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374_1970 AT

374. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 374. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, namens der Republik Österreich der

Internationalen Entwicklungsorganisation als

deren Mitglied einen zusätzlichen Beitrag in

Höhe von 16,320.000 US-Dollar zu leisten.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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