374. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 40 Lurnfelder Schnellstraße und der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Lendorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
S 40 Lurnfelder Schnellstraße wird im Bereich
der Gemeinide Lendorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 3,00 des mit Verordnung vom
4. Juli 1974, BGBl. Nr. 410, bestimmten Abschnittes
der S 40 Lurnfelder Schnellstraße und
führt von dort zur Anschlußstelle Lendorf, wo
sie über Zu- und Abfahrtsstraßen in die unter
Punkt 2 angeführte Trasse der B 100 Drautal
Straße einbindet.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 100 Drautal Straße wird im Bereich der Gemeinde
Lendorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 43,72, führt sodann in zwei getrennten
Richtungsfahrbahnen über die Anschlußstelle
Lendorf mit Anbindung der S 40
Lurnfelder Schnellstraße und bindet bei Plan-
km 45,155 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der beiden Straßentrassen
einschließlich der Anschlußstelle Lendorf
mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Lendorf aufliegenden
Planunterlagen (Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 4. Juli 1974, BGBl. Nr. 410, betreffend
die Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes
der S 40 Lurnfelder Schnellstraße für
den Bereich von Plan-km 3,0 bis Plan-km 3,7
abgeändert.