Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
374_1986 AT

374. Bundesgesetz: Rechtspraktikanten-Ausbildungsbeitragsgesetz und Änderung des Gesetzes über die Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienste stehenden Rechtspraktikanten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 374. Bundesgesetz: Rechtspraktikanten-Ausbildungsbeitragsgesetz und Änderung des Gesetzes über die Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienste stehenden Rechtspraktikanten

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Ausbildungsbeitrag

§ 1. (1) Den gemäß § 16 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,

RGBl. Nr. 217/1896, zur

Gerichtspraxis zugelassenen Personen (Rechtspraktikanten)

gebührt für die Dauer dieser Ausbildung

ein Ausbildungsbeitrag.

(2) Durch die Zulassung zur Gerichtspraxis und

die Auszahlung eines Ausbildungsbeitrages wird

kein Dienstverhältnis begründet.

Höhe des Ausbildungsbeitrages

§ 2. (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen

Kalendermonat 70 vH des monatlichen Gehalts

eines Richteramtsanwärters einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen.

(2) Für je drei in der Gerichtspraxis zurückgelegte

Kalendermonate gebührt eine Sonderzahlung

in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages

gemäß Abs. 1 und der Haushaltszulage gemäß § 4.

Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages

§ 3. (1) Einem Rechtspraktikanten, der neben

der Gerichtspraxis in einem Dienstverhältnis zum

Bund steht, gebührt der Ausbildungsbeitrag nur

insoweit, als der Monatsbezug (das Monatsentgelt)

aus dem Dienstverhältnis und der monatliche Ausbildungsbeitrag

zusammen den monatlichen Gehalt

eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung,

Dienstklasse III, Verwendungsgruppe A, nicht

übersteigen; sinngemäß gilt dies auch für die Sonderzahlungen.

(2) Einem Rechtspraktikanten, der die Gerichtspraxis

nicht am ersten Arbeitstag im Monat antritt

oder sie vor dem letzten Arbeitstag im Monat beendet

oder unterbricht, gebührt nur ein entsprechender

Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis

zurückgelegten Tag ein Dreißigstel des monatlichen

Ausbildungsbeitrages zu rechnen ist. Sinngemäß

gebührt auch bei der Sonderzahlung nur ein

entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in der

Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Neunzigstel

der Sonderzahlung zu rechnen ist.

Haushaltszulage und Fahrtkostenzuschuß

§ 4. (1) Die für die Bundesbeamten geltenden

Bestimmungen betreffend Haushaltszulage und

Fahrtkostenzuschuß sind auf Rechtspraktikanten

mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß

Haushaltszulage und Fahrtkostenzuschuß nur für

Zeiträume zustehen, für die ein Ausbildungsbeitrag

gebührt, und daß die Auszahlung jeweils gleichzeitig

mit dem Ausbildungsbeitrag zu erfolgen hat.

(2) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß entfällt,

wenn der Rechtspraktikant aus Gründen, die

nicht im Ausbildungsinteresse gelegen sind, auf seinen

Wunsch einem anderen als dem der Wohnung

nächstgelegenen Bezirksgericht (Gerichtshof erster

Instanz) zugewiesen wird.

(3) Hat der Rechtspraktikant nur deshalb keinen

Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß, weil er zur Vermeidung

regelmäßiger Fahrten zwischen dem

Gericht, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist,

und der nächstgelegenen Wohnung sich am Sitz

des Ausbildungsgerichtes eine vorübergehende

Unterkunft nimmt, so gebührt ihm als Ersatz für

die Unterkunftskosten eine Aufwandsentschädigung

bis zur Höhe des sonst gebührenden Fahrtkostenzuschusses.

Auf diese Aufwandsentschädigung

sind § 15 Abs. 5 erster Satz und § 20 b Abs. 8 des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils

geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

Auszahlung

§ 5. (1) Die Auszahlung des Ausbildungsbeitrages,

der Haushaltszulage und des Fahrtkostenzuschusses

erfolgt durch Überweisung auf ein vom

Rechtspraktikanten anzugebendes Konto. Die

Überweisung ist so vorzunehmen, daß dem Rechtspraktikanten

die für den laufenden Kalendermonat

gebührenden Beträge am letzten Arbeitstag des

Monats zur Verfügung stehen.

(2) Die Überweisung der Sonderzahlungen hat

gleichzeitig mit den für die Monate Februar, Mai,

August und November gebührenden Ausbildungsbeiträgen

zu erfolgen. Bei Beendigung der

Gerichtspraxis hat die Überweisung spätestens

innerhalb eines Monates nach der Beendigung zu

erfolgen.

Ersatz von Übergenüssen und Verjährung

§ 6. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

(Übergenüsse), die Verjährung des

Anspruches auf Leistung und des Rechtes auf

Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen

bestimmen sich nach den §§ 13 a und 13 b des

Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung.

Pfändungsschutz

§ 7. Bei einer Exekution auf den Ausbildungsbeitrag

gilt dieser als ein dem Arbeitseinkommen

gleichgestellter Bezug im Sinne des § 2 des Lohnpfändungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 450.

Reisegebühren

§ 8. Die für Richteramtsanwärter geltenden

Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955,

BGBl. Nr. 133, sind mit Ausnahme der

Abschnitte V bis VII des I. Hauptstückes auf

Rechtspraktikanten sinngemäß anzuwenden.

Mutterschutz

§ 9. Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes

1979, BGBl. Nr. 221 in der jeweils geltenden Fassung,

gelten für weibliche Rechtspraktikanten sinngemäß.

Zuständigkeit

§ 10. Auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden

Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1950, BGBl. Nr. 172 in der

jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Zuständige

Behörde ist der Präsident des Oberlandesgerichtes.

Über Berufungen hat der Bundesminister

für Justiz zu entscheiden.

ARTIKEL II

Änderungen des Gesetzes über die Gerichtspraxis

der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienste stehenden

Rechtspraktikanten

Das Gesetz vom 24. Dezember 1910, RGBl.

Nr. 1/1911, über die Gerichtspraxis der nicht im

richterlichen Vorbereitungsdienste stehenden

Rechtspraktikanten wird wie folgt geändert

Die §§ 7 bis 9 lauten

„§ 7. (1) Für ein Ausbildungsjahr hat der Rechtspraktikant

Anspruch auf Freistellung im Ausmaß

von 25 Arbeitstagen. Der Verbrauch des Freistellungsanspruches

ist jedoch in den ersten sechs

Monaten auf zwei Arbeitstage für jeden in der

Gerichtspraxis zurückgelegten Kalendermonat

beschränkt.

(2) Die Freistellung hat unter Bedachtnahme auf

die Erfordernisse der Ausbildung und die Interessen

des Rechtspraktikanten durch den Vorsteher

des Gerichts, dem der Rechtspraktikant zur Ausbildung

zugewiesen ist, im Einvernehmen mit dem

Rechtspraktikanten zu erfolgen. Kommt ein Einvernehmen

nicht zustande, entscheidet über die

Freistellung der Präsident des Oberlandesgerichtes.

§ 8. Ist ein Rechtspraktikant aus anderen Gründen

als wegen Freistellung in einem Ausbildungsjahr

länger als zwölf Arbeitstage von der Gerichtspraxis

abwesend, gilt seine Gerichtspraxis als unterbrochen.

§ 9. (1) Der Rechtspraktikant kann die Gerichtspraxis

durch schriftliche Erklärung unterbrechen

oder auch vor Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid

festgelegten Dauer beenden. Die schriftliche

Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der

beabsichtigten Unterbrechung oder Beendigung

beim Vorsteher des Gerichts, dem der Rechtspraktikant

zur Ausbildung zugewiesen ist, einzubringen.

Die Erklärung ist unverzüglich an den Präsidenten

des Oberlandesgerichtes weiterzuleiten.

(2) Eine unterbrochene Gerichtspraxis kann vom

Rechtspraktikanten nach vorheriger schriftlicher

Meldung an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes

bis zur Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid

festgelegten Dauer fortgesetzt werden,

wobei die fortzusetzende Gerichtspraxis nach einer

frei gewählten Unterbrechung jeweils nur am

ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, ansonsten

an dem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes

bestimmten Arbeitstag angetreten werden darf.

(3) Ist eine Gerichtspraxis 15 Monate unterbrochen,

gilt sie als beendet."

ARTIKEL III

Aufhebung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten

und Vollziehung

1. § 12 der Verordnung, RGBl. Nr. 5/1911, zum

Vollzuge des Gesetzes über die Gerichtspraxis der

nicht im richterlichen Vorbereitungsdienste stehenden

Rechtspraktikanten wird aufgehoben.

2. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1986

in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1987

außer Kraft.

3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Art. I

§ 9 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →