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374_1988 AT

374. Bundesgesetz: Änderung des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 374. Bundesgesetz: Änderung des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987,

BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 607/1987 wird geändert wie folgt

Artikel I

§ 4 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Gemeinden oder gemeinnützigen Bauvereinigungen

ist auf Antrag anstelle der Begünstigung

nach § 3 ein Nachlaß bis zu 60 vH zu gewähren,

sofern dadurch die der Förderung zugrundeliegenden

aushaftenden Darlehen (Förderungs- und allfällige

Hypothekardarlehen) so konvertierbar sind,

daß die Annuität (Tilgungsrate) für das Konversionsdarlehen

nicht höher ist als die laufende Leistung

für die zu konvertierende Schuld. Der

Berechnung des Nachlasses ist stets ein Zinsfuß von

8 vH und eine Laufzeit von mindestens 25 Jahren

zugrunde zu legen. Ergibt sich aus dieser Berechnung

kein Nachlaß, der zwischen den in § 3 Abs. 1

festgelegten Grenzen und 60 vH liegt, so ist jedenfalls

die in § 3 Abs. 1 festgelegte Begünstigung zu

gewähren. Die Laufzeit des Konversionsdarlehens

ergibt sich aus dem tatsächlich zu gewährenden

Nachlaß. Bei der Aufnahme des Konversionsdarlehens

ist ein Zinsfuß gemäß § 17 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes

1984 zu vereinbaren. Die

Konvertierung des Förderungsdarlehens bildet für

Annuitätenzuschüsse nach dem Wohnbauförderungsgesetz

1954 und dem Wohnbauförderungsgesetz

1968 keinen Einstellungsgrund. Die Zuschußhöhe

richtet sich nach den in den Schuldscheinen

vor der Konvertierung zugrundeliegenden Darlehen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und — soweit das zu begünstigende Förderungsdarlehen

vom Land gegeben worden ist — die

Landesregierungen betraut.

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