373a_1990
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373a. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 373a. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht
Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Paßgesetzes 1969,
BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 510/1974, 335/1979, 135/1986 und
190/1990 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten verordnet
§ 1. Rumänische Staatsangehörige sind von der
Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen
gewöhnlichen rumänischen Reisepaß mit einem für
Aussiedler erteilten Sichtvermerk der Bundesrepublik
Deutschland vorweisen. Ein solcher Sichtvermerk
liegt — unabhängig von der darin eingetragenen
Gültigkeitsdauer — vor, wenn er den Vermerk
„Aussiedler" enthält.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 um
0.00 Uhr in Kraft.