374. Verordnung: Sozial- und wirtschaftswissenschaftlicher Vorbereitungslehrgang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4 Abs. 2
und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 603/1976, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. (1) An der Universität Linz wird von
September 1981 bis Juli 1982 ein zehnmonatiger
Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung
zum Studium der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Studienrichtungen eingerichtet.
(2) Bei mehr als 45 geeigneten Bewerbern ist
der Lehrgang doppelt zu führen.
Lehrplan und Studienberechtigungsprüfung
§ 2. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt
die Fächer
Der Unterrichtsplan kann eine Über- oder Unterschreitung
der Zahl der Unterrichtseinheiten
jedes Faches um bis zu fünf Unterrichtseinheiten
vorsehen.
(2) Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Fächer sind
der Anlage zu entnehmen.
(3) Die vorzeitige Ablegung des dem Fach
„Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen"
entsprechenden Prüfungsteiles ist ausgeschlossen.
(4) Die Fächer „Mathematik" und „Englisch"
sind schriftlich und mündlich zu prüfen.
(5) Im übrigen ist die Verordnung über die
Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 362/1980, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Studienberechtigung
§ 3. (1) Die bestandene Studienberechtigungsprüfung
berechtigt zum Studium der sozial- und
wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen
nach dem Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 179/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 644/1975.
(2) Der Nachweis der Kenntnis einer für das
Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
wichtigen lebenden Fremdsprache (§ 3
Abs. 1 des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen) ist
mit der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung
erbracht. Ein entsprechender
Vermerk ist im Studienberechtigungszeugnis
anzubringen.