374_1970
AT
374. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 374. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
1970_374_0 374. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, namens der Republik Österreich der
Internationalen Entwicklungsorganisation als
deren Mitglied einen zusätzlichen Beitrag in
Höhe von 16,320.000 US-Dollar zu leisten.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.