Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
374_1984 AT

374. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 374. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 326/1971, über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, zuletzt geändert durch Bundesgesetz

BGBl. Nr. 59/1983, in Verbindung mit den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert

durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1984, wird verordnet

Die Verordnung, BGBl. Nr. 49/1978, über die

Studienordnung für die Studienrichtung Altsemitische

Philologie und orientalische Archäologie wird

wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 lit. a lautet

„a) Akkadisch und Schriftlehre 14".

2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgende lit. f angefügt

„f) Vorprüfungsfach (§ 3 a) 2".

3. Nach § 3 wird eingefügt

„Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung

§ 3 a. (1) Der Kandidat zur ersten Diplomprüfung

hat eine Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen

abzulegen, in denen die Grundkenntnisse

des wissenschaftlichen Arbeitens und

der wissenschaftlichen Dokumentation und Information

in dem für die Fachgebiete notwendigen

Umfang vermittelt werden.

(2) § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden."

4. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Wurde die Studienrichtung Altsemitische

Philologie und orientalische Archäologie als erste

Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur

zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung über den

Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete

wissenschaftstheoretisch und philosophisch

vertiefen sowie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise erfassen,

abzulegen."

5. § 7 lautet

„§ 7. Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung

des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung

setzt, unbeschadet der Bestimmungen des § 9

des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die

Teilnahme an einer Lehrgrabung, wenn möglich in

einem für die Studienrichtung relevanten Land,

wenigstens aber in Österreich, in der Dauer von 14

bis 20 Tagen voraus."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →