374. Bundesgesetz: Gewerbesteueränderungsgesetz 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/
1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 191/1954, 59/1955, 303/1959, 194/1961, 160/
1966, 2/1967, 44/1968, 278/1969 und 439/1969
und der Kundmachungen BGBl. Nr. 11/1961,
266/1963 und 265/1964 wird wie folgt geändert
1. § 11 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz hat wie
folgt zu lauten
„(2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag
betragen
1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften
im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1
für die ersten 30.000 S des
Gewerbeertrages 0 v. H.
für die weiteren 40.000 S des
Gewerbeertrages 7 v. H.
für die weiteren 35.000 S des
Gewerbeertrages 6 v. H.
für alle weiteren Beträge des
Gewerbeertrages 5 v. H.
2. bei anderen Unternehmen 5 v. H."
2. § 25 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten
„(2) Übersteigt die Lohnsumme des Gewerbebetriebes
im Kalendermonat nicht 7500 S, so
werden von ihr 5000 S abgezogen."
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 sind
erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1972 anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 sind
erstmals für die Zeit nach dem 31. Dezember 1971
anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.