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374_1977 AT

374. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 374. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung

hat Surinam erklärt, daß das Übereinkommen

über die Anerkennung und Vollstreckung

von Entscheidungen auf dem Gebiet der

Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl.

Nr. 294/1961, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 67/1975) nach

Erlangung der Unabhängigkeit für sein Hoheitsgebiet

weiter gilt.

Liechtentein, die Tschechoslowakei und Ungarn

haben anläßlich ihrer Beitritte folgende

Erklärungen abgegeben beziehungsweise Vorbehalte

erklärt

Liechtenstein

„(Art. 18) Die von den Behörden eines anderen

Vertragsstaates erlassenen Entscheidungen,

deren Zuständigkeit durch den Aufenthalt des

Unterhaltspflichtigen begründet gewesen ist

(Art. 3 Z. 2 des Übereinkommens), können im

Fürstentum Liechtenstein mangels einer diesbezüglichen

innerstaatlichen Zuständigskeitsnorm

weder anerkannt noch vollstreckt werden."

Tschechoslowakei

„Nach tschechoslowakischem Recht ist das Gericht

die einzig zuständige Behörde zur Erlassung,

Abänderung und Aufhebung von Unterhaltsentscheidungen

(§ 2 der Zivilprozeßordnung,

Nr. 99/1963 der Gesetzessammlung).

Örtlich ist das Gericht zuständig, in dessen

Sprengel der Minderjährige auf Grund einer

durch die Eltern abgeschlossenen Vereinbarung

oder einer von einem Gericht ergangenen Entscheidung

oder gegebenenfalls anderer entscheidender

Umstände seinen Wohnsitz hat (§ 88

lit. c der Zivilprozeßordnung, Nr. 99/1963 der

Gesetzessammlung).

Nach dem Gesetz Nr. 36/1964 der Gesetzessammlung

über die Organisation der Gerichte

und die Wahl der Richter, in der Fassung des

Änderungsgesetzes Nr. 156/1969 der Gesetzessammlung,

sind die Bezirksgerichte in Unterhaltsentscheidungen

Gerichte erster Instanz.

Im Bereich der Stadt Prag, der Hauptstadt

der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,

sind die Distriktsgerichte die Gerichte erster

Instanz, im Bereich der Stadt Bratislava, der

Hauptstadt der Slowakischen Sozialistischen

Republik, im Bereich der Städte Brno und

Košice sind die Stadtgerichte die Gerichte erster

Instanz. Die Kreisgerichte sind für die Berufungen

gegen Entscheidungen zuständig, die von den

Bezirksgerichten und den Stadtgerichten von

Bratislava, Brno und Košice als Gerichte erster

Instanz erlassen wurden. Das Gericht der Stadt

Prag ist die Berufungsinstanz für Entscheidungen,

die von den Distriktsgerichten als Gerichte erster

Instanz im Bereich der Stadt Prag erlassen

wurden.

Die Vollstreckbarerklärung der ausländischen

Unterhaltsentscheidungen obliegt den Gerichten

(§ 66 des Gesetzes Nr. 97/1963 der Gesetzessammlung

über das internationale Privat- und

Verfahrensrecht).

Das ordentliche Gericht des Unterhaltspflichtigen,

das heißt das Gericht, in dessen Sprengel

sich der Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen befindet,

ist zuständig für die Anordnung und

Durchführung der Vollstreckung, und wenn er

keinen Wohnsitz hat, das Gericht in dessen

Sprengel er sich aufhält. In Ermangelung eines

ordentlichen Gerichtes des Unterhaltspflichtigen

in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel

dieser sein Vermögen hat; handelt es sich

um die Vollstreckung einer Entscheidung, die

durch Zuerkennung einer Forderung erfolgt, ist

das ordentliche Gericht des Drittschuldners zuständig.

Wenn jedoch die Vollstreckung der Entscheidung

eine Liegenschaft betrifft, ist stets das

Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die

Liegenschaft befindet (§ 85 Abs. 1 und § 252

der Zivilprozeßordnung, Nr. 99/1963 der Gesetzessammlung).

Die Anerkennung einer auf Geld oder Geldeswert

lautenden ausländischen Entscheidung erfolgt

nicht durch einen gesonderten Spruch. Die

ausländische Entscheidung wird dadurch anerkannt,

daß die tschechoslowakische Behörde so

verfährt, als ob es sich um eine von einer

tschechoslowakischen Behörde erlassene Entscheidung

handeln würde (§ 65 des Gesetzes

Nr. 97/1963 über das internationale Privat-

und Verfahrensrecht).

Wenn alle im Gesetz vorgesehenen Bedingungen

erfüllt sind, kann jede ausländische Unterhaltsentscheidung

in der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik vollstreckt werden, falls

ihre Vollstreckung von einem tschechoslowakischen

Gericht angeordnet wurde; die Anordnung

der Vollstreckung muß stets die Begründung

enthalten (§ 66 des Gesetzes 97/1963 der

Gesetzessammlung über das internationale

Privat- und Verfahrensrecht)."

Ungarn

„a. Nach der im Absatz 2 des Artikels 29 der

Zivilprozeßordnung, Gesetz III/1952, enthaltenen

Vorschrift ist für den Fall, daß die klagende

Partei ungarische Staatsangehörige ist, das Bezirksgericht

(Stadtgericht, Stadtbezirksgericht)

auf Grund des letzten Wohnsitzes der belangten

Partei in Ungarn zur Erlassung von Entscheidungen

auf dem Gebiet von Unterhaltsleistungen

zuständig; falls dieser Wohnsitz nicht festgestellt

werden kann oder aber die belangte Partei keinen

Wohnsitz in Ungarn gehabt hat, ist der

Wohnsitz der klagenden Partei oder in Ermangelung

eines solchen Wohnsitzes der Aufenthalt

der klagenden Partei für die Begründung der

Zuständigkeit des Gerichts maßgebend. Nach

Absatz 1 des Artikels 34 der Zivilprozeßordnung

kann eine Klage auf Unterhaltsleistung ebenfalls

bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen

Sprengel der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz

hat.

b. Nach Absatz 2 des Artikels 210 des Dekret-

Gesetzes Nr. 21/1955, geändert durch das Dekret-

Gesetz Nr. 9/1961, kann der ausländische

Unterhaltsberechtigte in Ungarn die Vollstreckung

einer von einer ausländischen Behörde

erlassenen Entscheidung durch das Bezirksgericht

verlangen, dessen Zuständigkeit durch den Wohnsitz

des ungarischen Unterhaltspflichtigen begründet

ist."

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