374. Verordnung: Durchführung der Wahl der Schülervertreter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 59 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
Wahl des Klassensprechers
§ 1. (1) Für jede Klasse sind ein Klassensprecher
und ein Stellvertreter jeweils in einem gesonderten
Wahlgang zu wählen.
(2) Die Wahl des Klassensprechers und seines
Stellvertreters ist vom Klassenvorstand unter Bekanntgabe
des Wahltages und des Wahlortes
spätestens zwei Wochen vorher auszuschreiben.
Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der
Klasse kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb
der ersten vier Wochen eines jeden Schuljahres
stattzufinden.
§ 2. (1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 59 Abs. 3
lit. a des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt,
vor Beginn der Wahl zum Klassensprecher dem
Klassenvorstand Namen von Schülern der betreffenden
Klasse als Kandidaten für die Funktion
des Klassensprechers bekanntzugeben. Jeder
Vorschlag hat einen Schüler (mit dem Familien-
und Vornamen) als Kandidaten zu benennen;
der Vorschlag bedarf der Annahme durch den
Vorgeschlagenen.
(2) Für die Wahl des Stellvertreters gilt Abs. 1
sinngemäß.
§ 3. (1) Die Wahl ist mittels vom Klassenvorstand
zur Verfügung gestellter Stimmzettel von
gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format
vorzunehmen.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn
aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten
der Wähler seine Stimme geben wollte. Dies
ist der Fall, wenn der Wähler den Familien-
und Vornamen in deutlich lesbarer Schrift (möglichst
in Blockbuchstaben) anbringt.
(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der vom Klassenvorstand
zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet
wurde;
b) der Stimmzettel durch Beschädigung derart
beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig
hervorgeht, welchem Kandidaten
der Wähler seine Stimme geben wollte;
c) der Name keines Kandidaten oder
d) die Namen von zwei oder mehr Kandidaten
angebracht wurden.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf
den vom Klassenvorstand zur Verfügung gestellten
Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des
Kandidaten angebracht wurden, beeinträchtigen
die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn
sich hiedurch nicht einer der im Abs. 3 angeführten
Ungültigkeitsgründe ergibt.
§ 4. (1) Der Klassenvorstand hat für den geordneten
Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen.
(2) Die Wahl ist durch persönliche Abgabe des
Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem
Wähler kommt eine Stimme zu.
§ 5. (1) Jedem Wähler ist vom Klassenvorstand
ein Stimmzettel (§ 3 Abs. 1) zu übergeben.
Der Wähler hat den Stimmzettel an einem abgesonderten,
nicht einzusehenden Tisch auszufüllen
und anschließend gefaltet in einen als
Wahlurne bereitgestellten Behälter zu legen.
(2) Die Abgabe der Stimme ist vom Klassenvorstand
in einer Niederschrift durch Eintragen
des Familien- und Vornamens des Wählers unter
Beisetzung einer fortlaufenden Zahl zu vermerken.
§ 6. (1) Unmittelbar nach Beendigung der
Stimmabgabe hat der Klassenvorstand die in der
Wahlurne befindlichen Stimmzettel zu mischen,
sodann die Wahlurne zu entleeren, die Stimmzettel
zu zählen und die Übereinstimmung der
Anzahl der Stimmzettel mit der Zahl der in der
Niederschrift (§ 5 Abs. 2) vermerkten Wähler
festzustellen.
(2) Im Anschluß daran hat der Klassenvorstand
die Stimmzettel zu entfalten und gemeinsam
mit zwei von ihm aus dem Kreis der Wahlberechtigten
zu bestimmenden Schülern als Wahlzeugen
die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen
und die Zahl der ungültigen Stimmen sowie die
Zahl der für die einzelnen Kandidaten gültig
abgegebenen Stimmen festzustellen.
§ 7. Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit
der abgegebenen Stimmen auf sich ver-
einigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die
unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen
beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen
auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los. Haben mehr als zwei Kandidaten die
gleiche Anzahl von Stimmen auf sich vereinigt,
alle anderen aber weniger, so entscheidet das Los,
zwischen welchen beiden Kandidaten eine Stichwahl
stattzufinden hat. Bei Stimmengleichheit
entscheidet auch in diesem Falle das Los.
§ 8. (1) Das Wahlergebnis ist in der Niederschrift
(§ 5 Abs. 2) festzuhalten. Die Niederschrift
ist vom Klassenvorstand und den Wahlzeugen
(§ 6 Abs. 2) zu unterfertigen.
(2) Die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wahlvorschläge,
Stimmzettel, Niederschrift) sind vom
Klassenvorstand in einem Umschlag unter Verschluß
bis zur nächsten Wahl aufzubewahren
und sodann zu vernichten.
§ 9. Das Wahlergebnis ist nach Verkündung
durch den Klassenvorstand in der Klasse anzuschlagen
und im Klassenbuch zu vermerken.
Wahl des Abteilungssprechers
§ 10. (1) Für jede Fachabteilung sind ein Abteilungssprecher
und ein Stellvertreter jeweils
in einem gesonderten Wahlgang zu wählen.
(2) Die Wahl des Abteilungssprechers und
seines Stellvertreters ist vom Abteilungsvorstand
unter Bekanntgabe des Wahltages und des
Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher auszuschreiben.
Die Ausschreibung ist durch Anschlag
in den einzelnen Klassen der Fachabteilung
kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der
ersten sechs Wochen eines jeden Schuljahres stattzufinden.
§ 11. (1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 59
Abs. 3 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt,
vor Beginn der Wahl zum Abteikingssprecher
dem Abteilungsvorstand Namen von
Schülern der betreffenden Abteilung als Kandidaten
für die Funktion des Abteilungssprechers bekanntzugeben.
Jeder Vorschlag hat einen Schüler
(mit dem Familien- und Vornamen sowie der
Klassenzugehörigkeit) als Kandidaten zu benennen;
der Vorschlag bedarf der Annahme
durch den Vorgeschlagenen.
(2) Für die Wahl des Stellvertreters gilt Abs. 1
sinngemäß.
§ 12. § 3 Abs. 2, 3 lit. b, e, d, § 4 Abs. 2 und
§ 7 sind anzuwenden. § 3 Abs. 1, 3 lit. a und
4, § 4 Abs. 1, § 5, § 6 und § 8 sind mit der
Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des
Klassenvorstandes der Abteilungsvorstand tritt.
§ 13. Das Wahlergebnis ist nach Verkündung
durch den Abteilungsvorstand in den einzelnen
Klassen der Fachabteilung anzuschlagen.
Wahl des Schulsprechers
§ 14. (1) Für jede Schule sind ein Schulsprecher
und ein Stellvertreter jeweils in einem
gesonderten Wahlgang zu wählen.
(2) Die Wahl des Schulsprechers und seines
Stellvertreters ist vom Schulleiter oder dem von
ihm beauftragten Lehrer (§ 59 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes)
unter Bekanntgabe des Wahltages
und des Wahlortes spätestens zwei Wochen
vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist
durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
Die Wahl hat innerhalb der ersten acht Wochen
eines jeden Schuljahres stattzufinden.
§ 15. (1) Jeder der Wahlberechtigten (die
Klassensprecher; in Schulen, die in Abteilungen
gegliedert sind, die Abteilungssprecher) ist berechtigt,
vor Beginn der Wahl zum Schulsprecher
dem Schulleiter oder dem von ihm beauftragten
Lehrer Namen von Schülern der Schule als Kandidaten
für die Funktion des Schulsprechers bekanntzugeben.
Jeder Vorschlag hat einen Schüler
(mit dem Familien- und Vornamen sowie der
Klassenzugehörigkeit) als Kandidaten zu benennen;
der Vorschlag bedarf der Annahme durch
den Vorgeschlagenen.
(2) Für die Wahl des Stellvertreters gilt Abs. 1
sinngemäß.
§ 16. § 3 Abs. 2, 3 lit. b, c, d, § 4 Abs. 2 und
§ 7 sind anzuwenden. § 3 Abs. 1, 3 lit. a und 4,
§ 4 Abs. 1, § 5, § 6 und § 8 sind mit der Abweichung
anzuwenden, daß an die Stelle des
Klassenvorstandes der Schulleiter oder der von
ihm beauftragte Lehrer tritt.
§ 17. Das Wahlergebnis ist nach Verkündung
durch den Schulleiter oder den von ihm beauftragten
Lehrer in der Schule anzuschlagen.
Besondere Bestimmungen für einzelne Schularten
§ 18. (1) An Polytechnischen Lehrgängen, an
berufsbildenden Schulen und an Anstalten der
Lehrerbildung und der Erzieherbildung, an
denen nur eine Klasse geführt wird, hat der
Klassensprecher auch die Funktion des Schulsprechers
auszuüben. Das gilt sinngemäß auch für
seinen Stellvertreter.
(2) An berufsbildenden Schulen, an denen
Fachabteilungen mit nur einer Klasse geführt
werden, hat der Klassensprecher dieser Klasse
auch die Funktion des Abteilungssprechers auszuüben.
Das gilt sinngemäß auch für seinen
Stellvertreter.
(3) An berufsbildenden Schulen, an denen nur
eine Fachabteilung geführt wird, hat der Abteilungssprecher
auch die Funktion des Schulsprechers
auszuüben. Das gilt sinngemäß auch
für seinen Stellvertreter.
§ 19. (1) An ganzjährigen und saisonmäßigen
Berufsschulen sind für die Wahl des Klassensprechers
die §§ 1 bis 9 anzuwenden, § 1 Abs. 2
jedoch mit der Abweichung, daß die Wahl
spätestens drei Wochen vor dem Wahltag auszuschreiben
ist.
(2) Für die Wahl des Schulsprechers sind § 14
Abs. 1, § 15, § 16 und § 17 anzuwenden, § 14
Abs. 2 jedoch mit der Abweichung, daß die Wahl
spätestens drei Wochen vor dem Wahltag auszuschreiben
ist.
§ 20. (1) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen
sind für die Wahl des Klassensprechers die §§ 1
bis 9 anzuwenden, § 1 Abs. 2 jedoch mit der
Abweichung, daß die Wahl am ersten Schultag
eines jeden Lehrganges auszuschreiben ist und
innerhalb einer Woche stattzufinden hat.
(2) Für die Wahl des Schulsprechers sind § 14
Abs. 1, § 15, § 16 und § 17 anzuwenden, § 14
Abs. 2 jedoch mit der Abweichung, daß die Wahl
am ersten Schultag eines jeden Lehrganges auszuschreiben
ist und innerhalb von zwei Wochen
stattzufinden hat.
Ergänzende Bestimmung
§ 21. Eine gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, aus
dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit
einer berufsbildenden höheren Schule eingegliederte
berufsbildende mittlere Schule bildet
mit dieser eine einzige Schule.
Abwahl eines Schülervertreters
§ 22. (1) Das Verlangen auf Abwahl eines
Schülervertreters (§ 59 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes)
ist schriftlich beim Klassenvorstand
bzw. Abteilungsvorstand bzw. Schulleiter oder
dem von ihm beauftragten Lehrer einzubringen
und von mindestens einem Drittel der jeweils
zur Abwahl Berechtigten (§ 59 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes)
zu unterschreiben. Der
Erstunterfertigte gilt als Vertreter des Verlangens.
(2) Der Klassenvorstand bzw. Abteilungsvorstand
bzw. Schulleiter oder der von ihm beauftragte
Lehrer hat das ihm überreichte Verlangen
unverzüglich zu prüfen und festgestellte Mängel
dem Vertreter des Verlangens umgehend zur
Behebung mitzuteilen.
§ 23. Tag und Ort der Abwahl sind vom
Klassenvorstand bzw. Abteilungsvorstand bzw.
Schulleiter oder dem von ihm beauftragten
Lehrer spätestens eine Woche vorher durch Anschlag
in der Klasse bzw. in den einzelnen
Klassen der betreffenden Fachabteilung bzw. in
der Schule kundzumachen.
§ 24. (1) Die Abwahl eines Schülervertreters
ist mittels vom Klassenvorstand bzw. Abteilungsvorstand
bzw. Schulleiter oder dem von ihm
beauftragten Lehrer zur Verfügung gestellter
Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem
Format vorzunehmen. Diese haben
die Frage „Soll ... (Familien- und Vorname)
als ... Sprecher (Stellvertreter) abgesetzt werden
?" und darunter die Worte „ja" und „nein",
jedes mit einem daneben angebrachten Kreis,
zu enthalten.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn
aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig
zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende
am Stimmzettel in einem der neben
den Worten „ja" oder „nein" angebrachten
Kreise ein Kreuz oder ein sonstiges Zeichen oder
an anderer Stelle ein solches Zeichen anbringt,
aus dem eindeutig hervorgeht, ob er die zur
Abstimmung gelangte Frage mit „ja" oder mit
„nein" beantwortet.
(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der zur Verfügung gestellte
Stimmzettel verwendet wurde;
b) der Stimmzettel durch Beschädigung derart
beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht
eindeutig hervorgeht, ob der Abstimmende
mit „ja" oder mit „nein" stimmen wollte;
c) überhaupt keine Kennzeichnung des
Stimmzettels vorgenommen wurde;
d) die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl
mit „ja" als auch mit „nein" beantwortet
wurde;
e) aus den vom Abstimmenden angebrachten
Zeichen nicht eindeutig hervorgeht, ob er
mit „ja" oder mit „nein" stimmen wollte.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die
auf den zur Verfügung gestellten Stimmzetteln
außer zur Bezeichnung des Wortes „ja" oder
„nein" angebracht wurden, beeinträchtigen die
Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich
hiedurch nicht einer der im Abs. 3 angeführten
Ungültigkeitsgründe ergibt.
§ 25. Die §§ 4, 5, 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1
sind sinngemäß anzuwenden. § 6 Abs. 2 ist mit
der Abweichung anzuwenden, daß als Wahlzeugen
die beiden Erstunterfertigten des Verlangens
berufen sind. Bei der Anwendung der
genannten Bestimmungen auf die Abwahl des
Abteilungssprechers (seines Stellvertreters) tritt
an die Stelle des Klassenvorstandes der Abteilungsvorstand,
auf die Abwahl des Schulsprechers
(seines Stellvertreters) an die Stelle des Klassenvorstandes
der Schulleiter oder der von ihm beauftragte
Lehrer.
§ 26. Die Wahlakten (Verlangen auf Abwahl,
Kundmachung der Abwahl, Stimmzettel, Niederschrift)
sind vom Klassenvorstand bzw. Abteilungsvorstand
bzw. Schulleiter oder dem von ihm
beauftragten Lehrer in einem Umschlag unter
Verschluß bis zum Ende des laufenden Schuljahres
aufzubewahren und sodann zu Vernichten.
§ 27. Das Ergebnis der Abwahl ist nach Verkündung
durch den Klassenvorstand bzw. Abteilungsvorstand
bzw. Schulleiter oder den von
ihm beauftragten Lehrer in der Klasse bzw. in
den Klassen der betreffenden Fachabteilung bzw.
in der Schule anzuschlagen. Die Abwahl des
Klassensprechers ist überdies im Klassenbuch zu
vermerken.
Inkrafttreten
§ 28. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1974 in Kraft.