374. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über technische Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 290/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 426/1988, wird
wie folgt geändert
1. Die Überschrift im V. Abschnitt lautet
„Studium der Architektur an der Akademie der bildenden
Künste, an der Hochschule für angewandte
Kunst und an der Hochschule für künstlerische und
industrielle Gestaltung"
2. Die Überschrift zu § 15 lautet
„§ 15. Studium der Architektur an der Hochschule
für angewandte Kunst und an der Hochschule
für künstlerische und industrielle Gestaltung."
3. § 15 Abs. 1 lautet
„(1) Das Studium der Architektur an der Hochschule
für angewandte Kunst und an der Hochschule
für künstlerische und industrielle Gestaltung
besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert
einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit
vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn
Semestern."
4. § 15 Abs. 5 vierter Satz lautet
„Dem Prüfungssenat gehören die Leiter aller
Meisterklassen und Lehrkanzeln der jeweiligen
Hochschule an."
5. Im § 16 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte
„der Akademie der bildenden Künste und an der
Akademie für angewandte Kunst" die Worte „den
in diesem Abschnitt genannten Hochschulen".
6. § 16 Abs. 2 entfällt. Der bisherige Abs. 3 wird
Abs. 2.
7. Im § 16 Abs. 2 und im § 17 Abs. 1 und 2 treten
an die Stelle der Worte „der Akademie der bildenden
Künste und an der Akademie für angewandte
Kunst" die Worte „den in diesem Abschnitt
genannten Hochschulen".
8. § 18 lautet
„Studienkommissionen
§ 18. Für die Studienrichtung Architektur an den
im V. Abschnitt genannten Hochschulen sind Studienkommissionen
einzurichten. Für die Studienkommission
an der Akademie der bildenden Künste
gelten die Bestimmungen der §§ 40 bis 47 des Akademie-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1988.
Für die Studienkommissionen dieser Studienrichtung
an der Hochschule für angewandte Kunst und
an der Hochschule für künstlerische und industrielle
Gestaltung gelten die Bestimmungen der
§§ 9 bis 15 des Kunsthochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 187/1983, sinngemäß."
9. Im § 20 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte
„der Akademie der bildenden Künste und an der
Akademie für angewandte Kunst" die Worte „den
im V. Abschnitt genannten Hochschulen".
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1989 in Kraft.
(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können
bereits mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag Verordnungen erlassen
und Beschlüsse gefaßt werden; diese treten jedoch
frühestens mit 1. September 1989 in Kraft.
(3) Im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Studienrichtungen
ist vom zuständigen Abteilungskollegium
der Hochschule für künstlerische und industrielle
Gestaltung in Linz eine gemeinsame Studienkommission
für die Studienrichtung Architektur
und die auslaufende Studienrichtung Innenarchitektur
einzusetzen. Bis zur Einsetzung dieser
gemeinsamen Studienkommission hat die bestehende
Studienkommission für die Studienrichtung
Innenarchitektur die Aufgaben auch für die Studienrichtung
Architektur wahrzunehmen.
(4) Bei der Zulassung von Studierenden der Studienrichtung
Innenarchitektur und von Absolventen
dieser Studienrichtung zum Studium der Architektur
an den im V. Abschnitt genannten Hochschulen
künstlerischer Richtung hat der Nachweis
der Hochschulreife gemäß § 6 Abs. 3 lit. a AHStG
zu entfallen.