374. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von 3,3,3-Trifluorpropen-1 (TFP) und Heptafluorpropan (R 227)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Die für das ADR zuständigen Behörden in Österreich und der Bundesrepublik Deutschland kommen überein, die im Jahre 1991 in Wien und Bonn unterzeichnete Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 314/1991 — UNO/ ECE Nr. 3205 — über die Beförderung von 3,3,3-Trifluorpropen-1 (TFP) und Heptafluorpropan (R 227) als Stoff der Klasse 2, ECE-Ordnungsnummer 3205 wie folgt zu berichtigen
1. In der Präambel: Vereinbarung nach Rn. 2010 und 10 602.
2. Im Pkt. 2.3 erste Zeile des französischen Textes wird „conteneur-citernes" durch „véhicules-citernes" ersetzt.
3. Die Frist bezüglich Rn. 211 151 Und 211 152 soll nunmehr lauten: „6 Jahre" und „3 Jahre" anstatt „8 Jahre" und „4 Jahre".
4. Im Pkt. 5 „Angaben im Beförderungspapier" ist einzufügen
„.....und 10 602....."
Wien, den 10. Mai 1993
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Bonn, den 19. April 1993
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr: Im Auftrag: Hoffmann