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374_1991 AT

374. Verordnung: Studienordnung Versicherungsmathematik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 374. Verordnung: Studienordnung Versicherungsmathematik

Auf Grund des § 9 des Bundesgesetzes über

technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990),

BGBl. Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl.

Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet

Einrichtung

§ 1. Das Studium der Versicherungsmathematik

ist an der Technischen Universität Wien unter

Bedachtnahme auf die in § 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und in § 1 des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen (Tech-

StG 1990) genannten Grundsätze und Ziele

einzurichten.

Diplomprüfung

§ 2. (1) Die Diplomprüfung umfaßt folgende

Fachgebiete

a) Versicherungsmathematik;

b) Statistik einschließlich Wahrscheinlichkeitstheorie;

c) Versicherungsrecht;

d) Mathematik;

e) Grundzüge und Methoden der Elektronischen

Datenverarbeitung;

f) Wirtschaftliche Grundlagen des Versicherungswesens.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfung

(en) gemäß Abs. 1 lit. e ist für die erste

Diplomprüfung aller Studienrichtungen auf Grund

des Tech-StG 1990 anzuerkennen.

(3) Die erfolgreiche Ablegung der entsprechenden

Teilprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a ist für die

erste Diplomprüfung der Studienrichtung Technische

Mathematik, Studienzweig Versicherungsmathematik,

anzuerkennen.

Inkrafttreten

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1991 in Kraft.

(2) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung

kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch

frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt

werden.

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