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374_1983 AT

374. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 374. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird

verordnet

Erbringung des Befähigungsnachweises

§ 1. Die Befähigung für das unbeschränkte und

für das auf eine oder mehrere der im § 4 angeführten

Sparten der Vertragsversicherung beschränkte

gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten

(§ 103 Abs. 1 lit. b Z 2 GewO

1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich

abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 11) nachzuweisen.

Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung

in den Gegenständen Allgemeine Fachkunde (§ 3),

Spartenkunde (§ 4) und Allgemeine Rechtskunde

(§ 5). Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als

60 Minuten dauern.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Zulassungsvoraussetzung

des § 7 Abs. 1 Z 5 erfüllt, hat sich die

mündliche Prüfung nur auf den Gegenstand Spartenkunde

(§ 4) zu erstrecken; sie darf außer in

begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

Allgemeine Fachkunde

§ 3. Im Gegenstand Allgemeine Fachkunde sind

dem Prüfling Fragen aus folgenden Gebieten zu

stellen

1. Allgemeine Grundlagen der Vertragsversicherung

(insbesondere des Versicherungsvertragsgesetzes

und der Allgemeinen Bedingungen

für die Sachversicherung) sowie jener

Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

die für den Abschluß von Versicherungsverträgen

maßgebend sein können;

2. Rechtsvorschriften, soweit sie zur Ermittlung

des Versicherungsbedarfes, für die Gestaltung

des Versicherungsvertrages und im Schadensfall

erforderlich sind (insbesondere die

wesentlichsten Bestimmungen des österreichischen

Schadenersatzrechtes, des Leistungsrechtes

der Sozialversicherung und einschlägige

strafprozeßrechtliche und zivilprozeßrechtliche

Vorschriften).

Spartenkunde

§ 4. (1) Im Gegenstand Spartenkunde sind dem

Prüfling nach Maßgabe des Abs. 2 Fragen aus folgenden

Sparten zu stellen

1. Sparte Personenversicherungen

a) Lebensversicherung,

b) Krankenversicherung,

c) Unfallversicherung;

2. Sparte Kraftfahrzeugversicherungen

a) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

b) Kraftfahrzeug-Fahrzeugversicherung,

c) Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung,

d) Kraftfahrzeug-Rechtsschutzversicherung;

3. Sparte Schadensversicherungen für den privaten

Bereich

a) Feuerversicherung,

b) Einbruchdiebstahlversicherung,

c) Leitungswasserschadenversicherung,

d) Glasbruchversicherung,

e) Sturmschadenversicherung,

f) Haushaltversicherung,

g) Tierversicherung,

h) Haftpflichtversicherung,

i) Rechtsschutzversicherung;

4. Sparte Schadensversicherungen für den betrieblichen

Bereich

a) Maschinenversicherung,

b) Kombinierte Computerversicherung,

c) Transportversicherung,

d) Bauwesenversicherung,

e) Kreditversicherung,

f) Hagelversicherung,

g) Feuerversicherung,

h) Einbruchdiebstahlversicherung,

i) Leitungswasserschadenversicherung,

j) Glasbruchversicherung,

k) Sturmschadenversicherung,

1) Haushaltversicherung,

m) Tierversicherung,

n) Haftpflichtversicherung,

o) Rechtsschutzversicherung.

(2) Dem Prüfling sind Fragen über Bedingungen

und Tarife

1. in jeder der im Abs. 1 angeführten Sparten zu

stellen, wenn die Prüfung zum Nachweis der

Befähigung für das unbeschränkte Gewerbe

der Berater in Versicherungsangelegenheiten

abgelegt wird;

2. in einer bestimmten bzw. in mehreren

bestimmten der im Abs. 1 angeführten Sparten

zu stellen, wenn die Prüfung zum Nachweis

der Befähigung für das auf diese

bestimmte Sparte bzw. diese bestimmten Sparten

beschränkte Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten

abgelegt wird.

Allgemeine Rechtskunde

§ 5. Im Gegenstand Allgemeine Rechtskunde

sind dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht,

dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,

dem Gewerberecht einschließlich der Organisation

der Kammern der gewerblichen Wirtschaft

und dem Sozialversicherungsrecht sowie über

Grundsätze des Handelsrechtes, des bürgerlichen

Rechtes (insbesondere auch auf dem Gebiete des

Konsumentenschutzes) und des Wettbewerbsrechtes

zu stellen.

Prüfungskommission

§ 6. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352

Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission

muß in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung

auf die Leistungen des Gewerbes der Berater in

Versicherungsangelegenheiten notwendig sind; das

andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete

der Rechtskunde erforderlich sind.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 7. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch

Zeugnisse nachweist

1. den erfolgreichen Besuch der Hochschule für

Welthandel in Wien entsprechend der Studien-

und Prüfungsordnung BGBl.

Nr. 318/1930 oder der rechtswissenschaftlichen,

staatswissenschaftlichen, soziologischen,

sozialwirtschaftlichen, sozial- und

wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen,

betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen

oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung

einer inländischen Universität

und eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)

oder

2. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie

oder einer Sonderform der Handelsakademie

und eine mindestens dreijährige

fachliche Tätigkeit

oder

3. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden

höheren Schule oder der höheren

Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

und eine mindestens vierjährige fachliche

Tätigkeit

oder

4. den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die

Z 2 oder 3 fallenden berufsbildenden höheren

Schule oder einer Handelsschule und eine

mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit

oder

5. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum

Nachweis der Befähigung für das auf eine

bzw. auf mehrere der im § 4 Abs. 1 angeführten

Sparten beschränkte Gewerbe der Berater

in Versicherungsangelegenheiten.

(2) Ist die für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler

(§ 103 Abs. 1 lit. c Z 23 GewO

1973) vorgeschriebene Befähigung gegeben, so ver-

ringen sich die vorgeschriebene Mindestdauer der

fachlichen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3

oder Z 4 jeweils um ein Jahr.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 8. (1) Will der Prüfungswerber die Prüfung im

Gegenstand Spartenkunde nicht für alle der im § 4

Abs. 1 angeführten Sparten ablegen, so hat er im

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung anzugeben,

auf welche dieser Sparten sich die Prüfung im

Gegenstand Spartenkunde erstrecken soll (§ 4

Abs. 2 Z 2).

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

sind anzuschließen

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der

Prüfungsgebühr und

4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen

für den Entfall des Prüfungsteiles

Ausbilderprüfung (§ 23 a Abs. 2 GewO

1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen

erforderlichen Belege.

Ladung zur Prüfung

§ 9. Wenn der Pfüfungswerber zur Prüfung

zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle

mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin

zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfuhgswerber

Zeit und Ort der Prüfung sowie die

Gegenstände der Prüfung (§ 2) bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung im Umfang

des

1. § 2 Abs. 1 eine Prüfungsgebühr von 4 vH,

2. § 2 Abs. 2 eine Prüfungsgebühr von 2 vH

des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse

V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch

fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß die

Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus

dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine

erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die

Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers

bis auf zwei Fünftel des sich aus dem Abs. 1

ergebenden Betrages zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle

neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf

die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen

Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel

ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der

Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes

zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden

verhindert war.

Zeugnis

§ 11. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat die Prüfungsstelle über die bestandene

Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage

zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6

GewO 1973).

Schlußbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1984 in Kraft.

(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13 b

Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt

des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden

Fassung, soweit er die Erbringung des Befähigungsnachweises

für das gebundene Gewerbe der

Berater in Versicherungsangelegenheiten betrifft,

mit Ablauf des 31. Dezember 1983 außer Kraft.

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