374. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Spaniens über die Gegenseitigkeit bei der Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Madrid, am 26. Dezember 1984
Herr Botschafter!
Ich habe die Ehre, mich an S. E. mit dem Vorschlag
zum Abschluß eines Übereinkommens zwi-
schen der Regierung Spaniens und der Österreichischen
Bundesregierung zu wenden, das auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit die Erteilung von
Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten
zum Betrieb von Amateurfunkstellen im jeweils
anderen Staat unter den folgenden Bedingungen,
vorbehaltlich des Art. 41 der Vollzugsordnung für
den Funkdienst von Málaga-Torremolinos vom
25. Oktober 1973 ermöglicht. Der Vorschlag lautet
wie folgt
„1. Jeder Staatsangehörige einer der beiden vertragschließenden
Parteien, der Inhaber einer
Lizenz zum Betrieb einer Amateurfunkstelle ist, sei
sie ortsfest, beweglich oder tragbar, kann unter diesen
Bedingungen die Bewilligung zum Betrieb einer
Amateurfunkstelle auf dem Hoheitsgebiet der
anderen vertragschließenden Partei erlangen.
2. Die Bewilligungsanträge sind an die Verwaltungsbehörde
zu richten, welche zur Ausstellung
der Lizenzen auf dem Hoheitsgebiet zuständig ist,
auf dem die Amateurfunkstelle betrieben werden
soll. Genannter Antrag muß unter Beischluß einer
Fotokopie der Lizenz eingebracht werden.
3. Staatsangehörige jeder der beiden vertragschließenden
Parteien, die einen Wohnsitz im
Hoheitsgebiet der anderen Partei haben, können
die Amateurfunklizenz im Aufenthaltsstaat, auch
wenn sie nicht Inhaber einer von der zuständigen
Verwaltungsbehörde ihres Heimatstaates ausgestellten
Lizenz sind, dadurch erlangen, daß sie die
Voraussetzungen erfüllen, welche hiefür in ihrem
Aufenthaltsstaat festgelegt sind.
4. Die zuständige Verwaltungsbehörde jeder vertragschließenden
Partei kann im Einklang mit den
geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie unter
Bedachtnahme auf die öffentliche Ordnung und
Sicherheit die Bewilligungsanträge einer Erledigung
zuführen, die sie für zweckmäßig erachtet;
die Erfüllung von Voraussetzungen verlangen,
bestimmte Gebühren vorschreiben und erteilte
Bewilligungen widerrufen. Insbesondere unterliegen
die Bedingungen des Amateurfunkbetriebes
den gültigen Vorschriften, welche auf dem
Hoheitsgebiet der jeweiligen vertragschließenden
Partei das Amateurfunkwesen regeln, miteingeschlossen
Änderungen derselben, die zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgen."
Sollte die Österreichische Bundesregierung diesem
Vorschlag zustimmen, beehre ich mich, S. E.
vorzuschlagen, daß diese Note Sowie die Antwortnote
S. E., in der das Einverständnis Ihrer Regierung
erteilt wird, ein Übereinkommen zwischen
unseren Regierungen darstellen, welches 30 Tage
nach Einlangen der Antwortnote S. E. in Kraft tritt
und von jeder vertragschließenden Partei gekündigt
werden kann, wobei die Kündigung zwei
Monate nach Einlangen der auf diplomatischem
Weg übermittelten schriftlichen Mitteilung wirksam
wird.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Sie, Herr Botschafter,
des Ausdrucks meiner vorzüglichen
Hochachtung zu versichern.
Fernando Morán m. p.
S.E.
Herrn Dr. Gerhard Gmoser
Österreichischer Botschafter
Madrid
Der Botschafter von Österreich
Madrid, am 26. Juni 1985
Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom
26. Dezember 1984 zu bestätigen, die folgenden
Wortlaut hat
„Ich habe die Ehre, (es folgt der weitere
Text der spanischen Note in deutscher Sprache)
zu versichern."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Österreichische
Bundesregierung diesem Vorschlag
zustimmt und daß die Note S. E. sowie diese Antwortnote
ein Übereinkommen zwischen unseren
Regierungen darstellt, welches 30 Tage nach Einlangen
dieser Antwortnote in Kraft treten wird.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Sie, Herr
Minister, des Ausdrucks meiner vorzüglichen
Hochachtung zu versichern.
Gerhard Gmoser m. p.
Sehr geehrten
Herrn Dr. Fernando Morán
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Madrid
Die Durchführung des Notenwechsels erfolgte am 26. Dezember 1984 (Spanische Note) bzw. am
26. Juni 1985 (Einlangen der österreichischen Antwortnote im Spanischen Außenministerium); der Notenwechsel
tritt daher nach seinem Absatz 4 am 26. Juli 1985 in Kraft.