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373a_1990 AT

373a. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 373a. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Paßgesetzes 1969,

BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 510/1974, 335/1979, 135/1986 und

190/1990 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten verordnet

§ 1. Rumänische Staatsangehörige sind von der

Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen

gewöhnlichen rumänischen Reisepaß mit einem für

Aussiedler erteilten Sichtvermerk der Bundesrepublik

Deutschland vorweisen. Ein solcher Sichtvermerk

liegt — unabhängig von der darin eingetragenen

Gültigkeitsdauer — vor, wenn er den Vermerk

„Aussiedler" enthält.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 um

0.00 Uhr in Kraft.

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