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374. Verordnung: Durchführung der Wahl der Schülervertreter

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 374. Verordnung: Durchführung der Wahl der Schülervertreter

Auf Grund des § 59 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

Wahl des Klassensprechers

§ 1. (1) Für jede Klasse sind ein Klassensprecher

und ein Stellvertreter jeweils in einem gesonderten

Wahlgang zu wählen.

(2) Die Wahl des Klassensprechers und seines

Stellvertreters ist vom Klassenvorstand unter Bekanntgabe

des Wahltages und des Wahlortes

spätestens zwei Wochen vorher auszuschreiben.

Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der

Klasse kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb

der ersten vier Wochen eines jeden Schuljahres

stattzufinden.

§ 2. (1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 59 Abs. 3

lit. a des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt,

vor Beginn der Wahl zum Klassensprecher dem

Klassenvorstand Namen von Schülern der betreffenden

Klasse als Kandidaten für die Funktion

des Klassensprechers bekanntzugeben. Jeder

Vorschlag hat einen Schüler (mit dem Familien-

und Vornamen) als Kandidaten zu benennen;

der Vorschlag bedarf der Annahme durch den

Vorgeschlagenen.

(2) Für die Wahl des Stellvertreters gilt Abs. 1

sinngemäß.

§ 3. (1) Die Wahl ist mittels vom Klassenvorstand

zur Verfügung gestellter Stimmzettel von

gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format

vorzunehmen.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn

aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten

der Wähler seine Stimme geben wollte. Dies

ist der Fall, wenn der Wähler den Familien-

und Vornamen in deutlich lesbarer Schrift (möglichst

in Blockbuchstaben) anbringt.

(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

a) ein anderer als der vom Klassenvorstand

zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet

wurde;

b) der Stimmzettel durch Beschädigung derart

beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig

hervorgeht, welchem Kandidaten

der Wähler seine Stimme geben wollte;

c) der Name keines Kandidaten oder

d) die Namen von zwei oder mehr Kandidaten

angebracht wurden.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf

den vom Klassenvorstand zur Verfügung gestellten

Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des

Kandidaten angebracht wurden, beeinträchtigen

die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn

sich hiedurch nicht einer der im Abs. 3 angeführten

Ungültigkeitsgründe ergibt.

§ 4. (1) Der Klassenvorstand hat für den geordneten

Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen.

(2) Die Wahl ist durch persönliche Abgabe des

Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem

Wähler kommt eine Stimme zu.

§ 5. (1) Jedem Wähler ist vom Klassenvorstand

ein Stimmzettel (§ 3 Abs. 1) zu übergeben.

Der Wähler hat den Stimmzettel an einem abgesonderten,

nicht einzusehenden Tisch auszufüllen

und anschließend gefaltet in einen als

Wahlurne bereitgestellten Behälter zu legen.

(2) Die Abgabe der Stimme ist vom Klassenvorstand

in einer Niederschrift durch Eintragen

des Familien- und Vornamens des Wählers unter

Beisetzung einer fortlaufenden Zahl zu vermerken.

§ 6. (1) Unmittelbar nach Beendigung der

Stimmabgabe hat der Klassenvorstand die in der

Wahlurne befindlichen Stimmzettel zu mischen,

sodann die Wahlurne zu entleeren, die Stimmzettel

zu zählen und die Übereinstimmung der

Anzahl der Stimmzettel mit der Zahl der in der

Niederschrift (§ 5 Abs. 2) vermerkten Wähler

festzustellen.

(2) Im Anschluß daran hat der Klassenvorstand

die Stimmzettel zu entfalten und gemeinsam

mit zwei von ihm aus dem Kreis der Wahlberechtigten

zu bestimmenden Schülern als Wahlzeugen

die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen

und die Zahl der ungültigen Stimmen sowie die

Zahl der für die einzelnen Kandidaten gültig

abgegebenen Stimmen festzustellen.

§ 7. Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit

der abgegebenen Stimmen auf sich ver-

einigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die

unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen

beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen

auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das

Los. Haben mehr als zwei Kandidaten die

gleiche Anzahl von Stimmen auf sich vereinigt,

alle anderen aber weniger, so entscheidet das Los,

zwischen welchen beiden Kandidaten eine Stichwahl

stattzufinden hat. Bei Stimmengleichheit

entscheidet auch in diesem Falle das Los.

§ 8. (1) Das Wahlergebnis ist in der Niederschrift

(§ 5 Abs. 2) festzuhalten. Die Niederschrift

ist vom Klassenvorstand und den Wahlzeugen

(§ 6 Abs. 2) zu unterfertigen.

(2) Die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wahlvorschläge,

Stimmzettel, Niederschrift) sind vom

Klassenvorstand in einem Umschlag unter Verschluß

bis zur nächsten Wahl aufzubewahren

und sodann zu vernichten.

§ 9. Das Wahlergebnis ist nach Verkündung

durch den Klassenvorstand in der Klasse anzuschlagen

und im Klassenbuch zu vermerken.

Wahl des Abteilungssprechers

§ 10. (1) Für jede Fachabteilung sind ein Abteilungssprecher

und ein Stellvertreter jeweils

in einem gesonderten Wahlgang zu wählen.

(2) Die Wahl des Abteilungssprechers und

seines Stellvertreters ist vom Abteilungsvorstand

unter Bekanntgabe des Wahltages und des

Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher auszuschreiben.

Die Ausschreibung ist durch Anschlag

in den einzelnen Klassen der Fachabteilung

kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der

ersten sechs Wochen eines jeden Schuljahres stattzufinden.

§ 11. (1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 59

Abs. 3 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt,

vor Beginn der Wahl zum Abteikingssprecher

dem Abteilungsvorstand Namen von

Schülern der betreffenden Abteilung als Kandidaten

für die Funktion des Abteilungssprechers bekanntzugeben.

Jeder Vorschlag hat einen Schüler

(mit dem Familien- und Vornamen sowie der

Klassenzugehörigkeit) als Kandidaten zu benennen;

der Vorschlag bedarf der Annahme

durch den Vorgeschlagenen.

(2) Für die Wahl des Stellvertreters gilt Abs. 1

sinngemäß.

§ 12. § 3 Abs. 2, 3 lit. b, e, d, § 4 Abs. 2 und

§ 7 sind anzuwenden. § 3 Abs. 1, 3 lit. a und

4, § 4 Abs. 1, § 5, § 6 und § 8 sind mit der

Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des

Klassenvorstandes der Abteilungsvorstand tritt.

§ 13. Das Wahlergebnis ist nach Verkündung

durch den Abteilungsvorstand in den einzelnen

Klassen der Fachabteilung anzuschlagen.

Wahl des Schulsprechers

§ 14. (1) Für jede Schule sind ein Schulsprecher

und ein Stellvertreter jeweils in einem

gesonderten Wahlgang zu wählen.

(2) Die Wahl des Schulsprechers und seines

Stellvertreters ist vom Schulleiter oder dem von

ihm beauftragten Lehrer (§ 59 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes)

unter Bekanntgabe des Wahltages

und des Wahlortes spätestens zwei Wochen

vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist

durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

Die Wahl hat innerhalb der ersten acht Wochen

eines jeden Schuljahres stattzufinden.

§ 15. (1) Jeder der Wahlberechtigten (die

Klassensprecher; in Schulen, die in Abteilungen

gegliedert sind, die Abteilungssprecher) ist berechtigt,

vor Beginn der Wahl zum Schulsprecher

dem Schulleiter oder dem von ihm beauftragten

Lehrer Namen von Schülern der Schule als Kandidaten

für die Funktion des Schulsprechers bekanntzugeben.

Jeder Vorschlag hat einen Schüler

(mit dem Familien- und Vornamen sowie der

Klassenzugehörigkeit) als Kandidaten zu benennen;

der Vorschlag bedarf der Annahme durch

den Vorgeschlagenen.

(2) Für die Wahl des Stellvertreters gilt Abs. 1

sinngemäß.

§ 16. § 3 Abs. 2, 3 lit. b, c, d, § 4 Abs. 2 und

§ 7 sind anzuwenden. § 3 Abs. 1, 3 lit. a und 4,

§ 4 Abs. 1, § 5, § 6 und § 8 sind mit der Abweichung

anzuwenden, daß an die Stelle des

Klassenvorstandes der Schulleiter oder der von

ihm beauftragte Lehrer tritt.

§ 17. Das Wahlergebnis ist nach Verkündung

durch den Schulleiter oder den von ihm beauftragten

Lehrer in der Schule anzuschlagen.

Besondere Bestimmungen für einzelne Schularten

§ 18. (1) An Polytechnischen Lehrgängen, an

berufsbildenden Schulen und an Anstalten der

Lehrerbildung und der Erzieherbildung, an

denen nur eine Klasse geführt wird, hat der

Klassensprecher auch die Funktion des Schulsprechers

auszuüben. Das gilt sinngemäß auch für

seinen Stellvertreter.

(2) An berufsbildenden Schulen, an denen

Fachabteilungen mit nur einer Klasse geführt

werden, hat der Klassensprecher dieser Klasse

auch die Funktion des Abteilungssprechers auszuüben.

Das gilt sinngemäß auch für seinen

Stellvertreter.

(3) An berufsbildenden Schulen, an denen nur

eine Fachabteilung geführt wird, hat der Abteilungssprecher

auch die Funktion des Schulsprechers

auszuüben. Das gilt sinngemäß auch

für seinen Stellvertreter.

§ 19. (1) An ganzjährigen und saisonmäßigen

Berufsschulen sind für die Wahl des Klassensprechers

die §§ 1 bis 9 anzuwenden, § 1 Abs. 2

jedoch mit der Abweichung, daß die Wahl

spätestens drei Wochen vor dem Wahltag auszuschreiben

ist.

(2) Für die Wahl des Schulsprechers sind § 14

Abs. 1, § 15, § 16 und § 17 anzuwenden, § 14

Abs. 2 jedoch mit der Abweichung, daß die Wahl

spätestens drei Wochen vor dem Wahltag auszuschreiben

ist.

§ 20. (1) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen

sind für die Wahl des Klassensprechers die §§ 1

bis 9 anzuwenden, § 1 Abs. 2 jedoch mit der

Abweichung, daß die Wahl am ersten Schultag

eines jeden Lehrganges auszuschreiben ist und

innerhalb einer Woche stattzufinden hat.

(2) Für die Wahl des Schulsprechers sind § 14

Abs. 1, § 15, § 16 und § 17 anzuwenden, § 14

Abs. 2 jedoch mit der Abweichung, daß die Wahl

am ersten Schultag eines jeden Lehrganges auszuschreiben

ist und innerhalb von zwei Wochen

stattzufinden hat.

Ergänzende Bestimmung

§ 21. Eine gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, aus

dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit

einer berufsbildenden höheren Schule eingegliederte

berufsbildende mittlere Schule bildet

mit dieser eine einzige Schule.

Abwahl eines Schülervertreters

§ 22. (1) Das Verlangen auf Abwahl eines

Schülervertreters (§ 59 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes)

ist schriftlich beim Klassenvorstand

bzw. Abteilungsvorstand bzw. Schulleiter oder

dem von ihm beauftragten Lehrer einzubringen

und von mindestens einem Drittel der jeweils

zur Abwahl Berechtigten (§ 59 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes)

zu unterschreiben. Der

Erstunterfertigte gilt als Vertreter des Verlangens.

(2) Der Klassenvorstand bzw. Abteilungsvorstand

bzw. Schulleiter oder der von ihm beauftragte

Lehrer hat das ihm überreichte Verlangen

unverzüglich zu prüfen und festgestellte Mängel

dem Vertreter des Verlangens umgehend zur

Behebung mitzuteilen.

§ 23. Tag und Ort der Abwahl sind vom

Klassenvorstand bzw. Abteilungsvorstand bzw.

Schulleiter oder dem von ihm beauftragten

Lehrer spätestens eine Woche vorher durch Anschlag

in der Klasse bzw. in den einzelnen

Klassen der betreffenden Fachabteilung bzw. in

der Schule kundzumachen.

§ 24. (1) Die Abwahl eines Schülervertreters

ist mittels vom Klassenvorstand bzw. Abteilungsvorstand

bzw. Schulleiter oder dem von ihm

beauftragten Lehrer zur Verfügung gestellter

Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem

Format vorzunehmen. Diese haben

die Frage „Soll ... (Familien- und Vorname)

als ... Sprecher (Stellvertreter) abgesetzt werden

?" und darunter die Worte „ja" und „nein",

jedes mit einem daneben angebrachten Kreis,

zu enthalten.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn

aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig

zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende

am Stimmzettel in einem der neben

den Worten „ja" oder „nein" angebrachten

Kreise ein Kreuz oder ein sonstiges Zeichen oder

an anderer Stelle ein solches Zeichen anbringt,

aus dem eindeutig hervorgeht, ob er die zur

Abstimmung gelangte Frage mit „ja" oder mit

„nein" beantwortet.

(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

a) ein anderer als der zur Verfügung gestellte

Stimmzettel verwendet wurde;

b) der Stimmzettel durch Beschädigung derart

beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht

eindeutig hervorgeht, ob der Abstimmende

mit „ja" oder mit „nein" stimmen wollte;

c) überhaupt keine Kennzeichnung des

Stimmzettels vorgenommen wurde;

d) die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl

mit „ja" als auch mit „nein" beantwortet

wurde;

e) aus den vom Abstimmenden angebrachten

Zeichen nicht eindeutig hervorgeht, ob er

mit „ja" oder mit „nein" stimmen wollte.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die

auf den zur Verfügung gestellten Stimmzetteln

außer zur Bezeichnung des Wortes „ja" oder

„nein" angebracht wurden, beeinträchtigen die

Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich

hiedurch nicht einer der im Abs. 3 angeführten

Ungültigkeitsgründe ergibt.

§ 25. Die §§ 4, 5, 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1

sind sinngemäß anzuwenden. § 6 Abs. 2 ist mit

der Abweichung anzuwenden, daß als Wahlzeugen

die beiden Erstunterfertigten des Verlangens

berufen sind. Bei der Anwendung der

genannten Bestimmungen auf die Abwahl des

Abteilungssprechers (seines Stellvertreters) tritt

an die Stelle des Klassenvorstandes der Abteilungsvorstand,

auf die Abwahl des Schulsprechers

(seines Stellvertreters) an die Stelle des Klassenvorstandes

der Schulleiter oder der von ihm beauftragte

Lehrer.

§ 26. Die Wahlakten (Verlangen auf Abwahl,

Kundmachung der Abwahl, Stimmzettel, Niederschrift)

sind vom Klassenvorstand bzw. Abteilungsvorstand

bzw. Schulleiter oder dem von ihm

beauftragten Lehrer in einem Umschlag unter

Verschluß bis zum Ende des laufenden Schuljahres

aufzubewahren und sodann zu Vernichten.

§ 27. Das Ergebnis der Abwahl ist nach Verkündung

durch den Klassenvorstand bzw. Abteilungsvorstand

bzw. Schulleiter oder den von

ihm beauftragten Lehrer in der Klasse bzw. in

den Klassen der betreffenden Fachabteilung bzw.

in der Schule anzuschlagen. Die Abwahl des

Klassensprechers ist überdies im Klassenbuch zu

vermerken.

Inkrafttreten

§ 28. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1974 in Kraft.

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