374. Bundesgesetz: Rechtspraktikanten-Ausbildungsbeitragsgesetz und Änderung des Gesetzes über die Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienste stehenden Rechtspraktikanten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Ausbildungsbeitrag
§ 1. (1) Den gemäß § 16 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
RGBl. Nr. 217/1896, zur
Gerichtspraxis zugelassenen Personen (Rechtspraktikanten)
gebührt für die Dauer dieser Ausbildung
ein Ausbildungsbeitrag.
(2) Durch die Zulassung zur Gerichtspraxis und
die Auszahlung eines Ausbildungsbeitrages wird
kein Dienstverhältnis begründet.
Höhe des Ausbildungsbeitrages
§ 2. (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen
Kalendermonat 70 vH des monatlichen Gehalts
eines Richteramtsanwärters einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen.
(2) Für je drei in der Gerichtspraxis zurückgelegte
Kalendermonate gebührt eine Sonderzahlung
in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages
gemäß Abs. 1 und der Haushaltszulage gemäß § 4.
Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages
§ 3. (1) Einem Rechtspraktikanten, der neben
der Gerichtspraxis in einem Dienstverhältnis zum
Bund steht, gebührt der Ausbildungsbeitrag nur
insoweit, als der Monatsbezug (das Monatsentgelt)
aus dem Dienstverhältnis und der monatliche Ausbildungsbeitrag
zusammen den monatlichen Gehalt
eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung,
Dienstklasse III, Verwendungsgruppe A, nicht
übersteigen; sinngemäß gilt dies auch für die Sonderzahlungen.
(2) Einem Rechtspraktikanten, der die Gerichtspraxis
nicht am ersten Arbeitstag im Monat antritt
oder sie vor dem letzten Arbeitstag im Monat beendet
oder unterbricht, gebührt nur ein entsprechender
Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis
zurückgelegten Tag ein Dreißigstel des monatlichen
Ausbildungsbeitrages zu rechnen ist. Sinngemäß
gebührt auch bei der Sonderzahlung nur ein
entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in der
Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Neunzigstel
der Sonderzahlung zu rechnen ist.
Haushaltszulage und Fahrtkostenzuschuß
§ 4. (1) Die für die Bundesbeamten geltenden
Bestimmungen betreffend Haushaltszulage und
Fahrtkostenzuschuß sind auf Rechtspraktikanten
mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß
Haushaltszulage und Fahrtkostenzuschuß nur für
Zeiträume zustehen, für die ein Ausbildungsbeitrag
gebührt, und daß die Auszahlung jeweils gleichzeitig
mit dem Ausbildungsbeitrag zu erfolgen hat.
(2) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß entfällt,
wenn der Rechtspraktikant aus Gründen, die
nicht im Ausbildungsinteresse gelegen sind, auf seinen
Wunsch einem anderen als dem der Wohnung
nächstgelegenen Bezirksgericht (Gerichtshof erster
Instanz) zugewiesen wird.
(3) Hat der Rechtspraktikant nur deshalb keinen
Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß, weil er zur Vermeidung
regelmäßiger Fahrten zwischen dem
Gericht, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist,
und der nächstgelegenen Wohnung sich am Sitz
des Ausbildungsgerichtes eine vorübergehende
Unterkunft nimmt, so gebührt ihm als Ersatz für
die Unterkunftskosten eine Aufwandsentschädigung
bis zur Höhe des sonst gebührenden Fahrtkostenzuschusses.
Auf diese Aufwandsentschädigung
sind § 15 Abs. 5 erster Satz und § 20 b Abs. 8 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils
geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
Auszahlung
§ 5. (1) Die Auszahlung des Ausbildungsbeitrages,
der Haushaltszulage und des Fahrtkostenzuschusses
erfolgt durch Überweisung auf ein vom
Rechtspraktikanten anzugebendes Konto. Die
Überweisung ist so vorzunehmen, daß dem Rechtspraktikanten
die für den laufenden Kalendermonat
gebührenden Beträge am letzten Arbeitstag des
Monats zur Verfügung stehen.
(2) Die Überweisung der Sonderzahlungen hat
gleichzeitig mit den für die Monate Februar, Mai,
August und November gebührenden Ausbildungsbeiträgen
zu erfolgen. Bei Beendigung der
Gerichtspraxis hat die Überweisung spätestens
innerhalb eines Monates nach der Beendigung zu
erfolgen.
Ersatz von Übergenüssen und Verjährung
§ 6. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
(Übergenüsse), die Verjährung des
Anspruches auf Leistung und des Rechtes auf
Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen
bestimmen sich nach den §§ 13 a und 13 b des
Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung.
Pfändungsschutz
§ 7. Bei einer Exekution auf den Ausbildungsbeitrag
gilt dieser als ein dem Arbeitseinkommen
gleichgestellter Bezug im Sinne des § 2 des Lohnpfändungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 450.
Reisegebühren
§ 8. Die für Richteramtsanwärter geltenden
Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955,
BGBl. Nr. 133, sind mit Ausnahme der
Abschnitte V bis VII des I. Hauptstückes auf
Rechtspraktikanten sinngemäß anzuwenden.
Mutterschutz
§ 9. Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes
1979, BGBl. Nr. 221 in der jeweils geltenden Fassung,
gelten für weibliche Rechtspraktikanten sinngemäß.
Zuständigkeit
§ 10. Auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden
Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1950, BGBl. Nr. 172 in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Zuständige
Behörde ist der Präsident des Oberlandesgerichtes.
Über Berufungen hat der Bundesminister
für Justiz zu entscheiden.
ARTIKEL II
Änderungen des Gesetzes über die Gerichtspraxis
der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienste stehenden
Rechtspraktikanten
Das Gesetz vom 24. Dezember 1910, RGBl.
Nr. 1/1911, über die Gerichtspraxis der nicht im
richterlichen Vorbereitungsdienste stehenden
Rechtspraktikanten wird wie folgt geändert
Die §§ 7 bis 9 lauten
„§ 7. (1) Für ein Ausbildungsjahr hat der Rechtspraktikant
Anspruch auf Freistellung im Ausmaß
von 25 Arbeitstagen. Der Verbrauch des Freistellungsanspruches
ist jedoch in den ersten sechs
Monaten auf zwei Arbeitstage für jeden in der
Gerichtspraxis zurückgelegten Kalendermonat
beschränkt.
(2) Die Freistellung hat unter Bedachtnahme auf
die Erfordernisse der Ausbildung und die Interessen
des Rechtspraktikanten durch den Vorsteher
des Gerichts, dem der Rechtspraktikant zur Ausbildung
zugewiesen ist, im Einvernehmen mit dem
Rechtspraktikanten zu erfolgen. Kommt ein Einvernehmen
nicht zustande, entscheidet über die
Freistellung der Präsident des Oberlandesgerichtes.
§ 8. Ist ein Rechtspraktikant aus anderen Gründen
als wegen Freistellung in einem Ausbildungsjahr
länger als zwölf Arbeitstage von der Gerichtspraxis
abwesend, gilt seine Gerichtspraxis als unterbrochen.
§ 9. (1) Der Rechtspraktikant kann die Gerichtspraxis
durch schriftliche Erklärung unterbrechen
oder auch vor Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid
festgelegten Dauer beenden. Die schriftliche
Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der
beabsichtigten Unterbrechung oder Beendigung
beim Vorsteher des Gerichts, dem der Rechtspraktikant
zur Ausbildung zugewiesen ist, einzubringen.
Die Erklärung ist unverzüglich an den Präsidenten
des Oberlandesgerichtes weiterzuleiten.
(2) Eine unterbrochene Gerichtspraxis kann vom
Rechtspraktikanten nach vorheriger schriftlicher
Meldung an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes
bis zur Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid
festgelegten Dauer fortgesetzt werden,
wobei die fortzusetzende Gerichtspraxis nach einer
frei gewählten Unterbrechung jeweils nur am
ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, ansonsten
an dem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes
bestimmten Arbeitstag angetreten werden darf.
(3) Ist eine Gerichtspraxis 15 Monate unterbrochen,
gilt sie als beendet."
ARTIKEL III
Aufhebung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten
und Vollziehung
1. § 12 der Verordnung, RGBl. Nr. 5/1911, zum
Vollzuge des Gesetzes über die Gerichtspraxis der
nicht im richterlichen Vorbereitungsdienste stehenden
Rechtspraktikanten wird aufgehoben.
2. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1986
in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1987
außer Kraft.
3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Art. I
§ 9 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung betraut.