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374_1968 AT

374. Kundmachung: Verlautbarung der Beschlüsse Nr. 7, 8 und 9/1968 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 374. Kundmachung: Verlautbarung der Beschlüsse Nr. 7, 8 und 9/1968 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 7/68

1 Anlage

BESCHLUSS DES RATES Nr. 7/1968

(In der 24. gemeinsamen Sitzung am 20. Juni

1968 gefaßt)

ALTERNATIVSATZ FÜR DIE ZOLLSENKUNG

BEI GEWISSEN EINFUHREN NACH

ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZ

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 20 Absatz 4 des Übereinkommens

und auf die Beschlüsse des Rates

Nr. 15/1965, Nr. 19/1966 und Nr. 11/1967,

gestützt auf die von den Ministern bei ihrer

Sitzung am 10. Mai 1963 getroffene Vereinbarung

(EFTA/C. SR 16/63, Absatz 108), derzufolge die

Worte in Artikel 20 Absatz 4 „daß die Verpflichtungen

zur endgültigen Beseitigung des Einfuhrzolles

oder des Schutzelementes gemäß

Artikel 3 Absatz 2 lit. b und Artikel 6 Absatz 3"

dahingehend auszulegen sind, daß sie sich auf die

Verpflichtungen gemäß diesen Bestimmungen beziehen,

wie sie zur Zeit des Inkrafttretens des

Stockholmer Übereinkommens bestanden,

gestützt auf die von den Ministern bei ihrer

Sitzung am 10. Mai 1963 getroffene Vereinbarung

(EFTA/C. SR 16/63, Absatz 72), derzufolge der

Rat auf Beamtenebene Mittel und Wege zur

Lösung der Probleme prüfen soll, die sich für

Mitgliedstaaten daraus ergeben, daß verschiedene

Erzeugnisse des industriellen Sektors einen hohen

Prozentsatz an landwirtschaftlichen Materialien

des Anhangs D des Übereinkommens enthalten,

bei denen bedeutende Unterschiede zwischen

Weltmarkt- und Inlandpreisen bestehen,

im Hinblick darauf, daß eine ab 31. Dezember

1968 seitens Österreichs und der Schweiz erfolgende

Anwendung des Artikels 3 Absatz 2

sowie hinsichtlich Österreichs auch des Artikels 6

Absatz 3 lit. b des Übereinkommens auf gewisse

Einfuhren in bestimmten Sektoren Schwierigkeiten

schaffen würde,

BESCHLOSSEN

1. In bezug auf Einfuhren jener Waren nach

Österreich und der Schweiz, die jeweils für diese

Mitgliedstaaten in der Anlage zu diesem Beschluß

angegeben sind, sind die beiden Mitgliedstaaten

ermächtigt, die Beseitigung der noch verbleibenden

40% ihrer Ausgangszölle bis zum 31. Dezember

1969 aufzuschieben.

2. Hinsichtlich nach Österreich eingeführter

Schokolade, fest, in Stangen, Riegeln, Tafeln u. a.

(ex 18.06), die einem Fiskalzoll unterliegt, ist

Österreich ermächtigt, die Beseitigung der noch

verbleibenden 40% des Schutzelementes bis zum

31. Dezember 1969 aufzuschieben.

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage zu

EFTA/DC 7/68

WARENLISTE; EINFUHR NACH

ÖSTERREICH

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 8/68

BESCHLUSS DES RATES Nr. 8/1968

(In der 26. gemeinsamen Sitzung am 3. Juli

1968 gefaßt)

ABÄNDERUNG DER BEILAGE III ZU ANHANG

B DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Die Beilage III zu Anhang B des Übereinkommens

wird abgeändert. Der Text der Bezeichnung

der Position 73.03 ist durch folgenden

zu ersetzen: (bedarf keiner Abänderung im Wortlaut

der deutschen Übersetzung)

2. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 9/68

BESCHLUSS DES RATES Nr. 9/1968

(In der 26. gemeinsamen Sitzung am 3. Juli

1968 gefaßt)

ABÄNDERUNG DES ANHANGES B DES

ÜBEREINKOMMENS

ZOLLROCKVERGÜTUNG UND WIEDERAUSGEFÜHRTE

WAREN

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 7

Absatz 3 des Übereinkommens,

gestützt auf den Beschluß des Rates Nr. 23/

1966,

BESCHLOSSEN

1. Der letzte Satz des Absatzes 4 der Regel 12

zu Anhang B des Übereinkommens ist zu

streichen.

2. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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