374. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird
verordnet
Erbringung des Befähigungsnachweises
§ 1. Die Befähigung für das unbeschränkte und
für das auf eine oder mehrere der im § 4 angeführten
Sparten der Vertragsversicherung beschränkte
gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten
(§ 103 Abs. 1 lit. b Z 2 GewO
1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 11) nachzuweisen.
Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung
in den Gegenständen Allgemeine Fachkunde (§ 3),
Spartenkunde (§ 4) und Allgemeine Rechtskunde
(§ 5). Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als
60 Minuten dauern.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Zulassungsvoraussetzung
des § 7 Abs. 1 Z 5 erfüllt, hat sich die
mündliche Prüfung nur auf den Gegenstand Spartenkunde
(§ 4) zu erstrecken; sie darf außer in
begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
Allgemeine Fachkunde
§ 3. Im Gegenstand Allgemeine Fachkunde sind
dem Prüfling Fragen aus folgenden Gebieten zu
stellen
1. Allgemeine Grundlagen der Vertragsversicherung
(insbesondere des Versicherungsvertragsgesetzes
und der Allgemeinen Bedingungen
für die Sachversicherung) sowie jener
Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
die für den Abschluß von Versicherungsverträgen
maßgebend sein können;
2. Rechtsvorschriften, soweit sie zur Ermittlung
des Versicherungsbedarfes, für die Gestaltung
des Versicherungsvertrages und im Schadensfall
erforderlich sind (insbesondere die
wesentlichsten Bestimmungen des österreichischen
Schadenersatzrechtes, des Leistungsrechtes
der Sozialversicherung und einschlägige
strafprozeßrechtliche und zivilprozeßrechtliche
Vorschriften).
Spartenkunde
§ 4. (1) Im Gegenstand Spartenkunde sind dem
Prüfling nach Maßgabe des Abs. 2 Fragen aus folgenden
Sparten zu stellen
1. Sparte Personenversicherungen
a) Lebensversicherung,
b) Krankenversicherung,
c) Unfallversicherung;
2. Sparte Kraftfahrzeugversicherungen
a) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
b) Kraftfahrzeug-Fahrzeugversicherung,
c) Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung,
d) Kraftfahrzeug-Rechtsschutzversicherung;
3. Sparte Schadensversicherungen für den privaten
Bereich
a) Feuerversicherung,
b) Einbruchdiebstahlversicherung,
c) Leitungswasserschadenversicherung,
d) Glasbruchversicherung,
e) Sturmschadenversicherung,
f) Haushaltversicherung,
g) Tierversicherung,
h) Haftpflichtversicherung,
i) Rechtsschutzversicherung;
4. Sparte Schadensversicherungen für den betrieblichen
Bereich
a) Maschinenversicherung,
b) Kombinierte Computerversicherung,
c) Transportversicherung,
d) Bauwesenversicherung,
e) Kreditversicherung,
f) Hagelversicherung,
g) Feuerversicherung,
h) Einbruchdiebstahlversicherung,
i) Leitungswasserschadenversicherung,
j) Glasbruchversicherung,
k) Sturmschadenversicherung,
1) Haushaltversicherung,
m) Tierversicherung,
n) Haftpflichtversicherung,
o) Rechtsschutzversicherung.
(2) Dem Prüfling sind Fragen über Bedingungen
und Tarife
1. in jeder der im Abs. 1 angeführten Sparten zu
stellen, wenn die Prüfung zum Nachweis der
Befähigung für das unbeschränkte Gewerbe
der Berater in Versicherungsangelegenheiten
abgelegt wird;
2. in einer bestimmten bzw. in mehreren
bestimmten der im Abs. 1 angeführten Sparten
zu stellen, wenn die Prüfung zum Nachweis
der Befähigung für das auf diese
bestimmte Sparte bzw. diese bestimmten Sparten
beschränkte Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten
abgelegt wird.
Allgemeine Rechtskunde
§ 5. Im Gegenstand Allgemeine Rechtskunde
sind dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht,
dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,
dem Gewerberecht einschließlich der Organisation
der Kammern der gewerblichen Wirtschaft
und dem Sozialversicherungsrecht sowie über
Grundsätze des Handelsrechtes, des bürgerlichen
Rechtes (insbesondere auch auf dem Gebiete des
Konsumentenschutzes) und des Wettbewerbsrechtes
zu stellen.
Prüfungskommission
§ 6. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352
Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission
muß in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung
auf die Leistungen des Gewerbes der Berater in
Versicherungsangelegenheiten notwendig sind; das
andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete
der Rechtskunde erforderlich sind.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 7. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch
Zeugnisse nachweist
1. den erfolgreichen Besuch der Hochschule für
Welthandel in Wien entsprechend der Studien-
und Prüfungsordnung BGBl.
Nr. 318/1930 oder der rechtswissenschaftlichen,
staatswissenschaftlichen, soziologischen,
sozialwirtschaftlichen, sozial- und
wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen,
betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen
oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung
einer inländischen Universität
und eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)
oder
2. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie
oder einer Sonderform der Handelsakademie
und eine mindestens dreijährige
fachliche Tätigkeit
oder
3. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden
höheren Schule oder der höheren
Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe
und eine mindestens vierjährige fachliche
Tätigkeit
oder
4. den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die
Z 2 oder 3 fallenden berufsbildenden höheren
Schule oder einer Handelsschule und eine
mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
oder
5. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum
Nachweis der Befähigung für das auf eine
bzw. auf mehrere der im § 4 Abs. 1 angeführten
Sparten beschränkte Gewerbe der Berater
in Versicherungsangelegenheiten.
(2) Ist die für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler
(§ 103 Abs. 1 lit. c Z 23 GewO
1973) vorgeschriebene Befähigung gegeben, so ver-
ringen sich die vorgeschriebene Mindestdauer der
fachlichen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3
oder Z 4 jeweils um ein Jahr.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 8. (1) Will der Prüfungswerber die Prüfung im
Gegenstand Spartenkunde nicht für alle der im § 4
Abs. 1 angeführten Sparten ablegen, so hat er im
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung anzugeben,
auf welche dieser Sparten sich die Prüfung im
Gegenstand Spartenkunde erstrecken soll (§ 4
Abs. 2 Z 2).
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
sind anzuschließen
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der
Prüfungsgebühr und
4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen
für den Entfall des Prüfungsteiles
Ausbilderprüfung (§ 23 a Abs. 2 GewO
1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen
erforderlichen Belege.
Ladung zur Prüfung
§ 9. Wenn der Pfüfungswerber zur Prüfung
zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle
mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin
zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfuhgswerber
Zeit und Ort der Prüfung sowie die
Gegenstände der Prüfung (§ 2) bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Prüfung im Umfang
des
1. § 2 Abs. 1 eine Prüfungsgebühr von 4 vH,
2. § 2 Abs. 2 eine Prüfungsgebühr von 2 vH
des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse
V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch
fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß die
Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus
dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine
erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die
Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers
bis auf zwei Fünftel des sich aus dem Abs. 1
ergebenden Betrages zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle
neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf
die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen
Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel
ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der
Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes
zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden
verhindert war.
Zeugnis
§ 11. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat die Prüfungsstelle über die bestandene
Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage
zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6
GewO 1973).
Schlußbestimmungen
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1984 in Kraft.
(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13 b
Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden
Fassung, soweit er die Erbringung des Befähigungsnachweises
für das gebundene Gewerbe der
Berater in Versicherungsangelegenheiten betrifft,
mit Ablauf des 31. Dezember 1983 außer Kraft.