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374_1972 AT

374. Verordnung: Anordnung von Erhebungen der Weinernte, der Weinvorräte und des Weinlagerraumes für das Jahr 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 374. Verordnung: Anordnung von Erhebungen der Weinernte, der Weinvorräte und des Weinlagerraumes für das Jahr 1972

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3

Abs. 1, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und 7

und des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

der landwirtschaftlichen Betriebe und Winzergenossenschaften

durch den Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich der Großhandels-

und Verarbeitungsbetriebe durch den

Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie, bezüglich des § 6 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1972 Erhebungen der Weinernte,

der Weinvorräte und des Weinlagerraumes

durchzuführen.

(2) Stichtag für diese Erhebungen ist der

30. November 1972.

§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weinernte

1972 ist die gesamte aus eigener Fechsung

erzeugte Menge an Vollwein und Traubenmost,

an Haustrunk und Direktträgerwein sowie an

verkaufter Traubenmaische und verkauften

Trauben.

(2) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte

sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen

an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben, in

Winzergenossenschaften sowie in Großhandels- und

Verarbeitungsbetrieben, bei Winzergenossenschaften,

Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben

aufgegliedert nach Trink-, Verarbeitungs-

und versetztem Wein. Als Weinvorräte

sind nicht zu erheben sämtliche aus eigener

Fechsung erzeugten Mengen an Wein der Weinernte

1972.

(3) Gegenstand der Erhebung des Weinlagerraumes

ist die Lagerkapazität (gesamter Lagerraum)

in landwirtschaftlichen Betrieben, Winzergenossenschaften,

Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben,

aufgegliedert nach Fässern, Tanks,

Zisternen und Flaschen.

(4) Die Betriebsbogen (Anlagen 1 und 2) bilden

einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet

a) bei der Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte

und des Weinlagerraumes landwirtschaftlicher

Betriebe die Bewirtschafter

(Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von

Weingartenflächen oder deren Beauftragte,

ohne Rücksicht auf die Größe der Fläche;

b) bei der Erhebung der Weinvorräte und des

Weinlagerraumes der Winzergenossenschaften,

der Großhandels- und der Verarbeitungsbetriebe

die Betriebsinhaber oder

mit Handlungsvollmacht ausgestattete Personen

der Betriebsleitung.

§ 4. Die gemäß § 3 lit. a zur Auskunftserteilung

verpflichteten Personen haben die

ihnen von ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung

gestellten Betriebsbogen gemäß Anlage 1

in der Zeit vom 4. bis 11. Dezember 1972 auszufüllen

und dieser Gemeinde zurückzustellen.

Die gemäß § 3 lit. b zur Auskunftserteilung Verpflichteten

haben die ihnen vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten

Betriebsbogen gemäß Anlage 2 bis spätestens

15. Dezember 1972 auszufüllen und an das Österreichische

Statistische Zentralamt rückzumitteln.

§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die Betriebsbogen

gemäß Anlage 1 bis 19. Dezember 1972

den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben

die Betriebsbogen gemäß Anlage 1 bis

29. Dezember 1972 an das Österreichische

Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden ist auf Antrag eine

Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an

den Erhebungen entstehenden Kosten in der

Höhe von S 075 je ausgefülltem Betriebsbogen

gemäß Anlage 1 zu gewähren.

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