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374. Verordnung: Suchtgiftverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 374. Verordnung: Suchtgiftverordnung – SV

Auf Grund der §§ 2, 6 und 10 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, wird verordnet

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Suchtgifte im Sinne des § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz sind die im Anhang I unter I.1. sowie

die in den Anhängen II und III dieser Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die in den Anhängen IV und V dieser Verordnung unter IV.1. und V.1. erfaßten Stoffe und

Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1

gleichgestellt.

(3) Die in den Anhängen I, IV und V dieser Verordnung unter I.2., IV.2. und V.2. erfaßten Stoffe

und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1

gleichgestellt.

(4) Als Suchtgifte unterliegen dem Suchtmittelgesetz und dieser Verordnung sämtliche in den

Anhängen I bis V angeführten Stoffe und Zubereitungen.

Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb, Besitz und Abgabe

§ 2. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgift ist, sofern

die §§ 6 und 7 nicht anderes bestimmen und unbeschadet allfälliger nach anderen Rechtsvorschriften

erforderlicher Bewilligungen, nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers für Arbeit,

Gesundheit und Soziales und nur in der von diesem bewilligten Höchstmenge gestattet.

(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 dürfen, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nur Gewerbetreibenden

mit einer Berechtigung zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß

§ 213 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 sowie Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zum

Großhandel mit Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 5 Gewerbeordnung 1994 und jeweils nur im

notwendigen Umfang erteilt werden. Zum Großhandel mit Arzneimitteln Berechtigten darf eine solche

Bewilligung nur erteilt werden, wenn sie ein Detailgeschäft überhaupt nicht oder doch räumlich

vollkommen getrennt führen.

(3) Bewilligungen zur Erzeugung, Verarbeitung, zum Erwerb und Besitz von Suchtgiften des

Anhanges IV dieser Verordnung können unbeschadet des Abs. 2 auch Personen erteilt werden, die zur

Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, berechtigt sind, sofern hiefür ein

solches Suchtgift benötigt wird (§ 6 Abs. 5 Suchtmittelgesetz).

(4) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 oder 3 ist beim Bundesministerium für

Arbeit, Gesundheit und Soziales mit dem hiefür aufgelegten Formblatt bis 30. September jeden Jahres zu

stellen. Der Antrag hat zumindest nachstehende Angaben und Nachweise zu enthalten

1. die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers;

2. den Nachweis der gewerberechtlichen Berechtigung, auf Grund derer der Antragsteller seine

Tätigkeit ausübt;

3. die Benennung eines Verantwortlichen im Sinne des § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991;

4. die Art und den Verwendungszweck der Suchtgifte sowie eine schätzungsweise Zusammenstellung

jener Suchtgifte, deren Einfuhr oder Erzeugung im folgenden Kalenderjahr beabsichtigt

ist;

5. bei Erzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung von Suchtgift eine kurze Beschreibung der

Arbeitsvorgänge und die Nennung der Ausgangsstoffe und Endprodukte;

6. eine Beschreibung des Standortes des Betriebes und der Lagerstätte(n) einschließlich der

Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Entnahme von Suchtgift.

(5) Der Vorrat an Rohstoffen darf in der Regel die für die Erzeugung im folgenden Halbjahr

erforderliche Menge nicht übersteigen. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann

erforderlichenfalls die Einschränkung der Erzeugung verfügen. Der Unternehmer hat die Einstellung der

Erzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung von Suchtgift dem Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales unverzüglich anzuzeigen.

(6) Die Bewilligung wird jeweils bis zum Ende des nächstfolgenden Kalenderjahres erteilt.

(7) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn

1. kein Bedarf für ein Suchtgift gegeben ist,

2. ein Verantwortlicher (Abs. 4 Z 3) nicht benannt ist oder

3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich begründete Bedenken ergeben, daß der Verantwortliche

seine Aufabe nicht uneingeschränkt erfüllen kann, oder

4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich sonstige erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit

des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei

juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung

oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, oder

5. keine ausreichenden Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen von Suchtgiften vorhanden sind

oder

6. die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Suchtgift aus anderen als den

in den Ziffern 1 bis 5 genannten Gründen nicht gewährleistet ist.

(8) Die Bewilligung kann versagt werden, wenn dies aus Gründen der Durchführung internationaler

Suchtmittelübereinkommen oder wegen Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler

oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist.

§ 3. (1) Sofern dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Suchtgift oder

wegen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen

supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist, kann die

Bewilligung

1. unter Bedingungen, mit Auflagen oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder

2. mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder

sonstigen Nebenbestimmungen im Sinne der Ziffer 1

erteilt werden.

(2) Die Bewilligung ist jedenfalls zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung schon

ursprünglich nicht vorgelegen oder weggefallen sind oder wenn die hinsichtlich des Verkehrs und der

Gebarung mit Suchtgift bestehenden Vorschriften nicht befolgt werden.

§ 4. Personen, denen eine Bewilligung gemäß § 2 erteilt worden ist, haben dem Bundesministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales jede Änderung der im § 2 Abs. 4 bezeichneten Angaben unverzüglich

mitzuteilen. Bei Änderungen hinsichtlich der Art der Suchtgifte, des Verwendungszwecks oder der

Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, sowie bei Änderungen in der Person oder in der

Unternehmensform oder in der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine

neue Bewilligung zu beantragen.

§ 5. (1) Die nach § 2 Abs. 2 Berechtigten dürfen Suchtgift nur abgeben an Gewerbetreibende mit

einer Berechtigung zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1

Z 1 Gewerbeordnung 1994, an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zum Großhandel mit

Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 5 Gewerbeordnung 1994, an die im § 6 Abs. 1 genannten

wissenschaftlichen Institute und öffentlichen Anstalten, an die Wachkörper des Bundes (§ 7 Abs. 1) und

die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, an die Sanitätseinrichtungen des

Bundesheeres, an die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken sowie gegen Vorweisung der

Bewilligung an die nach § 2 Abs. 3 Berechtigten.

(2) Den im § 2 Abs. 3 Genannten ist die Inverkehrsetzung von Suchtgift oder der unter Verwendung

von Suchtgift hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung von Suchtgift durch leicht

anwendbare Mittel möglich ist, nicht gestattet (§ 6 Abs. 7 Suchtmittelgesetz).

§ 6. (1) Wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder

sonstigen Fachanstalten ist die Erzeugung und Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von

Suchtgift gestattet, sofern sie über eine Bestätigung der Aufsichtsbehörde verfügen, daß sie das Suchtgift

zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen; eine Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und

Soziales ist nicht erforderlich.

(2) Die Abgabe von Suchtgift an solche Institute oder Anstalten darf nur gegen Vorweisung der im

Abs. 1 genannten aufsichtsbehördlichen Bestätigung erfolgen. Die Bestätigung ist bei Universitätsinstituten

vom Rektor, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Instituten oder bei öffentlichen

Anstalten von der mit der Aufsicht hierüber betrauten Behörde auszustellen. Über die Ausstellung oder

Versagung der Bestätigung an private wissenschaftliche Institute entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die im Abs. 2 vorgesehenen Bestätigungen werden einem wissenschaftlichen Institut oder einer

öffentlichen Anstalt für den fortlaufenden Bezug auf unbestimmte Dauer dahingehend ausgestellt, daß es

(sie) bestimmter oder sämtlicher Suchtgifte zur Erfüllung seiner (ihrer) Aufgaben bedarf. Die Bestätigung

ist von der Behörde, die sie ausgestellt hat, einzuziehen, wenn das Institut aufgelassen wird oder die

Notwendigkeit des Bezuges entfällt.

(4) In der Bestätigung ist die zum Empfang des Suchtgiftes bevollmächtigte Person, das ist der Leiter

oder ein von ihm beauftragter Angestellter des Institutes, zu bezeichnen. Der Bevollmächtigte hat der

abgebenden Unternehmung mittels Empfangsbestätigung (Gegenschein) die Abgabe des bezogenen

Suchtgiftes jeweils zu bestätigen. Bedient sich der Bevollmächtigte zur Abholung oder Übernahme einer

Mittelsperson, so ist das Suchtgift nur auf Grund eines vom Bevollmächtigten unterfertigten Bestellscheines

auszufolgen, der von der Mittelsperson an Stelle der Empfangsbestätigung abzugeben ist. Die

Zusendung von Suchtgift im Bahn-, Post-, Schiffahrts- und Luftverkehr hat an das Institut oder die Anstalt

zu Handen des Bevollmächtigten zu erfolgen; in diesem Falle ersetzen die Belege über die Absendung die

Empfangsbestätigung.

(5) Die für die Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 zuständige Behörde hat die Gebarung des

wissenschaftlichen Institutes, der öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen Fachanstalt

mit Suchtgift zu überwachen und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf

Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen. Sie hat das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales von jeder Ausstellung oder Einziehung einer Bestätigung im Sinne des Abs. 1 in Kenntnis zu

setzen.

§ 7. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie, der Bundespolizeidirektionen,

des Bundesministeriums für Inneres, die Organe der Zollwache sowie die Behörden, denen

die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, benötigen für den Erwerb und Besitz von Suchtgift

insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, als sie dieses für

Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen Suchtgift in Vollziehung des Suchtmittelgesetzes

zukommt.

(2) Die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und

Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und

Soziales, als sie dieses für die ärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder es

für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung

stehenden Tiere notwendig ist.

(3) Die Apotheken benötigen für die Verarbeitung von Suchtgift zu Arzneimitteln keine Bewilligung

des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(4) Auf den Erwerb und Besitz von Suchtgift durch Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Krankenanstalten,

sonstige Einrichtungen, die über ein Arzneimitteldepot verfügen (§ 9 Abs. 1 Suchtmittelgesetz) sowie

Personen, an die es von einer Apotheke auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben worden ist, ist § 2

Abs. 1 nicht anzuwenden.

Dokumentation

§ 8. (1) Erzeuger von Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift sind verpflichtet,

gesonderte Vormerkungen über Suchtgift einschließlich der Zubereitungen zu führen. Diese haben zu

umfassen

1. den Lagerbestand zu Beginn jedes Jahres,

2. jeden Bezug und jede Abgabe im Inland samt Datum sowie Bezugsquelle und Abnehmer,

3. jeden Bezug aus dem Ausland und jede Abgabe an das Ausland samt Datum sowie Bezugsquelle

und Abnehmer,

4. bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro

Tag gewonnenen Erzeugnisses, gleichgültig ob dieses selbst ein Suchtgift ist oder nicht,

5. Angaben über Schwund oder Verarbeitungsverluste,

6. die Art und Menge entsorgten Suchtgiftes,

7. den Lagerbestand zum Ende jedes Jahres.

(2) Arzneimittelgroßhändler sind verpflichtet, gesonderte Vormerkungen über Suchtgift einschließlich

Zubereitungen aus Suchtgift zu führen. Diese haben alle Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und

5 bis 7 zu umfassen.

(3) Personen, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, unter

Verwendung von Suchtgift berechtigt sind (§ 2 Abs. 3), sind verpflichtet, hinsichtlich Suchtgift

einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift gesonderte Vormerkungen zu führen. Diese haben zu

umfassen

1. alle Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 bis 7,

2. jeden Bezug im Inland samt Datum sowie Bezugsquelle,

3. jeden Bezug aus dem Ausland samt Datum sowie Bezugsquelle.

(4) Über die Eignung der jeweiligen Vormerkungen gemäß Abs. 1 bis 3 entscheidet der Bundesminister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Kopien der Belege über abgegebene Suchtgiftmengen sind

monatlich oder, sofern es sich um abgegebene Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung

handelt, auf Verlangen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu übersenden.

(5) Ärzte, Dentisten und Tierärzte, die Suchtgift bei der Ausübung ihres Berufes benötigen, die

Krankenanstalten und die veterinärmedizinischen Kliniken und Anstalten, ferner die im § 6 Abs. 1

genannten Institute und Anstalten haben über Bezug und Verwendung von Suchtgift der Anhänge I, II, IV

und V dieser Verordnung derart genaue Vormerkungen zu führen, daß sie den Behörden über Verlangen

Auskünfte hierüber erteilen können.

(6) Die Vormerkungen, die auch automationsunterstützt geführt werden können, sind samt Belegen

nach Zeitabschnitten geordnet drei Jahre lang aufzubewahren. Den mit der Überwachung betrauten

Amtsorganen ist der Zugang zu den Betriebsstätten und Lagerstätten zu ermöglichen. Auf Verlangen sind

den Amtsorganen die Vormerkungen vorzuweisen oder der Behörde zu übersenden.

§ 9. (1) Die öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken sowie die ärztlichen und tierärztlichen

Hausapotheken haben ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Vormerkbuch zu führen, in dem der

Lagerbestand zum 1. Jänner eines jeden Jahres, der Bezug, die Bezugsquelle und die Abgabe von Suchtgiften,

mit Ausnahme der im Anhang III genannten pharmazeutischen Zubereitungen, einzutragen sind.

Der Bezug ist mit den Lieferscheinen, die Abgabe mit den ärztlichen Verschreibungen oder sonstigen

Belegen auszuweisen. Als Beleg für die Abgabe von Suchtgift an Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte

dient jeder schriftliche Nachweis über die erfolgte Lieferung. Suchtgifteingänge sind sofort, Suchtgiftausgänge

spätestens am Monatsende – bei Suchtgift-Dauerverschreibungen spätestens am Monatsende

nach der letzten Abgabe – zusammengefaßt in das Vormerkbuch einzutragen. Der Gesamtausgang von

Suchtgiften des Anhanges II dieser Verordnung ist spätestens am Jahresende einzutragen. Am

31. Dezember eines jeden Jahres ist eine Bestandsaufnahme der tatsächlich vorhandenen Suchtgifte

vorzunehmen; etwaige Differenzen sind im Vormerkbuch auszuweisen.

(2) Das Vormerkbuch, welches auch automationsunterstützt geführt werden kann, ist drei Jahre,

gerechnet von der letzten Eintragung, aufzubewahren. Belege hiezu sind drei Jahre ab deren Eintragung

aufzubewahren. § 8 Abs. 6 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Nachweisungen

§ 10. (1) Die im § 2 Abs. 2 genannten Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler haben bis zum

31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in dreifacher

Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung und

Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. Die im § 2 Abs. 3 Genannten

haben bis zum 31. Jänner jenden Jahres dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in

dreifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Bezug von Suchtgift sowie die Erzeugung,

Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.

(2) Nachweisungen gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten

1. den Namen oder die Firma und den Standort;

2. den Bestand an Suchtgiften;

3. die Verwendung von Suchtgiften;

4. Suchtgiftzugänge einschließlich der Einfuhren von Suchtgift nach Österreich und

5.bei Erzeugern und Arzneimittelgroßhändlern (§ 2 Abs. 2) auch die Suchtgiftabgänge

einschließlich der Ausfuhr von Suchtgift aus Österreich.

(3) Für die Nachweisungen sind die hiefür vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales aufgelegten Formblätter zu verwenden.

Packungsaufschrift

§ 11. Auf allen Packungen, in denen Suchtgift in den Verkehr gebracht wird, ist der Suchtgiftinhalt

entweder in Hundertteilen (Prozenten) oder in der darin enthaltenen Gewichtsmenge, berechnet auf die

Base des Suchtgiftes, anzugeben.

Suchtgiftbezug durch Ärzte und Tierärzte

§ 12. Ärzte einschließlich der Zahnärzte sowie Dentisten und Tierärzte dürfen Suchtgift für ihre

Hausapotheke und für ihren Praxisbedarf nur aus inländischen öffentlichen Apotheken beziehen.

Ärztliche Behandlung, Verschreibung und Abgabe

§ 13. Suchtgifthaltige Arzneimittel dürfen nur nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der

medizinischen einschließlich der zahnmedizinischen oder der veterinärmedizinischen Wissenschaft,

insbesondere auch für Schmerz- sowie für Entzugs- und Substitutionsbehandlungen, verschrieben,

abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen

oder tierischen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden.

§ 14. Nicht verschrieben werden dürfen

1. Suchtgifte in Substanz;

2. Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen zugelassene Spezialitäten;

3. Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser

Verordnung angeführten Stoffen.

§ 15. (1) Der Arzt darf an einem Tag für einen Patienten oder für den Praxisbedarf als Höchstmenge

verschreiben

1. Alfentanil........................................................................................................................ 0,0100 g,

2. Cocain............................................................................................................................. 0,1000 g,

3. Dextromoramid............................................................................................................... 0,1000 g,

4. Fentanyl .......................................................................................................................... 0,1000 g,

5. Hydrocodon .................................................................................................................... 0,2000 g,

6. Hydromorphon................................................................................................................ 0,0300 g,

7. Methadon........................................................................................................................ 0,1000 g,

8. Methylphenidat............................................................................................................... 0,1000 g,

9. Morphin .......................................................................................................................... 2,0000 g,

10. Nicomorphin................................................................................................................... 0,2000 g,

11. Opium............................................................................................................................. 2,0000 g,

12. Opiumextrakt.................................................................................................................. 1,0000 g,

13. Opiumtinktur .................................................................................................................. 20,0000 g,

14. Oxycodon........................................................................................................................ 0,2000 g,

15. Pantopon oder ähnliche suchtgifthaltige Zubereitungen ................................................ 0,4000 g,

16. Pentazocin....................................................................................................................... 0,5000 g,

17. Pethidin........................................................................................................................... 1,0000 g,

18. Piritramid........................................................................................................................ 0,1500 g,

19. Remifentanil ................................................................................................................... 0,0100 g,

20. Sufentanil........................................................................................................................ 0,0005 g.

(2) Erweisen sich in besonders schweren Fällen die im Abs. 1 angeführten Mengen für einen

Patienten als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Arzt durch den Vermerk „praescriptio indicata“

zu kennzeichnen. Auf Suchtgift-Dauerverschreibungen nach § 21 Abs. 1 und 2 kann dieser Vermerk

entfallen.

(3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Verschreibungen für den Bedarf von

Krankenanstalten keine Anwendung.

§ 16. (1) Der Tierarzt darf an einem Tag für ein Tier oder für den Praxisbedarf als Höchstmenge

verschreiben

1. Fentanyl.......................................................................................................................... 0,004 g,

2. Hydrocodon .................................................................................................................... 0,200 g,

3. Hydromorphon................................................................................................................ 0,030 g,

4. Methadon........................................................................................................................ 0,150 g,

5. Methylphenidat............................................................................................................... 0,200 g,

6. Morphin .......................................................................................................................... 0,500 g,

7. Nicomorphin................................................................................................................... 0,200 g,

8. Opium............................................................................................................................. 15,000 g,

9. Opiumextrakt.................................................................................................................. 7,500 g,

10. Opiumtinktur .................................................................................................................. 150,000 g,

11. Oxycodon........................................................................................................................ 0,300 g,

12. Pantopon oder ähnliche suchtgifthaltige Zubereitungen ................................................ 0,400 g,

13. Pethidin........................................................................................................................... 1,000 g,

14. Piritramid........................................................................................................................ 0,200 g.

(2) Cocain, Fenetyllin und Pentazocin enthaltende Arzneimittel dürfen vom Tierarzt nicht

verschrieben werden.

(3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Verschreibungen für den Bedarf der

Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität keine Anwendung.

(4) Erweisen sich in besonders schweren Fällen die im Abs. 1 angeführten Mengen für ein Tier als

unzureichend, so ist die Verschreibung vom Tierarzt durch den Vermerk „praescriptio indicata“ zu

kennzeichnen.

§ 17. (1) Arzneimittel, die Suchtgift enthalten, dürfen nur für einen Patienten, für ein krankes Tier,

für den Bedarf in einer Praxis oder in einer Krankenanstalt sowie für den Bedarf einer ärztlichen oder

tierärztlichen Hausapotheke verschrieben werden.

(2) Jede ärztliche oder tierärztliche Verschreibung von Suchtgift unterliegt den besonderen

Formvorschriften der §§ 18 bis 22. Bei Verschreibung von Suchtgift für den Bedarf einer Krankenanstalt,

der durch eine Anstaltsapotheke desselben Rechtsträgers gedeckt wird, sowie bei Verschreibung von

Suchtgift für den Bedarf von Stationen innerhalb einer Krankenanstalt kann anstelle des Formblattes

gemäß § 18 Abs. 1 auch ein anderes geeignetes Formblatt verwendet werden.

§ 18. (1) Suchtgifte der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung dürfen, soweit nicht § 21

anzuwenden ist, nur auf dem hiefür vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

aufgelegten dreiteiligen Formblatt für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Teile I, II und III) im

Durchschreibeverfahren verschrieben werden. Zur Verschreibung anderer Arzneimittel darf dieses

Formblatt nur verwendet werden, wenn die Verschreibung neben einem Suchtgift erfolgt.

(2) Nur im Notfall (zB Leistung ärztlicher Erster Hilfe außerhalb der Ordination) ist die Verschreibung

von Suchtgift ausnahmsweise auch auf anderen als den im Abs. 1 genannten Formblättern zulässig.

Der Verschreibende hat in diesem Fall das Rezeptformular durch den Vermerk „Notfall“ zu

kennzeichnen. Eine Ablichtung der Notfallverschreibung ist von der abgebenden Apotheke dem Bundesministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales spätestens am Ende des Folgemonats zu übersenden.

Kann die Notfallverschreibung wegen Verwendung zu Verrechnungszwecken nicht in Form des Originals

als Ausgangsbeleg im Sinne des § 9 dem Suchtgiftvormerkbuch angeschlossen werden, so ist statt dessen

eine Abschrift oder Ablichtung als Ausgangsbeleg zu verwenden.

(3) Die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in fortlaufender Numerierung in der

Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegenden Formblätter für das Suchtgiftrezept sind, außer in Fällen

begründeten Verdachtes des Suchtgiftmißbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur

selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung

benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung

unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung zuzusenden. Die örtliche Zuständigkeit der

Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder Tierarztes

bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzten nach ihrem Wohnsitz.

(4) Die Formblätter sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von

Formblättern ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt oder Tierarzt unter

Anführung der betreffenden Nummernfolge dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

unverzüglich bekanntzugeben.

(5) Die Teile I und II des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt; Teil I kann zu

Verrechnungszwecken verwendet werden; Teil III verbleibt beim Verschreibenden, der diese Durchschriften

drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen der

Behörden zu übersenden oder vorzulegen hat.

§ 19. (1) Die Verschreibung (Suchtgiftrezept) ist mit Kugelschreiber auszufertigen und hat folgende

Angaben zu enthalten

1. den Namen und Berufssitz – bei Wohnsitzärzten den Wohnsitz – des Arztes oder Tierarztes

(Stampiglie);

2. den Namen und die Anschrift des Patienten, des Tierhalters oder der Krankenanstalt, für die das

Arzneimittel bestimmt ist; bei Verschreibung für einen Patienten auch dessen Geburtsjahr; bei

Verschreibung für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione“;

3. die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;

4. die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des

enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, daß die verschriebene

Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten ist deren Handelsbezeichnung,

die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in

Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung sind die wörtlichen

Angaben nicht erforderlich;

5. bei Verschreibungen für einen Patienten oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung;

6. das Ausstellungsdatum;

7. die eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname) des Verschreibenden; bei Verschreibungen von

Zubereitungen des Anhanges III ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine oder

automationsunterstützt erfolgen.

(3) Fehlen

1. die wörtlichen Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 oder

2. die im Abs. 1 Z 5 angeführte Angabe oder

3. der gemäß § 15 Abs. 2 oder § 16 Abs. 4 anzubringende Vermerk „praescriptio indicata“ oder

4. der gemäß § 21 Abs. 1 anzubringende Vermerk „zur Schmerzbehandlung“ oder

5. der gemäß § 21 Abs. 2 anzubringende Vermerk „zur Substitutionsbehandlung“,

so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes diese nachtragen. Gleichzeitig hat der Arzt

auf dem bei ihm verbleibenden Teil III der Verschreibung diesen Nachtrag vorzunehmen und als Nachtrag

kenntlich zu machen.

(4) Fehlt die Angabe des Geburtsjahres (Abs. 1 Z 2), so hat der Apotheker dieses nach Feststellung

zu ergänzen.

§ 20. (1) Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung

verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Abgabe nicht spätestens 14 Tage nach dem auf ihnen angegebenen

Ausstellungsdatum erfolgt.

(2) Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung sind nach

Abfertigung vom Apotheker, hausapothekenführenden Arzt oder Tierarzt einzuziehen.

(3) Bei jeder Abgabe eines suchtgifthaltigen Arzneimittels ist auf dem Rezept die Bezeichnung der

Apotheke, der Tag der Abgabe und das Kennzeichen des Expedierenden zu vermerken.

(4) Einzelverschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung verlieren ihre

Gültigkeit, wenn die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum erfolgt,

jedenfalls aber nach sechs Monaten. Sofern vom Verschreibenden auf dem Rezept nicht anderes vermerkt

ist, darf die Abgabe mit Ausnahme der im Abs. 5 angeführten Zubereitungen fünfmal wiederholt werden.

(5) Sofern der Verschreibende dies auf dem Rezept nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die

wiederholte Abgabe von folgenden Zubereitungen verboten

1. Zubereitungen von Codein, die außerdem keinen anderen Wirkstoff enthalten;

2. Zubereitungen des Anhanges III, sofern diese außerdem Stoffe enthalten, deren wiederholte

Abgabe nach dem Rezeptpflichtgesetz verboten ist;

3. Zubereitungen von Dihydrocodein;

4. Zubereitungen von Methaqualon;

5. Zubereitungen von Tramadol.

§ 21. (1) Für Schmerzpatienten, die wegen ihres Gesundheitszustandes Suchtgift, ausgenommen die

im § 14 genannten Stoffe und Cocain, fortlaufend benötigen, können Einzelverschreibungen oder, bei

Zweckmäßigkeit, Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat ausgestellt

werden. Jede Verschreibung hat als Überschrift die Kennzeichnung „zur Schmerzbehandlung“ zu

enthalten.

(2) Für Suchtkranke, die wegen ihres Gesundheitszustandes Suchtgift, ausgenommen die im § 14

genannten Stoffe und Cocain, fortlaufend benötigen, sind im Rahmen der Substitutionsbehandlung, außer

in begründeten Einzelfällen, Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat

auszustellen. Jede Verschreibung hat als Überschrift die Kennzeichnung „zur Substitutionsbehandlung“

zu enthalten.

(3) Der Arzt hat den Beginn der Geltungsdauer, für den ein vor Ablauf des nächstfolgenden Monats

liegender Tag vorzusehen ist, auf der Suchtgift-Dauerverschreibung zu vermerken. Für die Dauerverschreibung

darf nur das vierteilige Formblatt (Teile I, II, III und IV) im Durchschreibeverfahren

verwendet werden.

(4) Einzelverschreibungen dürfen im Rahmen von Substitutionsbehandlungen (Abs. 2) nur in

begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden. Sie haben eine die Ausstellung der Einzelverschreibung

im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung zu enthalten. Der Arzt darf pro Einzelverschreibung

höchstens den Bedarf für drei Tage, den der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels

hat, verordnen. Eine Ablichtung der Einzelverschreibung ist von der Apotheke nach Abgabe des

Substitutionsmittels, spätestens am Ende des Folgemonats, dem Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales zu übersenden.

§ 22. (1) Die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in fortlaufender Numerierung

in der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegenden Formblätter für die Suchtgift-Dauerverschreibung

sind, außer in Fällen begründeten Verdachtes des Suchtgiftmißbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde

an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und Tierärzte, die diese bei ihrer

Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen

Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung zuzusenden. § 18 Abs. 3 zweiter

Satz ist anzuwenden.

(2) Die Teile I, II und III des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt. Sie sind bei

der ersten Abgabe in der Apotheke zurückzubehalten und mit dem Stempel der Apotheke sowie einem

Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Jede weitere Abgabe ist mit dem Tag der Abgabe und

dem Kennzeichen des Expedierenden zu versehen. Die Teile I und II verbleiben in der Apotheke, wobei

Teil I zu Verrechnungszwecken verwendet werden kann. Teil III verbleibt beim vidierenden Amtsarzt.

Teil IV verbleibt bei dem Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem

Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder

vorzulegen hat.

(3) § 18 Abs. 4 sowie die Verschreibungsvorschriften des § 19 gelten auch für die Suchtgift-

Dauerverschreibung. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt

zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen. Innerhalb der Geltungsdauer der Dauerverschreibung

darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt

werden.

§ 23. (1) Die Abgabe eines suchtgifthaltigen Arzneimittels auf Grund eines Rezeptes, das nicht den

Vorschriften der §§ 18 bis 22 entspricht oder dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist verboten.

(2) Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken haben einen begründeten Verdacht des

Mißbrauchs von Suchtgift unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

mitzuteilen.

Bescheinigung gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens

§ 24. (1) Suchtgifthaltige Arzneimittel dürfen von Personen, denen sie ärztlich verordnet worden

sind, in einer dem Absatz 3 entsprechenden Menge im Reiseverkehr in das Bundesgebiet eingeführt und

im Bundesgebiet mitgeführt werden, sofern sie im Besitz einer vom verschreibenden Arzt oder von der im

Herkunftstaat zuständigen Behörde ausgestellten und von der im Herkunftstaat zuständigen Behörde

beglaubigten Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens

sind.

(2) Für Zwecke des Reiseverkehrs, insbesondere in die übrigen Vertragsparteien des Schengener

Übereinkommens, hat der Arzt, der ein Arzneimittel verschreibt, das ein in den Anhängen I, II oder IV

oder – sofern es zur Substitutionsbehandlung verordnet wird – im Anhang III angeführtes Suchtgift

enthält, oder die Bezirksverwaltungsbehörde, eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des

Schengener Durchführungsübereinkommens auszustellen, wenn die Person das Suchtgift während der

Reise benötigt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bescheinigung zu beglaubigen. Für jedes

suchtgifthaltige Arzneimittel ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen und zu beglaubigen. Eine

Kopie der Bescheinigung verbleibt bei der beglaubigenden Behörde.

(3) Der Arzt darf für Zwecke des Reiseverkehrs suchtgifthaltige Arzneimittel für den persönlichen

Bedarf für die Dauer von längstens 30 Tagen verschreiben.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Abs. 2 beträgt längstens 30 Tage.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist die zentrale Bundesdienststelle

für Fragen im Zusammenhang mit Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Vordrucke

der Bescheinigung gemäß Abs. 2 werden vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

aufgelegt und den Bezirksverwaltungsbehörden unentgeltlich ausgefolgt. Ärzten oder von ihnen

ermächtigten Personen sind Vordrucke von der Bezirksverwaltungsbehörde unentgeltlich auszufolgen.

Für Zwecke gemäß Abs. 2 dürfen Ablichtungen der Vordrucke einschließlich der Rückseiten hergestellt

und verwendet werden.

Ein-, Aus- und Durchfuhr

§ 25. (1) Die Ein- und Ausfuhr von Suchtgift ist, außer in den Fällen der §§ 24, 27 Abs. 6 und 31,

verboten, sofern der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hiezu nicht eine besondere

Bewilligung erteilt hat. Die Durchfuhr von Suchtgift ist verboten, sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des

Versandlandes vorliegt. Den im § 2 Abs. 3 Genannten kann eine Bewilligung zur Einfuhr von Suchtgift

nur nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 3 erteilten Bewilligung erteilt werden.

(2) Die Bewilligung zur Ein- oder Ausfuhr von Suchtgiften ist beim Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales unter Verwendung der hiefür aufgelegten Formblätter oder von Ablichtungen

dieser Formblätter zu beantragen.

§ 26. (1) Im Einfuhrantrag ist anzugeben

1. der Name und die Anschrift des Importeurs;

2. der Name und die Anschrift des Exporteurs;

3. das Ausfuhrland;

4. a) die Art und Menge der Suchtgifte und das Gewicht der darin enthaltenen Base in Gramm, bei

Mohnstroh in Kilogramm; bei Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung muß das

Gewicht der Base nicht angegeben werden;

b) bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder

Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Suchtgiftgehalt pro Stück in Milligramm; bei

unaufgeteilten Zubereitungen wie insbesondere Ampullen oder Durchstichflaschen die

tatsächliche Füllmenge pro Stück, der Suchtgiftgehalt pro einem Milliliter in Milligramm;

5. der Verwendungszweck;

6. Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.

(2) Eine Einfuhrbewilligung ist nur nach Maßgabe des Bedarfes zu erteilen. Das Bundesministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an die für die

Ausfuhr im betreffenden Ausland zuständige Behörde sowie zwei weitere Ausfertigungen der Einfuhrbewilligung

an den Importeur. Dieser übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an den

ausländischen Lieferanten; die andere Ausfertigung dient der zollamtlichen Abfertigung.

(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Einfuhrbewilligung nicht in dasselbe

Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Einfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der

Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Einfuhr dem Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales anzuzeigen.

(4) Die wiederholte Verwendung einer Einfuhrbewilligung zu Teilbezügen ist nicht zulässig.

(5) Die Einfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag

der Ausstellung an gerechnet. Nicht benützte Einfuhrbewilligungen sind spätestens nach Ablauf der

Geltungsdauer an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zurückzusenden.

(6) Der Eingang der eingeführten Sendung beim Empfänger im Inland ist von diesem unter Angabe

von Art und Menge des eingeführten Stoffes unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit

und Soziales mit dem von diesem hiefür aufgelegten Formblatt bekanntzugeben.

§ 27. (1) Im Ausfuhrantrag sind anzugeben

1. der Name und die Anschrift des Exporteurs;

2. der Name und die Anschrift des ausländischen Importeurs;

3. das Bestimmungsland samt Bezeichnung und Anschrift der im Bestimmungsland für die Einfuhr

zuständigen Behörde;

4. die Einfuhrbewilligung der Behörde des Bestimmungslandes samt Geschäftszahl und Datum;

5. a) die Art und Menge der Suchtgifte und das Gewicht der darin enthaltenen Base in Gramm, bei

Mohnstroh in Kilogramm;

b) bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder

Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Suchtgiftgehalt pro Stück in Milligramm; bei

unaufgeteilten Zubereitungen wie insbesondere Ampullen oder Durchstichflaschen die

tatsächliche Füllmenge pro Stück, der Suchtgiftgehalt pro einem Milliliter in Milligramm;

6. Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.

(2) Bei Ausfuhr nach Ländern, die keine Einfuhrbewilligung ausstellen, ist zu dem Ausfuhrantrag

eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes darüber einzubringen, daß der

Empfänger zur Einfuhr der im Antrag bezeichneten Stoffe berechtigt ist.

(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung nicht in dasselbe

Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Ausfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der

Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Ausfuhr dem Bundesministerium für

Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bewilligt die Ausfuhr unter

Bedachtnahme auf die vom Exporteur beizubringende Einfuhrbewilligung oder Einfuhrbestätigung

(Abs. 1 Z 4, Abs. 2) auf dem hiezu aufgelegten Formblatt in dreifacher Ausfertigung.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übersendet eine Ausfertigung der

Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Die beiden weiteren

Ausfertigungen übersendet das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales an den Exporteur;

eine Ausfertigung dient zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Suchtgiftsendung anzuschließen.

(6) Die Ausfuhr von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung ist auch ohne Erteilung

einer Ausfuhrbewilligung gestattet.

(7) Die Ausfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag

der Ausstellung an gerechnet. Endet die Geltungsdauer der ausländischen Einfuhrbewilligung zu einem

früheren Zeitpunkt, so endet gleichzeitig auch die Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung.

(8) Die erfolgte Ausfuhr ist vom Absender unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes anzuzeigen.

(9) Spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht benützte Ausfuhrbewilligungen an das

Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zurückzusenden.

§ 28. (1) Die Ausfuhr von Suchtgift per Post ist nur im Paketverkehr zulässig.

(2) Verboten ist

1. die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Suchtgift sowie dessen Versendung im Inland in Briefsendungen

jeder Art;

2. die Ein- oder Ausfuhr von Suchtgift unter der Anschrift eines Postfaches oder einer Bank für

Rechnung eines Dritten.

§ 29. (1) Die Durchfuhr von Suchtgiften ist verboten, sofern den Begleitpapieren nicht eine Ausfuhrbewilligung

des Versandlandes angeschlossen ist; solche Sendungen sind von den Zollorganen der

Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung in ein anderes als das in der Ausfuhrbewilligung des

Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist gemäß § 27 beim Bundesministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales um die Bewilligung der Ausfuhr dieser Sendung

anzusuchen. Die erteilte Ausfuhrbewilligung ist im weiteren Zollverfahren entsprechend § 27 Abs. 4

und 5 zu behandeln.

(3) Durchfuhrsendungen dürfen auch im Fall einer Zwischenlagerung im Inland keiner ihre Natur

verändernden Behandlung unterzogen werden.

§ 30. (1) Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Mohnstroh gelten die §§ 25 bis 29 sinngemäß.

(2) Mohnstroh darf nur für floristische Zwecke und nur mit einem Zertifikat der Behörde des

Ausfuhrlandes nach Österreich eingeführt werden, welches bestätigt, daß die Morphin-Alkaloide entzogen

wurden.

Suchtstofflabor der Vereinten Nationen

§ 31. (1) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien kann Suchtgifte nach dem in

den Abs. 2 bis 4 geregelten vereinfachten Verfahren ein- oder ausführen.

(2) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen legt unter Bedachtnahme auf die in den §§ 26 Abs. 1

und 27 Abs. 1 angeführten Angaben Formblätter für Anträge auf Ein- und Ausfuhr von Suchtgift auf. Es

gibt dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Vor- und Zunamen einer verantwortlichen

Person bekannt, die berechtigt ist, Bewilligungen zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften für das

Suchtstofflabor der Vereinten Nationen zu erteilen. Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales ist weiters die Stellung und Funktion dieser Person innerhalb der Vereinten Nationen bekanntzugeben

und eine Unterschriftsprobe dieser Person vorzulegen.

(3) Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind ferner die gemäß Abs. 2

aufgelegten Formblätter vorzulegen.

(4) Bei der Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen gemäß Abs. 2 sind die §§ 25 bis 29

sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Vereinten Nationen legen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis

zum 31. Jänner jeden Jahres für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Gesamtaufstellung der

getätigten Ein- und Ausfuhren, geordnet nach Substanzen sowie nach Ein- und Ausfuhrstaaten, vor. Diese

Gesamtaufstellung ist von der benannten verantwortlichen Person zu zeichnen.

Erste Hilfe

§ 32. Für Suchtgifte, die in für Erste Hilfe oder andere dringende Fälle an Bord von Schiffen oder

Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr notwendigen Mengen mitgeführt werden, gelten die §§ 25 bis

29 nicht.

Schluß- und Inkrafttretensbestimmungen

§ 33. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form

angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf

bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 34. (1) Bewilligungen, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vor

Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 2 der Suchtgiftverordnung, BGBl. Nr. 390/1979, für das Jahr

1998 ausgestellt worden sind, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.

(2) Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler, denen für das Jahr 1997 eine Bewilligung gemäß § 2 der

Suchtgiftverordnung, BGBl. Nr. 390/1979, erteilt worden ist, haben dem Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales bis 31. Jänner 1998 in dreifacher Ausfertigung Nachweisungen über den

Verkehr mit Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung von Suchtgift im Jahr 1997

gemäß § 6 der Verordnung BGBl. Nr. 390/1979 vorzulegen.

§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 390/1979, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/1997, außer Kraft.

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