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374_1985 AT

374. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Spaniens über die Gegenseitigkeit bei der Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 374. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Spaniens über die Gegenseitigkeit bei der Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen

(Übersetzung)

Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Madrid, am 26. Dezember 1984

Herr Botschafter!

Ich habe die Ehre, mich an S. E. mit dem Vorschlag

zum Abschluß eines Übereinkommens zwi-

schen der Regierung Spaniens und der Österreichischen

Bundesregierung zu wenden, das auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit die Erteilung von

Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten

zum Betrieb von Amateurfunkstellen im jeweils

anderen Staat unter den folgenden Bedingungen,

vorbehaltlich des Art. 41 der Vollzugsordnung für

den Funkdienst von Málaga-Torremolinos vom

25. Oktober 1973 ermöglicht. Der Vorschlag lautet

wie folgt

„1. Jeder Staatsangehörige einer der beiden vertragschließenden

Parteien, der Inhaber einer

Lizenz zum Betrieb einer Amateurfunkstelle ist, sei

sie ortsfest, beweglich oder tragbar, kann unter diesen

Bedingungen die Bewilligung zum Betrieb einer

Amateurfunkstelle auf dem Hoheitsgebiet der

anderen vertragschließenden Partei erlangen.

2. Die Bewilligungsanträge sind an die Verwaltungsbehörde

zu richten, welche zur Ausstellung

der Lizenzen auf dem Hoheitsgebiet zuständig ist,

auf dem die Amateurfunkstelle betrieben werden

soll. Genannter Antrag muß unter Beischluß einer

Fotokopie der Lizenz eingebracht werden.

3. Staatsangehörige jeder der beiden vertragschließenden

Parteien, die einen Wohnsitz im

Hoheitsgebiet der anderen Partei haben, können

die Amateurfunklizenz im Aufenthaltsstaat, auch

wenn sie nicht Inhaber einer von der zuständigen

Verwaltungsbehörde ihres Heimatstaates ausgestellten

Lizenz sind, dadurch erlangen, daß sie die

Voraussetzungen erfüllen, welche hiefür in ihrem

Aufenthaltsstaat festgelegt sind.

4. Die zuständige Verwaltungsbehörde jeder vertragschließenden

Partei kann im Einklang mit den

geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie unter

Bedachtnahme auf die öffentliche Ordnung und

Sicherheit die Bewilligungsanträge einer Erledigung

zuführen, die sie für zweckmäßig erachtet;

die Erfüllung von Voraussetzungen verlangen,

bestimmte Gebühren vorschreiben und erteilte

Bewilligungen widerrufen. Insbesondere unterliegen

die Bedingungen des Amateurfunkbetriebes

den gültigen Vorschriften, welche auf dem

Hoheitsgebiet der jeweiligen vertragschließenden

Partei das Amateurfunkwesen regeln, miteingeschlossen

Änderungen derselben, die zu einem späteren

Zeitpunkt erfolgen."

Sollte die Österreichische Bundesregierung diesem

Vorschlag zustimmen, beehre ich mich, S. E.

vorzuschlagen, daß diese Note Sowie die Antwortnote

S. E., in der das Einverständnis Ihrer Regierung

erteilt wird, ein Übereinkommen zwischen

unseren Regierungen darstellen, welches 30 Tage

nach Einlangen der Antwortnote S. E. in Kraft tritt

und von jeder vertragschließenden Partei gekündigt

werden kann, wobei die Kündigung zwei

Monate nach Einlangen der auf diplomatischem

Weg übermittelten schriftlichen Mitteilung wirksam

wird.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Sie, Herr Botschafter,

des Ausdrucks meiner vorzüglichen

Hochachtung zu versichern.

Fernando Morán m. p.

S.E.

Herrn Dr. Gerhard Gmoser

Österreichischer Botschafter

Madrid

Der Botschafter von Österreich

Madrid, am 26. Juni 1985

Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom

26. Dezember 1984 zu bestätigen, die folgenden

Wortlaut hat

„Ich habe die Ehre, (es folgt der weitere

Text der spanischen Note in deutscher Sprache)

zu versichern."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Österreichische

Bundesregierung diesem Vorschlag

zustimmt und daß die Note S. E. sowie diese Antwortnote

ein Übereinkommen zwischen unseren

Regierungen darstellt, welches 30 Tage nach Einlangen

dieser Antwortnote in Kraft treten wird.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Sie, Herr

Minister, des Ausdrucks meiner vorzüglichen

Hochachtung zu versichern.

Gerhard Gmoser m. p.

Sehr geehrten

Herrn Dr. Fernando Morán

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Madrid

Die Durchführung des Notenwechsels erfolgte am 26. Dezember 1984 (Spanische Note) bzw. am

26. Juni 1985 (Einlangen der österreichischen Antwortnote im Spanischen Außenministerium); der Notenwechsel

tritt daher nach seinem Absatz 4 am 26. Juli 1985 in Kraft.

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