374. Bundesgesetz: Änderung des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987,
BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 607/1987 wird geändert wie folgt
Artikel I
§ 4 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Gemeinden oder gemeinnützigen Bauvereinigungen
ist auf Antrag anstelle der Begünstigung
nach § 3 ein Nachlaß bis zu 60 vH zu gewähren,
sofern dadurch die der Förderung zugrundeliegenden
aushaftenden Darlehen (Förderungs- und allfällige
Hypothekardarlehen) so konvertierbar sind,
daß die Annuität (Tilgungsrate) für das Konversionsdarlehen
nicht höher ist als die laufende Leistung
für die zu konvertierende Schuld. Der
Berechnung des Nachlasses ist stets ein Zinsfuß von
8 vH und eine Laufzeit von mindestens 25 Jahren
zugrunde zu legen. Ergibt sich aus dieser Berechnung
kein Nachlaß, der zwischen den in § 3 Abs. 1
festgelegten Grenzen und 60 vH liegt, so ist jedenfalls
die in § 3 Abs. 1 festgelegte Begünstigung zu
gewähren. Die Laufzeit des Konversionsdarlehens
ergibt sich aus dem tatsächlich zu gewährenden
Nachlaß. Bei der Aufnahme des Konversionsdarlehens
ist ein Zinsfuß gemäß § 17 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes
1984 zu vereinbaren. Die
Konvertierung des Förderungsdarlehens bildet für
Annuitätenzuschüsse nach dem Wohnbauförderungsgesetz
1954 und dem Wohnbauförderungsgesetz
1968 keinen Einstellungsgrund. Die Zuschußhöhe
richtet sich nach den in den Schuldscheinen
vor der Konvertierung zugrundeliegenden Darlehen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und — soweit das zu begünstigende Förderungsdarlehen
vom Land gegeben worden ist — die
Landesregierungen betraut.