373. Verordnung: Änderung der Futtermittelverordnung 2000
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4, 11 und 12 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Die Futtermittelverordnung 2000, BGBl. II Nr. 93, geändert durch BGBl. II Nr. 51/2001, wird wie
folgt geändert
1. § 26 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt
„4. Pflanzliche Futtermittel, die im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften in einem Drittland in
unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft erwirtschaftet und abgabenfrei in das
Bundesgebiet verbracht werden.“
2. § 31 Abs. 1 Z 16 wird folgende Z 17 angefügt
„17. Richtlinie 2000/45/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für
die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln.“
3. § 33 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Die nach der Futtermittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 273/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II
Nr. 178/1999, zugelassenen Mikroorganismen und Enzyme dürfen bis 30. Juni 2002 in Verkehr gebracht
werden, sofern zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung ein Antrag auf Zulassung nach § 7
Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, vorliegt.“
4. In Anlage 3 Kapitel Färbende Stoffe einschließlich Pigmente lauten folgende Positionen
5. In Anlage 3 Kapitel Bindemittel, Fließhilfsmittel und Gerinnungshilfsstoffe lauten folgende Positionen
6. In Anlage 3 Kapitel Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis lauten folgende
Positionen
7. In Anlage 3 Kapitel Enzyme lauten folgende Positionen
8. In Anlage 3 Kapitel Mikroorganismen lauten folgende Positionen
9. In Anlage 3 wird nach dem Kapitel „Antimikrobielle Leistungsförderer“ folgendes Kapitel angefügt