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374_1971 AT

374. Bundesgesetz: Gewerbesteueränderungsgesetz 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 374. Bundesgesetz: Gewerbesteueränderungsgesetz 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/

1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 191/1954, 59/1955, 303/1959, 194/1961, 160/

1966, 2/1967, 44/1968, 278/1969 und 439/1969

und der Kundmachungen BGBl. Nr. 11/1961,

266/1963 und 265/1964 wird wie folgt geändert

1. § 11 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz hat wie

folgt zu lauten

„(2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag

betragen

1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften

im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1

für die ersten 30.000 S des

Gewerbeertrages 0 v. H.

für die weiteren 40.000 S des

Gewerbeertrages 7 v. H.

für die weiteren 35.000 S des

Gewerbeertrages 6 v. H.

für alle weiteren Beträge des

Gewerbeertrages 5 v. H.

2. bei anderen Unternehmen 5 v. H."

2. § 25 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten

„(2) Übersteigt die Lohnsumme des Gewerbebetriebes

im Kalendermonat nicht 7500 S, so

werden von ihr 5000 S abgezogen."

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 sind

erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1972 anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 sind

erstmals für die Zeit nach dem 31. Dezember 1971

anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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