374. Kundmachung: Verlautbarung der Beschlüsse Nr. 7, 8 und 9/1968 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 7/68
1 Anlage
BESCHLUSS DES RATES Nr. 7/1968
(In der 24. gemeinsamen Sitzung am 20. Juni
1968 gefaßt)
ALTERNATIVSATZ FÜR DIE ZOLLSENKUNG
BEI GEWISSEN EINFUHREN NACH
ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZ
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 20 Absatz 4 des Übereinkommens
und auf die Beschlüsse des Rates
Nr. 15/1965, Nr. 19/1966 und Nr. 11/1967,
gestützt auf die von den Ministern bei ihrer
Sitzung am 10. Mai 1963 getroffene Vereinbarung
(EFTA/C. SR 16/63, Absatz 108), derzufolge die
Worte in Artikel 20 Absatz 4 „daß die Verpflichtungen
zur endgültigen Beseitigung des Einfuhrzolles
oder des Schutzelementes gemäß
Artikel 3 Absatz 2 lit. b und Artikel 6 Absatz 3"
dahingehend auszulegen sind, daß sie sich auf die
Verpflichtungen gemäß diesen Bestimmungen beziehen,
wie sie zur Zeit des Inkrafttretens des
Stockholmer Übereinkommens bestanden,
gestützt auf die von den Ministern bei ihrer
Sitzung am 10. Mai 1963 getroffene Vereinbarung
(EFTA/C. SR 16/63, Absatz 72), derzufolge der
Rat auf Beamtenebene Mittel und Wege zur
Lösung der Probleme prüfen soll, die sich für
Mitgliedstaaten daraus ergeben, daß verschiedene
Erzeugnisse des industriellen Sektors einen hohen
Prozentsatz an landwirtschaftlichen Materialien
des Anhangs D des Übereinkommens enthalten,
bei denen bedeutende Unterschiede zwischen
Weltmarkt- und Inlandpreisen bestehen,
im Hinblick darauf, daß eine ab 31. Dezember
1968 seitens Österreichs und der Schweiz erfolgende
Anwendung des Artikels 3 Absatz 2
sowie hinsichtlich Österreichs auch des Artikels 6
Absatz 3 lit. b des Übereinkommens auf gewisse
Einfuhren in bestimmten Sektoren Schwierigkeiten
schaffen würde,
BESCHLOSSEN
1. In bezug auf Einfuhren jener Waren nach
Österreich und der Schweiz, die jeweils für diese
Mitgliedstaaten in der Anlage zu diesem Beschluß
angegeben sind, sind die beiden Mitgliedstaaten
ermächtigt, die Beseitigung der noch verbleibenden
40% ihrer Ausgangszölle bis zum 31. Dezember
1969 aufzuschieben.
2. Hinsichtlich nach Österreich eingeführter
Schokolade, fest, in Stangen, Riegeln, Tafeln u. a.
(ex 18.06), die einem Fiskalzoll unterliegt, ist
Österreich ermächtigt, die Beseitigung der noch
verbleibenden 40% des Schutzelementes bis zum
31. Dezember 1969 aufzuschieben.
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage zu
EFTA/DC 7/68
WARENLISTE; EINFUHR NACH
ÖSTERREICH
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 8/68
BESCHLUSS DES RATES Nr. 8/1968
(In der 26. gemeinsamen Sitzung am 3. Juli
1968 gefaßt)
ABÄNDERUNG DER BEILAGE III ZU ANHANG
B DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Die Beilage III zu Anhang B des Übereinkommens
wird abgeändert. Der Text der Bezeichnung
der Position 73.03 ist durch folgenden
zu ersetzen: (bedarf keiner Abänderung im Wortlaut
der deutschen Übersetzung)
2. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 9/68
BESCHLUSS DES RATES Nr. 9/1968
(In der 26. gemeinsamen Sitzung am 3. Juli
1968 gefaßt)
ABÄNDERUNG DES ANHANGES B DES
ÜBEREINKOMMENS
ZOLLROCKVERGÜTUNG UND WIEDERAUSGEFÜHRTE
WAREN
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 7
Absatz 3 des Übereinkommens,
gestützt auf den Beschluß des Rates Nr. 23/
1966,
BESCHLOSSEN
1. Der letzte Satz des Absatzes 4 der Regel 12
zu Anhang B des Übereinkommens ist zu
streichen.
2. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.