374. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes
1967, BGBl. Nr. 268, und des § 13
Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.
Nr. 300/1958, wird verordnet
§ 1. Der steuerpflichtige Umsatz und Gewinn
der Lebensmitteleinzelhändler und Gemischtwarenhändler
für die Kalenderjahre 1969 und
1970 ist, sofern weder ordnungsmäßige Bücher
noch Aufzeichnungen geführt werden, die eine
Gewinnermittlung gemäß § 4 des Einkommensteuergesetzes
1967 und eine Umsatzermittlung
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1959 ermöglichen,
nach folgenden Durchschnittssätzen zu ermitteln
A. Umsatzermittlung
Die Summe der Beträge der Wareneingänge,
die nach den §§ 127 und 128 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, im Wareneingangsbuch
aufzuzeichnen sind, zuzüglich jener
Beträge, die sich auf Grund nachstehender Rohaufschlagsberechnungen
ergeben, bildet den umsatzsteuerpflichtigen Jahresumsatz.
Sinngemäß ist bei der Errechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Kalenderjahre
1970 und 1971 vorzugehen.
B. Gewinnermittlung
Der steuerpflichtige Gewinn ist zu ermitteln
bei Betrieben, die fremde Arbeitskräfte
beschäftigen, mit 4— 9%
bei Betrieben, die keine fremden Arbeitskräfte
beschäftigen, mit 6—12%
des nach Abschnitt A sich ergebenden steuerpflichtigen
Jahresumsatzes.
§ 2. Die Entscheidung über die im Einzelfall
bei der Errechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen
und Umsatzermittlung anzuwendenden
Rohaufschläge und den in Betracht kommenden
Reingewinnsatz hat das Finanzamt nach
Einholung eines Gutachtens der Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, in deren Bereich
das Unternehmen betrieben wird, über den anzuwendenden
Rohaufschlag und Reingewinnsatz zu
treffen.
§ 3. (1) Wurde die Veranlagung für einen Veranlagungszeitraum
nach Durchschnittssätzen
durchgeführt, so sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen
die Veranlagungen nach Durchschnittssätzen
für alle folgenden Veranlagungszeiträume
bis Ende jenes Kalenderjahres durchzuführen,
in dem der Steuerpflichtige dem Finanzamt
mitteilt, daß er ab dem Beginn des folgenden
Jahres wieder ordnungsmäßige Aufzeichnungen
führt.
(2) Betreibt der Lebensmitteleinzelhändler
oder Gemischtwarenhändler nebenbei auch eine
Tankstelle, eine Tabaktrafik oder den Einzelhandel
mit Brennmaterialien, so schließt dies die
Anwendung der Durchschnittssätze nicht aus. Der
Umsatz und Gewinn aus einem solchen Nebenbetrieb
sind nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes
1959 und des Einkommensteuergesetzes
1967 zu ermitteln.
§ 4. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
nach den Durchschnittssätzen (§ 1) hat zu
unterbleiben
a) bei Betrieben, in denen keine fremde vollwertige
Arbeitskraft beschäftigt ist, wenn
der sich auf Grund der Durchschnittssätze
ergebende Umsatz mehr als 600.000 S oder
der Gewinn mehr als 72.000 S beträgt;
b) bei Betrieben, in denen mindestens eine
fremde vollwertige Arbeitskraft beschäftigt
ist, wenn der sich auf Grund der Durchschnittssätze
ergebende Umsatz mehr als
800.000 S oder der Gewinn mehr als
72.000 S beträgt.
§ 5. Die Pflicht zur Führung von Lohnkonten
gemäß § 58 des Einkommensteuergesetzes 1967
wird durch die Anwendung der Durchschnittssätze
(§ 1) nicht berührt.
§ 6. Steuerpflichtige, bei denen die Ermittlung
des Umsatzes und Gewinnes aus dem Lebensmitteleinzelhandel
(Gemischtwarenhandel) nach
Durchschnittssätzen vorzunehmen ist (§ 1), haben
in der Steuererklärung die Beträge der
Wareneingänge in der Zeit vom 1. Jänner bis
31. Dezember der jeweiligen Kalenderjahres zergliedert
nach den im § 1 Abschnitt A Abs. 1
dieser Verordnung angeführten Warengruppen
anzugeben.