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374_1981 AT

374. Verordnung: Sozial- und wirtschaftswissenschaftlicher Vorbereitungslehrgang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 374. Verordnung: Sozial- und wirtschaftswissenschaftlicher Vorbereitungslehrgang

Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4 Abs. 2

und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 603/1976, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1. (1) An der Universität Linz wird von

September 1981 bis Juli 1982 ein zehnmonatiger

Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung

zum Studium der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen

Studienrichtungen eingerichtet.

(2) Bei mehr als 45 geeigneten Bewerbern ist

der Lehrgang doppelt zu führen.

Lehrplan und Studienberechtigungsprüfung

§ 2. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt

die Fächer

Der Unterrichtsplan kann eine Über- oder Unterschreitung

der Zahl der Unterrichtseinheiten

jedes Faches um bis zu fünf Unterrichtseinheiten

vorsehen.

(2) Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Fächer sind

der Anlage zu entnehmen.

(3) Die vorzeitige Ablegung des dem Fach

„Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen"

entsprechenden Prüfungsteiles ist ausgeschlossen.

(4) Die Fächer „Mathematik" und „Englisch"

sind schriftlich und mündlich zu prüfen.

(5) Im übrigen ist die Verordnung über die

Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 362/1980, in der jeweils

geltenden Fassung anzuwenden.

Studienberechtigung

§ 3. (1) Die bestandene Studienberechtigungsprüfung

berechtigt zum Studium der sozial- und

wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen

nach dem Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 179/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 644/1975.

(2) Der Nachweis der Kenntnis einer für das

Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

wichtigen lebenden Fremdsprache (§ 3

Abs. 1 des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen) ist

mit der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung

erbracht. Ein entsprechender

Vermerk ist im Studienberechtigungszeugnis

anzubringen.

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