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374_1989 AT

374. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 374. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über technische Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 290/1969, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 426/1988, wird

wie folgt geändert

1. Die Überschrift im V. Abschnitt lautet

„Studium der Architektur an der Akademie der bildenden

Künste, an der Hochschule für angewandte

Kunst und an der Hochschule für künstlerische und

industrielle Gestaltung"

2. Die Überschrift zu § 15 lautet

„§ 15. Studium der Architektur an der Hochschule

für angewandte Kunst und an der Hochschule

für künstlerische und industrielle Gestaltung."

3. § 15 Abs. 1 lautet

„(1) Das Studium der Architektur an der Hochschule

für angewandte Kunst und an der Hochschule

für künstlerische und industrielle Gestaltung

besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert

einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit

vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn

Semestern."

4. § 15 Abs. 5 vierter Satz lautet

„Dem Prüfungssenat gehören die Leiter aller

Meisterklassen und Lehrkanzeln der jeweiligen

Hochschule an."

5. Im § 16 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte

„der Akademie der bildenden Künste und an der

Akademie für angewandte Kunst" die Worte „den

in diesem Abschnitt genannten Hochschulen".

6. § 16 Abs. 2 entfällt. Der bisherige Abs. 3 wird

Abs. 2.

7. Im § 16 Abs. 2 und im § 17 Abs. 1 und 2 treten

an die Stelle der Worte „der Akademie der bildenden

Künste und an der Akademie für angewandte

Kunst" die Worte „den in diesem Abschnitt

genannten Hochschulen".

8. § 18 lautet

„Studienkommissionen

§ 18. Für die Studienrichtung Architektur an den

im V. Abschnitt genannten Hochschulen sind Studienkommissionen

einzurichten. Für die Studienkommission

an der Akademie der bildenden Künste

gelten die Bestimmungen der §§ 40 bis 47 des Akademie-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1988.

Für die Studienkommissionen dieser Studienrichtung

an der Hochschule für angewandte Kunst und

an der Hochschule für künstlerische und industrielle

Gestaltung gelten die Bestimmungen der

§§ 9 bis 15 des Kunsthochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 187/1983, sinngemäß."

9. Im § 20 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte

„der Akademie der bildenden Künste und an der

Akademie für angewandte Kunst" die Worte „den

im V. Abschnitt genannten Hochschulen".

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1989 in Kraft.

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können

bereits mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag Verordnungen erlassen

und Beschlüsse gefaßt werden; diese treten jedoch

frühestens mit 1. September 1989 in Kraft.

(3) Im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Studienrichtungen

ist vom zuständigen Abteilungskollegium

der Hochschule für künstlerische und industrielle

Gestaltung in Linz eine gemeinsame Studienkommission

für die Studienrichtung Architektur

und die auslaufende Studienrichtung Innenarchitektur

einzusetzen. Bis zur Einsetzung dieser

gemeinsamen Studienkommission hat die bestehende

Studienkommission für die Studienrichtung

Innenarchitektur die Aufgaben auch für die Studienrichtung

Architektur wahrzunehmen.

(4) Bei der Zulassung von Studierenden der Studienrichtung

Innenarchitektur und von Absolventen

dieser Studienrichtung zum Studium der Architektur

an den im V. Abschnitt genannten Hochschulen

künstlerischer Richtung hat der Nachweis

der Hochschulreife gemäß § 6 Abs. 3 lit. a AHStG

zu entfallen.

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