faserplattenerzeugung

a) Betreiben der Anlagen zur Erzeugung der Vormaterialien, wie Leim bzw. Bindemittel, die auf

Grund der vor- oder nachgeschalteten Anlagen eine Kontinuität im Stofffluß bedingen,

einschließlich Trocknung, Aufarbeitung und Lagerung;

b) Betreiben der im kontinuierlichen Stofffluß unmittelbar anschließenden Defibratoren und

Refiner, der Materialzufuhr, der Stoffaufbereitungs- und Verleimungsanlagen einschließlich

Kalandrierung und Vernadelung, der Langsiebmaschine sowie der Heißetagenpresse bzw. der

Trockner, Aufteilsäge und Schleifstraße einschließlich Abnahme, Klimatisierung und

Lagerung des gepreßten Produktes, der Beharzungs-, Imprägnier- und Beschichtungsanlagen

einschließlich Zuschnitt, Nachbearbeitung, Veredelung und Lagerung, der Energieerzeugungs-

und Verteilungsanlagen, die für die Aufrechterhaltung des Produktionsbetriebes erforderlich

sind, sowie Abluft- und Wasserreinigung.“

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