374. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1992
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I (Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 264/1984, 325/1987, 332/1988, 358/1989, 424/1990, der Kundmachung BGBl. Nr. 714/1990 und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 381/1991 und 396/1991 sowie in Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Artikel II
Das Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 264/1984, 325/1987, 332/1988, 358/1989, 424/1990, der Kundmachung BGBl. Nr. 714/1990 und der Bundesgesetze BGBl.. Nr. 381/1991 und 396/1991 wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes gelten neben den Zielen des Landwirtschaftsgesetzes 1992 folgende weitere Ziele
1. Schutz der inländischen Viehwirtschaft,
2. Stabilisierung der Märkte unter Bedachtnahme auf regionale und saisonale Erfordernisse sowie die Aufnahmefähigkeit der in- und ausländischen Märkte,
3. möglichst wirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung sowie Absicherung strukturverbessernder Maßnahmen und
4. kontinuierliche Versorgung und Belieferung des Marktes mit Produkten zu angemessenen Preisen und mit einwandfreier Qualität."
2. § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Ab 1. Juli 1993 ist die AMA (Agrarmarkt Austria) zur Besorgung der Aufgaben der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zuständig."
3. § 5 Abs. 2 bis 4 lauten
„(2) Soweit es die Stabilität der Preise der in § 1 genannten Waren und die Bedarfslage erfordern, hat die Kommission die entsprechenden Einfuhren zu veranlassen; sie hat zu diesem Zweck eine Ausschreibung (Abs. 3) vorzunehmen oder ein allgemeines Einfuhrverfahren (Abs. 4) vorzusehen.
(3) Die Kommission hat durch Verordnung (öffentliche Bekanntmachung) zur Antragstellung für die in Aussicht genommenen Einfuhren aufzufordern. In einer Verordnung, derzufolge die Einfuhren auf Abruf (Abs. 7) zu erfolgen haben, kann vorbehalten werden, daß höchstens ein Zehntel der gesamten für die Einfuhr vorgesehenen Menge nicht abgerufen wird. Die Kommission hat den preiswertesten Einfuhrantrag zu bewilligen; sie hat jedoch von der Erteilung der Bewilligung abzusehen oder die Bewilligung für eine Teilmenge zu erteilen, soweit die Erteilung der Bewilligung den Zielen der Ausschreibung nicht entsprechen würde. Die Angebotsformen lebende Schweine und Schweinehälften sind sowohl gemeinsam auszuschreiben als auch gemeinsam dem Vergleich der
Preiswertigkeit zu unterziehen. Bei der Beurteilung der Preiswertigkeit ist auch auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen, insbesondere die Konsumenteninteressen und die Qualität der einzuführenden Waren, Bedacht zu nehmen; hiebei kann die Kommission allfällige Erfahrungen aus vergleichbaren früheren Importen berücksichtigen.
(4) Wenn von der Ausschreibung gemäß Abs. 3 nachteilige Auswirkungen auf die österreichische Volkswirtschaft zu befürchten sind oder es im staatsfinanziellen Interesse liegt, hat die Kommission ein allgemeines Einfuhrverfahren durch Verordnung (öffentliche Bekanntmachung) anzuwenden. In der Verordnung sind insbesondere der Zeitraum der Anwendung des Verfahrens, die Form der Antragstellung für die Erteilung der Einfuhrbewilligung, die Grundsätze der Bewilligungserteilung, allfällige Zuteilungskriterien und deren Gewichtung festzulegen. Weiter kann eine allfällige mengen- oder wertmäßige Begrenzung der einzelnen Einfuhranträge und erforderlichenfalls auch das zur Einfuhr zugelassene, durch Menge oder Wert bestimmte Warenkontingent festgelegt werden. Die Erteilung von Bewilligungen kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller schon bisher im Sinne der Ziele des § 2 Abs. 1 gelegene Einfuhren getätigt oder Maßnahmen nach § 12 gesetzt hat."
4. Nach § 5 Abs. 4 wird folgender Abs. 4 a eingefügt
„(4 a) Wird die Erteilung von Bewilligungen von in Abs. 4 letzter Satz angeführten Kriterien abhängig gemacht, kann in der Verordnung eine angemessene Menge, höchstens jedoch 25% der Gesamtmenge, für Antragsteller ohne oder mit geringen Vorleistungen reserviert werden. Die Zuteilung hat an Antragsteller zu erfolgen, die auf Grund der Leistungsfähigkeit und der Geschäftsstruktur ihres Unternehmens oder auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeiten im Bereich des Außenhandels mit den in § 1 genannten Waren ausreichend Gewähr bieten, die Importe durchzuführen. Ist auf Grund der Vielzahl von neuen Antragstellern mit ähnlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit die Erteilung von Bewilligungen in wirtschaftlich sinnvollen Mengen nicht möglich, kann die Bewilligungserteilung durch Losentscheid erfolgen."
4 a. § 6 Abs. 1 bis 4 lauten
„§ 6. (1) Ausfuhren von Schlachttieren, Fleisch, Fleischwaren und tierischen Fetten in das Zollausland bedürfen einer Bewilligung der Kommission. Davon ausgenommen sind Waren der Nummer 0208 und der Unternummer 1502 00 A sowie Waren der Unternummer 0210 90 C2 des Zolltarifs, soweit
sie von den in der Nummer 0106 des Zolltarifs erfaßten Tieren stammen. Wenn die Zielsetzungen des § 2 Abs. 1 hiedurch nicht beeinträchtigt werden, ist die Bewilligung zu erteilen. Wenn es im volkswirtschaftlichen Interesse liegt, hat die Kommission durch Verordnung (öffentliche Bekanntmachung) zur Antragstellung für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen aufzufordern. Die Verordnung hat insbesondere Art und Menge der zur Ausfuhr vorgesehenen Waren, den Ausfuhrzeitraum, das zur Anwendung gelangende Verfahren (Abs. 2 oder 3) und sonstige für die Antragstellung und die Erteilung der Bewilligung wesentliche Umstände, allfällige Zuteilungskriterien und deren Gewichtung zu enthalten.
(2) Wenn es im Interesse der Aufrechterhaltung von Absatzmöglichkeiten auf den Auslandsmärkten liegt, ist die in diesem Rahmen zur Ausfuhr vorgesehene Gesamtmenge auf die Exporteure der bewilligungspflichtigen Waren in einer Weise aufzuteilen, daß diesem Interesse unter Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktverhältnisse in den einzelnen Ländern bestmöglich Rechnung getragen erscheint. Bei der Aufteilung ist insbesondere auf die bisherigen Exportleistungen, auf die Marktbelieferung und auf die erbrachten Leistungen für die Absatzsicherung im Inland Bedacht zu nehmen. Dabei sind bisherige Exportleistungen mit einem Prozentsatz von mindestens 55 und höchstens 75% zu gewichten. Geltend gemachte Vorleistungen müssen im Betrieb des Antragstellers oder im Betrieb einer mehrheitlich im Eigentum des Antragstellers stehenden juristischen Person erbracht werden. Antragsteller, die bislang keine Exportleistungen erbrachten, jedoch die übrigen Voraussetzungen für die Aufteilung erfüllen, dürfen vom Verfahren nicht ausgeschlossen werden. Erfüllt ein Exporteur diese Voraussetzungen nicht selbst, erwirbt er jedoch die zu exportierenden Waren von einer Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, so kann die Kommission diesem Exporteur die Bewilligung erteilen; der Erwerb dieser Waren ist durch den Exporteur der Kommission nachzuweisen. Solche Exporte gelten nur für den die Voraussetzungen erfüllenden Veräußerer, nicht jedoch für den Erwerber (Exporteur) als Exportleistung.
(2 a) Soweit dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, hat die Kommission in einem den jeweiligen Gegebenheiten entsprechenden Verfahren die notwendigen Ausfuhren zu veranlassen. Die gemäß Abs. 2 oder 3 für die Bewilligungserteilung maßgebenden Grundsätze sind dabei anzuwenden.
(3) Wenn keine Beeinträchtigung der Ziele des § 2 Abs. 1 zu befürchten ist, hat die Kommission anstelle oder neben einem Verfahren gemäß Abs. 2
durch Verordnung (öffentliche Bekanntmachung) zur Bekanntgabe des Stützungserfordernisses beziehungsweise des Exportausgleichsbetrags (§ 11 Abs. 3) aufzufordern. In der Verordnung ist die Mindestmenge je Anbot festzulegen und gegebenenfalls vorzusehen, daß das Stützungserfordernis in einem Prozentsatz des jeweils geltenden Erstattungssatzes bekanntzugeben ist. Weiter kann die Kommission einen Mindesteinkaufspreis ab Hof bezogen auf eine bestimmte Qualität festlegen. Bei der Aufforderung zur Antragstellung kann die Kommission überdies die zum Export gelangende Gesamtmenge auf die einzelnen Länder unter Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktverhältnisse aufteilen. Die Kommission hat den oder die jeweils günstigsten Ausfuhranträge für das jeweilige Land zu bewilligen. Die Bewilligung ist jedoch zu versagen, wenn sie öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde.
(4) Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung ist zu befristen. Die Ausfuhrbewilligung hat die Angabe des Warenpreises, sowie des Bestimmungs- und Handelslandes zu enthalten. Soweit es zur Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, ist die Ausfuhrbewilligung mit Auflagen hinsichtlich der Qualität, besonderer Kennzeichnungen der Ware, des Ortes des Grenzübertrittes, der Meldung über den Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung zur Ausfuhr, der Meldung des Zeitpunktes des Grenzübertrittes, eines Mindestpreises frei österreichische Grenze und der Meldung des Verkaufpreises frei österreichische Grenze zu versehen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen laufenden Entlastung des Inlandsmarktes oder einer ordnungsgemäßen laufenden Versorgung des Auslandsmarktes kann in Ausfuhrbewilligungen weiters die Auflage erteilt werden, daß der jeweiligen Marktlage angepaßte Teilmengen nach Maßgabe entsprechender Abrufe innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung zur Ausfuhr freigegeben werden. Von der Kommission erlassene Durchführungsbestimmungen, die dem Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen, sind Bestandteil der betreffenden Auflage. Um die Ausfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung und die Einhaltung der Auflagen zu gewährleisten, kann die Kommission die Erteilung der Ausfuhrbewilligung von der Leistung einer Sicherstellung abhängig machen."
4 b. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt
„§ 6 a. (1) Die Kommission hat jeweils bis zum 31. Dezember für die ersten vier Monate des
folgenden Kalenderjahres und bis 30. April für das gesamte laufende Kalenderjahr für die in § 1 genannten Waren einen Ausfuhrplan festzulegen, der für sein Wirksamwerden der Genehmigung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bedarf. Falls die Zustimmung nicht binnen drei Wochen nach Übermittlung des Ausfuhrplans versagt wird, gilt sie als erteilt. Der Ausfuhrplan hat die Mengen der auszuführenden Waren und allenfalls auch den Zeitpunkt der Ausfuhr festzulegen. Bei der Erstellung des Ausfuhrplans ist insbesondere auf die inländische Produktion und den Inlandsbedarf sowie die mengenmäßigen Exporterfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Die Kommission hat den festgelegten Ausfuhrplan bei der Vollziehung ihrer Aufgaben zu beachten. Die Kommission darf den Ausfuhrplan nur dann abändern, wenn die Stabilität der Preise der in § 1 genannten Waren oder die Bedarfslage eine Erhöhung oder Minderung der im Plan vorgesehenen Mengen oder eine zeitliche Verschiebung der Ausfuhren erforderlich machen. Hinsichtlich der Genehmigung dieser Abänderung ist Abs. 1 anzuwenden."
5. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Wird innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bewilligung die Ware nicht oder nicht zur Gänze ein- oder ausgeführt, hat die Kommission die Sicherstellung ganz oder teilweise zugunsten des Bundes für verfallen zu erklären. Bei der Höhe des Verfalls ist das Ausmaß der Nichtausnützung der Bewilligung zu berücksichtigen. Die Sicherstellung verfällt nicht, wenn der Bewilligungsinhaber die Ein- oder Ausfuhr infolge eines Umstands höherer Gewalt nicht durchführen konnte und den Nachweis für den von ihm als höhere Gewalt angesehenen Umstand erbringt. Halten Importeure oder Exporteure Auflagen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, nicht ein, muß die Sicherstellung ebenfalls, höchstens jedoch im Ausmaß von 50 vH der geleisteten Sicherstellung, für verfallen erklärt werden."
6. § 10 Abs. 4 und 5 lauten
„(4) Als Inlandspreis ist ein unter Bedachtnahme auf die Marktbedürfnisse und die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Inlandsproduktion zu ermittelnder Vergleichswert heranzuziehen, der bei Waren, für die Preisbänder festgesetzt sind, innerhalb des Preisbandes zu liegen hat. In einer Ausschreibung (§ 5 Abs. 3) ist der Vergleichswert anzugeben, von dem bei der betreffenden Einfuhr ausgegangen wird.
(5) Als Auslandspreis gelten bei Ausschreibungen (§ 5 Abs. 3) die Angebotspreise der Einfuhranträge, die bewilligt werden, und bei sonstigen Einfuhren,
soweit nicht Abs. 6 zur Anwendung kommt, die Durchschnittspreise in maßgebenden Ursprungs- oder Handelsländern."
7. § 10 Abs. 10 Z 1 und 2 lauten
„1. auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit nach den §§ 30 bis 40, 42 und 85 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, zutreffen, ausgenommen jedoch Geschenke im Wert von über 1000 S, 2. die im Ausgangsvormerkverkehr, ausgenommen im passiven Veredlungsverkehr, im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften zurückgebracht werden; § 90 Abs. 2. des Zollgesetzes 1988 ist nicht anzuwenden,"
8. § 10 Abs. 13 lautet
„(13) Bei Anwendung des § 42 des Zollgesetzes 1988 hat das Zollamt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von der Rückbringung der Waren in das Zollgebiet zu verständigen."
9. § 10 a lautet
„§ 10 a. Der Bundesminister für Finanzen hat über Ersuchen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft automationsunterstützt verarbeitete Daten betreffend die zum freien Verkehr abgefertigten Waren, die Menge, den Zollwert oder das geschuldete Entgelt gemäß § 5 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, das Ursprungsland, das Handelsland, das Datum gemäß § 6 des Zollgesetzes 1988, den Importausgleichssatz und den Importausgleich für Zwecke der Marktbeobachtung zu übermitteln."
10. § 11 Abs. 6Z1 lautet
„1. auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit oder der Zollvergütung nach den §§ 30 bis 40 und 43 des Zollgesetzes 1988 sinngemäß zutreffen,"
11. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt
„§ 11 a. (1) Soweit es zur Aufrechterhaltung von Absatzmöglichkeiten auf den Auslandsmärkten beiträgt, kann der Bund bei der Ausfuhr von in § 1 genannten Waren unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 1 als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG Förderungen unter der Voraussetzung gewähren, daß die Länder für dieselbe Maßnahme Förderungsmittel bereitstellen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen."
11 a. § 12 lautet
„§ 12. Die Kommission kann vertragliche Vereinbarungen mit zu einschlägigen Geschäften befugten Unternehmern des Inhalts treffen, daß sie in § 1 genannte Waren aufkaufen, einer bestimmten Verwendung zuführen oder lagern, wenn eine solche Maßnahme zur Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele notwendig ist. Derartige Vereinbarungen, die die Warenkategorie, die Höhe der Vergütungssätze sowie allfällige sonstige Durchführungsauflagen zu enthalten haben, bedürfen der Zustimmung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen."
12. In § 13 Abs. 1 lautet die Z 5: „5. 100 Mastrinder"
13. In § 13 Abs. 2 lautet die Definition für Mastkälber
„Mastkälber: Jungrinder bis 220 kg, die zum Schlachten bestimmt sind und ausschließlich mit Milch und Milchaustauscher gefüttert werden,"
13 a. In § 13 Abs. 2 lautet die Definition für Kühe
„Kühe: weibliche Rinder ab dem ersten Abkalben, ausgenommen jene, die gemästet werden und zum Schlachten bestimmt sind,"
14. In § 13 Abs. 2 wird an die Stelle der Definition „männliche Mastrinder" folgende Definition „Mastrinder" gesetzt
„Mastrinder: männliche Rinder ab 220 kg, die zum Schlachten bestimmt sind und keine Mastkälber sind; dazu zählen auch die für Zuchtzwecke bestimmten männlichen Rinder; Kühe, die gemästet werden und zum Schlachten bestimmt sind,"
14 a. § 13 Abs. 3 Z 2 lautet
„2. der Inhaber einer Bewilligung die Haltung anderer als der in der Bewilligung genannten Tierarten oder eine andere zahlenmäßige Zusammensetzung der bewilligten Tierarten beantragt (Umwandlung) und dadurch keine Vermehrung der bewilligten Bestände von Mastschweinen oder Zuchtsauen zu Lasten anderer Tierarten erfolgt; Umwandlungen bewilligter Bestände von Mastschweinen in Bestände von Zuchtsauen oder umgekehrt sind jedoch zulässig; ferner ist eine Bewilligung in sämtlichen Fällen nur dann zu erteilen, wenn im Umwandlungsantrag auf mindestens 15% des den Gesamtbestand von 100% übersteigenden bewilligten Bestandes (Überbestand) insgesamt verzichtet wird; ist der
Inhaber einer Bewilligung nicht gleichzeitig Eigentümer des von einer Umwandlung betroffenen Betriebes, ist eine Bewilligung ferner nur dann zu erteilen, wenn sämtliche Eigentümer dieses Betriebes der beantragten Umwandlung schriftlich zugestimmt haben."
14 b. In § 13 Abs. 5 wird nach der Z 3 an Stelle des Punktes ein Strichpunkt gesetzt und folgende Z 4 und 5 eingefügt
„4. wenn infolge Verehelichung von Betriebsinhabern vor dem 1. Juli 1988 oder infolge einer vertraglich vereinbarten Übergabe eines weiteren tierhaltenden Betriebes an einen in Z 2 aufgezählten Übernehmer vor dem 1. Juli 1988 oder infolge Erwerbs eines weiteren tierhaltenden Betriebes von Todes wegen durch eine in Z 3 genannte Person vor dem 1. Juli 1988 deren Tierbestände gemäß Abs. 6 infolge gemeinsamer Benutzung von Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, zusammenzurechnen sind und dadurch der höchstzulässige Gesamtbestand überschritten wird und wenn auf beiden Betrieben eine Haltungsbewilligung vorhanden ist, im Ausmaß der für die beiden Betriebe erteilten Bewilligungen;
5. wenn der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Einzelrichtmenge oder der Ehegatte des Eigentümers oder Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Wahlkinder sowie Geschwister oder Ehegatten von Geschwistern des Eigentümers auch Eigentümer eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebes sind und die Zusammenlegung von Einzelrichtmengen gemäß § 75 a Abs. 1 Z 4 Marktordnungsgesetz 1985 beantragt wurde und dadurch der höchstzulässige Gesamtbestand an Kühen überschritten wird. Zusätzlich ist dabei Z 1 lit. a bis c mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Betrieben ohne Haltungsbewilligung hinsichtlich der Standplätze für Kühe auf den Zeitpunkt der Beantragung der Zusammenlegung von Einzelrichtmengen abzustellen ist."
15. Nach § 16 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt
„(1 a) Die Kommission und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft haben vorzusorgen, daß der AMA (Agrarmarkt Austria) alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die diese zur Fortführung der Aufgaben der Kommission und deren Unterkommission benötigt, ab dem 1. Juli 1993 zur Verfügung stehen."
16. § 16 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. drei Mitglieder, darunter der dritte Vorsitzende-Stellvertreter, von der Bundesarbeitskammer."
17. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt
„§ 19 a. Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission und zur Unterkommission erlischt mit 30. Juni 1993."
18. § 20 Abs. 2 lautet
„(2) Die Erträge aus diesen Beiträgen sind bis einschließlich 30. Juni 1993 Einnahmen des Bundes und ab 1. Juli 1993 Einnahmen der AMA (Agrarmarkt Austria). Die Erhebung des Beitrags obliegt den Zollämtern; für die Erhebung dieses Beitrags gelten die für die Erhebung der Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß."
19. Nach § 27 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a eingefügt
,,(2 a) Wer vorsätzlich durch Handlungen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unrichtige Angaben bewirkt, daß Bewilligungen gemäß § 5 oder § 6 zu Unrecht erteilt werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 250000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar."
20. § 27 Abs. 3 lautet
„(3) Wer einer Verordnung gemäß § 2 a oder § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder wer einer Verpflichtung gemäß § 2 a Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 8, § 13 Abs. 8 oder Abs. 14. nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist ebenso zu bestrafen, wer eine Einfuhrbewilligung dadurch erschleicht, daß er in Verfahren nach § 5 Abs. 3 zu Preisen anbietet, die unter den Einstandspreisen liegen. Der Versuch ist strafbar."
21. Nach § 27 c wird folgender § 27 d eingefügt
„§ 27 d. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
22. § 28 lautet
„§ 28. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft."
23. § 29 Z 3 bis 5 lauten
„3. hinsichtlich des § 23 Abs. 1 die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen,
4. hinsichtlich des § 6 Abs. 5 vorletzter Satz, des § 6 a, des § 10 Abs. 10, des § 10 Abs. 11 vorletzter Satz, des § 11 Abs. 1 erster Satz, des § 11 Abs. 5, des § 11 Abs. 6 sowie des § 12 letzter Satz die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen,
5. hinsichtlich des.§ 23 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,"
Artikel III
Art. II dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.