374. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung
hat Surinam erklärt, daß das Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen auf dem Gebiet der
Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl.
Nr. 294/1961, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 67/1975) nach
Erlangung der Unabhängigkeit für sein Hoheitsgebiet
weiter gilt.
Liechtentein, die Tschechoslowakei und Ungarn
haben anläßlich ihrer Beitritte folgende
Erklärungen abgegeben beziehungsweise Vorbehalte
erklärt
Liechtenstein
„(Art. 18) Die von den Behörden eines anderen
Vertragsstaates erlassenen Entscheidungen,
deren Zuständigkeit durch den Aufenthalt des
Unterhaltspflichtigen begründet gewesen ist
(Art. 3 Z. 2 des Übereinkommens), können im
Fürstentum Liechtenstein mangels einer diesbezüglichen
innerstaatlichen Zuständigskeitsnorm
weder anerkannt noch vollstreckt werden."
Tschechoslowakei
„Nach tschechoslowakischem Recht ist das Gericht
die einzig zuständige Behörde zur Erlassung,
Abänderung und Aufhebung von Unterhaltsentscheidungen
(§ 2 der Zivilprozeßordnung,
Nr. 99/1963 der Gesetzessammlung).
Örtlich ist das Gericht zuständig, in dessen
Sprengel der Minderjährige auf Grund einer
durch die Eltern abgeschlossenen Vereinbarung
oder einer von einem Gericht ergangenen Entscheidung
oder gegebenenfalls anderer entscheidender
Umstände seinen Wohnsitz hat (§ 88
lit. c der Zivilprozeßordnung, Nr. 99/1963 der
Gesetzessammlung).
Nach dem Gesetz Nr. 36/1964 der Gesetzessammlung
über die Organisation der Gerichte
und die Wahl der Richter, in der Fassung des
Änderungsgesetzes Nr. 156/1969 der Gesetzessammlung,
sind die Bezirksgerichte in Unterhaltsentscheidungen
Gerichte erster Instanz.
Im Bereich der Stadt Prag, der Hauptstadt
der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
sind die Distriktsgerichte die Gerichte erster
Instanz, im Bereich der Stadt Bratislava, der
Hauptstadt der Slowakischen Sozialistischen
Republik, im Bereich der Städte Brno und
Košice sind die Stadtgerichte die Gerichte erster
Instanz. Die Kreisgerichte sind für die Berufungen
gegen Entscheidungen zuständig, die von den
Bezirksgerichten und den Stadtgerichten von
Bratislava, Brno und Košice als Gerichte erster
Instanz erlassen wurden. Das Gericht der Stadt
Prag ist die Berufungsinstanz für Entscheidungen,
die von den Distriktsgerichten als Gerichte erster
Instanz im Bereich der Stadt Prag erlassen
wurden.
Die Vollstreckbarerklärung der ausländischen
Unterhaltsentscheidungen obliegt den Gerichten
(§ 66 des Gesetzes Nr. 97/1963 der Gesetzessammlung
über das internationale Privat- und
Verfahrensrecht).
Das ordentliche Gericht des Unterhaltspflichtigen,
das heißt das Gericht, in dessen Sprengel
sich der Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen befindet,
ist zuständig für die Anordnung und
Durchführung der Vollstreckung, und wenn er
keinen Wohnsitz hat, das Gericht in dessen
Sprengel er sich aufhält. In Ermangelung eines
ordentlichen Gerichtes des Unterhaltspflichtigen
in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel
dieser sein Vermögen hat; handelt es sich
um die Vollstreckung einer Entscheidung, die
durch Zuerkennung einer Forderung erfolgt, ist
das ordentliche Gericht des Drittschuldners zuständig.
Wenn jedoch die Vollstreckung der Entscheidung
eine Liegenschaft betrifft, ist stets das
Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die
Liegenschaft befindet (§ 85 Abs. 1 und § 252
der Zivilprozeßordnung, Nr. 99/1963 der Gesetzessammlung).
Die Anerkennung einer auf Geld oder Geldeswert
lautenden ausländischen Entscheidung erfolgt
nicht durch einen gesonderten Spruch. Die
ausländische Entscheidung wird dadurch anerkannt,
daß die tschechoslowakische Behörde so
verfährt, als ob es sich um eine von einer
tschechoslowakischen Behörde erlassene Entscheidung
handeln würde (§ 65 des Gesetzes
Nr. 97/1963 über das internationale Privat-
und Verfahrensrecht).
Wenn alle im Gesetz vorgesehenen Bedingungen
erfüllt sind, kann jede ausländische Unterhaltsentscheidung
in der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik vollstreckt werden, falls
ihre Vollstreckung von einem tschechoslowakischen
Gericht angeordnet wurde; die Anordnung
der Vollstreckung muß stets die Begründung
enthalten (§ 66 des Gesetzes 97/1963 der
Gesetzessammlung über das internationale
Privat- und Verfahrensrecht)."
Ungarn
„a. Nach der im Absatz 2 des Artikels 29 der
Zivilprozeßordnung, Gesetz III/1952, enthaltenen
Vorschrift ist für den Fall, daß die klagende
Partei ungarische Staatsangehörige ist, das Bezirksgericht
(Stadtgericht, Stadtbezirksgericht)
auf Grund des letzten Wohnsitzes der belangten
Partei in Ungarn zur Erlassung von Entscheidungen
auf dem Gebiet von Unterhaltsleistungen
zuständig; falls dieser Wohnsitz nicht festgestellt
werden kann oder aber die belangte Partei keinen
Wohnsitz in Ungarn gehabt hat, ist der
Wohnsitz der klagenden Partei oder in Ermangelung
eines solchen Wohnsitzes der Aufenthalt
der klagenden Partei für die Begründung der
Zuständigkeit des Gerichts maßgebend. Nach
Absatz 1 des Artikels 34 der Zivilprozeßordnung
kann eine Klage auf Unterhaltsleistung ebenfalls
bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen
Sprengel der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz
hat.
b. Nach Absatz 2 des Artikels 210 des Dekret-
Gesetzes Nr. 21/1955, geändert durch das Dekret-
Gesetz Nr. 9/1961, kann der ausländische
Unterhaltsberechtigte in Ungarn die Vollstreckung
einer von einer ausländischen Behörde
erlassenen Entscheidung durch das Bezirksgericht
verlangen, dessen Zuständigkeit durch den Wohnsitz
des ungarischen Unterhaltspflichtigen begründet
ist."