374. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. Mai 1975, BGBl.
Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 343/1990, wird hinsichtlich der Anlage (Lehrberufsliste) wie folgt geändert
1. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Bootbauer", „Buchhändler", „Bürokaufmann",
„Drechsler", „Drogist", „Einzelhandelskaufmann", „Fotokaufmann", „Großhandelskaufmann", „Hotel-
und Gastgewerbeassistent", „Industriekaufmann", „Kunststoffverarbeiter", „Musikalienhändler", „Reisebüroassistent",
„Spediteur" und „Waffen- und Munitionshändler" lauten
Artikel II
1. Durch die Änderung der Lehrberufsliste gemäß Artikel I Z 3 und 4 wird in bestehende
Lehrverhältnisse nicht eingegriffen.
2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.