374. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 128 Sternwald Straße im Bereich der Gemeinde Haslach an der Mühl in Oberösterreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 128 Sternwald Straße
wird im Bereich der Gemeinde Haslach an der
Mühl wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
bei km 42,392 (neu) von der bestehenden Straße
in westlicher Richtung ab, verläuft nördlich der
Gemeinde Haslach an der Mühl in gestreckter
Linienführung und bindet bei km 43,268 (neu)
in die derzeitige Straßentrasse wieder ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung
und beim Gemeindeamt Haslach an
der Mühl aufliegenden Planunterlagen zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf diesen Straßenteil
Anwendung. Die Grenzen des Straßenbaugebietes
sind den aufliegenden Plänen zu entnehmen.