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374_1973 AT

374. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 128 Sternwald Straße im Bereich der Gemeinde Haslach an der Mühl in Oberösterreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 374. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 128 Sternwald Straße im Bereich der Gemeinde Haslach an der Mühl in Oberösterreich

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 128 Sternwald Straße

wird im Bereich der Gemeinde Haslach an der

Mühl wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

bei km 42,392 (neu) von der bestehenden Straße

in westlicher Richtung ab, verläuft nördlich der

Gemeinde Haslach an der Mühl in gestreckter

Linienführung und bindet bei km 43,268 (neu)

in die derzeitige Straßentrasse wieder ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung

und beim Gemeindeamt Haslach an

der Mühl aufliegenden Planunterlagen zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf diesen Straßenteil

Anwendung. Die Grenzen des Straßenbaugebietes

sind den aufliegenden Plänen zu entnehmen.

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