374. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 326/1971, über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. Nr. 59/1983, in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1984, wird verordnet
Die Verordnung, BGBl. Nr. 49/1978, über die
Studienordnung für die Studienrichtung Altsemitische
Philologie und orientalische Archäologie wird
wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 lit. a lautet
„a) Akkadisch und Schriftlehre 14".
2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgende lit. f angefügt
„f) Vorprüfungsfach (§ 3 a) 2".
3. Nach § 3 wird eingefügt
„Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung
§ 3 a. (1) Der Kandidat zur ersten Diplomprüfung
hat eine Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen
abzulegen, in denen die Grundkenntnisse
des wissenschaftlichen Arbeitens und
der wissenschaftlichen Dokumentation und Information
in dem für die Fachgebiete notwendigen
Umfang vermittelt werden.
(2) § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden."
4. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Wurde die Studienrichtung Altsemitische
Philologie und orientalische Archäologie als erste
Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur
zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung über den
Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete
wissenschaftstheoretisch und philosophisch
vertiefen sowie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise erfassen,
abzulegen."
5. § 7 lautet
„§ 7. Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung
des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung
setzt, unbeschadet der Bestimmungen des § 9
des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die
Teilnahme an einer Lehrgrabung, wenn möglich in
einem für die Studienrichtung relevanten Land,
wenigstens aber in Österreich, in der Dauer von 14
bis 20 Tagen voraus."