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374_1990 AT

374. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 374. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. Mai 1975, BGBl.

Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 343/1990, wird hinsichtlich der Anlage (Lehrberufsliste) wie folgt geändert

1. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Bootbauer", „Buchhändler", „Bürokaufmann",

„Drechsler", „Drogist", „Einzelhandelskaufmann", „Fotokaufmann", „Großhandelskaufmann", „Hotel-

und Gastgewerbeassistent", „Industriekaufmann", „Kunststoffverarbeiter", „Musikalienhändler", „Reisebüroassistent",

„Spediteur" und „Waffen- und Munitionshändler" lauten

Artikel II

1. Durch die Änderung der Lehrberufsliste gemäß Artikel I Z 3 und 4 wird in bestehende

Lehrverhältnisse nicht eingegriffen.

2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

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