374. Verordnung: Anordnung von Erhebungen der Weinernte, der Weinvorräte und des Weinlagerraumes für das Jahr 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3
Abs. 1, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und 7
und des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
der landwirtschaftlichen Betriebe und Winzergenossenschaften
durch den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich der Großhandels-
und Verarbeitungsbetriebe durch den
Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie, bezüglich des § 6 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1972 Erhebungen der Weinernte,
der Weinvorräte und des Weinlagerraumes
durchzuführen.
(2) Stichtag für diese Erhebungen ist der
30. November 1972.
§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weinernte
1972 ist die gesamte aus eigener Fechsung
erzeugte Menge an Vollwein und Traubenmost,
an Haustrunk und Direktträgerwein sowie an
verkaufter Traubenmaische und verkauften
Trauben.
(2) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte
sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen
an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben, in
Winzergenossenschaften sowie in Großhandels- und
Verarbeitungsbetrieben, bei Winzergenossenschaften,
Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben
aufgegliedert nach Trink-, Verarbeitungs-
und versetztem Wein. Als Weinvorräte
sind nicht zu erheben sämtliche aus eigener
Fechsung erzeugten Mengen an Wein der Weinernte
1972.
(3) Gegenstand der Erhebung des Weinlagerraumes
ist die Lagerkapazität (gesamter Lagerraum)
in landwirtschaftlichen Betrieben, Winzergenossenschaften,
Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben,
aufgegliedert nach Fässern, Tanks,
Zisternen und Flaschen.
(4) Die Betriebsbogen (Anlagen 1 und 2) bilden
einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet
a) bei der Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte
und des Weinlagerraumes landwirtschaftlicher
Betriebe die Bewirtschafter
(Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von
Weingartenflächen oder deren Beauftragte,
ohne Rücksicht auf die Größe der Fläche;
b) bei der Erhebung der Weinvorräte und des
Weinlagerraumes der Winzergenossenschaften,
der Großhandels- und der Verarbeitungsbetriebe
die Betriebsinhaber oder
mit Handlungsvollmacht ausgestattete Personen
der Betriebsleitung.
§ 4. Die gemäß § 3 lit. a zur Auskunftserteilung
verpflichteten Personen haben die
ihnen von ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung
gestellten Betriebsbogen gemäß Anlage 1
in der Zeit vom 4. bis 11. Dezember 1972 auszufüllen
und dieser Gemeinde zurückzustellen.
Die gemäß § 3 lit. b zur Auskunftserteilung Verpflichteten
haben die ihnen vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten
Betriebsbogen gemäß Anlage 2 bis spätestens
15. Dezember 1972 auszufüllen und an das Österreichische
Statistische Zentralamt rückzumitteln.
§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die Betriebsbogen
gemäß Anlage 1 bis 19. Dezember 1972
den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben
die Betriebsbogen gemäß Anlage 1 bis
29. Dezember 1972 an das Österreichische
Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden ist auf Antrag eine
Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an
den Erhebungen entstehenden Kosten in der
Höhe von S 075 je ausgefülltem Betriebsbogen
gemäß Anlage 1 zu gewähren.